Europäische Union

2010/357/: Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 39/08 (ex N 148/08), die Rumänien als Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Ford Craiova gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9350) (Text von Bedeutung für den EWR)

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1.7.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 167/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 39/08 (ex N 148/08), die Rumänien als Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Ford Craiova gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9350) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/357/EU) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den oben genannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 01. April 2008 hat Rumänien bei der Kommission eine Einzelbeihilfe in Form einer Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 57 Mio. EUR für den Automobilhersteller Ford Romania SA in Craiova beantragt. (2) Mit Schreiben vom 10. September 2008 hat die Kommission Rumänien ihren Beschluss über die Einleitung des Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 108 Absatz 2 AEUV (2)) über die beantragte Beihilfe mitgeteilt und die Beteiligten zur Einreichung ihrer Stellungnahme aufgefordert (3). (3) Rumänien hat seine Stellungnahme im Schreiben vom 7. November 2008 übermittelt. Am 18. und 19. November 2008 fanden Gespräche der Kommission mit den rumänischen Behörden und Vertretern von Ford am Werkssitz in Craiova statt. (4) Mit Schreiben vom 26. November 2008 hat die Kommission den Antrag des Beihilfeempfängers auf Verlängerung des Termins für die Vorlage der Stellungnahme genehmigt. Ford hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 vorgelegt. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 09. März 2009 an Rumänien übermittelt. (5) Mit Schreiben vom 06. März 2009 und vom 23. Juni 2009 bat die Kommission um weitere Auskünfte, woraufhin die rumänischen Stellen mit ihren Schreiben vom 2. April 2009 und vom 22. Juli 2009 antworteten. (6) Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von dritten Beteiligten. 2.   BESCHREIBUNG DES VORHABENS Beihilfeempfänger (7) Der Empfänger der staatlichen Beihilfe ist Ford Romania SA (nachfolgend „Ford Craiova“ genannt), eine Niederlassung der Ford Motor Company, die das Autowerk und die Geschäftstätigkeit, die bis dahin unter der Verwaltung von SC Automobile Craiova SA und SC Daewoo Automobile SA in Craiova standen, am 12. September 2007 von der rumänischen Privatisierungsagentur AVAS erworben hat. (8) Mit Beschluss vom 27. Februar 2008 hat die Kommission festgestellt, dass aufgrund der Privatisierungsvereinbarung unvereinbare Beihilfen genehmigt wurden, und hat die Rückzahlung von 27 Mio. EUR (4) angeordnet. Der Betrag wurde am 27. Juni 2008 verzinst zurückgezahlt. (9) Ford hat das Autowerk in Craiova erworben, um ab 2009 die Produktion zweier neuer Kraftfahrzeugtypen (des kompaktem Mehrzweckfahrzeugs B-MAV und des sowohl für den Gütertransport als auch die Personenbeförderung vorgesehenen ISV) sowie ab 2011 die Produktion einer neuen Motorengeneration mit reduziertem CO2-Ausstoß aufzunehmen. Im Rahmen dieses Vorhabens werden zwei neue Fertigungslinien errichtet, und die Gesamtinvestitionskosten werden sich auf geschätzte 675 Mio. EUR belaufen. Mit der Privatisierungsvereinbarung ist Ford die Verpflichtung eingegangen, die 3 900 bestehenden Beschäftigungsverhältnisse zu erhalten und weitere Arbeitsplätze zu schaffen, so dass bis Ende 2012 eine Gesamtzahl von 9 000 Mitarbeitern erreicht wird. (10) Das Werk Craiova befindet sich in einem benachteiligten Gebiet, dem gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV Beihilfe gewährt werden kann. Mit Beschluss vom 30. April 2008 hat die Kommission eine regionale Beihilfe in Höhe von 143 Mio. EUR für Ford Craiova genehmigt. Dies entspricht der höchstzulässigen Beihilfeintensität für ein