Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2370 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Beihilfemaßnahme SA.106107 (2024/N), die Belgien für die Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren (Doel 4 und Tihange 3) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1070)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gt sein. b) Sollte GEMS an dem Ausschreibungsverfahren teilnehmen, sei es als Unterauftragnehmer oder in einer anderen Eigenschaft, seien Electrabel (oder jedes andere Unternehmen der Engie-Gruppe) und ihre Direktoren oder Bevollmächtigten von der Teilnahme an allen Entscheidungen bzw. Beratungen von BE-NUC über das Angebot (z. B. die Auswahlentscheidung und die Vergabeentscheidung) ausgeschlossen. c) Innerhalb der Organisation von Electrabel wurden und werden auch weiterhin strenge Informationsschranken und ethische Grenzen zwischen den Personen, die für die Abgabe von Angeboten bei GEMS verantwortlich sind, und den Personen, die an der Verwaltung von BE-NUC beteiligt sind, festgelegt. Für den Fall, dass GEMS im Rahmen eines erfolgreichen Ausschreibungsverfahrens letztendlich zum Energiemanager ausgewählt werde, werden die gleichen Schutzmaßnahmen getroffen. (268) Belgien stellte außerdem klar, dass GEMS als letzte Ausweichlösung, falls nicht rechtzeitig eine EMSA geschlossen werde, vorübergehend die EMSA-Dienstleistungen erbringen werde, um die Kontinuität der Dienstleistungen sicherzustellen. Belgien machte geltend, dass diese Regelung notwendig und angemessen sei, um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung (des Verkaufs des von den LTO-Anlagen erzeugten Stroms) sicherzustellen, diese Lösung jedoch zeitlich streng begrenzt und auf das erforderliche Minimum beschränkt sei. 4.2.3.   Schlussfolgerung Belgiens zur Vereinbarung über EMSA-Dienstleistungen (269) Belgien kam zu dem Schluss, dass im Ausschreibungsverfahren der EMSA jegliche potenzielle staatliche Beihilfe ausgeschlossen sei, da i) der belgische Staat sicherstellen werde, dass BE-NUC die Rechtsvorschriften und Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge konsequent einhalte, und ii) der umfassende Konsultationsprozess vor der eigentlichen Ausschreibung zusätzliche Garantien biete, um sicherzustellen, dass die Beschaffung von Dienstleistungen im Rahmen eines wettbewerbsorientierten, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens erfolge. (270) Darüber hinaus kam Belgien zu dem Schluss, dass jegliches Risiko einer Marktabschottung und anderer potenziell wettbewerbswidriger Praktiken durch Engie vermieden werde und alle Maßnahmen und Schutzvorkehrungen ergriffen worden seien, um sicherzustellen, dass ein unabhängiger EMSA-Partner bestellt werde. Nur im Ausnahmefall würde GEMS diese Dienste vorübergehend anbieten, was erforderlich und angemessen sei, um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten. 4.3.   Belgiens Standpunkt zum Abfallabkommen 4.3.1.   Stilllegungsverbindlichkeiten (271) Belgien stellte klar, dass die sich aus dem LTO-Projekt ergebenden Verbindlichkeiten aus der Stilllegung und dem Abbau der LTO-Anlagen („Dyssynergien“), sofern sie von Electrabel nachgewiesen werden, vom belgischen Staat durch eine einmalige (vollständige und endgültige) Pauschalzahlung am Tag des Abschlusses des Rechtsgeschäfts übernommen werden. Belgien erklärte, dass sich der belgische Staat und Electrabel gemäß der Durchführungsvereinbarung innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens auf den Betrag einigen sollten und die Angelegenheit andernfalls der CPN/CNV zur Entscheidung vorgelegt werde. (272) Belgien wies darauf hin, dass die Frage zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses noch auf der Ebene der CPN/CNV anhängig gewesen sei und daher im Einleitungsbeschluss nicht auf ihre Angemessenheit hin geprüft worden sei. (273) Belgien erklärte, dass sich der belgische Staat und Electrabel innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens nicht auf den Betrag einigen konnten, sodass die Angelegenheit der CPN/CNV zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Im Einzelnen stellte Belgien Folgendes klar: a) Electrabel übermittelte am 12. Dezember 2023 dem belgischen Staat seinen Überarbeitungsvorschlag: Electrabel machte geltend, dass sich die Verbindlichkeiten aus der Stilllegung und dem Abbau der LTO-Anlagen auf 689,9 Mio. EUR (Werte des Jahres 2021) und 580 Mio. EUR (Werte des Jahres 2023) belaufen würden. b) Am 25. Januar 2024 nahm der belgische Staat zu dem Überarbeitungsvorschlag Stellung. In seiner Stellungnahme vertrat der belgische Staat die Auffassung, dass