Europäische Union

2011/4/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 34/08 (ex N 170/08), die Deutschland zugunsten der Deutsche Solar AG gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4489) Text von Bedeutung für den EWR

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11.1.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 7/40 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 34/08 (ex N 170/08), die Deutschland zugunsten der Deutsche Solar AG gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4489) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/4/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 28. März 2008, die am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, hat Deutschland im Einklang mit der Einzelanmeldepflicht nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 (2) (nachstehend „Regionalbeihilfeleitlinien“) seine Absicht erklärt, der Deutsche Solar AG eine Regionalbeihilfe für ein großes Investitionsvorhaben zur Errichtung einer Fertigungsstätte für Solarwafer in Freiberg (Sachsen, Deutschland) zu gewähren. (2) Am 27. Februar 2008 und am 25. Juni 2008 fanden Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und Deutschlands statt. Die Kommission erbat mit Schreiben vom 28. Mai 2008 zusätzliche Auskünfte und versandte am 10. Juni 2008 ein Auskunftsersuchen. Deutschland übermittelte diese mit Schreiben vom 16. Juni 2008. (3) Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 (K(2008)3507 endg.) unterrichtete die Kommission Deutschland von ihrer Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (4) Die Einleitungsentscheidung der Kommission wurde am 26. August 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen. (5) Mit Schreiben vom 7. August 2008 (A/16575) und 26. September 2008 (A/19789) beantragte Deutschland eine Fristverlängerung für die Übermittlung seiner Stellungnahme. Die Kommission erhielt die Stellungnahmen Deutschlands am 31. Oktober 2008 (A/22972) und am 2. Dezember 2008 (A/25961). Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Dritten. (6) Mit Schreiben vom 7. April 2009 (A/8226), 29. Mai 2009 (A/13120), 4. Dezember 2009 (A/25461), 17. Dezember 2009 (A/26433), 12. Januar 2010 (A/550), 26. April 2010 (A/7045), 14. Mai 2010 (A/8206) und 10. Juni 2010 (A/9628) übermittelte Deutschland der Kommission zusätzliche Informationen. (7) Am 12. Oktober 2009 fand in Berlin ein Treffen zwischen Vertretern der Kommission und Deutschlands sowie dem Investor statt. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   Ziel der Maßnahme (8) Ziel des Beihilfevorhabens ist die Förderung der regionalen Entwicklung. Die Investition soll in Ostdeutschland in der Stadt Freiberg im Freistaat Sachsen, einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, vorgenommen werden. (9) Deutschland beabsichtigt, Deutsche Solar AG (nachstehend „DS“) eine regionale Investitionsbeihilfe für die Errichtung einer Fertigungsstätte für Solarwafer zu gewähren. Die beihilfefähigen Gesamtkosten der angemeldeten Investition belaufen sich (nominal) auf 350 Mio. EUR. 2.2.   Beihilfeempfänger (10) Empfänger der finanziellen Unterstützung ist das Unternehmen DS, das kristalline siliziumbasierte Solarwafer herstellt. DS ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der SolarWorld AG (nachstehend „SW“). Die SW-Gruppe ist mit Fertigungsstätten in Deutschland, den USA und Südkorea weltweit in der Solarstromindustrie tätig und verbindet alle Stufen der Solarwertschöpfungskette, vom Rohstoff Silizium hin zur fertigen Solarstromanlage. Die SW-Gruppe stellt Solarwafer, Solarzellen und Solarmodule her, jedoch keine integrierten Solaranlagen (4). 