Europäische Union

80/1283/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.702 - Johnson & Johnson) (Nur der englische und deutsche Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31980D1283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nte Ortho UK den Händlern gegenüber, die als mögliche Exporteure angesehen wurden, daß Exporte in EWG-Länder weiterhin verboten seien. Sie drohte mit der Einstellung bzw. Blockierung der Lieferungen, und führte diese auch durch. Darüber hinaus richtete sie ein System zur Überprüfung der Händler ein. Die Händler waren sich darüber klar, daß sie die bestellten und zukünftigen Lieferungen nur dann erhalten konnten, wenn sie dem Ersuchen nachkamen, Ausfuhren zu unterlassen. Diese Zuwiderhandlungen fanden ohne Unterbrechung vor und nach der Abänderung der Geschäftsbedingungen im Januar 1977 statt. Nach dem genannten Zeitpunkt wurden sie noch intensiviert, um die Exporte von Gravindex-Schwangerschaftstests abzustellen. Durch die fortgesetzten Anstrengungen zur Unterbindung der Exporte mussten die Händler schließlich die Tatsache akzeptieren, daß Exporte nach wie vor verboten waren. Die Verkaufsverträge von Ortho UK enthielten daher auch weiterhin Exportverbote. Diese Verbote bildeten einen festen Bestandteil von Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Die Tatsache, daß es nicht im Interesse der Händler lag, das Ausfuhrverbot zu befolgen und daß einige von ihnen sich auch nicht daran hielten, ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 ohne Bedeutung. Von diesem Verbot werden alle wettbewerbsbeschränkenden Vertriebssysteme erfasst, unabhängig davon, ob sich der beabsichtigte Erfolg einstellt oder nicht. B. Einschränkungen des Wettbewerbs 29. In den bis Januar 1977 geltenden britischen Preislisten der Ortho UK war eine Klausel enthalten, der zufolge Exporte aus dem Vereinigten Königreich ausser nach vorhergehender Vereinbarung verboten waren. Die bis 28. Februar 1978 geltende Preisliste der Cilag-Alsbach enthielt eine Klausel, der zufolge der direkte oder indirekte Weiterverkauf nach anderen Ländern verboten war. Diese Klauseln bezweckten eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Sie zielten darauf ab, Abnehmer im Vereinigten Königreich und in Deutschland daran zu hindern, Erzeugnisse der Ortho UK und Cilag-Alsbach in andere Länder, auch in die Länder des Gemeinsamen Marktes, weiterzuverkaufen und dort Wettbewerb zu treiben. Artikel 85 Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn die Exportverbote nicht immer durchgesetzt wurden, denn die exportierenden Händler mussten ständig für ihre Belieferung fürchten, falls den Lieferanten ihre Exporte bekannt würden. 30. Ausserdem hatte das durch Ortho UK auferlegte Exportverbot in diesem Fall wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen. Die Absicht der Ortho UK, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einzuschränken, lässt sich ganz klar an ihren Bemühungen erkennen, auf Bitte und mit Hilfe der Cilag-Alsbach die Händler ausfindig zu machen, die Gravindex-Schwangerschaftstests an den deutschen Importeur Eurim Pharm lieferten. 31. Ortho UK hat tatsächlich Händler im Vereinigten Königreich am Weiterverkauf von Gravindex-Schwangerschaftstests an Eurim Pharm gehindert. Nachdem sie dem Apotheker ... im April 1976, als von ihm stammende Gravindex-Schwangerschaftstests weiterhin auf dem deutschen Markt auftauchten, mit der Einstellung ihrer Lieferungen gedroht hatte, stellte sie im Mai 1977 die Lieferung ihrer Erzeugnisse an einige Apotheker ein, die ihrer Ansicht nach offenbar deutsche Unternehmen belieferten. Gleichzeitig kam es zu beträchtlichen Lieferverzögerungen gegenüber mindestens drei Apothekern. 32. Diese Tatsachen zeigen, daß die Abänderung des Exportverbots durch Ortho UK rein fiktiv war. In Wirklichkeit verhielt sich Ortho UK, als ob es keine Änderung gegeben hätte, so daß die Vereinbarung unverändert angewandt wurde. 