Europäische Union

2011/4/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 34/08 (ex N 170/08), die Deutschland zugunsten der Deutsche Solar AG gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4489) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0004. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n Einzelinvestition mehrere einzelne Vorhaben anzumelden, um dadurch nach der Anwendung des Herabsetzungsverfahrens eine höhere maximale Beihilfeintensität zu erreichen (Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien) (12). (54) Im vorliegenden Fall leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein, da sie Zweifel hatte, dass die angemeldete Beihilfe die zulässige Höchstintensität überschreiten könnte, wenn das Vorhaben gemeinsam mit einem früheren geförderten Vorhaben (P3) in Freiberg-Süd eine Einzelinvestition bilden würde. Das Vorhaben P3 ist ein Nachfolgevorhaben des Vorhabens P2 (beides Vorhaben, die sich auf die schrittweise Ausweitung der Produktionskapazität einer bestehenden Solarwaferanlage von 270 auf 350 MW und dann von 350 auf 500 MW beziehen), was ein klassisches Beispiel für ein „Einzelinvestitions“-Szenario ist. So werden die Investitionen innerhalb von drei Jahren in unmittelbarer räumlicher Nähe durchgeführt (in derselben integrierten Fertigungsstätte der SW-Gruppe in Freiberg-Süd) und weisen klare technische (dieselben Produkte und Produktionstechnologien), funktionelle (dieselben Rohstoffe, gemeinsame Zulieferer/Kunden, gemeinsame Dienstleistungen) und strategische (integrierte Kapazitätssteigerungs-Strategie, die auf denselben Markt ausgerichtet ist) Verbindungen auf. (55) Deutschland zog die gesamte Beihilfe für das Vorhaben P3 zurück und änderte die Anmeldung dahingehend, dass die Beihilfeintensität für das angemeldete Vorhaben gesenkt wurde, um die Gesamtbeihilfe für die beihilfefähigen Gesamtkosten des angemeldeten Vorhabens in Freiberg-Ost und der beiden früheren Vorhaben (P2 und P3) in Feiberg-Süd auf die zulässige Höchstintensität für ein „Einzelinvestitions“-Szenario zu beschränken (wodurch alle innerhalb von drei Jahren angelaufenen Vorhaben abgedeckt werden). Die Kommission muss die Sache daher nicht weiter prüfen und entscheiden, ob das angemeldete Vorhaben gemeinsam mit diesen früheren Vorhaben eine Einzelinvestition bildet. (56) Deutschland erklärte sich einverstanden, die Vorhaben P3 und P2 bei der Berechnung der Beihilfehöchstintensität zu berücksichtigen, so dass die Berechnung wie bei einer „Einzelinvestition“ erfolgt, die sich aus dem angemeldeten Vorhaben und den beiden früheren zusammensetzt. (57) Daher wurden im Einklang mit Punkt 41 der Regionalbeihilfeleitlinien die beihilfefähigen Kosten auf das Jahr der Gewährung der ersten Beihilfe für das Vorhaben P2 (12. September 2006) unter Verwendung des an diesem Tag gültigen Abzinsungssatzes (4,36 %) rückberechnet: Die Gesamtkosten belaufen sich auf 402 865 942 EUR (Gegenwartswert). Die zulässige Beihilfehöchstintensität (Gegenwartswert) beliefe sich in diesem Fall auf 55 749 652 EUR (13), was einer Beihilfeintensität von 14,06 % BSÄ für eine Einzelinvestition entspricht. (58) Da bereits 15 384 891 EUR (Gegenwartswert) gewährt wurden (für P2), würde sich die zulässige Beihilfehöchstintensität für das angemeldete Vorhaben auf 40 364 760 EUR (Gegenwartswert) belaufen, was einer Beihilfeintensität von 12,97 % BSÄ entspricht. Da Deutschland zugesagt hat, diese Höchstintensität einzuhalten, kann der Schluss gezogen werden, dass die Herabsetzungsbestimmungen nach Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien sogar in dem Fall eingehalten werden, dass das angemeldete Vorhaben gemeinsam mit den früheren, innerhalb von drei Jahren geförderten Vorhaben eine Einzelinvestition bildet. (59) Da Deutschland zugesagt hat, die Beihilfe für das vorstehend erwähnte künftige Vorhaben SF III in Freiberg-Saxonia einzeln anzumelden und sie von der Genehmigung durch die Kommission abhängig zu machen, braucht die Kommission im vorliegenden Beschluss nicht festzustellen, ob das angemeldete Vorhaben gemeinsam mit dem künftigen Vorhaben SF III eine Einzelinvestition bildet. 6.4.2.   