2009 beschäftigte die SW-Gruppe 2 000 Mitarbeiter und erzielte konsolidierte Einnahmen von über 1 Mrd. EUR. (11) Neben der geplanten Fertigungsstätte in Freiberg-Ost, die Gegenstand des angemeldeten Investitionsvorhabens ist, verfügt DS bereits über zwei andere Fertigungsstätten in Freiberg (eine im Industriepark Freiberg-Süd und eine im Industriepark Freiberg-Saxonia). Die drei Fertigungsstätten liegen jeweils etwa 5-6 km von einander entfernt. Im Jahr 2007 belief sich der Umsatz von DS auf 318 Mio. EUR. 2008 beschäftigte DS 770 Mitarbeiter. Weitere hundertprozentige Tochtergesellschaften der SW-Gruppe in Freiberg sind Deutsche Cell GmbH (Produktion von Solarzellen), Solar Factory GmbH (Produktion von Solarmodulen), Sunicon AG (Recycling von Silizium), SolarWorld Innovations GmbH (FuE) und SolarWorld Solicium GmbH (Produktion von Silizium). SW hält außerdem 49 % an der in Freiberg ansässigen JSSi GmbH (Produktion von Silizium), einem Joint Venture mit der Evonik Degussa GmbH. 2.3.   Das Vorhaben 2.3.1.   Angemeldetes Vorhaben (Freiberg-Ost) (12) Deutschland hat eine Beihilfe für ein großes Investitionsvorhaben der DS angemeldet, das in der Errichtung einer neuer Fertigungsstätte für die Produktion von multikristallinen Solarwafern in Freiberg-Ost besteht. Die neue Betriebsstätte soll eine nominale Jahreskapazität von 500 Megawatt-Peak (MWp) (5) haben. (13) Das Vorhaben hat am 18. Dezember 2007 begonnen. Das Investitionsvorhaben soll 2010 abgeschlossen und die volle Produktionskapazität Ende 2010 erreicht werden. (14) Nach Angaben von DS werden durch das Vorhaben in der von einer hohen Arbeitslosenquote geprägten Region mindestens 130 direkte und ebenso viele indirekte Arbeitsplätze entstehen. 2.3.2.   Frühere Vorhaben (Freiberg-Süd) (15) Zum Zeitpunkt der Anmeldung informierte Deutschland die Kommission über eine geplante Beihilfe für eine andere DS-Investition (Vorhaben P3 in Freiberg-Süd), die fast zeitgleich mit dem angemeldeten Vorhaben (am 1. September 2007) anlaufen sollte und die Erweiterung einer bestehenden Solarwaferanlage von 350 auf 500 MWp betraf. Die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens belaufen sich nominal auf 49 Mio. EUR. Deutschland plante, für diese Investition eine Regionalbeihilfe in Höhe von nominal 14 Mio. EUR zu gewähren. Die Beihilfe für dieses Vorhaben wurde jedoch zurückgezogen und Deutschland informierte die Kommission nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, dass für dieses Vorhaben weder eine Beihilfe ausgezahlt worden war noch künftig gewährt würde. (16) Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahren informierte Deutschland die Kommission über eine Beihilfe, die vor dem genannten Vorhaben P3 für ein DS-Investitionsvorhaben gewährt worden war, das ebenfalls innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren (am 1. Juni 2006) ausgehend vom Start des angemeldeten Investitionsvorhabens in Freiberg-Ost begonnen worden war. Dieses Vorhaben P2 betrifft eine frühere Erweiterung der bestehenden Solarwaferanlage (von 270 auf 350 MWp). Die Beihilfe belief sich nominal auf 16 905 000 EUR bei beihilfefähigen Kosten von nominal 49 995 991 EUR. Die Beihilfe wurde 2006 auf der Grundlage von bestehenden Beihilferegelungen gewährt (6). 2.4.   Rechtsgrundlage (17) Die Unterstützung zugunsten des angemeldeten Vorhabens Freiberg-Ost soll im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gewährt werden, und zwar in Form eines Direktzuschusses und einer Investitionszulage. (18) Der Direktzuschuss wird auf dem „36. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe -Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (7) (nachstehend „GA“) beruhen. (19) Die Investitionszulage wird auf der Grundlage des „Investitionszulagengesetzes 2007“ (8) und gegebenenfalls von dessen Nachfolgeregelung „Investitionszulagen-gesetz 2010“ (9) (nachstehend „InvZulG“) gewährt. 2.5.   