Hauptinvestitionsvorhaben dieses Ausmaßes in einem förderfähigen Gebiet bei einer Basisbeihilfeintensität von maximal 50 % der förderfähigen Investitionskosten (5). Ausbildungsvorhaben (11) Die angemeldete Beihilfe unterstützt ein umfassendes Ausbildungsprogramm, das in einem Zeitraum von 5 Jahren durchgeführt werden soll und mit dem Ford sowohl die bestehenden Arbeitsplätze (3 900 Arbeitnehmer) als auch die künftigen Arbeitsplätze im Automobilwerk Craiova, insgesamt bis zu 9 000 Arbeitnehmer, sichern will. Die Gesamtkosten des Ausbildungsvorhabens betragen schätzungsweise 185,5 Mio. EUR (6), von denen 128,5 Mio. EUR durch Ford übernommen werden und 57 Mio. EUR von Rumänien in Form einer Ausbildungsbeihilfe bereitgestellt werden sollen. (12) Das Schulungsprogramm ist zweidimensional aufgebaut. (13) Vertikal betrachtet ist das Programm in mehrere Etappen gegliedert. Die erste Etappe umfasst die im Gemeinschaftsrecht/im rumänischen Recht vorgeschriebene Ausbildung, die für das effiziente Funktionieren des Werks erforderlich ist/sein soll, und die als unternehmensspezifische Ausbildung definiert werden kann. Diese Ausbildungsetappe ist nicht beihilfefähig. Ihre Kosten werden auf zirka 29,7 Mio. EUR geschätzt und vollständig von Ford getragen. Weitere Etappen umfassen Ausbildungsmaßnahmen, die ohne Beihilfe nur teilweise (und zwar bis zu 40 % des gesamten Lehrgangsinhalts) oder überhaupt nicht gewährleistet werden könnten, sowie eine Ausbildungsmaßnahme in Verbindung mit der Auswahl der Arbeitnehmerkategorien. (14) Horizontal gesehen umfasst das Programm 269 Kurse, die sich in vier Themenbereiche/Hauptausbildungsmodule gliedern: — Sicherheit: 79 Kurse, die auf die Vermittlung von Wissen über die Sicherheit am Arbeitsplatz gerichtet sind. Diese Kurse sind in vier wesentliche Unterthemen aufgeteilt: Grundbegriffe der Sicherheit am Arbeitsplatz; Sichere Verwendung der Schutzmittel und der persönlichen Schutzausrüstung; Sicherheit von Fußgängern; Erkennung und Verhütung von Gefahren und Risiken. Jeder Kurs besteht aus einem Einführungsteil und einer vertiefenden Verhaltensschulung. Von den 79 Kursen dieses Moduls richten sich 61 sowohl an Arbeiter als auch an Mitarbeiter mit Leitungsfunktionen, und 18 sind nur für die zuletzt genannte Arbeitnehmerkategorie bestimmt. Die vom Unternehmen zu gewährleistende Ausbildung zur Einhaltung seiner internen Sicherheitsstandards und zur Umsetzung der gemeinschaftlichen und rumänischen Sicherheitsvorschriften zählt nicht zu den beihilfefähigen Ausbildungsmaßnahmen (7). Die beihilfefähigen Kosten betragen für dieses Modul 17,57 Mio. EUR, für die eine Beihilfe von maximal 8,43 Mio. EUR beantragt werden kann. — Grundfertigkeiten: 59 Kurse zur Förderung der persönlichen Entwicklung der Mitarbeiter durch Vermittlung allgemeiner Fähigkeiten. Die Kurse sind nach folgenden Themenbereichen unterteilt: Rumänisch für ausländische Mitarbeiter; Managementkompetenz für Kontrolleure/Meister; Grundkenntnisse in Informatik und Outlook; Englisch für lokale Arbeitskräfte; Sprachliche und rechnerische Fertigkeiten, Grundlagen der Unternehmensführung für alle Mitarbeiter, Fortbildung im IT-Bereich; Individuelle vertiefende Ausbildung für ausgewählte Mitarbeiter. Von diesen Kursen sind 14 sowohl an Arbeiter als auch an Mitarbeiter mit Managementfunktion (8) gerichtet, während 45 ausschließlich für die letztgenannte Arbeitnehmerkategorie bestimmt sind. Die als nicht beihilfefähig eingestuften Kurskosten müssen vollständig von Ford getragen werden (9). Die beihilfefähigen Kosten dieses Moduls betragen 93,13 Mio. EUR. Für sie kann eine Beihilfe von maximal 46,56 Mio. EUR beantragt werden. Allein die Kurse für Sprach- und Rechenfertigkeiten, die sowohl von Arbeitern als auch von Mitarbeitern mit Managementfunktionen absolviert werden sollen, belaufen sich jeweils auf schätzungsweise 22,5 Mio. EUR. — Betriebswirtschaftliche Grundlagen: 73 Kurse sollen das Verständnis der Mitarbeiter für die