Europäische Union

2003/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 betreffend die von Spanien durchgeführten Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4378)

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Avis juridique important | 32003D0293 2003/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 betreffend die von Spanien durchgeführten Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4378) Amtsblatt Nr. L 111 vom 06/05/2003 S. 0024 - 0044 Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 betreffend die von Spanien durchgeführten Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4378) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (2003/293/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(1) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 29. September 2000 notifizierten die spanischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die im Beschluss über die Verfahrenseinleitung dargelegten Beihilfemaßnahmen für die Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten. (2) Mit Fax vom 20. November 2000 forderte die Kommission bei den spanischen Behörden Zusatzinformationen an. Diese Informationen wurden mit Schreiben vom 9. Januar 2001 und 13. März 2001 übermittelt. (3) Ein großer Teil der notifizierten Maßnahmen war bereits verabschiedet worden und wurde daher in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen aufgenommen (Beihilfe NN 19/01). Die notifizierten Maßnahmen, die noch nicht verabschiedet worden waren, kamen ins Verzeichnis der notifizierten Beihilfen (N 681/A/2000). (4) Mit Schreiben vom 11. April 2001, geändert am 25. April 2001, setzte die Kommission Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen einiger der genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und dass einige andere Maßnahmen ihrer Auffassung nach nicht die Voraussetzungen erfuellten, um in den Anwendungsbereich des Artikels 87 EG-Vertrag zu fallen. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission forderte dabei die Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern. (6) Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 und 20. Dezember 2001 übermittelte Spanien eine Reihe von Bemerkungen. (7) Die Stellungnahmen, die die Kommission von den übrigen Beteiligten erhielt, wurden an Spanien zur Äußerung weitergeleitet, das seine Bemerkungen hierzu mit Schreiben vom 1. und 30. Oktober 2001 abgab. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG (8) Bezeichnung der Regelung: Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten; (9) Haushaltsansatz: nicht angegeben; (10) Laufzeit: unterschiedlich je nach Maßnahme; (11) Begünstigte: Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben des Pflanzenbau- oder Tierhaltungssektors und landwirtschaftliche Genossenschaften; (12) Zielsetzung: Ausgleich zugunsten der Landwirtschaft für den Anstieg der Treibstoffkosten; (13) mögliche Wirkungen: Wettbewerbsverfälschung durch Begünstigung bestimmter Erzeugungen des Pflanzenbaus oder der Tierhaltung und Verstoß gegen die Vorschriften der betreffenden gemeinsamen Marktorganisationen; (14) Intensität, beihilfefähige Kosten, Kumulierung: unterschiedlich je nach Maßnahme. (15) Gründe für die Einleitung des Verfahrens: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes 37/1992(3). (16) Diese im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 vom 6. Oktober 2000 über Dringlichkeitsmaßnahmen zugunsten des Landwirtschafts-, Fischerei- und Verkehrssektors(4) vorgesehene Maßnahme besteht in einer Erhöhung des Prozentsatzes des Ausgleichs, der Steuerpflichtigen, die der Mehrwertsteuer (MwSt.)-Sonderregelung für die Landwirtschaft und Fischerei unterliegen, gewährt wird, um die höhere Mehrwertsteuerbelastung zu kompensieren. (17) Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/92/EG(6), nachstehend "Sechste MwSt.-Richtlinie" genannt, und insbesondere von deren Artikel 25. (18) Eine Analyse der makroökonomischen Daten über die sektorale Entwicklung in den letzten drei Jahren für die der genannten MwSt.-Sonderregelung unterliegenden Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe führte zu dem Schluss, dass eine Erhöhung des umsatzbezogenen Pauschalausgleichs um maximal 2,5 Prozentpunkte notwendig war, um die höhere Mehrwertsteuerbelastung beim Erwerb von Gütern und Dienstleistungen auszugleichen. Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Sechsten MwSt.