Investitionskosten (20) Die beihilfefähigen Investitionskosten für das angemeldete Vorhaben Freiberg-Ost belaufen sich nominal auf insgesamt 350 000 000 EUR. Die beihilfefähigen Kosten verteilen sich folgendermaßen auf die einzelnen Jahre: (in EUR)   2008 2009 2010 Insgesamt Beihilfefähige Kosten 136 000 000 164 000 000 50 000 000 350 000 000 2.6.   Finanzierung des Vorhabens (21) DS wird das angemeldete Vorhaben Freiberg-Ost außer mit den beantragten Beihilfemitteln mit Eigenmitteln und (Bank-)Darlehen finanzieren. Die entsprechenden nominalen Beträge je Quelle schlüsseln sich folgendermaßen auf: (in EUR) Quelle Betrag Eigenmittel […] (*1) GA- und Investitionszulage-Zuschuss 45 395 000 Bankdarlehen (nicht durch eine staatliche Garantie abgesichert) (…) Insgesamt 350 000 000 2.7.   Anwendbare Regionalbeihilfehöchstintensitäten (22) Freiberg (Freistaat Sachsen) liegt in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV; nach den Regionalbeihilfeleitlinien und der deutschen Fördergebietskarte (10), die zum Zeitpunkt der Anmeldung galt, ist bei Beihilfen für Großunternehmen in diesem Gebiet eine Beihilfehöchstintensität von 30 % Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) zulässig. 2.8.   Beihilfebetrag und Beihilfeintensität (23) Der Beihilfeempfänger beantragte die Beihilfe für das angemeldete Vorhaben am 17. August 2007. Mit Schreiben vom 22. August 2007 informierte Deutschland den Beihilfeempfänger über die Beihilfefähigkeit des Vorhabens. Deutschland hat zugesagt, dass es die Beihilfe nicht vor der Genehmigung durch die Kommission vergeben und der genehmigte Beihilfehöchstbetrag nicht überschritten wird. (24) Deutschland hatte für das DS-Investitionsvorhaben in Freiberg-Ost ursprünglich eine Regionalbeihilfe in Höhe von nominal 48 Mio. EUR angemeldet. Die Kommission leitete jedoch das förmliche Prüfverfahren für die Beihilfe ein, da sie Zweifel hatte, dass das angemeldete Vorhaben angesichts des früheren geförderten Vorhabens in Freiberg-Süd als Einzelinvestition anzusehen ist (Randnummer 60 der Regionalbeihilfeleitlinien), und weil sie befürchtete, dass die angemeldete Beihilfeintensität somit die zulässige Höchstintensität überschreiten würde (unter Anwendung des Herabsetzungsverfahrens nach Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien). (25) Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens teilte Deutschland der Kommission mit, dass es die Beihilfe für das Vorhaben P3 in Freiberg-Süd zurückgezogen habe. Deutschland senkte außerdem die angemeldete Beihilfe für das DS-Vorhaben in Freiberg-Ost auf EUR 40 364 760 (Gegenwartswert (11), was einer Beihilfeintensität von 12,97 % BSÄ entspricht, um die Gesamtbeihilfe, die für die beihilfefähigen Gesamtkosten (Gegenwartswert 402 865 942 EUR) des angemeldeten Vorhabens und der innerhalb von drei Jahren durchgeführten früheren Vorhaben P2 und P3 gewährt worden war, im Rahmen eines „Einzelinvestitions“-Szenarios auf die zulässige Beihilfehöchstintensität (Gegenwartswert 55 749 652 EUR — 14,06 % BSÄ) zu begrenzen. 2.9.   Allgemeine Verpflichtungen (26) Deutschland hat der Kommission zugesagt, — ihr innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe eine Kopie der von der Bewilligungsbehörde und dem Empfänger unterschriebenen Beihilfevereinbarung zu übermitteln; — alle fünf Jahre ab Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission einen Zwischenbericht (mit Angaben zu den gezahlten Beihilfebeträgen, zur Durchführung des Zuwendungsbescheids und zu anderen Investitionsvorhaben am gleichen Standort/in der gleichen Fertigungsstätte) vorzulegen; — innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung der letzten Beihilfetranche einen ausführlichen Abschlussbericht vorzulegen, der sich auf den angemeldeten Finanzierungsplan stützt. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (27) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der vorliegenden Sache äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt auf Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV und den Regionalbeihilfeleitlinien. (28) Um zu verhindern, dass ein großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergliedert wird, um den Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien zu entgehen, gilt ein Investitionsvorhaben gemäß Punkt 60 der Regionalbeihilfeleitlinien als „Einzelinvestition“, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. (29) Fußnote 55 der Regionalbeihilfeleitlinien besagt, dass die Kommission bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die ummittelbare räumliche Nähe berücksichtigt. (30) Würde das angemeldete Vorhaben zusammen mit dem Vorhaben P3 Freiberg-Süd eine Einzelinvestition bilden, wäre das Herabsetzungsverfahren nach Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien auf die beihilfefähigen Gesamtkosten der beiden Vorhaben anzuwenden. Der Gesamtbetrag der angemeldeten Beihilfe und der für das Vorhaben P3 gewährten Beihilfe würde die zulässige Höchstintensität in diesem Fall überschreiten und der überschüssige Betrag wäre nicht mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV vereinbar. (31) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahren stellte die Kommission fest, dass die geringe Entfernung von nur 5 km zwischen den Standorten des angemeldeten Vorhabens (Freiberg-Ost) und des früheren Vorhabens P3 (Freiberg-Süd) als ummittelbare räumliche Nähe angesehen werden könnte. Die Kommission stellte ferner fest, dass bestimmte funktionelle und technische Verbindungen sowie starke strategische Verbindungen zwischen den beiden Investitionen bestehen. Auf dieser Grundlage erhob die Kommission Zweifel gegenüber dem Standpunkt Deutschlands, dass das angemeldete Vorhaben (im Sinne von Punkt 60 und Fußnote 55 der Regionalbeihilfeleitlinien) keine Einzelinvestition gemeinsam mit dem Vorhaben P3 in Freiberg-Süd bilde, und forderte interessierte Dritte auf, zur Unteilbarkeit der beiden DS-Investitionsvorhaben in Freiberg Stellung zu nehmen. (32) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens untersuchte die Kommission auch die Vereinbarkeit mit den allgemeinen Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien und den spezifischen Vorschriften für große Investitionsvorhaben nach Punkt 68 Buchstaben a und b der Regional-beihilfeleitlinien und kam zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme mit diesen vereinbar ist. 4.   STELLUNGNAHMEN VON DRITTEN (33) Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Dritten. 5.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS 5.1.   Ursprüngliche Stellungnahmen Deutschlands (34) In seinen der Kommission ursprünglich (am 31. Oktober 2008 und 2. Dezember 2008) übermittelten Stellungnahmen vertrat Deutschland die Auffassung, dass die in Punkt 60 und Fußnote 55 der Regionalbeihilfeleitlinien genannten Kriterien (räumliche Nähe, technische, funktionelle und strategische Verbindungen) nicht geeignet sind, um zu bestimmen, ob zwei Investitionsvorhaben als „wirtschaftlich unteilbar“ anzusehen sind, da diese Faktoren keine Klärung der Umstände zulassen, unter denen ein Vorhaben ohne das andere Vorhaben als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden kann. Deutschland führte ferner an, dass die Auslegung des Rechtsbegriffs der „wirtschaftlichen Unteilbarkeit“ das einzige entscheidende Kriterium bei der Entscheidung ist, ob ein Vorhaben ohne das andere wirtschaftlich durchführbar ist. (35) Deutschland vertrat des Weiteren die Auffassung, dass das Argument der Kommission, wonach funktionelle und technische Verbindungen zwischen den Vorhaben in Freiberg-Ost und -Süd bestehen, nicht ausreichend ist, um ihre wirtschaftliche Unteilbarkeit festzustellen. Deutschland zog den Schluss, dass die Gründe der Kommission für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens daher auf einem Fehlgebrauch der Ermessensbefugnis