Vereinbarkeit mit Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien (60) Die Entscheidung der Kommission über die Zulässigkeit von Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben gemäß Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien hängt von den Marktanteilen des Beihilfeempfängers vor und nach der Investition sowie von der durch die Investition geschaffenen Kapazität ab. Um die entsprechenden Überprüfungen gemäß Punkt 68 Buchstaben a und b der Regionalbeihilfe-leitlinien vornehmen zu können, muss die Kommission den sachlich relevanten Markt sowie den räumlich relevanten Markt definieren. (61) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahren stellte die Kommission fest, dass das vom angemeldeten Investitionsvorhaben betroffene Produkt multikristalline siliziumbasierte Solarwafer sind. (62) Da die Kommission nicht ausschließen konnte, dass die in Freiberg-Ost produzierten Solarwafer nicht zumindest teilweise intern von der begünstigten Unternehmensgruppe für die Weiterverarbeitung zu Solarzellen oder Solarmodulen verwendet würden, vertrat die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Einklang mit Punkt 69 der Regionalbeihilfeleitlinien (wonach das jeweilige Produkt auch die nachgelagerten Produkte beinhalten kann, sofern sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht und ein signifikanter Anteil der Produktion nicht auf dem Markt verkauft wird) die Auffassung, dass das vom angemeldeten Investitionsvorhaben betroffene Produkt nicht nur Solarwafer sondern auch Solarzellen und Solarmodule sind. Für die Würdigung im Hinblick auf Punkt 68 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien legte die Kommission des Weiteren die Märkte für Solarwafer, Solarzellen und Solarmodule als sachlichen relevanten Markt und den weltweiten Markt für die Zwecke der Würdigung als den räumlich relevanten Markt fest. (63) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens berechnete die Kommission die Marktanteile der begünstigten Unternehmensgruppe auf allen relevanten Märkten für die Zeit vor und nach der Investition (2006–2011), wobei sie den ungünstigsten Fall berücksichtigte, dass der Markt nach 2010 nicht wachsen könnte (da die verfügbare unabhängige Studie keine Prognose für die Jahre nach 2010 enthielt). Da nach diesen Berechnungen alle Marktanteile vor der Investition unter 20 % und nach der Investition unter 15 % lagen, stellte die Kommission fest, dass der Marktanteil 25 % nicht überschreiten würde, und zog den Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit Punkt 68 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien in Einklang steht. (64) Da die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs bei Fotovoltaik-Produkten im EWR in den Jahren 2001 bis 2006 (35 %) deutlich höher lag als die mittlere Jahreszuwachsrate des Bruttoinlandsprodukts im EWR für dasselbe Jahr (1,97 %), zog die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens auch den Schluss, dass kein Zweifel besteht, dass die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs ebenfalls deutlich über 1,97 % liegen würde, auch wenn für diese Zwischenprodukte keine Zahlen für den EWR vorliegen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit Randnummer 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien in Einklang steht. (65) Während des förmlichen Prüfverfahrens gab es keine Anhaltspunkte, die Zweifel an den Schlussfolgerungen in den Randnummern 60-64 im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien aufgeworfen hätten. Ferner zeigte die in der Einleitungsentscheidung vorgenommene Analyse, dass die für die SW-Gruppe 2011 zu erwartenden Anteile auf allen relevanten Märkten unter 15 % liegen werden und daher kein Risiko besteht, dass sich bei einer Neuberechnung auf der Grundlage von neueren Studien Marktanteile von über 25 % ergeben würden. (66) Die Kommission bekräftigt deshalb ihre in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gezogenen Schlussfolgerungen, dass die angemeldete Beihilfe mit Randnummer 68 der Regionalbeihilfeleitlinien vereinbar ist. 6.5.   