Europäische Union

80/1283/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.702 - Johnson & Johnson) (Nur der englische und deutsche Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D1283 80/1283/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.702 - Johnson & Johnson) (Nur der englische und deutsche Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1980 S. 0016 - 0027 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. November 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.702 - Johnson & Johnson) (Nur der deutsche und der englische Text sind verbindlich) (80/1283/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 15, im Hinblick auf den Antrag, der am 22. März 1979 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 im Namen der Gesellschaft Eurim Pharm GmbH, Piding, mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, bei der Kommission eingereicht worden ist, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1979, ein Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 und nachdem den Unternehmen gemäß Verordnung der Kommission Nr. 99/63/EWG (2) Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung gegeben worden war, die sie jedoch nicht wahrgenommen haben, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 30. November 1979 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die einschränkenden Praktiken, die die Ortho Pharmaceutical Ltd. einerseits und die Cilag Chemie GmbH (Alsbach) sowie die Cilag Chemie AG (Schaffhausen) andererseits, alle drei Tochtergesellschaften der Johnson & Johnson Inc., britischen und deutschen Händlern gegenüber angewandt haben, um die Ausfuhr von Gravindex-Schwangerschaftstests zu verhindern, und zwar insbesondere die Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich an den deutschen Importeur Eurim Pharm GmbH. A. Die Unternehemen Johnson & Johnson Inc., New Brunswick, USA 2. Johnson & Johnson Inc. (nachfolgend "Johnson & Johnson" genannt) gehört zu den bedeutendsten Herstellern von Arzneimitteln und medizinischen Geräten in der Welt. Der Gesamtumsatz von 2 914 Millionen US-$ im Jahr 1977 teilte sich wie folgt auf (in Millionen US-$): >PIC FILE= "T0013489"> Johnson & Johnson besitzt Tochtergesellschaften in aller Welt. In Europa hat das Unternehmen 38 Tochtergesellschaften in 14 Ländern, einschließlich 28 Tochtergesellschaften in 8 Mitgliedsländern der EWG (mit Ausnahme von Luxemburg). Johnson & Johnson unterhält keine zentrale Verwaltungsstelle in Europa. Die Tochtergesellschaften sind gegenüber der Muttergesellschaft in den USA unmittelbar verantwortlich. Die Tätigkeiten der europäischen Tochergesellschaften sind auf die Belieferung ihres jeweiligen nationalen Marktes beschränkt. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. >PIC FILE= "T0013490"> Ortho Pharmaceutical Ltd., High Wycombe, Großbritannien 3. Die Ortho Pharmaceutical Ltd. (nachfolgend "Ortho UK" genannt) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Johnson & Johnson. 1977 betrug ihr Umsatz etwa 4,6 Millionen £. Davon entfielen etwa 85 % auf Arzneimittel, in erster Linie Verhütungsmittel, und die übrigen 15 % auf Diagnostika. Das Unternehmen stellt den grössten Teil seiner Produkte selbst her. In geringerem Umfang, so auch im Fall von Gravindex-Tests, werden ihm die Wirksubstanzen von anderen Konzern-Tochtergesellschaften in den USA geliefert und von Ortho UK nur weiterverarbeitet. Cilag-Chemie GmbH, Alsbach/Deutschland und Cilag-Chemie AG, Schaffhausen/Schweiz 4. Die Cilag-Chemie GmbH (nachfolgend "Cilag-Alsbach" genannt) wurde 1950 gegründet ; sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Cilag-Chemie AG, Schaffhausen, Schweiz (nachfolgend "Cilag-Schaffhausen" genannt), die ihrerseits eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Johnson & Johnson ist. Der Umsatz betrug 1977 