33. Die Parteien machen geltend, daß ihr Vorgehen von zu geringer Bedeutung sei, um den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes spürbar einzuschränken. Es wurde jedoch oben unter Ziffer 2 festgestellt, daß sich der Umsatz der Gruppe Johnson & Johnson im Jahr 1977 in Europa auf 600 Millionen Dollar belief. Der Gewinn ("operating profit") in Europa betrug im gleichen Jahr 137 Millionen Dollar. Hierbei entfielen auf Arzneimittel 17 bzw. 30 %. Darüber hinaus hat die Gruppe Johnson & Johnson mit Gravindex-Produkten einen erheblichen Marktanteil in den Mitgliedstaaten. Auf dem Markt für Labor-Schwangerschaftstests, der hier als der relevante Markt angesehen werden muß, beträgt der Anteil der Gravindex-Objektträgertests im Vereinigten Königreich etwa ... %. Der entsprechende Marktanteil in Deutschland beträgt etwa ... %. Zu berücksichtigen sind hier aber auch die Umsätze der Firma Dr. Molter, ebenfalls eine Tochtergesellschaft von Johnson & Johnson, die Objektträgertests Verkauf und einen Marktanteil von etwa ... % hat. Die einzigen Konkurrenten mit einem höheren Marktanteil sind Organon und Burroughs Wellcome im Vereinigten Königreich und Organon in Deutschland. Selbst wenn man den Markt für Labor-Schwangerschaftstests als Teil eines grösseren Marktes ansieht, zu dem auch Heimtests gehören, wäre die Einschränkung des Wettbewerbs immer noch spürbar, da der Verkauf von Heimtests den der Labortests nicht übersteigt, womit der Gruppe Johnson & Johnson in Deutschland ein Marktanteil von weit mehr als ... % verbliebe. Die praktische Bedeutung des Exportverbots ist aus der Tatsache ersichtlich, daß Cilag-Alsbach sogar relativ kleine Importe aus dem Vereinigten Königreich als "ein sehr unangenehmes und wichtiges Problem" betrachtete (siehe Schreiben der Cilag-Schaffhausen an Dr. Fuller vom 22. März 1976), da sogenannte "Parallelimporteure" bei der Belieferung von Krankenhäusern und Ärzten in direktem Wettbewerb zu den Herstellern stehen. Somit wurde durch das Vorgehen von Ortho UK und Cilag-Alsbach, die die Ausfuhr von Gravindex-Schwangerschaftstests durch britische Händler nach Deutschland behinderten, der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes spürbar eingeschränkt. 34. Das Argument, das Vorgehen der Ortho UK sei durch das UK Pharmaceutical Price Regulation Scheme oder durch andere staatliche Preiskontrollen bedingt, ist unhaltbar. Die Tatsache, daß die Preise im Vereinigten Königreich behördlich kontrolliert werden, rechtfertigt keine Beschränkungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten (1). Darüber hinaus besteht die Preiskontrolle im Vereinigten Königreich auch für Ortho-Erzeugnisse seit langem, und die festgesetzten Preise schließen - auf den Gesamtumsatz des jeweiligen Unternehmens bezogen - einen angemessenen Gewinn ein. C. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten 35. Ein Exportverbot ist schon seinem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, Zweck einer solchen Bestimmung ist es, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu behindern oder auf solche Handelsströme zu beschränken, die von dem Unternehmen, das das Verbot ausspricht, selbst bestimmt werden. Im vorliegenden Fall haben die Wettbewerbsbeschränkungen den Handel insbesondere zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten behindert, eine künstliche Aufteilung des Gemeinsamen Marktes bewirkt oder zumindest begünstigt und sie waren geeignet, die Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern. 36. Diese Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten war spürbar. Der Handel mit Gravindex-Schwangerschaftstests zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, fand lediglich durch sogenannte Parallelimporteure statt. Jede Einflußnahme auf diesen Handel wirkt sich spürbar aus, vor allem, wenn in erheblichem Masse Preisunterschiede bestehen - die deutschen Preise liegen um 3,75 