-Richtlinie wurde beschlossen, differenzierte Erhöhungen für den Teilbereich Pflanzenbau sowie für den Teilbereich Tierhaltung und Fischerei festzulegen. Für den Pflanzenbausektor betrug die Erhöhung 3 Prozentpunkte sowie für die Tierhaltung und die Fischerei 2 Prozentpunkte, so dass der Ausgleichsprozentsatz im ersteren Fall auf 8 % und im letzteren Fall auf 7 % angehoben wurde. (19) Diese Maßnahme sollte für die Steuerpflichtigen, die der MwSt.-Sonderregelung für die Landwirtschaft und Fischerei unterliegen, das notwendige Gleichgewicht zwischen der Mehrwertsteuer auf die Eingangsumsätze und der Mehrwertsteuer auf die Ausgangsumsätze wiederherstellen und bildete daher nach Ansicht der spanischen Behörden keine staatliche Beihilfe. (20) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (21) Gemäß Artikel 25 der Sechsten MwSt.-Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger eine Pauschalregelung als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Güter und Dienstleistungen gezahlt wird, anwenden. Die Mitgliedstaaten legen bei Bedarf die Pauschalausgleichs-Prozentsätze fest und teilen, bevor sie diese Sätze anwenden, der Kommission ihre Höhe mit. Diese Prozentsätze werden anhand der sich ausschließlich auf die Pauschallandwirte beziehenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt. Sie dürfen nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können diese Prozentsätze bis auf Null herabsetzen und die Prozentsätze können auf einen halben Punkt ab- oder aufgerundet werden. Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Pauschalausgleichs-Prozentsätze für die Forstwirtschaft, die einzelnen Teilbereiche der Landwirtschaft und der Fischerei unterschiedlich festlegen. (22) Aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen vertrat die Kommission den Standpunkt, dass die spanischen Behörden ihr entgegen den Bestimmungen des genannten Artikels 25 die Erhöhung der Pauschalausgleichs-Prozentsätze nicht vor der Anwendung mitgeteilt hatten. Folglich konnte die Kommission nicht überprüfen, ob die Änderung des Gesetzes 37/1992 mit Artikel 25 der Sechsten MwSt.-Richtlinie im Einklang stand oder aber ob die Erhöhung dazu führte, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhielten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgingen, womit eine selektive steuerliche Maßnahme mit Auswirkungen auf die staatlichen Haushaltsmittel vorläge. Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften (23) Diese Maßnahme ist im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 vorgesehen, mit dem das Genossenschaftsgesetz 27/1999 vom 16. Juli 1999(7) sowie das Gesetz 20/1990 vom 19. Dezember 1990 über die Steuerregelung für Genossenschaften(8) in einigen Punkten geändert wurden. Die Obergrenze von 50 % des Umsatzes, welche die landwirtschaftlichen Genossenschaften bei Transaktionen mit nicht angeschlossenen Dritten beachten müssen, um die ihnen gewährte, im Gesetz 20/1990 vorgesehene Steuervergünstigung nicht zu verlieren, wird für Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte aufgehoben. Außerdem wird das Gesetz 34/1998 vom 7. Oktober 1998, das den Bereich der Kohlenwasserstoffe regelt(9), geändert, indem für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B durch landwirtschaftliche Genossenschaften an nicht angeschlossene Dritte die Verpflichtung entfällt, wonach diese eine Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden müssen, die unter die allgemeine Steuerregelung fällt. (24) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (25) Mit der Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 wurden den landwirtschaftlichen Genossenschaften steuerliche Vorteile gewährt, die sie bis zur Verabschiedung dieses Gesetzes nicht gehabt hatten. (26) Dazu zählt erstens die Aufhebung der Verpflichtung landwirtschaftlicher Genossenschaften für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte, eine Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden zu müssen, die unter die allgemeine Steuerregelung (d. h. einer nachteiligeren Steuerregelung) fällt, dank deren die Steuerbelastung der Genossenschaften für den Vertrieb von Dieselkraftstoff an nicht angeschlossene Dritte sinkt. D. h., vor der Änderung des Gesetzes 27/1999 mussten landwirtschaftliche Genossenschaften für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte eine Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden. Seit der Änderung des Gesetzes sind sie nicht mehr zur Bildung einer solchen Einheit verpflichtet, und die Transaktionen unterliegen einer vorteilhaften Steuerregelung. (27) Zweitens