rund 50 Millionen DM. Das Unternehmen befasst sich lediglich mit der Konfektionierung, der Verpackung sowie der Vermarktung der von der Cilag-Schaffhausen bezogenen Erzeugnisse. Ihre Tätigkeiten erstrecken sich auf Pharmazeutika (etwa 76 % des Umsatzes) und Diagnostika (rund 24 %). Neben Cilag-Alsbach vertreibt eine weitere hundertprozentige Tochtergesellschaft von Johnson & Johnson, die Dr. Molter GmbH, Arzneimittel und Diagnostika in Deutschland. Ihr Umsatz betrug 1977 etwa 15 Millionen DM. Eurim Pharm GmbH, Piding, Deutschland 5. Die Eurim Pharm GmbH ist ein unabhängiges Unternehmen, das sich vorwiegend mit der Einfuhr von Arzneimitteln aus anderen EWG-Ländern nach Deutschland und deren Vertrieb an Krankenhäuser und Ärzte befasst. Sie wurde 1975 gegründet ; Gesellschafter sind Andreas Mohringer, Apotheker, und H. Leipold. Herr Mohringer trat im Oktober 1976 in die Gesellschaft ein und brachte dabei seine eigene, seit April 1975 unter der Bezeichnung "Mohringer Pharmazeutika" geführte Importfirma ein. Das derzeitige Vertriebsprogramm umfasst etwa 100 Arzneimittel bekannter Hersteller sowie etwa 20 Diagnostika, darunter Gravindex-Objektträgertests. B. Das Produkt 6. Bei Gravindex handelt es sich um ein Diagnostikum zum Schwangerschaftsnachweis, das wie alle Schwangerschaftstests in der Weise wirkt, daß der Choriongonadotrophin-(HCG-Plazentahormon-) Gehalt im Urin festgestellt wird. Es lassen sich grundsätzlich zwei Arten von Schwangerschaftstests unterscheiden: a) Heimtests, die zur Selbstanwendung durch die Frauen bestimmt sind und in Apotheken erhältlich sind; b) Labortests, bei denen man zwei Untergruppen unterscheidet, die Objektträgertests und die Röhrchentests. Gravindex gehört zu der erstgenannten Untergruppe. Während ein Objektträgertest etwa 3 Minuten in Anspruch nimmt, dauert ein Röhrchentest zwischen einer halben bis zu über 2 Stunden. Der Nachteil des grösseren Zeitaufwands beim Röhrchentest wird durch den Vorteil aufgewogen, daß eine mögliche Schwangerschaft bereits eine Woche früher als beim Objektträgertest mit Sicherheit festzustellen ist. In der Bundesrepublik Deutschland werden Labortests hauptsächlich unmittelbar an Ärzte, in Großbritannien an Krankenhäuser und Arzneimittelhändler verkauft. Das vorliegende Verfahren betrifft lediglich Schwangerschaftstests, die im Labor durchgeführt werden. 7. Jeder Gravindex-Test besteht aus zwei Flaschen, von denen jede 2 mg Antigen bzw. Antiserum enthält. Die aktiven Wirkstoffe (Antigen und Antiserum) aller in Europa vertriebenen Gravindex-Tests werden ausschließlich von der Ortho Diagnostics Inc., Rariton, New Jersey, USA, einer der amerikanischen Tochtergesellschaften von Johnson & Johnson, hergestellt. Ortho UK erhält die für die Abfuellung und Verpackung im Vereinigten Königreich vorbereiteten aktiven Wirkstoffe unmittelbar von Ortho Diagnostics. Cilag-Alsbach bezieht die aktiven Wirkstoffe bereits in 2-mg-Flaschen von Cilag-Schaffhausen. Cilag-Alsbach ist nur für die Verpackung und Etikettierung verantwortlich. 8. In der Bundesrepublik Deutschland sind gegenwärtig acht verschiedene Objektträgertests und sieben verschiedene Röhrchentests auf dem Markt. Der sowohl hinsichtlich des Umsatzes als auch der Produktbreite nach bedeutendste Anbieter ist die holländische Firma Organon, die fünf Tests in ihrem Programm hat und auf dem deutschen Markt für Schwangerschaftstests über einen Anteil von etwa ... % (1) verfügt. Dem Marktführer Organon folgen die beiden Tochtergesellschaften von Johnson & Johnson, Dr. Molter (mit einem Marktanteil von etwa ... % und einem Umsatz von ... Millionen DM im Jahr 1978), Cilag-Alsbach (mit einem Marktanteil von etwa ... % und einem Umsatz von fast ... Millionen DM im Jahr 1978), Hoffmann-La Roche, Denver/USA, und die (1)In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17/62 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. holländische Firma Chefaro, deren Erzeugnisse in Deutschland durch die Firma Roland vertrieben werden (mit wesentlich geringeren Marktanteilen). 