Europäische Union

2008/837/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2008 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6204) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2019-07-12

Quellenkennung: 32008D0837. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02008D0837 — DE — 12.07.2019 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2008 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6204) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/837/EG) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 36) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1195 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 10. Juli 2019   L 187 43 12.7.2019 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2008 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6204) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/837/EG) Artikel 1 Gentechnisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker Gentechnisch veränderte Baumwolle (Gossypium hirsutum) LLCotton25 nach Buchstabe b des Anhangs dieser Entscheidung erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 den spezifischen Erkennungsmarker ACS-GHØØ1-3. Artikel 2 Zulassung Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung aufgeführten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-GHØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden; b) Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden; c) andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie jede andere Baumwollsorte, außer zum Anbau. Artikel 3 Kennzeichnung (1)  Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Baumwolle“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt. (2)  Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen. Artikel 4 Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt (1)  Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Überwachungsplan für Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung aufgestellt und umgesetzt wird. (2)  Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor. Artikel 5 Gemeinschaftsregister Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen. Artikel 6 Zulassungsinhaber Zulassungsinhaber ist die ►M1  BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland ◄ . Artikel 7 Geltungsdauer Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Bekanntgabe 10 Jahre lang. Artikel 8 Empfänger Diese Entscheidung ist an die ►M1  BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen ◄ , Deutschland, gerichtet. ANHANG ▼M1 a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber: Name : BASF Agricultural Solutions Seed US LLC Anschrift : 100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland. ▼B b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse: 1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-GHØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden; 2. Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden; 3. Andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie jede andere Baumwollsorte außer zum Anbau. Die im Antrag beschriebene gentechnisch veränderte Baumwolle ACS-GHØØØ1-3 exprimiert das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht. c)   Kennzeichnung: 1. Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Baumwolle“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt. 2. Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Baumwollsorte ACS-GHØØØ1-3 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen. d)   Nachweisverfahren: — Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle. — Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.it/statusofdoss.htm ▼M1 — Referenzmaterial: AOCS 0306-A und AOCS 0306-E, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm ▼B e)   Spezifischer Marker: ACS-GHØØ1-3. f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt: Informationsstelle für Biosicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe]. g)   Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung oder Handhabung der Erzeugnisse: Nicht erforderlich. h)   Überwachungsplan: Überwachungsplan für Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG [Link: im Internet veröffentlichter Plan]. i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr: Nicht erforderlich. Anmerkung: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden mit der Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.