mal höher als die britischen Preise -, die einen beträchtlichen Anreiz und Raum für Exporte aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland bieten. Hieraus kann daher mit gutem Grund geschlossen werden, daß sich ohne das Bestehen des Exportverbots ein bedeutender Handel mit Gravindex-Tests zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland entwickelt hätte, der sich auch auf das deutsche Preisgefüge ausgewirkt hätte, mit (1)Siehe Urteil vom 31. Oktober 1974, Rechtssache 16/74 (Centrafarm gegen Sterling Drug), Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, 1974, S. 1183. entsprechendem Nutzen für die deutschen Verbraucher. Das Schreiben der Ortho UK an den Apotheker ... vom 7. April 1976 ist ein weiteres Beispiel dafür, daß die bestehenden Preisunterschiede der Grund für das Vorgehen der Ortho UK waren. Aber selbst wenn derart grosse Preisunterschiede zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht bestanden hätten, wie beispielsweise zwischen Deutschland und den übrigen Mitgliedstaaten bei Gravindex-Produkten, hätte sich diese Situation ändern können. Daher war auch das von Cilag-Alsbach auferlegte Exportverbot geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, zumal wenn die Marktstellung der Cilag-Alsbach berücksichtigt wird (1). III. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 37. Die betreffenden Vereinbarungen kommen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht, da sie bei der Kommission nicht angemeldet wurden und auch nicht zu den Vereinbarungen gehören, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 keiner Anmeldung bedürfen. Darüber hinaus erfuellen sie nicht die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3. Die Exportverbote tragen weder zur Verbesserung der Warenverteilung bei, noch sind die anderen Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 erfuellt. IV. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 A. Artikel 3 38. Die Kommission hat festgestellt, daß Ortho UK und Cilag-Alsbach durch folgende Handlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen haben: 1. die Auferlegung eines Exportverbots in den "UK Trade Price Lists" der Ortho UK mindestens von Januar 1973 bis Januar 1977, 2. die Aufnahme eines faktischen Exportverbots vom Vereinigten Königreich nach anderen EWG-Mitgliedstaaten in die durch Ortho UK im Jahr 1977 mit ihren Händlern geschlossenen Verkaufsverträge, 3. die Aufnahme eines Exportverbots in die Preislisten der Cilag-Alsbach von 1967 bis März 1978. 39. Um Mißverständnissen vorzubeugen, die sich aus früher angewandten Verbotsklauseln ergeben könnten, sind die beteiligten Unternehmen aufgrund von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu verpflichten, ihre Händler ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß der Export nach anderen EWG-Mitgliedstaaten nicht verboten ist, und der Kommission ordnungsgemäß mitzuteilen, daß dies geschehen ist. B. Artikel 15 Absatz 2 40. Nach Artikel 15 Absatz 2 kann die Kommission Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 v.H. des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. 41. Aufgrund der oben dargelegten Tatsachen ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die Parteien wussten oder zumindest hätten wissen müssen, daß die Exportverbote auf den Wettbewerb beschränkende Auswirkungen hatten und geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Cilag-Alsbach hat zugegeben, daß sie sich nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 1976 in der Sache Centrafarm (2) darüber klar war, daß die Behinderung von Parallelimporten unzulässig ist. Das Unternehmen hätte jedoch auch wissen müssen, daß bereits in dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache Grundig/Consten(3) und dem Urteil vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache Centrafarm gegen Sterling Drug (4) festgestellt worden war, daß