9. Im Vereinigten Königreich werden neun verschiedene Objektträgertests und fünf verschiedene Röhrchentests von elf verschiedenen Unternehmen vertrieben. Von diesen Unternehmen ist Organon das bedeutendste, danach kommt Burroughs Wellcome, den dritten Platz nimmt Ortho UK mit einem Marktanteil von etwa ... % bei einem Umsatz im Jahr 1978 von etwa ... £ ein. Ernsthafte potentielle Konkurrenten sind Hoffmann-La Roche, die kürzlich wieder auf dem Markt für Schwangerschaftslabortests im Vereinigten Königreich aufgetreten ist, und Mercia Diagnostics. 10. Die Gesamtumsätze für Gravindex-Schwangerschaftstests, die in der EWG durch die Tochtergesellschaften von Johnson & Johnson in den Jahren 1973 bis 1978 erzielt wurden, beliefen sich auf: >PIC FILE= "T0013491"> C. Preise 11. Obwohl die Wirkstoffe für die Gravindex-Schwangerschaftstests ausschließlich von Ortho Diagnostics (USA) stammen und die Tochtergesellschaften, wie Ortho UK und Cilag-Alsbach, sie nur in Flaschen abzufuellen und/oder zu verpacken haben, bestehen innerhalb des Gemeinsamen Marktes erhebliche Preisunterschiede für Gravindex-Schwangerschaftstests. Am höchsten sind die Preise in Deutschland und am niedrigsten im Vereinigten Königreich. Im Jahr 1977 war der Preis von Cilag-Alsbach 3,75 mal höher als der Preis, den Ortho UK von ihren Händlern forderte. In Tabelle I sind die Preise für Gravindex-Objektträgertests in den einzelnen Mitgliedstaaten in den vergangenen sechs Jahren und die Preisunterschiede aufgeführt. 12. Eurim Pharm importiert Gravindex-Objektträgertests aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland. Es bezieht diese Tests von verschiedenen britischen Apothekern. In Deutschland verkauft Eurim Pharm die Test in ihrer Originalverpackung mit der deutschen Registriernummer und einer deutschen Gebrauchsanweisung. Ihre Verkaufspreise sind um etwa 25 % niedriger als die von Cilag-Alsbach, obwohl ein zusätzlicher Zwischenhändler (der britische Groß- oder Einzelhändler) besteht. Die Verkaufspreise von Eurim Pharm sowie diejenigen von Ortho UK und Cilag-Alsbach sind in Tabelle II aufgeführt. >PIC FILE= "T0013492"> >PIC FILE= "T0013493"> >PIC FILE= "T0013494"> D. Exportverbote in den Geschäftsbedingungen für Arzneimittelhändler a) Ortho UK 13. Zumindest ab 1. Januar 1973 bis Januar 1977 enthielten alle Preislisten für den Verkauf an Arzneimittelhändler im Vereinigten Königreich ("UK Trade Price Lists") unter dem Punkt "Geschäftsbedingungen" ("terms of trading") folgende Bestimmung: "Ausfuhr verboten ausser nach vorheriger Genehmigung." ("Export prohibited except by prior arrangement"). (Siehe z.B. die Preisliste vom Oktober 1975.) Die entsprechende (abgeänderte) Bestimmung in der Preisliste von Januar 1977, die auch in alle nachfolgenden Preislisten übernommen wurde, lautet wie folgt: "Ausfuhr verboten nach Ländern ausserhalb der EWG ausser nach vorheriger Genehmigung." ("Export prohibited to non EEC countries except by prior arrangement"). Die Preisliste von Oktober 1978 enthält dagegen keine Beschränkungen. Im Vereinigten Königreich ist das Produkt Gravindex in der Preisliste für den Handel nicht aufgeführt, da es sich hierbei nicht um ein Medikament, sondern um ein Diagnose-Hilfsmittel handelt. In ihrem Schreiben vom 16. Januar 1980 teilte Ortho UK der Kommission folgendes mit : "Da wir dem Handel Preislisten für Diagnostika nicht systematisch übermitteln, verhalten wir uns deshalb in unseren Vertragsbeziehungen zu Groß- und Einzelhändlern so wie es die Bedingungen auf der Rückseite der Preisliste für Arzneimittel im Vereinigten Königreich vorsehen". b) Die Cilag-Alsbach 