Europäische Union

2001/15/EG: Beschluss der Kommission vom 27. Dezember 2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend Hemmnisse im Handel mit Kosmetika in der Republik Korea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4128)

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Avis juridique important | 32001D0015 2001/15/EG: Beschluss der Kommission vom 27. Dezember 2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend Hemmnisse im Handel mit Kosmetika in der Republik Korea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4128) Amtsblatt Nr. L 004 vom 09/01/2001 S. 0029 - 0030 Beschluss der Kommission vom 27. Dezember 2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend Hemmnisse im Handel mit Kosmetika in der Republik Korea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4128) (2001/15/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 des Rates(2), insbesondere auf die Artikel 11 und 14, nach Konsultation des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. EINLEITUNG DES VERFAHRENS (1) Am 2. April 1998 stellte Colipa (Europäisches Verbindungsbüro der Parfümerie-, Kosmetik- und Körperpflegemittel-Industrie) im Namen derjenigen seiner Mitglieder, die in die Republik Korea exportieren bzw. die Absicht haben, dies zu tun, einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (nachstehend "Verordnung" genannt). (2) Der Antragsteller behauptete, der Verkauf von Kosmetika aus der Gemeinschaft in der Republik Korea würde durch drei Handelshemmnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung behindert ("alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen"). Dabei ging es um folgende Praktiken: i) Konformitätsbewertungsverfahren: Kontrolle der eingeführten Kosmetika durch die koreanischen Behörden in Korea, die sich häufig über drei Monate hinzog. ii) Erfassung warenspezifischer Daten: Verpflichtung der Einführer, drei Jahre lang Verzeichnisse mit Zoll-, Handels- und Qualitätsangaben über alle von ihnen eingeführten Kosmetika aufzubewahren; darüber hinaus Verpflichtung der Einführer, dem Koreanischen Verband der Kosmetikindustrie jährlich einen Bericht mit vertraulichen Geschäftsinformationen zu übermitteln. iii) Werbegenehmigung: Genehmigungsverfahren, das nach Ansicht des Antragstellers diskriminierend ist. (3) Der Antragsteller machte geltend, dass das Konformitätsbewertungsverfahren und die vorgeschriebene Erfassung warenspezifischer Daten schwerfällig und unnötig seien und dass die eingeführten Waren anderen Kontrollen unterliegen würden als die inländischen Waren, was eine Diskriminierung darstelle. Auch die flexible Auslegung des "Pharmaceutical Affairs Law" in Bezug auf die Werbung führe zu einer Diskriminierung der eingeführten Waren. Die vorgenannten koreanischen Praktiken stuenden daher im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und zu Artikel III Absatz 4 des GATT 1994. (4) Der Antragsteller führte ferner aus, seine Mitglieder würden unter handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung leiden, die sich in naher Zukunft noch verstärken könnten. Durch die strikten Einfuhrbestimmungen der Republik Korea für Kosmetika würden sich Mehrkosten in Höhe von rund 1,5 % des Nettoumsatzes ergeben, der mit den nach Korea eingeführten Waren erzielt wird. Diese Mehrkosten ergäben sich aus dem übermäßigen Arbeitsaufwand für das Personal, der Durchführung der Kontrollen selbst wie auch der Bereitstellung und Lagerung der Waren während dieser Kontrollen. Aufgrund der diskriminierenden Praktiken bei der Werbung für eingeführte Waren sei es zudem schwieriger für seine Mitglieder, ihren Marktanteil auszubauen und auf diese Weise dazu beizutragen, die Mehrkosten infolge des Konformitätsbewertungsverfahrens und der überzogenen Verwaltungsauflagen auszugleichen. (5) Nach Konsultation des mit der Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zur Prüfung des Tatbestandes und der Rechtslage zu rechtfertigen. Dementsprechend wurde am 19. Mai 1998 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet(3). B. FESTSTELLUNGEN IM RAHMEN DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS (6) Während des Untersuchungsverfahrens, das sich auf den koreanischen Markt konzentrierte, trafen Bedienstete der Kommission mit koreanischen Einführern und Vertretern des Koreanischen Verbandes der Kosmetikhersteller wie auch der koreanischen Regierung zusammen. Zudem