europäische und internationale Wirtschaftspraxis verbessern. Ein Teil der in diesem Modul vorgesehenen Kurse, es handelt sich genau um 20 Kurse (10), richtet sich sowohl an Arbeiter als auch an Mitarbeiter mit Managementfunktionen (Teamleiter, Kontrolleure, Fachpersonal und Betriebsleitung). Die übrigen Kurse sind nur für die zuletzt genannten Berufsgruppen bestimmt. Drei Schulungsbereiche dieses Moduls und zwar Ford-spezifische IT-Systeme, Ford-Betriebsverfahren und Ford-interne Prüfverfahren, umfassen Kurse, die für den effektiven Betrieb des Werks notwendig sind und die folglich nicht durch eine staatliche Beihilfe gefördert werden können. Die anderen Kurse sind wählbare oder zusätzliche Kurse und dienen dazu, den Mitarbeitern Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln. Diese zusätzlichen Ausbildungsbereiche beziehen sich auf allgemeine Themen wie Projektmanagement; Funktionelle Kenntnisse (Humanressourcen, Akquisition, Finanzen); Six-Sigma-Programm (zur Qualitätssicherung); Individuelle zusätzliche Ausbildung für ausgewählte Mitarbeiter. Die beihilfefähigen Kosten dieses Ausbildungsmoduls belaufen sich insgesamt auf schätzungsweise 8 Mio. EUR. Davon übernimmt Ford einen Anteil von 4 Mio. EUR, die restlichen 4 Mio. EUR werden als staatliche Beihilfe bereitgestellt. Die Kosten für die im Rahmen dieses Moduls geplante unternehmensspezifische Ausbildung werden vollständig vom Unternehmen getragen (11). — Technische Fertigkeiten: 58 Kurse dienen der Sicherung technischer Fertigkeiten auf einem Niveau, das höher ist als zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich und durch das die Arbeitnehmer allgemein befähigt werden, die mit dem Einsatz neuer Produktionstechnologien verbundenen Schwierigkeiten zu bewältigen. Zwei dieser Kurse, und zwar die Motorenmontage und die Simulation des Produktionsprozesses, sind unternehmensspezifisch und können demzufolge nicht mit staatlicher Beihilfe gefördert werden. Die anderen Kurse sind dem Bereich der zusätzlichen/wahlweisen Ausbildung zuzuordnen, da sie eine Reihe von Fragen aus den komplexen Tätigkeitsfeldern Elektriker/Mechaniker und Verbesserung der Wartung betreffen. Die Mehrzahl der Kurse dieses Moduls richtet sich sowohl an Arbeiter als auch an Mitarbeiter mit Managementfunktionen (12). Die beihilfefähigen Gesamtkosten dieses Ausbildungsmoduls belaufen sich auf schätzungsweise 39,1 Mio. EUR. Davon trägt Ford 18,9 Mio. EUR, und zirka 18,2 Mio. EUR können in Form von Beihilfe beantragt werden. (15) Der firmenspezifische Teil des Ausbildungsprogramms, der vollständig von Ford finanziert werden muss, beträgt schätzungsweise 29,73 Mio. EUR (13). In der nachfolgenden Tabelle sind die Aufteilung der förderfähigen Kosten auf die einzelnen Ausbildungsprogramme und der Eigenanteil von Ford für die als beihilfefähig geltende Zusatzausbildung dargestellt.   Sicherheit Grundfertig-keiten Betriebswirt-schaftliche Grundlagen Technische Fertigkeiten Insgesamt Beihilfefähige Kosten für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen 16,17 93,13 7,94 36,67 153,91 Beihilfefähige Kosten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen 1,49 — 0,16 0,24 1,89 Beihilfe für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen 8,08 46,56 3,97 18,33 76,94 Beihilfe für spezifische Ausbildungsmaßnahmen 0,37 — 0,03 0,06 0,46 Gesamtkosten 8,45 46,56 4,00 18,39 77,44 Anteil von Ford 9,2 46,56 4,08 18,50 78,39 Die in der obigen Tabelle genannten Gesamtbeträge der Beihilfe und des Anteils von Ford sind Nennbetrage. Rumänien und Ford weisen darauf hin, dass das Unternehmen beschlossen hat, den Gesamtwert der Beihilfe auf 57 Mio. EUR zu begrenzen. Der Differenzbetrag zwischen der Beihilfe, die für das Programm insgesamt vergeben werden kann, und dem beantragten Betrag von 57 Mio. EUR wird vom Unternehmen als Eigenanteil bereitgestellt, der sich somit auf 98,8 Mio. EUR erhöht,. (16) Insgesamt sind im Rahmen der nicht beihilfefähigen unternehmensspezifischen