die Aufhebung der Obergrenze von 50 % des Umsatzes, welche die landwirtschaftlichen Genossenschaften bei Transaktionen mit nicht angeschlossenen Dritten seinerzeit beachten mussten, um die ihnen gewährte Steuervergünstigung nicht zu verlieren, für Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte. D. h., vor der Änderung des Gesetzes 27/1999 durften die Lieferungen landwirtschaftlicher Genossenschaften an nicht angeschlossene Dritte maximal 50 % des Umsatzes betragen, wenn sie weiterhin in den Genuss des Steuervorteils kommen wollten. Seit der Änderung des Gesetzes können sie diese Obergrenze überschreiten, ohne die ihnen gewährte Steuervergünstigung zu verlieren. (28) Dabei würde es sich um eine spezifische Maßnahme handeln, die ausschließlich für landwirtschaftliche Genossenschaften durchgeführt wird und die mit der Zahlung eines im Vergleich zum Zeitpunkt vor Änderung des Gesetzes 27/1999 ermäßigten Steuersatzes einen einheitlichen Steuervorteil beinhaltet. Dieser Vorteil wurde im Zusammenhang mit dem Anstieg der Treibstoffkosten gewährt. (29) Aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen vertrat die Kommission den Standpunkt, dass diese Maßnahmen den Begünstigten, d. h. den landwirtschaftlichen Genossenschaften, offensichtlich einen Vorteil verschafften, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen verminderte. Ein Verlust von Steuereinnahmen kommt dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich (Punkt 9 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung(10). Diese Maßnahme war daher als selektive steuerliche Maßnahme mit Auswirkungen auf die staatlichen Haushaltsmittel anzusehen. Darlehen an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (30) Diese Maßnahme ist in einem Beschluss des Landwirtschaftsministeriums vom 15. November 2000(11) zur Veröffentlichung einer Regierungsvereinbarung vom 10. November 2000 vorgesehen. Um Darlehen an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Höhe von maximal 35 Mrd. ESP mit einer Zinsverbilligung durch das Landwirtschaftsministerium zu erleichtern, werden die Kreditabteilungen landwirtschaftlicher Genossenschaften aufgefordert, mit dem Landwirtschaftsministerium und dem staatlichen Kreditinstitut, Instituto de Crédito Oficial (ICO), unter Einbeziehung von Finanzinstituten Vereinbarungen abzuschließen, in deren Rahmen den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe eine Kreditlinie eingeräumt wird. (31) Die Bedingungen für diese Kreditlinie sehen wie folgt aus: Laufzeit von fünf Jahren, wobei ein Jahr tilgungsfrei ist; der Zinssatz entspricht dem Abgabesatz des ICO für Ausleihungen an Finanzinstitute und damit dem Referenzzinssatz des ICO; die Gewinnmarge der Finanzinstitute beträgt einen Prozentpunkt; die Zinsverbilligung durch das Landwirtschaftsministerium beträgt drei Prozentpunkte; das Ausfallrisiko tragen die Finanzinstitute, und der Hoechstbetrag der Darlehen beträgt 75000 ESP pro Hektar, wobei eine Obergrenze pro Begünstigten von 4,5 Mio. ESP für natürliche Personen und von 13,5 Mio. ESP für Arbeitsgemeinschaften gilt. (32) Das Landwirtschaftsministerium kann auch die von der staatlichen Gesellschaft Sociedad Anónima Estatal de Caución Agrícola eingeräumten Sicherheitsleistungen bezuschussen, sofern diese Sicherheitsleistungen für die Gewährung zinsverbilligter Darlehen erforderlich sind. Der Betrag für die Bezuschussung der Sicherheitsleistung wird bis zu 1 % des Bestands des gesicherten Darlehens zur Deckung der Verwaltungskosten aufgewendet. (33) Die spanischen Behörden haben mitgeteilt, dass sich der Hoechstbetrag der Beihilfen, die ein Landwirt während der fünfjährigen Laufzeit der Darlehen im Jahresdurchschnitt erhält, auf 1575 ESP pro Hektar(12) beläuft. Der Durchschnittspreis von Dieselkraftstoff betrug im Jahr 1999 54,4 ESP pro Liter und im Jahr 2000 79,8 ESP pro Liter. Der Anstieg im Jahresvergleich 1999/2000 betrug also 47 %. (34) Den Angaben der spanischen Behörden zufolge macht ein Vergleich des Anstiegs der Kosten mit der jährlichen Durchschnittsbeihilfe in Form einer Zinsverbilligung (1575 ESP pro Hektar über einen Zeitraum von fünf Jahren) deutlich, dass mit der Beihilfe nicht die vom Landwirt erlittenen Verluste ausgeglichen, sondern ihm ermöglicht werden sollte, in den Genuss eines Bankdarlehens zu kommen, um der durch den unverhältnismäßigen Anstieg der Preise für Dieselkraftstoff bedingten mangelnden Liquidität zu begegnen. Dieser Anstieg, der zu Störungen der öffentlichen Ordnung, Streiks, Mängeln