Electrabel keine ausreichenden Nachweise für jede dieser Auswirkungen vorgelegt habe und die von Electrabel geltend gemachten Kosten nicht hinreichend genau berechnet worden seien, sodass sich die Verbindlichkeiten aus der Stilllegung und dem Abbau der LTO-Anlagen daher auf Null beliefen. c) Da weitere Gespräche zwischen Electrabel und dem belgischen Staat nicht zu einer Einigung über die Höhe der Verbindlichkeiten aus der Stilllegung und dem Abbau der LTO-Anlagen führten, wurde die Angelegenheit der CNV/CPN vorgelegt. d) Die CNV/CPN ersuchte die NERAS und die FANK um Stellungnahme, die diese am 25. März 2024 bzw. am 27. März 2024 vorlegten. NERAS legte am 6. Juni 2024 zusätzliche schriftliche Anmerkungen vor. e) Am 24. Juni 2024 gab die CPN/CNV ihre Empfehlung zu den Verbindlichkeiten aus der Stilllegung und dem Abbau der LTO-Anlagen ab und kam zu dem Schluss, dass die Auswirkungen des LTO-Projekts auf die Stilllegungskosten zu einem Anstieg der Stilllegungskosten (Overnight-Kosten) um [100-500] Mio. EUR (Werte des Jahres 2021) führen. Die berechneten Overnight-Kosten müssen mit dem bei der dreijährlichen Überprüfung im Jahr 2022 festgelegten Abzinsungs- und Inflationssatz abgezinst werden. Auf dieser Grundlage belaufe sich der Anstieg der Stilllegungs- und Rückbaukosten auf [100-500] Mio. EUR (Werte des Jahres 2023). (274) Belgien kam daher zu dem Schluss, dass der Betrag für die Übertragung zusätzlicher Stilllegungsverbindlichkeiten aus dem LTO-Projekt, wie ihn die CPN/CNV in ihrer Empfehlung vom 24. Juni 2024 festgelegt hat, angemessen sei. 4.3.2.   Belgiens Standpunkt zur Angemessenheit der Abfallbegrenzung (275) Darüber hinaus legte Belgien am 30. August 2024 eine zusätzliche unabhängige Analyse von Compass Lexecon vor, die eine wirtschaftliche Analyse der Ausgestaltung der Abfallbegrenzung enthält, einschließlich einer Analyse des Abzinsungssatzes von 3 % und weiterer Erläuterungen dazu, inwiefern die von der CPN/CNV ermittelten zusätzlichen Risiken entweder bereits durch die vom belgischen Staat berechnete Risikoprämie abgedeckt sind oder nur eine begrenzte Wahrscheinlichkeit/Auswirkung haben. 4.3.2.1.   Bedenken im Zusammenhang mit dem Abzinsungsfaktor (276) Belgien legte dar, dass die Bedenken der Kommission im Zusammenhang mit dem Abzinsungssatz auf einer Analyse der CPN/CNV in ihrer Empfehlung vom 7. März 2023 an den Minister der Energie (113) beruhen, in der die CPN/CNV die Auffassung vertritt, dass der für die Ausgaben für abgebrannte Brennelemente zu verwendende Abzinsungssatz schrittweise an den langfristig risikofreien Zinssatz (berechnet mit 2,17 %) angeglichen werden müsse, und schlägt die Verwendung eines zweistufigen Abzinsungssatzes vor (3,17 % für die ersten 30 Jahre und 2,17 % nach dem ersten Zeitraum von 30 Jahren). (277) Belgien verwies auf eine unabhängige Analyse von Compass Lexecon (114), aus der hervorgehe, dass der vom belgischen Staat angesetzte Abzinsungssatz von 3 % angemessen sei, und zwar auf der Grundlage i) einer wirtschaftlichen Analyse des empfohlenen Ansatzes der CPN/CNV, ii) anderer einschlägiger Ansätze und iii) des deutschen Präzedenzfalls in der Rechtssache SA.45296. a) Erstens zeige die unabhängige Analyse des Abzinsungssatzes, dass der von der CPN/CNV vorgeschlagene zweistufige Ansatz zur Festlegung des Abzinsungssatzes einer Abzinsung der Zahlungsströme mit einem einheitlichen Abzinsungssatz von 2,9 % (115) entspreche. Darüber hinaus ergebe sich aus der Analyse, dass die von der CPN/CNV vorgeschlagenen Sätze über einen bestimmten Zeitraum mit anhaltend niedrigen Zinssätzen berechnet worden seien und dass bei einer Aktualisierung der Berechnung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses vom 22. Juli 2024 verfügbaren OLO-Zinssätze der zweistufige Ansatz zu einem Abzinsungssatz von 3,2 % (116) führe, d. h. 24 Basispunkte über dem vom belgischen Staat zugrunde gelegten Abzinsungssatz. b) Zweitens ergebe sich aus der unabhängigen Analyse, dass der von der CPN/CNV vorgeschlagene zweistufige Ansatz einer schrittweisen Annäherung an den langfristig risikofreien Zinssatz nicht die einzige Lösung für die Festlegung eines Abzinsungssatzes sei. Der Abzinsungssatz sollte in der Tat die Rendite widerspiegeln, die Hedera bei einer Anlage des Gesamtbetrags in risikofreie Vermögenswerte heute erzielen könne. Im Rahmen dieser Analyse werde bestätigt, dass der belgische Staat durch die Investition in ein Portfolio bestimmter festverzinslicher Wertpapiere, darunter belgische Staatsanleihen mit unterschiedlichen Laufzeiten, einen Zinssatz von über 3 % erzielen könnte (117). c) Schließlich ergebe sich aus