Ausbildung in einem Zeitraum von fünf Jahren zirka 200 000 Ausbildungsstunden vorgesehen. Im Rahmen des beihilfefähigen Programmteils werden für einen Zeitraum von fünf Jahren zirka 800 000 Stunden gewährt. Folglich müsste jeder der 9 000 Mitarbeiter, verteilt auf fünf Jahre, durchschnittlich insgesamt zirka 111 Ausbildungsstunden absolvieren. Rumänien und Ford haben zudem Nachweise dafür erbracht, dass die Mehrzahl der in das Programm einbezogenen Ausbilder (bis zu 90 %) aus spezialisierten externen Ausbildungszentren angeworben werden sollen, und dass ein Großteil der Ausbildung an anderen Orten und nicht auf dem Werksgelände stattfinden soll (siehe Erwägungsgrund 18 zur Angabe der beihilfefähigen Kosten für die Fahrten von Kursteilnehmern und Ausbildern). (17) Die Schätzung der Kosten für das Ausbildungsprogramm erfolgte anhand ähnlicher, von Ford bereits früher übernommener Kosten für die Ausbildung von Mitarbeitern seines Werks in Dagenham (Vereinigtes Königreich), die jedoch, ausgehend von anfänglichen Schätzungen, an das Kostenniveau in Rumänien angepasst wurden. (Den Angaben aus dem Jahre 2008 wurden die für die kommenden Jahre prognostizierten Inflationsraten zugerechnet). Die nachfolgend aufgelisteten Kosten wurden als Schätzwerte pro Ausbildungstag und Kursteilnehmer angegeben (ohne Einbeziehung der Löhne der Kursteilnehmer): Beihilfefähige Kosten Allgemeine Ausbildung Spezifische Ausbildung Berufliche Orientierung und Beratung (…) (*1) EUR (…) EUR Honorar des Ausbilders (2 Tage) (…) EUR (…) EUR Reisekosten des Ausbilders (…) EUR (…) EUR Reisekosten des Kursteilnehmers (…) EUR (…) EUR Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen (…) EUR (…) EUR Vermietung/Abschreibung von Ausbildungseinrichtungen (…) EUR (…) EUR Lehrmittel (…) EUR (…) EUR Gesamtbetrag 181,00 EUR 265,00 EUR (18) Die im Rahmen dieses Programms beanspruchten beihilfefähigen Kosten (für insgesamt 9 000 Mitarbeiter und einen Zeitraum von 4 Jahren) sind nachfolgend (als Nennbeträge, in Mio. EUR) angegeben:   Beihilfe für allgemeine Ausbildung Beihilfe für spezifische Ausbildung Insgesamt Kosten für den Ausbilder (45-50) (0,5-1) (45-50) Reisekosten des Ausbilders (10-15) (0-0,5) (10-15) Reisekosten des Kursteilnehmers (0-5) (0-0,5) (0-5) Weitere Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe c (10-15) (0-0,5) (10-15) Abschreibung (0-5) (0-0,5) (0-5) Ausbildungseinrichtung (5-10) (0-0,5) (5-10) Berufliche Orientierung und Beratung (25-30) (0-0,5) (25-30) Kosten in Verbindung mit einem internen Ausbilder (0-5) (0-0,5) (0-5) Lohnausgleichszahlungen für Kursteilnehmer (40-45) (0-0,5) (40-45) Beihilfefähige Kosten ohne Lohnausgleichszahlungen (110-115) (1-2) (110-120) Höchstbetrag der Beihilfe 76,96 0,47 77,44 Anteil von Ford 76,96 1,42 78,39 Beihilfe (19) Die Beihilfe stellt einen Zuschuss in Höhe von 57 Mio. EUR dar, der für einen Fünfjahreszeitraum an Ford Craiova gezahlt werden soll. Die Beihilfe ist zur Unterstützung eines Ausbildungsvorhabens vorgesehen, dessen Gesamtkosten sich schätzungsweise auf 185,5 Mio. EUR (Nennbetrag) belaufen und von denen 155,8 Mio. EUR durch Ausbildungsbeihilfe förderfähig sind. Ein Großteil der beihilfefähigen Kosten in Höhe von 153,93 Mio. EUR sind der allgemeinen Ausbildung zuzurechnen. Nur 1,88 Mio. EUR der beihilfefähigen Kosten werden der spezifischen Ausbildung zugeordnet. Bei diesem Vorhaben hat Rumänien eine Beihilfeintensität von 50 % bezogen auf allgemeine Ausbildungsmaßnahmen und von 25 % bezogen auf spezifische Ausbildungsmaßnahmen angewendet. Demzufolge beansprucht das Vorhaben eine Beihilfe in Höhe von 76,96 Mio. EUR für allgemeine Ausbildung und in Höhe von 0,47 Mio. EUR für spezifische Ausbildung, was eine Gesamtbeihilfe von 77,44 Mio. EUR ergibt. Gleichwohl hat sich der Beihilfeempfänger für die Begrenzung der staatlichen Unterstützung auf 57 Mio. EUR ausgesprochen (siehe hierzu Erwägungsgrund 15). (20) Rumänien führt an, dass es unrealistisch