14. Dieses Unternehmen gibt für Diagnostik und Arzneimittel getrennte Preislisten heraus. Erstere gelten ausschließlich für Krankenhäuser während letztere den Verkauf an Einzehändler und Krankenhausapotheken betreffen. Die von 1958 bis zum 27. Februar 1978 herausgegebenen Preislisten enthielten in dem Abschnitt "Wiederverkauf" folgende Bestimmung: "Der unmittelbare oder mittelbare Weiterverkauf nach dem Ausland einschließlich der Freihafengebiete ist nicht statthaft" ("Direct or indirect sale to other countries, free ports included, is not allowed"). (Vgl. z. B. Preisliste vom 24. Januar 1977). Seit 1967 erscheint das Produkt Gravindex-Schwangerschaftstests in diesen Preislisten. E. Durchsetzung des Exportverbots durch Ortho UK 15. Cilag-Alsbach erfuhr aus einem deutschen Zeitungsartikel vom Mai 1975, daß der Apotheker Mohringer Gravindex, das er aus anderen EWG-Mitgliedstaaten eingeführt hatte, zu einem günstigeren Preis anbot, nämlich 20 Tests für 58,19 DM (2,91 DM pro Test), während 12 Cilag-Alsbach-Tests 55 DM kosteten (4,58 DM pro Test). Durch Testkäufe vergewisserte sich die Cilag-Alsbach, daß das auf dem deutschen Markt angebotene Gravindex aus Großbritannien kam. Ortho UK wurde unverzueglich von diesem aufgedeckten Sachverhalt unterrichtet (Vgl. interne Aufzeichnung der Ortho UK vom 7. Juli 1975). 16. Im Juli 1975 ersuchte die Cilag-Schaffhausen ihre britische Schwestergesellschaft, mit allen erforderlichen Mitteln die Ausfuhr vom Vereinigten Königreich nach Deutschland zu unterbinden. Man vereinbarte, daß Cilag-Alsbach durch Testkäufe die Nummern auf den Packungen der eingeführten Artikel feststellen sollte, damit Ortho UK den britischen Exporteur ausfindig machen konnte (vgl. Schreiben von Ortho UK an Cilag-Schaffhausen vom 19. Dezember 1975). 17. Ortho UK setzte sich mit Schreiben vom 17. Dezember 1975 auch direkt mit Mohringer in Verbindung und bat um Nennung seines Lieferanten, der nach Auffassung von Ortho UK gegen deren Geschäftsbedingungen verstosse. Ortho UK erbat Mohringer's Mitwirkung, um "jeden weiteren Verstoß gegen unsere Geschäftsbedingungen zu verhindern". In diesem Brief machte sie deutlich, daß das Exportverbot von Ortho UK hauptsächlich auf "Europa" abzielte (wobei in diesem Zusammenhang nur die anderen EWG-Staaten gemeint sein konnten). 18. Im März 1976 stellte Cilag-Schaffhausen fest, daß Mohringer immer noch in der Lage war, grosse Mengen Gravindex auf dem deutschen Markt anzubieten. Deshalb wurde Dr. Fuller, Vizepräsident von Johnson & Johnson International Inc., New Brunswick, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Johnson & Johnson, der für die internationalen Geschäfte des Konzerns zuständig ist, mit Schreiben vom 22. März 1976 mit der Angelegenheit befasst. In diesen Schreiben führte Cilag-Schaffhausen unter anderem aus: "Wir haben jetzt schon zu viel geschrieben und gesprochen, ohne daß wir irgendeinen Fortschritt zur Lösung dieses sehr unerfreulichen und wichtigen Problems erzielt haben. Wir würden es begrüssen, wenn Sie jetzt mit allen Verantwortlichen in Verbindung träten, um zumindest eine Strategie für das weitere Vorgehen zu finden." Auf Initiative von Mr. A. S. Poole, Vizepräsident der Ortho Diagnostics, wurde das Problem "Gravindex" auf einer Sitzung Anfang April 1976 erörtert. Mit Schreiben vom 5. April 1976 an Cilag-Alsbach bestätigte die Ortho UK ihren Entschluß, gegen die Ausfuhr von Gravindex-Objektträgertests vorzugehen. Sie erklärte, daß sie die mutmaßliche Quelle der Lieferungen an Mohringer zu kennen glaube und daß sie jedes Mittel ergreifen werde, um das "Problem Gravindex" auszuräumen. 