Europäische Union

2011/431/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Juli 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2011 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4852)

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19.7.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 188/50 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. Juli 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2011 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4852) (Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich) (2011/431/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2011 einschließlich der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt. (2) Für eine finanzielle Beteiligung der EU kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht. (3) Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Union müssen in Hinsicht auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (2) überprüft werden. (4) Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. (5) Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2010 (3) festgelegten prioritären Maßnahmen, in dem angekündigt wurde, dass Vorhaben, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (4) erforderlich sind, Priorität und somit höhere Beteiligungssätze erhalten würden, und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit Automatisierung und Datenverwaltung, elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS) und Schiffsüberwachungssystemen (VMS) sowie Rückverfolgbarkeit und Überwachung der Maschinenleistung ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten. (6) Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der Haushaltszwänge wurden alle Anträge der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der EU an Vorhaben im Zusammenhang mit Schulungen, Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften sowie Anschaffung und Modernisierung von Patroullienfahrzeugen abgelehnt. (7) Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (5) genügen. (8) Für eine Beteiligung kommen nur solche elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräte an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (6) genügen. (9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss sieht eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2011 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Artikel 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2015 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2016 aufgehoben. Artikel 3 Neue Technologien und IT-Netze (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. (2)   Für sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. Artikel 4 Automatische Ortungsgeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. (2)   Die in Absatz 1 genannte finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage eines Preises von maximal 2 500 EUR pro Schiff berechnet. (3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen. Artikel 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. Artikel 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. (2)   Unbeschadet des Absatzes 4 wird die in Absatz 1 genannte finanzielle Beteiligung auf der Grundlage eines Preises von maximal 3 000 EUR pro Schiff berechnet. (3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen. (4)   Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2244/2003 und (EG) Nr. 1077/2008 genügen, wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte finanzielle Beteiligung auf der Grundlage eines Preises von maximal 4 500 EUR pro Schiff berechnet. Artikel 7 Pilotvorhaben Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotvorhaben im Bereich der neuen Kontrolltechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. Artikel 8 Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat Die geplanten Gesamtausgaben je Mitgliedstaat, der erstattungsfähige Teil dieser Ausgaben sowie die Höchstbeteiligung der Europäischen Union je Mitgliedstaat belaufen sich auf folgende Beträge: (in EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Belgien 1 362 000 212 000 190 800 Bulgarien 79 251 53 686 48 318 Zypern 555 000 130 000 105 000 Dänemark 8 657 750 5 057 415 4 546 308 Deutschland 2 967 500 1 771 500 1 575 950 Estland 459 584 448 280 400 140 Irland 55 448 000 3 405 000 2 824 500 Griechenland 7 150 000 4 100 000 3 690 000 Spanien 1 351 154 890 751 801 675 Frankreich 7 145 920 6 591 920 4 906 008 Italien 25 012 000 5 590 000 3 367 000 Lettland 140 885 140 885 126 796 Litauen 360 966 149 887 134 899 Malta 159 693 97 885 86 497 Niederlande 932 500 632 500 569 250 Polen 381 565 338 686 304 817 Portugal 5 661 152 1 758 079 1 582 271 Rumänien 597 000 136 000 94 000 Slowenien 597 800 591 400 531 900 Finnland 2 470 000 2 055 000 1 729 500 Schweden 6 574 335 3 847 033 3 284 814 Vereinigtes Königreich 8 119 733 4 916 541 4 327 317 Gesamtbetrag 136 183 788 42 914 447 35 227 760 Artikel 9 Adressaten Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 11. Juli 2011 Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30. (3)  Ares(2010) 905537 vom 6.12.2010. (4)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. (5)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17. (6)   ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3. ANHANG I NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Belgien BE/11/02 20 000 20 000 18 000 BE/11/03 40 000 40 000 36 000 BE/11/06 1 150 000 0 0 Teilsumme 1 210 000 60 000 54 000 Bulgarien BG/11/01 15 339 15 339 13 805 BG/11/04 15 339 15 339 13 805 BG/11/05 23 008 23 008 20 708 Teilsumme 53 686 53 686 48 318 Zypern CY/11/01 100 000 100 000 90 000 CY/11/02 4 000 0 0 CY/11/03 10 000 0 0 CY/11/06 10 000 10 000 5 000 CY/11/08 55 000 0 0 Teilsumme 179 000 110 000 95 000 Dänemark DK/11/01 804 894 804 894 724 405 DK/11/02 1 556 128 1 556 128 1 400 515 DK/11/03 335 372 335 372 301 835 DK/11/04 201 223 201 223 181 101 DK/11/05 134 149 134 149 120 734 DK/11/06 469 522 469 522 422 569 DK/11/08 1 341 489 1 341 489 1 207 341 DK/11/09 134 149 134 149 120 734 DK/11/12 13 414 13 414 6 707 Teilsumme 4 990 340 4 990 340 4 485 941 Deutschland DE/11/02 14 000 14 000 12 600 DE/11/10 6 000 6 000 3 000 DE/11/11 40 000 40 000 20 000 DE/11/13 20 000 20 000 18 000 DE/11/24 50 000 0 0 DE/11/25 50 000 50 000 45 000 DE/11/26 100 000 100 000 90 000 DE/11/27 50 000 50 000 45 000 DE/11/28 95 500 95 500 85 950 DE/11/29 101 000 101 000 90 900 DE/11/30 200 000 170 000 153 000 DE/11/16 10 000 0 0 Teilsumme 736 500 646 500 563 450 Estland EE/11/02 8 280 8 280 4 140 EE/11/03 350 000 350 000 315 000 Teilsumme 358 280 358 280 319 140 Irland IE/11/02 218 000 0 0 IE/11/03 60 000 60 000 54 000 IE/11/04 30 000 30 000 27 000 IE/11/05 400 000 400 000 360 000 IE/11/10 400 000 400 000 200 000 IE/11/11 1 000 000 1 000 000 900 000 IE/11/12 225 000 225 000 202 500 IE/11/15 100 000 0 0 Teilsumme 2 433 000 2 115 000 1 743 500 Griechenland EL/11/05 750 000 750 000 675 000 EL/11/01 2 300 000 2 300 000 2 070 000 Teilsumme 3 050 000 3 050 000 2 745 000 Spanien ES/11/09 250 070 250 070 225 063 ES/11/01 237 931 237 931 214 138 ES/11/04 5 400 0 0 ES/11/05 1 300 0 0 ES/11/06 106 687 106 687 96 018 Teilsumme 601 388 594 688 535 219 Frankreich FR/11/04 532 000 532 000 478 800 FR/11/10 19 800 19 800 9 900 FR/11/12 761 120 761 120 685 008 