Exportverbote Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen. Dies trifft auch auf Cilag-Schaffhausen zu, die auf der Durchsetzung des Exportverbots bestand, das den britischen Händlern auferlegt wurde, um den Markt ihrer Tochtergesellschaft Cilag-Alsbach abzuschirmen. Das Vorbringen der Ortho UK, daß man von gewöhnlichen Händlern keine Kenntnis der Tatsache erwarten könne, daß ein Exportverbot einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellt, ist nicht stichhaltig. Ortho UK hätte wissen müssen, daß mit einer solchen Klausel und den vorgenannten Handlungen eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt und bewirkt wird. Daher ist es unwesentlich, ob sich das Unternehmen eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 bewusst war (5). Johnson & Johnson wusste oder hätte wissen müssen, daß sie und ihre Tochtergesellschaften das EWG-Recht (1)Urteil des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978, Rechtssache 19/77 (Miller International Schallplatten), Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, 1978, S. 151. (2)Rechtssache 104/75, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, 1976, S. 613. (3)Rechtssache 56-58/64, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, 1966, S. 322. (4)Rechtssache 15/74, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, 1974, S. 1164-1165. (5)Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978, Rechtssache 19/77 (Miller International Schallplatten), Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, 1978, S. 152, und vom 12. Juli 1979, Rechtssache 32/78, 36-82/78 (BMW Belgium), Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes 1979, S. 2435. beachten müssen. Man hatte sie über "the very unpleasant und important problem" (das sehr unerfreuliche und wichtige Problem) der Parallelimporte unterrichtet, ohne daß sie gegen die Politik ihrer Tochtergesellschaften, derartige Parallelimporte zu verhindern, eingeschritten wäre, was sich auf die Preisunterschiede ausgewirkt hätte. 42. Was die Schwere und die Dauer der Verstösse anbelangt, so handelt es sich bei Exportverboten um sehr schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Ziel der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen. Die Zuwiderhandlungen erstreckten sich über längere Zeiträume: 1. Die vorstehend in Punkt 38 Ziffer 1 erwähnte Zuwiderhandlung dauerte mindestens von Januar 1973 bis Januar 1977. 2. Die in Punkt 38 Ziffer 2 erwähnte Zuwiderhandlung hielt während des gesamten Jahres 1977 an. 3. Die in Punkt 38 Ziffer 3 erwähnte Zuwiderhandlung dauerte von 1967 bis März 1978. 43. Die den britischen Händlern auferlegten Exportverbote sind die Hauptzuwiderhandlungen, die berücksichtigt werden. Dabei trägt die Kommission auch den beträchtlichen Preisunterschieden bei Gravindex-Schwangerschaftstests in den Jahren 1973 bis 1978 Rechnung, wie sie aus Tabelle I hervorgehen. Durch das den britischen Händlern auferlegte Verbot des Exports nach anderen EWG-Staaten wurde verhindert, daß die Gravindex-Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich, wo die Preise innerhalb der EWG am niedrigsten lagen, einen Einfluß auf die höheren Preise in anderen Mitgliedstaaten ausübten, wo das Preisniveau bis zu 3,75 mal höher war. 44. Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen ist zu bedenken, daß Ortho UK und Cilag-Alsbach versucht haben, die Ausfuhren der Apotheker ganz entschieden zu unterbinden. Sie fuhren in dieser Handlungsweise auch fort, nachdem die formellen Exportverbote aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ortho UK gestrichen wurden. Zu den angewandten Mitteln gehörten Maßnahmen zur Identifizierung der Exporteure, ferner Drohungen, die Belieferung des Händlers einzustellen und sogar die Lieferverweigerung einigen Apothekern gegenüber, wobei Lieferungen ganz eingestellt oder drastisch beschnitten wurden. Cilag-Alsbach fuhr sogar nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache Centraform in ihrer Handlungsweise fort, obwohl sie zugegebenermassen wusste, daß es nach diesem Urteil rechtswidrig war, Paralleleinfuhren zu behindern. 