Europäische Union

2001/889/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2001 zum Ausschluss bestimmter von Italien zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4008)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0889. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32001D0889 2001/889/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2001 zum Ausschluss bestimmter von Italien zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4008) Amtsblatt Nr. L 329 vom 14/12/2001 S. 0068 - 0071 Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2001 zum Ausschluss bestimmter von Italien zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4008) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2001/889/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c), nach Anhörung des Fondsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bestimmt die Kommission nach Anhörung des Fondsausschusses die von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließenden Ausgaben, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. (2) Gemäß dem genannten Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sowie gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2001(4), nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt die Ergebnisse ihrer Überprüfungen den Mitgliedstaaten mit, nimmt deren Bemerkungen zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt diesen schließlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG(6), förmlich ihre Schlussfolgerungen mit. (3) Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht und die nach Abschluss der Verfahren erstellten Berichte wurden von der Kommission geprüft. (4) Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 können nur die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern bzw. nur die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. durchgeführt wurden. (5) Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von Italien gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfuellt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden kann. (6) Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannt werden, sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt. Dabei sind nur die Ausgaben, die höchstens 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission Italien die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, berücksichtigt worden. (7) Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge Italien förmlich zur Kenntnis gebracht und auch in den betreffenden zusammenfassenden Berichten aufgeführt. (8) Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofes in Rechtssachen ziehen wird, die zum 1. November 2001 noch anhängig sind und Rechtsfragen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten, zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, erklärten Ausgaben der zugelassenen Zahlstelle Italiens werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 12. Dezember 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1. (3) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. (4) ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 3. (5) ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45. (6) ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25. ANHANG Gesamtberichtigungen (in Landeswährung) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Gesamtberichtigungen in EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.