Schlussfolgerungen (67) Auf der Grundlage dieser beihilferechtlichen Würdigung zieht die Kommission den Schluss, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme mit den Regionalbeihilfeleitlinien und der Fördergebietskarte für Deutschland, die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültig war, im Einklang steht — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die von der Bundesrepublik Deutschland geplante Beihilfe für Deutsche Solar AG, die sich auf 40 364 760 EUR (Gegenwartswert) beläuft, was einer Beihilfeintensität von 12,97 % BSÄ entspricht, ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. (2)   Die Durchführung der Beihilfemaßnahme in Höhe von 40 364 760 EUR (Gegenwartswert), die einer Beihilfeintensität von 12,97 % BSÄ entspricht, wird genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 6. Juli 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 217 vom 26.8.2008, S. 19. (2)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (3)  Vgl. Fußnote 1. Eine Berichtigung der Entscheidung wurde am 28. April 2009 angenommen (veröffentlicht im ABl. C 203 vom 28.8.2009, S. 11). (4)  Die SW-Gruppe ist weder in der Produktion noch im Vertrieb von Solaranlagen tätig. Sie hält jedoch eine Beteiligung von 29 % an der Solarparc AG, deren Haupttätigkeit die Herstellung und Errichtung von Solaranlagen ist. Da dies lediglich eine Minderheitsbeteiligung ist, wurde die SolarParc AG bei der Marktbewertung der vorliegenden Beihilfesache nicht berücksichtigt. (5)  Ein Megawatt-Peak (MWp) entspricht 1 000 000 Watt-Peak (Wp). Watt-Peak ist ein Maß für die Leistungsfähigkeit (Nennleistung) von Solarzellen und Solarmodulen. Diese Maßeinheit ist der in der Fotovoltaik übliche Vergleichsmaßstab der technischen Leistungsfähigkeit von Solarmodulen und bezeichnet die Nennleistung der Module unter Standard-Testbedingungen. (6)  Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 in der Beihilfesache N 642/02 — Verlängerung der Beihilferegelung „Gemeinschaftsaufgabe (GA),Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (ABl. C 284 vom 27.11.2003, S. 5) und Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 in der Beihilfesache N 142a/04 — Investitionszulagengesetz 2005 — Standardregeln (ABl. C 235 vom 23.9.2005, S. 4) sowie die freigestellte Beihilferegelung XR 6/2007 — Investitionszulagengesetz 2007 (ABl. C 41 vom 24.2.2007, S. 9). (7)  Im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen; ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29) hat Deutschland der Kommission eine Kurzbeschreibung der zu gewährenden Beihilfe übermittelt, die unter dem Aktenzeichen XR 31/2007 registriert wurde (ABl. C 102 vom 5.5.2007, S. 11). (8)  Im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 hat Deutschland eine Kurzbeschreibung der zu gewährenden Beihilfe übermittelt, die unter dem Aktenzeichen XR 6/2007 registriert wurde (ABl. C 41 vom 24.2.2007, S. 9). (9)  Im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) hat Deutschland der Kommission eine Kurzbeschreibung der zu gewährenden Beihilfe übermittelt, die unter dem Aktenzeichen X 167/2008 registriert wurde (veröffentlicht im ABl. C 280 vom 20.11.2009, S. 5). (*1)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis. (10)  Entscheidung der Kommission vom 8. November 2006 in der Beihilfesache N 459/06 — Deutsche Fördergebietskarte 2007-2013 (ABl. C 295 vom 5.12.2006, S. 6). (11)  Rückberechnung auf das Jahr, in dem die erste Beihilfe für das Vorhaben P2 gewährt wurde (12. September 2006), unter Verwendung des an diesem Tag gültigen Abzinsungssatzes (4,36 %). (*2)   Deutschland hat die ursprüngliche geplante Beihilfe für P3 in Höhe von 14 Mio. EUR zurückgezogen. (*3)   Deutschland hat die Beihilfe für das angemeldete Vorhaben in Freiberg-Ost gesenkt. (12)  Wird ein Vorhaben von über 100 Mio. EUR in zwei Vorhaben untergliedert, könnte der Mitgliedstaat jeweils auf die ersten 50 Mio. EUR der Vorhabenskosten (insgesamt also zweimal) den vollen regionalen Beihilfehöchstsatz anwenden (keine Herabsetzung des anwendbaren regionalen Beihilfehöchstsatzes erforderlich) sowie jeweils (insgesamt also zweimal) die Hälfte dieses Höchstsatzes auf die nächsten 50 Mio. EUR anwenden. Für alle beihilfefähigen Kosten jenseits der Obergrenze von 100 Mio. EUR verringert sich der regionale Beihilfehöchstsatz auf ein Drittel (34 %). (13)  Unter Anwendung eines Regionalbeihilfehöchstsatzes von 35 % BSÄ für die beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit P2 (auf Grundlage der deutschen Fördergebietskarte, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe für dieses Vorhaben galt — Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 in der Beihilfesache N 641/02 — Deutsche Fördergebietskarte 2004–2006, ABl. C 186 vom 6.8.2003, S. 18) und von 30 % BSÄ für P3 und das angemeldete Vorhaben, da der Standard-Höchstsatz in der neuen deutschen Fördergebietskarte, die seit 2007 gilt, gesenkt wurde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.