sei, von Beginn an die genauen Kosten für jeden Ausbildungskurs eines sich über fünf Jahre erstreckenden Programms anzugeben. Es sei notwendig, dem Beihilfeempfänger für den Fall, dass die tatsächlichen Kosten von den geschätzten Pauschalbeträgen abweichen, einen bestimmten Freiraum für eine Umverteilung der Beihilfe zwischen den unterschiedlichen beihilfefähigen Kosten einzuräumen. Diese Flexibilität sei erforderlich, um dem Beihilfeempfänger die Optimierung des laufenden Ausbildungsprogramms bei gleichzeitiger Einhaltung von Ausbildungsinhalt, Beihilfeumfang und -intensität zu ermöglichen. (21) In den im Juli 2009 eingereichten Unterlagen unterbreitete Rumänien außerdem den Vorschlag, dem Beihilfeempfänger die Beihilfe im Voraus in einvernehmlich festzulegenden Zeitabständen (zum Beispiel vierteljährlich) und ausgehend von den beantragten Pauschalbeträgen zu zahlen. Die tatsächlich im Verlaufe jedes Haushaltsjahres getragenen Kosten müssten nachfolgend von internen Prüfern des Beihilfeempfängers geprüft und die Beihilfezahlungen jährlich an die anwendbaren Obergrenzen der Beihilfeintensität angepasst werden. Die Richtwerte und Bedingungen für die Beihilfezahlung wären in einem spezifischen rumänischen Rechtsakt zu verankern. 3.   BESCHLUSS ÜBER DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 82 ABSATZ 2 DES EG-VERTRAGS (22) In ihrem Beschluss vom 10. September 2008 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Beschluss zur Einleitung des Prüfverfahrens“) hat die Kommission ihre Vorbehalte bezüglich folgender Gesichtspunkte geäußert: Berechtigung der Beihilfe, Anreizeffekt/Erforderlichkeit der Beihilfe, Kumulierung der regionalen Beihilfe und der Ausbildungsbeihilfe sowie Übereinstimmung mit dem so genannten Deggendorf-Prinzip (diese Gesichtspunkte werden nachfolgend erläutert). Anreizeffekt/Erforderlichkeit (23) Die von der Kommission geäußerten Bedenken beziehen sich insbesondere darauf, i) ob Ford nicht sowieso einen Teil der für beihilfefähig erklärten Ausbildung, zumindest in Bezug auf die bereits vorhandenen Arbeitskräfte, sicherstellen müsste, um ein Werk, das neueste Produktionstechnik einführt, betreiben zu können; und ii) ob das Unternehmen nicht ohnehin durch europäische/rumänische Sicherheitsvorschriften verpflichtet sei, einzelne Ausbildungsmaßnahmen des Moduls Sicherheit durchzuführen. In diesem Fall sei die Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie eine Ausbildung unterstützen würde, die ohnedies stattgefunden hätte und demzufolge nicht der „Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige“ dienen würde. Berechtigung (24) Die Kommission hat Bedenken in Bezug auf die Berechtigung einiger Ausbildungsmaßnahmen für zukünftige Mitarbeiter geäußert, da Ford die Möglichkeit hatte, neue, entsprechend qualifizierte Mitarbeiter einzustellen. Kumulierung/immaterielle regionale Nachteile (25) Der Beschluss zur Einleitung des Prüfverfahrens hat die Frage aufgeworfen, inwieweit einige der vorgeschlagenen Ausbildungsmaßnahmen immaterielle regionale Nachteile ausgleichen würden, die auf das mangelnde Wissen der vorhandenen Arbeitskräfte zurückzuführen sind und die bereits durch die 2008 dem Unternehmen gewährte regionale Investitionsbeihilfe (14) ausgeglichen wurden. Deggendorf-Prinzip (26) Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung (15) kann eine neue Beihilfe erst gewährt werden, wenn eine vorher erhaltene rechtswidrige Beihilfe vollständig zurückgezahlt wurde. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens konnten die rumänischen Stellen nicht nachweisen, dass die für die Privatisierung des Werks Craiova gewährte und am 27. Februar 2008 von der Kommission als mit dem EG-Vertrag (jetzt AEUV) nicht vereinbar erklärte Beihilfe vollständig rückerstattet (16) wurde. 4.   