45. Die Tatsache, daß Ortho UK das Exportverbot auferlegte und daß Cilag-Alsbach auf seiner Einhaltung bestand, zeigt, daß das Ziel ihres gemeinsamen Vorgehens darin bestand, die Trennung der Märkte des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik sowie die grossen Preisunterschiede zwischen diesen Märkten aufrechtzuerhalten. Ihre Absicht war es, ihre Absatzpolitik vor etwaigen Änderungen der Markt- und Preislage abzuschirmen. 46. Andererseits wird in Betracht gezogen, daß die den deutschen Händlern auferlegten Exportverbote keine grosse praktische Bedeutung hatten, da die Preise auf anderen Märkten niedriger lagen und blieben, was Ausfuhren folglich uninteressant machte. Sie bringen jedoch die Grundhaltung in der Geschäftspolitik zum Ausdruck, Parallelexporte unter allen Umständen zu unterbinden, was als schwerer Verstoß zu werten ist, wenngleich dieser aus wirtschaftlichen Gründen wirkungslos war. 47. Ortho UK, Cilag-Alsbach und Cilag-Schaffhausen sind Tochtergesellschaften von Johnson & Johnson, und die verschiedenen Maßnahmen zur Verhinderung von Parallelexporten wurden in ihrem gemeinsamen Interesse unter der Kontrolle und mit Wissen der Muttergesellschaft ergriffen. Tatsächlich unterliegen Ortho UK und Cilag-Alsbach als 100prozentige Tochtergesellschaften von Johnson & Johnson nicht nur theoretisch und praktisch deren allgemeiner Weisungsbefugnis für die Geschäftsführung, sondern sind in bezug auf die betroffenen Erzeugnisse, nämlich Gravindex-Objektträger-Tests, von der Muttergesellschaft abhängig ; die Gesellschaften Ortho UK und Cilag-Alsbach übernehmen nämlich lediglich die Abfuellung dieses Produkts in Flaschen und deren Verpackung. Es kann daher bei den europäischen Tochtergesellschaften nicht von selbständiger Geschäftsführung gesprochen werden. Es wurde festgestellt, daß Cilag-Schaffhausen die Muttergesellschaft in dieser Angelegenheit mit einschaltete, und zwar nicht zum Zweck der Unterrichtung sondern mit dem ausdrücklich geäusserten Wunsch, unter Zuhilfenahme der Weisungsbefugnis der Muttergesellschaft eine Lösung für ein, wie sie sich ausdrückte, "sehr unerfreuliches und wichtiges Problem" zu finden. Wenn die verschiedenen Gesellschaften der Gruppe im allgemeinen wirklich unabhängig voneinander tätig gewesen wären, hätte Ortho UK wohl kaum ein Exportverbot auferlegt und sicherlich nicht so viele Anstrengungen zu seiner Durchsetzung gemacht, wenn das einzige Ergebnis einer solchen Handlungsweise - aus der Sicht von Ortho UK - eine Verminderung ihres eigenen Verkaufspotentials gewesen wäre. Keine der von den verschiedenen Gesellschaften ergriffenen Maßnahmen zur Durchsetzung des Exportverbots, die in den vorstehenden Abschnitten 15 bis 22 beschrieben werden, lässt sich anders erklären als im Zusammenhang mit einer allgemeinen Geschäftspolitik der Gruppe zur Aufrechterhaltung verschiedener nationaler Märkte mit unterschiedlichen Preisen. Nach dem Datum des Schreibens der Cilag-Schaffhausen an Dr. Fuller vom 22. März 1976 (siehe Abschnitt 18) setzte die Gruppe ihre Politik der Aufteilung des Gemeinsamen Marktes weiter fort. Dies zeigt, daß die Muttergesellschaft von dieser Geschäftspolitik Kenntnis hatte und sie billigte. 48. Die Kommission hält daher Ortho UK, Cilag-Schaffhausen, Cilag-Alsbach und Johnson & Johnson für gemeinsam verantwortlich und verhängt gegen sie eine gesamtschuldnerische Geldbusse. Die Feststellung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe der Geldbusse. 49. Die betroffenen Unternehmen verkaufen eine Vielzahl von Waren ; der Hoechstbetrag der Geldbusse könnte gemäß Verordnung. Nr. 17 auf 10 v.H. des Gesamtumsatzes in allen Produkten festgesetzt werden. Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit einer Zuwiderhandlung bezueglich einer einzigen Ware. Die Auferlegung eines Ausfuhrverbots ist hinsichtlich des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten stets als eine besonders schwere Zuwiderhandlung anzusehen, die es deshalb erlaubt, eine Geldbusse aufzuerlegen, die diesem Umstand gerecht wird. 50. Die Kommission hat hierbei einmal die beträchtlichen Preisunterschiede für Gravindex in den einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen dem Vereinigten Königreich und den übrigen Mitgliedsländern, sodann die energische Art und Weise, in der das Ausfuhrverbot durchgesetzt wurde, weiter den Umstand, daß die Zuwiderhandlung zweifelsohne beabsichtigt war, und auch den Marktanteil der Gruppe berücksichtigt. Die Kommission berücksichtigt des weiteren die Grösse der Johnson & Johnson-Gruppe und die Notwendigkeit, rechtswidriges Verhalten abzustellen sowie jeglichen Rückfall zu verhindern. Dies alles ergibt, daß die Geldbusse hoch genug sein muß, um für solch ein Unternehmen abschreckend zu wirken. Die Kommission lässt sich hierbei von den Grundsätzen der Angemessenheit und der Verhältnismässigkeit leiten. Es erscheint daher angebracht, die in Artikel 3 festgesetzte Geldbusse zu verhängen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 a) Die Auferlegung eines Exportverbots für das Produkt Gravindex durch die Ortho Pharmaceutical Ltd. durch Aufnahme eines diesbezueglichen Vermerks in die Händler-Preislisten im Vereinigten Königreich in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 1. Januar 1977, b) die Aufnahme eines faktischen Exportverbots für das Produkt Gravindex vom Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten in die durch Ortho Pharmaceutical Ltd. während des Jahres 1977 mit den Händlern geschlossenen Verkaufsverträge und c) die Aufnahme eines Exportverbots für das Produkt Gravindex in ihre vom 1. Januar 1967 bis 27. Februar 1978 in Kraft befindlichen Preislisten durch die Cilag Chemie GmbH stellten Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Ortho Pharmaceutical Ltd und Cilag Chemie GmbH haben ihre Händler schriftlich davon zu unterrichten, daß Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten der EWG nicht verboten sind. Die Kommission ist binnen drei Monaten darüber in Kenntnis zu setzen, in welcher Weise diese Unterrichtung erfolgte. Artikel 3 Gegen Ortho Pharmaceutical Ltd. Cilag Chemie GmbH, Cilag Chemie AG und Johnson & Johnson wird eine gesamtschuldnerische Geldbusse in Höhe von 200 000 (i.W. : zweihunderttausend) Europäischen Rechnungseinheiten bzw. 112 894,20 (i.W. : einhundertzwölftausendachthundertvierundneunzig, zwanzig) Pfund Sterling bzw. 510 476 (i.W. : fünfhundertzehntausendvierhundertsechsundsiebzig) DM bzw. 460 152 (i.W. : vierhundertsechszigtausendeinhundertzweiundfünfzig sfrs bezw. 266 260 (i.W. : zweihundertsechsundsechzigtausendzweihundertsechzig) US-Dollar verhängt. Dieser Betrag ist binnen drei Monaten nach dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an die betreffenden Unternehmen entweder an Lloyd's Bank, London, zugunsten der Europäischen Gemeinschaften, Kontonummer 108.63.41, oder an die Sal. Oppenheim, Köln, Konto der Europäischen Gemeinschaften Nr. 000 0064 910, oder an Union des Banques Suisse, Genève, Konto der Europäischen Gemeinschaften Nr. 255.340.30. G, oder an Chemical Bank, New York, Konto der Europäischen Gemeinschaften Nr. 400 360 950, zu zahlen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vollstreckbar. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: a) Ortho Pharmaceutical Ltd PO Box 79 Saunderton High Wycombe GB - Buckinghamshire - MP14 YMJ Großbritannien b) Cilag Chemie GmbH Neue Bergstrasse 9 D-6146 Alsbach an der Bergstrasse Deutschland c) Cilag Chemie AG Hochstrasse 205/9 CH-8201 Schaffhausen Schweiz d) Johnson & Johnson Inc. 501 George Street New Brunswick New Jersey 08903 USA Brüssel, den 25. November 1980 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.