der Kommission beruhen, die ihr nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV zusteht, was zu einer unverhältnismäßigen Entscheidung zulasten des Begünstigten der Beihilfe geführt hat. (36) Außerdem merkte Deutschland an, dass die Anwendung des Kriteriums der „räumlichen Nähe“ unangemessen ist, um einer Subventionsmehrung vorzubeugen, da die Fußnote 55 der Regionalbeihilfeleitlinien nicht in allen Sprachversionen die Anforderung enthält, dass sich die Fertigungsstätten in „unmittelbarer“ räumlicher Nähe befinden muss (so ist in der französischen Version nicht „unmittelbare“ sondern nur „räumliche Nähe“ festgelegt). Deutschland argumentierte, dass die in Fußnote 55 enthaltenen Kriterien daher keinen einheitlichen Rechtsrahmen zur Regulierung von Subventionsspiralen bilden. (37) Angesichts dieser Ausführungen kam Deutschland zu dem Schluss, dass die DS-Vorhaben in Freiberg-Süd und -Ost nicht wirtschaftlich unteilbar und daher nicht als Einzelinvestition im Sinne von Punkt 60 und Fußnote 55 der Regionalbeihilfeleitlinien anzusehen sind. Deutschland zufolge ist die angemeldete Beihilfe für Freiberg-Ost daher nicht unter Anwendung des Herabsetzungsverfahrens auf die beihilfefähigen Gesamtinvestitionskosten der DS-Vorhaben in Freiberg-Süd und -Ost zu senken. (38) Zusammen mit den ursprünglichen Stellungnahmen übermittelte Deutschland auch aktualisierte Informationen zu den von DS in Freiberg-Süd und -Ost seit dem Start des angemeldeten Vorhabens durchgeführten Investitionsvorhaben: Vor dem Vorhaben P3 (Ausweitung der Solarwafer-Produktionskapazität von 350 auf 500 MWp) in Freiberg-Süd war ein anderes Vorhaben — P2 — (vorhergehende Ausweitung der Solarwafer-Produktionskapazität von 270 auf 350 MWp) an derselben Fertigungsstätte vorgenommen worden. Für dieses Vorhaben P2 wurden (im Rahmen von bestehenden Beihilferegelungen) ebenfalls Beihilfen gewährt. Des Weiteren teilte Deutschland mit, dass die geplante Beihilfe für das Vorhaben P3 nur in Form einer Investitionszulage (auf der Grundlage von InvZulG) gewährt würde. 5.2.   Weitere der Kommission übermittelte aktualisierte Informationen — Änderung der ursprünglichen Anmeldung (39) Im Anschluss an seine ursprünglichen Stellungnahmen übermittelte Deutschland zu verschiedenen Zeitpunkten aktualisierte Informationen zu den Investitionsvorhaben, die von der begünstigten Unternehmensgruppe in Freiberg-Süd innerhalb von drei Jahren seit dem Start des angemeldeten Investitionsvorhabens vorgenommen wurden oder vorgenommen werden sollen. (40) Die endgültige Situation ist in der folgenden Tabelle dargestellt:   Freiberg-Süd (P2 — P3) Freiberg-Ost Freiberg-Saxonia Status Frühere Vorhaben P2 und P3, nicht anmeldungspflichtig Angemeldetes Vorhaben Künftige Vorhaben Produkt Solarwafer Solarwafer Solarmodule Produktionskapazität (in MWp) zwischen 270 und 350 (P2) zwischen 350 und 500 (P3) 500 300 Start des Vorhabens 1.6.2006 (P2) 1.9.2007 (P3) 18.12.2007 Sommer/Herbst 2010 Beihilfefähige Kosten (Nominalbetrag, EUR) 49 995 991 (P2) 49 000 000 (P3) 350 000 000 72 500 000 Beihilfebetrag (Nominalbetrag, EUR) 16 905 000 (P2) 0 (*2) (P3) 45 395 000  (*3) ? (41) Die wichtigsten Änderungen an der ursprünglichen Anmeldung betreffen die Rücknahme der gesamten für das Vorhaben P3 in Freiberg-Süd gewährten Beihilfe und die Senkung der für das angemeldete Vorhaben in Freiberg-Ost gewährten Beihilfe. Deutschland hat außerdem versichert, dass für das Vorhaben P3 keine Beihilfen ausgezahlt wurden bzw. würden. (42) Deutschland hat der Kommission im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens mitgeteilt, dass es, auch wenn es nicht ausdrücklich zugestimmt hat, dass das angemeldete Vorhaben in Freiberg-Ost gemeinsam mit den Vorhaben in Freiberg-Süd eine Einzelinvestition im Sinne von Punkt 60 und Fußnote 55 der Regionalbeihilfeleitlinien bildet, die Gesamtbeihilfe