19. Am 7. April 1976 schrieb Ortho UK an den Apotheker ... in London, dem vermutlichen Exporteur von Gravindex-Tests, und drohte mit Lieferungseinstellung. Da ... diese Exporte bestritt, wurden die weiteren Lieferungen an ihn und einen anderen Abnehmer, mit besonderen Kennziffern versehen, die eine einwandfreie Identifizierung ermöglichen sollten. (Dies ergibt sich aus internen Aufzeichnungen der Ortho UK vom 14. und 23. April 1976 und aus einem Brief der Ortho UK an die Cilag-Alsbach vom 23. April 1976.) 20. Im Januar 1977 gab die Ortho UK eine neue Preisliste heraus, in der das generelle Exportverbot durch ein Ausfuhrverbot in Länder ausserhalb der EWG ersetzt war ; letzteres wurde in der Preisliste von Oktober 1978 wieder weggelassen. Die Kunden der Ortho UK wurden von diesen Änderungen nicht in Kenntnis gesetzt. Trotz dieser im Januar 1977 erfolgten Abänderung wurden die Nachforschungen nach der Lieferquelle von Mohringer bzw. Eurim Pharm fortgesetzt. Ortho UK bestätigte mit Schreiben vom 19. Januar 1977 an Cilag-Alsbach, daß die Lieferungen von Gravindex auf den deutschen Markt unterbunden würden, falls ein Exporteur identifiziert werden könnte. 21. Die endgültige Identifizierung eines britischen Exporteurs gelang im Februar 1977. Durch einen Testkauf bei Eurim Pharm gelangte Cilag-Alsbach in den Besitz einer Gravindex-Packung, die neben der Fabrikationsnummer noch mit einem dreieckigen Einschnitt in der Packungseinlage besonders gekennzeichnet war (vgl. Schreiben der Cilag-Alsbach an Ortho UK vom 4. Februar 1977. 22. Obwohl Ortho UK sich darüber hätte im klaren sein müssen, daß sie gegen die Wettbewerbsbestimmungen des EWG-Vertrags verstieß, wenn sie ihren Kunden ein Ausfuhrverbot in die EWG-Mitgliedstaaten auferlegte (1), unterband Ortho UK im Mai und Juni 1977 die Belieferung einiger Apotheker, indem sie entweder die Lieferungen ganz einstellte oder drastisch beschränkte (siehe Schreiben der Ortho UK an Cilag-Alsbach vom 18. Mai und 11. Juli 1977). Im Schreiben vom 18. Mai wies sie auf vier mögliche Wege hin, den Handel der Gravindex-Objektträgertests vom Vereinigten Königreich nach Deutschland zu unterbinden : erstens dadurch, daß, wie oben angegeben, Ortho UK ihre Lieferungen an einige Händler einstellte. (Kommentar von Ortho : "Dies dürfte jedoch wahrscheinlich nur zu einer zeitweisen Unterbrechung des Handels führen, weil Kontakte zu anderen Händlern aufgenommen werden könnten".) Die zweite Möglichkeit wäre, den Preis im Vereinigten Königreich auf ein Niveau anzuheben, das dem der europäischen Verkaufspreise angeglichen ist. (Kommentar von Ortho : "Unsere Preisgesetzgebung im Vereinigten Königreich wird uns dies allerdings nicht erlauben".) Dritter Vorschlag : Ortho UK könnte das Warenzeichen Gravindex ändern, was aber wiederum nur eine zeitlich begrenzte Einstellung des Handels zur Folge hätte, weil man sicher sei, daß die Leute erkennen würden daß es sich um dasselbe Produkt handelt. Als vierte Möglichkeit könnte ein völliger Abzug der 20er Test-Packung vom britischen Markt in Erwägung gezogen werden. Bestellungen von drei Apothekern im Mai und Juni 1977 wurden sechs bis sieben Monate lang blockiert, obwohl Ortho UK bei Auftragseingang ein ausreichendes Warenlager besaß und Aufträge anderer Kunden viel schneller ausgeführt wurden. Ortho UK behauptet, daß die Lieferverzögerung durch eine unvorhergesehene Zunahme der Aufträge in der zweiten Jahreshälfte 1977 bedingt gewesen sei. Ortho UK habe daher ab Mai 1977 mehr Aufträge als Vorräte gehabt. Der Überhang an nicht ausgeführten Bestellungen wurde jedoch hauptsächlich durch eine Knappheit an 200er Test-Packungen verursacht, während die Aufträge der drei Apotheker aber 20/25er Test-Packungen betrafen. Obwohl Ortho UK zugibt, daß die 20/25er Test-Packungen möglicherweise zur Ausführung von Aufträgen für 200er Test-Packungen verwendet werden, wenn diese nicht vorrätig sind, gibt es kein Anzeichen dafür, daß solche Ersatzlieferungen tatsächlich durchgeführt wurden. Im August 1977 wurde die 20er