bei der Energie- und Nahrungsmittelversorgung und einer Behinderung des freien Warenverkehrs auf dem Gebiet der Gemeinschaft führte, sollte als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags angesehen werden. (35) Die spanischen Behörden haben dargelegt, dass die Kosten für diese Maßnahme geringer sind als die von anderen Mitgliedstaaten vorgenommene Senkung von Sondersteuern und der MwSt., eine Maßnahme, von der die Kommission abgeraten hatte. Den Angaben der spanischen Behörden zufolge wären die spanischen Landwirte im Vergleich zu den Landwirten aus anderen Mitgliedstaaten, die von Steuersenkungen profitiert haben, einem komparativen Nachteil ausgesetzt, wenn diese Beihilfe als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt eingestuft wird. (36) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (37) Die Zinsverbilligung für die Darlehen stellt eine staatliche Beihilfe für die Landwirte dar. Darüber hinaus erhalten einige Landwirte eine staatliche Beihilfe in Form einer Vergütung eines Teils der Kosten für die Verwaltung der für diese zinsverbilligten Darlehen gewährten Sicherheitsleistungen. Diese Maßnahmen waren daher als staatlich gewährte selektive steuerliche Beihilfen anzusehen. Steuerliche Maßnahmen bezüglich der Einkommensteuer von natürlichen Personen und der Mehrwertsteuer (38) Diese Maßnahmen sind in einem Erlass des Finanzministeriums vom 29. November 2000 vorgesehen, mit dem die Sonderregelung für Kleinbetriebe (Besteuerungssystem auf Pauschalbasis anhand von Modulen) für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen und die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für das Jahr 2001 umgesetzt werden(13). Für das Jahr 2000 Anwendung eines Berichtigungsindexes auf bestimmte unter die Pauschalregelung für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen fallende tierzüchterische Tätigkeiten für über Dritte beschaffte Futtermittel (39) Kürzung in Höhe von 5 % des Moduls, das für die Berechnung der Nettoeinkünfte aus bestimmten unter die Pauschalregelung fallenden tierzüchterischen Tätigkeiten verwendet wird, durch eine Erhöhung des Berichtigungsindexes für über Dritte beschaffte Futtermittel. (40) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (41) Diese Änderung des Berichtigungsindexes verschaffte offensichtlich den Begünstigten einen Vorteil, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen verminderte. Ein Verlust von Steuereinnahmen kommt dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Die spanischen Behörden hatten diese Maßnahmen nicht durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. (42) Daher vertrat die Kommission aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen den Standpunkt, dass diese dem Staat zuzuschreibende steuerliche Maßnahme, die mit Auswirkungen auf die staatlichen Haushaltsmittel verbunden war und einen selektiven Vorteil darstellte, durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems offensichtlich nicht gerechtfertigt war. Für das Jahr 2001 Kürzung (im Rahmen der Sonderregelung für Kleinbetriebe) der Nettoeinkünfte für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten (43) Für alle landwirtschaftlichen Betriebe, bei denen die Einkünfte im Rahmen der Sonderregelung für Kleinbetriebe festgestellt werden, gilt eine 35 %ige Kürzung des Kaufpreises für Agrardiesel, der für die Entwicklung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, sofern ordnungsgemäße Rechnungsbelege vorliegen. (44) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (45) Die spanischen Behörden hatten keine Erklärung für diese Kürzung der Einkünfte gegeben, die diese Maßnahme gerechtfertigt hätte, um die Steuerbelastung mit der realen wirtschaftlichen Kapazität in Einklang zu bringen und damit den außergewöhnlichen Umständen infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten Rechnung zu tragen. (46) Diese Maßnahme war folglich aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems offensichtlich nicht gerechtfertigt und war als staatlich gewährte selektive steuerliche Maßnahme anzusehen. Ebenfalls für das Jahr 2001 Kürzung des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten (47) Zu den Kürzungen des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten zählen: Intensivhaltungsbetriebe des Schweinefleisch- und Gefluegelfleischsektors 7 %, Eierproduktion sowie Milchschafe, Milchziegen und Milchrinder 1 %, Intensivhaltungsbetriebe des Rindfleischsektors und Kaninchenzucht 14 %, Intensivhaltungsbetriebe