erörterten Bedienstete der Kommission mit Herstellern in der Gemeinschaft und mit Fachleuten von Colipa die Warenkontrollen und die Rechtsvorschriften über die Herstellung und den Vertrieb von Kosmetika in der Gemeinschaft. (7) Das Untersuchungsverfahren ergab, dass das Konformitätsbewertungsverfahren sowohl diskriminierend als auch unnötig schwerfällig war und somit im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse stand. Ferner wurde festgestellt, dass die vorgeschriebene Datenerfassung, die den Verwaltungsaufwand für die Einführer in unnötiger Weise verdoppelte, im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse stand. Dagegen ergab das Untersuchungsverfahren, dass die Rechtsvorschriften über die Werbung für Kosmetika nicht diskriminierend waren. C. REAKTION DER KOREANISCHEN REGIERUNG AUF DIE EINLEITUNG DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS (8) Die koreanische Regierung arbeitete mit der Kommission zusammen und übermittelte die erbetenen Informationen. (9) Die koreanische Regierung erklärte sich auch bereit, zusammen mit der Kommission nach einer einvernehmlichen Lösung der Probleme bei der Einfuhr von Kosmetika zu suchen und zu diesem Zweck Änderungen der koreanischen Rechtsvorschriften über Kosmetika zu erörtern. D. ERGEBNIS DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS (10) Nach einer Reihe von Gesprächen verständigten sich die Kommission und die koreanische Regierung auf eine Änderung der koreanischen Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Kosmetika, die in die Republik Korea eingeführt werden. Die Einigung wurde durch einen Briefwechsel zwischen der Europäischen Kommission und der Mission der Republik Korea bei der Europäischen Union bestätigt. Danach sind Kosmetika von Herstellern, denen die zuständigen koreanischen Behörden bescheinigt haben, dass sie gemessen an der koreanischen guten Herstellungspraxis einen gleichwertigen oder höheren Standard gewährleisten, von den Einfuhrkontrollen befreit. Dies gilt zwar nicht für die erstmalige Einfuhr einer Ware, aber für alle späteren Einfuhren. (11) Gemäß der Übereinkunft änderte Korea seine Rechtsvorschriften; die neuen Vorschriften traten am 24. Januar 2000 in Kraft. Außerdem führten koreanische Beamte Besuche in den Betrieben mehrerer Gemeinschaftshersteller durch und erteilten im Februar und Juli 2000 die erforderlichen Bescheinigungen. Schließlich trat in Korea am 1. Juli 2000 ein Gesetz über Kosmetika in Kraft, das Herstellung, Einfuhr und Verkauf von Kosmetika und Kosmezeutika (einer speziellen Kategorie von Kosmetika zum Schutz vor Sonne und Faltenbildung) regelt. Für das neue Gesetz über Kosmetika gelten eine Reihe von Durchführungsvorschriften; dazu zählt insbesondere die Mitteilung Nr. 163 des Gesundheitsministeriums, die am 19. Juli 2000 in Kraft trat. E. EMPFEHLUNG (12) Die Kommissionsdienststellen sind der Ansicht, dass die wesentlichen Bestandteile der Übereinkunft zwischen der Kommission und den koreanischen Behörden umgesetzt wurden. Sie haben jedoch den Wunsch, die im Jahr 2000 eingeführten Durchführungsvorschriften und deren Umsetzung zu prüfen bzw. zu überwachen, um sich davon zu überzeugen, dass keinerlei Widerspruch zur Übereinkunft besteht. Das Untersuchungsverfahren betreffend die Maßnahmen der Republik Korea bei der Einfuhr und dem Vertrieb von Schönheits-, Riech- und Körperpflegemitteln und bei der Werbung für diese Mittel sollte vor diesem Hintergrund für sechs Monate ausgesetzt werden, damit diese Prüfung vorgenommen werden kann. Am Ende dieser Frist unterrichten die Kommissionsdienststellen die Mitgliedstaaten über ihre Schlussfolgerungen zu den Durchführungsvorschriften und deren Vereinbarkeit mit der Übereinkunft. Sollten alle betroffenen Parteien zu diesem Zeitpunkt zu dem Ergebnis kommen, dass keine Bedenken mehr bestehen, wird das Untersuchungsverfahren im Rahmen der Verordnung über Handelshemmnisse eingestellt - BESCHLIESST: Einziger Artikel Das am 19. Mai 1998 eingeleitete Untersuchungsverfahren betreffend die Maßnahmen der Republik Korea bei der Einfuhr und dem Vertrieb von Schönheits-, Riech- und Körperpflegemitteln und bei der Werbung für diese Mittel wird ausgesetzt. Brüssel, den 27. Dezember 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. (2) ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3. (3) ABl. C 154 vom 19.5.1998, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.