FR/11/11 2 220 000 2 220 000 1 110 000 Teilsumme 3 532 920 3 532 920 2 283 708 Italien IT/11/04 375 000 375 000 337 500 IT/11/03 325 000 325 000 292 500 IT/11/02 300 000 300 000 270 000 IT/11/05 190 000 190 000 171 000 IT/11/07 7 000 000 0 0 IT/11/08 120 000 0 0 IT/11/11 260 000 260 000 130 000 IT/11/12 100 000 0 0 IT/11/13 150 000 0 0 IT/11/01 3 900 000 3 900 000 1 950 000 Teilsumme 12 720 000 5 350 000 3 151 000 Litauen LT/11/04 18 000 18 000 16 200 LT/11/05 41 887 41 887 37 698 LT/11/01 30 000 30 000 27 000 Teilsumme 89 887 89 887 80 898 Malta MT/11/01 93 885 93 885 84 497 MT/11/04 4 000 4 000 2 000 Teilsumme 97 885 97 885 86 497 Niederlande NL/11/01 345 000 345 000 310 500 NL/11/02 300 000 0 0 NL/11/03 235 000 235 000 211 500 Teilsumme 880 000 580 000 522 000 Polen PL/11/01 338 686 338 686 304 817 Teilsumme 338 686 338 686 304 817 Portugal PT/11/02 1 093 579 1 093 579 984 221 PT/11/06 150 000 150 000 135 000 PT/11/11 81 500 0 0 PT/11/12 01 12 196 0 0 PT/11/12 02 406 0 0 PT/11/14 125 000 125 000 112 500 PT/11/15 105 000 0 0 PT/11/16 1 500 000 0 0 PT/11/17 200 000 0 0 PT/11/18 108 000 80 500 72 450 PT/11/20 98 000 98 000 88 200 Teilsumme 3 473 681 1 547 079 1 392 371 Rumänien RO/11/04 120 000 0 0 RO/11/05 26 000 26 000 13 000 RO/11/07 30 000 30 000 15 000 RO/11/08 15 000 15 000 7 500 RO/11/09 50 000 50 000 45 000 Teilsumme 241 000 121 000 80 500 Slowenien SI/11/02 150 000 150 000 135 000 SI/11/05 40 000 40 000 36 000 SI/11/06 900 900 450 SI/11/07 15 000 15 000 13 500 SI/11/08 10 500 10 500 9 450 SI/11/09 400 0 0 SI/11/10 15 000 15 000 13 500 Teilsumme 231 800 231 400 207 900 Finnland FI/11/01 1 500 000 1 500 000 1 350 000 FI/11/06 300 000 300 000 150 000 FI/11/07 130 000 0 0 FI/11/08 170 000 0 0 Teilsumme 2 100 000 1 800 000 1 500 000 Schweden SE/11/01 852 275 852 275 767 048 SE/11/04 535 764 0 0 SE/11/07 277 368 277 368 249 631 SE/11/09 221 894 221 894 199 705 SE/11/10 332 841 332 841 299 557 SE/11/06 221 894 221 894 199 705 SE/11/11 110 947 0 0 SE/11/12 554 736 554 736 499 262 SE/11/13 554 736 554 736 499 262 Teilsumme 3 662 455 3 015 745 2 714 170 Vereinigtes Königreich UK/11/06 8 139 0 0 UK/11/07 1 163 0 0 UK/11/09 52 325 52 325 47 093 UK/11/34 3 488 3 488 1 744 UK/11/35 4 390 4 390 2 195 UK/11/36 3 488 3 488 1 744 UK/11/37 9 564 0 0 UK/11/38 4 535 0 0 UK/11/43 401 163 401 163 361 047 UK/11/44 668 605 668 605 601 744 UK/11/48 156 977 156 977 141 279 UK/11/49 3 488 0 0 UK/11/50 5 215 0 0 UK/11/55 418 605 418 605 376 744 UK/11/63 1 727 0 0 UK/11/65 11 703 0 0 UK/11/64 5 227 0 0 Teilsumme 1 759 802 1 709 041 1 533 590 Gesamtbetrag 42 740 311 30 392 137 24 447 019 ANHANG II AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Deutschland DE/11/04 437 500 0 0 DE//11/07 67 000 50 000 45 000 DE/11/15 48 000 40 000 36 000 Teilsumme 552 500 90 000 81 000 Estland EE/11/01 101 304 90 000 81 000 Teilsumme 101 304 90 000 81 000 Irland IE/11/06 200 000 200 000 180 000 Teilsumme 200 000 200 000 180 000 Griechenland EL/11/06 400 000 0 0 EL/11/02 2 100 000 1 050 000 945 000 Teilsumme 2 500 000 1 050 000 945 000 Spanien ES/11/02 356 600 0 0 Teilsumme 356 600 0 0 Frankreich FR/11/01 1 730 000 1 730 000 1 557 000 Teilsumme 1 730 000 1 730 000 1 557 000 Italien IT/11/06 240 000 240 000 216 000 Teilsumme 240 000 240 000 216 000 Litauen LT/11/03 164 198 0 0 Teilsumme 164 198 0 0 Niederlande NL/11/04 52 500 52 500 47 250 Teilsumme 52 500 52 500 47 250 Slowenien SI/11/03 30 000 30 000 27 000 Teilsumme 30 000 30 000 27 000 Finnland FI/11/02 120 000 75 000 67 500 Teilsumme 120 000 75 000 67 500 Schweden SE/11/03 429 920 387 500 348 750 Teilsumme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.