für die beihilfefähigen Gesamtkosten (Gegenwartswert 402 865 942 EUR) der drei Vorhaben (P2, P3 und das angemeldete Vorhaben) auf die zulässige Beihilfehöchstintensität absenken würde (Gegenwartswert 55 749 652 EUR — 14,06 % BSÄ), die sich in einem „Einzelinvestitions“-Szenario ergeben würde. (43) Zusätzlich fügte Deutschland Informationen zu einem künftigen großen Investitionsvorhaben (SF III) der SW-Gruppe in Freiberg-Saxonia (Errichtung einer neuen Anlage für die Produktion von Solarmodulen) bei, das innerhalb von drei Jahren ab dem Start des angemeldeten Vorhabens anlaufen soll, und kündigte seine Absicht an, für dieses Vorhaben eine Beihilfe zu gewähren. Deutschland sagte zu, die Beihilfe für das Vorhaben SF III einzeln anzumelden und sie von der Genehmigung der Kommission abhängig zu machen. 6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (44) Die Kommission kam in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu dem Schluss, dass die finanzielle Unterstützung, die Deutschland DS auf der Grundlage der bestehenden Regionalbeihilferegelungen „GA“ und „InvZulG“ gewähren will, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Deutschland hat diese Schlussfolgerung nicht bestritten. 6.2.   Anmeldepflicht, Rechtmäßigkeit der Beihilfe und anwendbares Recht (45) Deutschland hat die geplante Beihilfemaßnahme am 28. März 2008 vor ihrer Durchführung angemeldet und ist damit seinen Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sowie der Einzelanmeldepflicht nach Artikel 7 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen) nachgekommen. (46) Nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, muss geprüft werden, ob diese Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Da die Maßnahme eine regionale Investitionsbeihilfe betrifft, wurde sie von der Kommission auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien (insbesondere von Abschnitt 4.3 über große Investitionsvorhaben) geprüft. 6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit den allgemeinen Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien (47) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gab die Kommission an, dass die angemeldete Beihilfe grundsätzlich auf der Grundlage von und in Übereinstimmung mit gruppenfreigestellten Beihilferegelungen gewährt werden soll, die mit den allgemeinen Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien vereinbar sind. (48) Das Vorhaben betrifft zudem eine Erstinvestition im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien, weil es die Errichtung einer neuen Fertigungsstätte vorsieht. Die beihilfefähigen Investitionskosten wurden im Einklang mit den Regionalbeihilfeleitlinien bestimmt, und die Kumulierungsregeln werden eingehalten. (49) Des Weiteren beantragte der Begünstigte eine Beihilfe und Deutschland bestätigte schriftlich — bevor DS die Arbeit aufnahm — dass das Vorhaben beihilfefähig ist, und sagte zu, die Beihilfe vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission zu gewähren. (50) Das Unternehmen ist verpflichtet, die Investition nach Abschluss des Vorhabens mindestens fünf Jahre lang in der Region aufrechtzuerhalten. (51) DS leistet einen beihilfefreien Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten. 6.4.   Vereinbarkeit mit den Bestimmungen für Beihilfen für große Investitions-vorhaben 6.4.1.   Einzelinvestition und Beihilfehöchstintensität (52) Um zu verhindern, dass ein großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergegliedert wird, um den Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien zu entgehen, gilt ein Investitionsvorhaben gemäß Punkt 60 der Regionalbeihilfe-leitlinien als „Einzelinvestition“, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. (53) Die Mitgliedstaaten könnten geneigt sein, anstelle einer einheitliche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.