Test-Packung vom britischen Markt genommen. Im März 1978 wurde der Preis der 25er Test-Packung um 20 % und im August 1978 nochmals um 9,5 % angehoben. Im August 1978 wurde auch der Preis der 200er Test-Packung um 10 % erhöht. So wurden drei der vier möglichen Gegenmaßnahmen zur Verhinderung des Exports von Gravindex-Objektträgertests, die im Schreiben der Ortho UK vom 18. Mai 1977 erwähnt wurden, in der Praxis durchgeführt. Der Kommission liegen keine Informationen über die Durchsetzung eines Exportverbots seitens Ortho UK nach Januar 1978 vor. 23. Cilag-Alsbach stellte im Juli 1977 die Bemühungen ein, Importe von Gravindex-Erzeugnissen zu unterbinden und erkannte ausdrücklich an, daß es nach der Entscheidung des Gerichtshofes vom Mai 1976 im Fall Centrafarm rechtswidrig sei, "Parallelimporte" zu verbieten oder zu behindern (vgl. Aktennotiz Cilag-Alsbach vom 21. Juli 1977). F. Verfahren 24. Dieses Verfahren richtet sich nur gegen Johnson & Johnson, Ortho UK, Cilag-Schaffhausen und Cilag-Als- (1)Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966 Rechtssachen 56-58/64 (Grundig/Consten), Sammlung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, 1966, S. 322. Entscheidungen der Kommission vom 1. Dezember und 21. Dezember 1976 (Miller, International und Theal/Watts), ABl. Nr. L 357 vom 29.12.1976, S. 40, und ABl. Nr. L 39 vom 10.2.1977, S. 19. bach und nicht gegen deren Kunden, die britischen und deutschen Apotheker, die formell Vertragsparteien der betreffenden Vereinbarungen waren, denn das Exportverbot sollte der Abschirmung der nationalen Märkte dienen. Die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen mit den Apothekern dienten lediglich als Mittel zur Durchsetzung dieser Marktabschottungspolitik, die den Interessen dieser Apotheker selbst zuwiderlief. 25. Dieses Verfahren beschränkt sich auf die Untersuchung der Exportverbote, die sich in den "UK Trade Price Lists", den "Preislisten" und anderswo befinden, sowie auf die Untersuchung der Durchsetzung der britischen Exportverbote und des Verhaltens von Ortho UK und Cilag-Alsbach in bezug auf Gravindex Objektträgertests. 26. Nachdem die Parteien die Beschwerdepunkte der Kommission vom 26. Juli 1979 erhalten hatten, erhielt die Kommission von Johnson & Johnson ein Fernschreiben vom 13. September 1979 sowie ein Schreiben vom 27. September 1979 von den Rechtsanwälten der Ortho UK, Cilag-Alsbach und Cilag-Schaffhausen als Antwort auf die Beschwerdepunkte. Hierin wurde mitgeteilt, daß die Parteien von der Gelegenheit, ihren Standpunkt in einer Anhörung mündlich zu erläutern, keinen Gebrauch machen würden, weil der Fall ihrer Meinung nach "vollständig und klar in dem Antwortschreiben dargelegt sei". Johnson & Johson nahm zu den Beschwerdepunkten mit Schreiben ihrer Rechtsabteilung ebenfalls am 27. September 1979 Stellung. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 27. Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. A. Vereinbarungen zwischen Unternehmen 28. Ortho UK, Cilag-Alsbach und ihre Händler sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Die Ausfuhrverbote, die in den Preislisten enthalten waren, die durch Ortho UK und Cilag-Alsbach beim Verkauf ihrer Erzeugnisse an Arzneimittelhändler angewandt wurden, bildeten einen wesentlichen Bestandteil der Verkaufsverträge zwischen der jeweiligen Gesellschaft und ihren Händlern. Diese Verträge sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. Das Ausfuhrverbot aus dem Vereinigten Königreich blieb auch nach der Änderung der Geschäftsbedingungen im Januar 1977 bestehen. Ortho UK änderte den Wortlaut so, daß scheinbar lediglich Ausfuhren nach Nicht-EWG-Ländern weiterhin verboten waren, in Wirklichkeit aber waren auch Ausfuhren in die EWG-Länder nicht möglich. Vielmehr beto

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.