Europäische Union

Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen-und Sicherheitspolitik vom 1. Oktober 2019 über die Durchführungsbestimmungen für den Schutz personenbezogener Daten durch den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates2019/C 370/05

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1031(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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formationen oder Gutachten sind dem DSB innerhalb von 14 Kalendertagen zu übermitteln. (3)   Im Falle offensichtlich unbegründeter, missbräuchlicher und übermäßiger Anträge, insbesondere wenn wiederholt Anträge derselben betroffenen Person eingereicht werden, kann der DSB gemäß Artikel 14 der Verordnung ablehnen, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Antragsteller ist davon zu unterrichten. ABSCHNITT 5 VERFAHREN FÜR DIE WAHRNEHMUNG DER RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN Artikel 15 Allgemeine Bestimmungen (1)   Betroffene Personen können sich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den DSB wenden, um ihre Rechte gemäß den Artikeln 14 bis 24 der Verordnung geltend zu machen. (2)   Anträge auf Ausübung der Rechte betroffener Personen haben schriftlich zu erfolgen. Erforderlichenfalls hilft der DSB der betroffenen Person, den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu ermitteln. Der DSB übermittelt die eingegangenen Anträge an den zuständigen Verantwortlichen, der den DSB konsultieren kann. (3)   Die für die Verarbeitung Verantwortlichen bearbeiten die Anträge und antworten der betroffenen Person direkt. Artikel 16 Bearbeitung von Anträgen auf Ausübung der Rechte betroffener Personen (1)   Die für die Verarbeitung Verantwortlichen werden erst tätig, wenn die Identität des Antragstellers überprüft wurde oder — falls ein Vertreter der betroffenen Person einen entsprechenden Antrag gestellt hat — wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. (2)   Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche übermittelt dem Antragsteller innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des Antrags beim EAD eine Empfangsbestätigung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, antwortet der für die Verarbeitung Verantwortliche innerhalb von einem Monat nach der Registrierung des Antrags. Er bescheidet den Antrag entweder positiv oder legt schriftlich die Gründe für eine vollständige oder teilweise Ablehnung dar. Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung kann die Antwortfrist um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden, sofern dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Zahl der Anträge notwendig ist. (3)   Der Antrag einer betroffenen Person kann abgelehnt werden, wenn a) der Antrag nicht begründet ist; b) eine in der Verordnung festgelegte Ausnahme zum Tragen kommt. c) eine Beschränkung gemäß den auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung erlassenen internen Vorschriften (5) Anwendung findet. (4)   Im Falle offensichtlich unbegründeter, missbräuchlicher und übermäßiger Anträge, insbesondere wenn wiederholt Anträge derselben betroffenen Person eingereicht werden, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Rücksprache mit dem DSB gemäß Artikel 14 der Verordnung ablehnen, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Antragsteller ist davon zu unterrichten. Artikel 17 Ausnahmen und Beschränkungen Beschränkungen gemäß den auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung erlassenen internen Vorschriften und Ausnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 19 und 21 bis 24 der Verordnung werden erst nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten angewandt. ABSCHNITT 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 18 Mitteilung zu diesem Beschluss (1)   Gemäß Artikel 41 der Verordnung wird der EDSB von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt. (2)   Dieser Beschluss wird den EAD-Bediensteten auf geeignete Weise insbesondere durch seine Veröffentlichung auf der internen Website des EAD zur Verfügung gestellt. Artikel 19 Aufhebung Der Beschluss PROC HR (2011) 016 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 8. Dezember 2011 über die Vorschriften für den Datenschutz wird hiermit aufhoben. Artikel 20 Wirkung Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Brüssel, den 1. Oktober 2019 Federica MOGHERINI Die Hohe Vertreterin (1)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30. (2)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. (3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (4)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). (5)  Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik über die internen Vorschriften für die Beschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ADMIN(2019) 10)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.