des Zuchtschweine- und Zuchtrindersektors sowie weitere in anderen Rubriken nicht ausdrücklich erfasste Intensiv- oder Extensivhaltungsbetriebe 19 %, Intensivhaltungsbetriebe des Schaffleisch- und Ziegenfleischsektors 24 %, Gefluegelzucht-, Gefluegelhaltungs- und Gefluegelmastbetriebe 24 %, weitere von Landwirten oder Tierzüchtern geleistete Zusatzarbeiten oder -dienstleistungen 28 %. (48) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (49) Diese Kürzung des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten führte zu verringerten Zahlungen und stellte für die Begünstigten einen Vorteil dar, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert. Ein Verlust von Steuereinnahmen kommt dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Die spanischen Behörden hatten diese Maßnahmen nicht durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. Diese Maßnahme war daher aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems offensichtlich nicht gerechtfertigt. Ausdehnung (für die Jahre 2000 und 2001) der für die Einkommensteuer von natürlichen Personen geltenden Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe (50) Diese Ausweitung der in der sechsten Zusatzbestimmung des Gesetzes 19/1995 vom 4. Juli 1995 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe(14) für die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe vorgesehenen Steuervergünstigungen ist in der siebten Zusatzbestimmung des Gesetzes 14/2000 vom 28. Dezember 2000 über Maßnahmen im Steuer-, Verwaltungs- und Sozialbereich(15) enthalten. (51) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (52) Diese Maßnahme verschaffte den Begünstigten einen Vorteil, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen verminderte. Ein Verlust von Steuereinnahmen kommt dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Diese Ausweitung der Steuervorteile wäre daher eine staatlich gewährte selektive steuerliche Maßnahme. Diese Einschätzung bezog sich ausschließlich auf den Zeitraum 2000 und 2001 und präjudizierte nicht den Standpunkt der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der vor diesem Zeitraum gewährten Beihilfen. Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen (53) Dies ist die einzige Maßnahme, die noch nicht von Spanien verabschiedet worden war und stellt somit eine notifizierte Beihilfe dar. Der Prozentsatz der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen wurde ausschließlich für den Agrarsektor und nur für die Haushaltsjahre 2000 und 2001 von 5 auf 10 % erhöht. (54) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (55) Die spanischen Behörden hatten keinerlei Angaben zu dieser Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben übermittelt, von der die unter die Sonderregelung für Kleinbetriebe fallenden Landwirte profitieren würden, um diese Erhöhung durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems zu rechtfertigen und zu belegen, dass diese Maßnahme erfolgte, um aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten die Steuerbelastung mit der realen wirtschaftlichen Kapazität in Einklang zu bringen. (56) Diese Maßnahme war daher aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems offensichtlich nicht gerechtfertigt und verschaffte offensichtlich den Begünstigten einen Vorteil, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen verminderte. Ein Verlust von Steuereinnahmen kommt dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Zusammenfassend ging die Kommission also bei Einleitung des Verfahrens von folgenden Erwägungen aus (57) Aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen waren alle diese Maßnahmen entweder als dem Staat zuzuschreibende steuerliche Maßnahmen mit Auswirkungen auf die staatlichen Haushaltsmittel zu betrachten, die einen selektiven Vorteil beinhalteten und durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems offensichtlich nicht gerechtfertigt waren, oder als staatlich gewährte selektive Beihilfen anzusehen. (58) Aufgrund der von den spanischen Behörden übermittelten Angaben, denen zufolge zwischen 1999 und 2000 ein Anstieg der Treibstoffkosten um 47 % erfolgte, der zu Störungen der öffentlichen Ordnung, Streiks, Mängeln bei der Energie- und Nahrungsmittelversorgung führte, konnte die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens diesen Umstand nicht als außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87, Absatz 2, Buchstabe b) des Vertrags einstu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.