ANMERKUNGEN RUMÄNIENS (27) Nach der Eröffnung des Prüfverfahrens hat Rumänien zu folgenden Themen Stellungnahmen vorgelegt: i) Rechtsgrundlage zur Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag; ii) Anreizeffekt der Beihilfe und iii) Konformität mit dem so genannten Deggendorf-Prinzip. Rechtsgrundlage der Bewertung (28) Rumänien gibt an, dass nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Beihilfe auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung (April 2008) geltenden Kriterien bewertet werden müsste. Zum genannten Zeitpunkt war die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (17) noch anwendbar. Die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (18) (nachfolgend AGVO genannt) wurde erst am 9. August 2008 veröffentlicht und trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (29) Rumänien vertritt die Ansicht, dass sich die in der AGVO festgelegten Bewertungskriterien teilweise von denen der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 unterscheiden. Außerdem hebt Rumänien hervor, dass es bei der Anmeldung von einer Beihilfehöchstintensität von 50 % für allgemeine Beihilfe und von 25 % für spezifische Beihilfe gemäß Verordnung (EG) Nr. 68/2001 und nicht von den in der AGVO genannten Beihilfeintensitäten von 60 % für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen und von 25 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen ausgegangen ist. (30) Außerdem vertritt Rumänien die Ansicht, dass die Kommission seit ihren Entscheidungen zu Ford Genk (19) und GM Antwerpen (20) ein strenges Konzept bei der Bewertung von Ausbildungsbeihilfe in Bezug auf das Kriterium des Anreizeffektes verfolgt, das weder dem üblichen Konzept der Kommission bei der Bearbeitung von Ausbildungsbeihilfen und noch den Zielen der Lissabon-Agenda entspricht. Anreizeffekt (31) Erforderlichkeit. Im Wesentlichen geht Rumänien davon aus, dass das Unternehmen ohne diese Beihilfe ein weniger ehrgeiziges Ausbildungsprogramm anbieten und sich dafür entscheiden würde, den Arbeitnehmern nur die für das Funktionieren des Werks erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen (und somit zirka 17 % des erwogenen Programms bei vollständiger Kostenübernahme durch das Unternehmen) und weniger zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen bereitzustellen. (32) Es wurde behauptet, dass Ford das Werk in Craiova auch ohne die als beihilfefähig eingestuften zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen betreiben könne, da die vorhandenen Arbeitskräfte über Erfahrungen in der Fahrzeugherstellung verfügen und die zukünftig im Werk eingesetzte neue Technologie das Lernen in der Praxis ermöglicht, was auch schon an anderen Ford-Standorten geprüft wurde, wo diese zusätzliche Ausbildung nicht zur Verfügung stand. (33) Rumänien liefert außerdem detaillierte Erklärungen zu dem Unterschied zwischen den für das Funktionieren des Werks erforderlichen Kursen (die vollständig vom Unternehmen finanziert werden) und den (nützlichen, aber nicht unentbehrlichen) zusätzlichen Kursen bezogen auf jedes Ausbildungsmodul. (34) Sicherheit: Die Mehrzahl der zu den vier vorgeschlagenen Unterthemen angebotenen Kurse (Grundausbildung zur Sicherheit am Arbeitsplatz, Anwendung von Schutzmitteln und der persönlichen Schutzausrüstung unter sicheren Bedingungen, Sicherheit von Fußgängern und Gefahren- und Risikoerkennung und -verhütung) werden als für die Wissensvermittlung zur Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich eingeschätzt. Einige dieser Kurse dienen der Einhaltung der europäischen und rumänischen Sicherheitsvorschriften, andere beziehen sich auf die Einhaltung interner Sicherheitsstandards im Ford-Werk. In Bezug auf Ford legt Rumänien dar, dass dieses Unternehmen interne Sicherheitsstandards verwendet, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehen. Auf jeden Fall werden weder die gesetzlich vorgeschriebenen, noch die der internen Sicherheitsstrategie des Unternehmens entsprechenden Lehrgänge zum Thema Sicherheit als beihilfefähig eingeschätzt. Die Koste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.