der unabhängigen Analyse, dass im deutschen Präzedenzfall im Zusammenhang mit der Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfälle auf den deutschen Staat (Rechtssache SA.45296) der Abzinsungssatz 4,58 % betragen habe, basierend auf einer von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) erwarteten 30-jährigen Rendite, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission im Juni 2017 bei 1,994 % lag. Der Abzinsungsfaktor von 4,58 % wurde von der Kommission für die Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen in Deutschland als annehmbar angesehen. Vor dem Hintergrund des deutlich gestiegenen EIOPA-Zinssatzes erscheine der vom belgischen Staat vorgeschlagene, deutlich niedrigere Abzinsungssatz von 3 % dem aktuellen Zinsniveau angemessen. 4.3.2.2.   Bedenken im Zusammenhang mit den Risiken, die in der Abfallbegrenzungsvereinbarung berücksichtigt werden (278) Belgien brachte vor, dass die Bedenken der Kommission hinsichtlich der in der Abfallbegrenzungsvereinbarung berücksichtigten Risiken auch aus der Empfehlung der CPN/CNV an den Minister der Energie (siehe Fußnote 113) hervorgehen, wonach drei Risiken berücksichtigt werden sollten: a) Kostenüberschreitung: Das Risiko, dass die voraussichtlichen Overnight-Kosten unterschätzt werden und daher die Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben unzureichend sein könnten. b) Unterschätzung der Inflation im Baugewerbe: Das Risiko, dass die tatsächliche Inflation im Baugewerbe höher ausfalle als das im Abzinsungssatz der CPN/CNV zugrunde gelegte Inflationsziel der Europäischen Zentralbank von 2 %. c) Investitionsrisiko: Das Risiko, dass Hedera aufgrund von Zinsänderungen nicht die erwartete Rendite erzielen könne. Dies sei nach Ansicht der CPN/CNV ein wenig wahrscheinliches Szenario. (279) Aus der unabhängigen Analyse von Compass Lexecon gehe hervor, dass diese Risiken berücksichtigt worden seien und der belgische Staat einen umsichtigen Ansatz gewählt habe, der ausreichende Vorkehrungen zur Abdeckung dieser Risiken für unvorhergesehene Ausgaben enthalte. a) Hinsichtlich des Risikos von Kostenüberschreitungen sei in der Analyse festgestellt worden, dass die Kosten der Entsorgung radioaktiver Abfälle in Belgien regelmäßig geprüft und aktualisiert werden und dass die Abfallbegrenzung auf den neuesten verfügbaren Daten beruhe. Darüber hinaus umfasse die Abfallbegrenzung selbst einen Grundbetrag und einen Risikozuschlag. Der Grundbetrag basiere auf einem Bestandsverzeichnis der Abfälle und einem industriellen Referenzszenario der NERAS und spiegle die Situation wieder, die „eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich“ eintreten werde (d. h. ein 50-Perzentil-Risikoszenario), was bedeute, dass die zurückgestellten Beträge für unvorhergesehene Ausgaben mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % ausreichen, um Kostenüberschreitungen zu decken. Der Risikozuschlag, der auf den Grundbetrag aufgeschlagen werde, stütze sich auf einen Vermerk der NERAS, wonach einige zusätzliche Risiken nach einem Bottom-up-Ansatz ermittelt und quantifiziert werden, darunter i) das Risiko zusätzlicher Kostenüberschreitungen für die geologische Endlagerungsanlage, die nicht bereits durch die Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben des Grundbetrags erfasst seien, ii) das Risiko, dass eine andere technische Lösung als die geologische Endlagerungsanlage in einer Tiefe von 400 m gewählt werde, iii) das Risiko zusätzlicher Kostenüberschreitungen für den Betrieb und die Instandhaltung der Lagerstätten am Standort Belgoprocess, für den Betrieb der Lagerstätten für abgebrannte Brennelemente nach 2050 und für den Bau zusätzlicher Lagerstätten, die nicht bereits durch die Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben des Grundbetrags erfasst seien, und iv) das regulatorische Risiko, dass einige Abfälle möglicherweise nicht für die oberirdische Lagerung in Betracht kommen. Ferner ergebe sich aus der Analyse, dass sich der Risikozuschlag auf 5 185 Mio. EUR belaufe, was 53 % des Grundbetrags (9 815 Mio. EUR) entspreche und damit deutlich über dem Risikozuschlag von 35 % liege, der in der für die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen auf den deutschen Staat in der einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Rechtssache SA.45296 entwickelten Methodik festgelegt worden sei. Die im deutschen Präzedenzfall verwendete Methodik sei ähnlich gewesen, aber das belgische Referenzszenario habe von aktuelleren Daten profitiert, darunter Rückmeldungen aus Projekten in der Schweiz und Finnland, und beruhe daher auf einem aktuelleren Datensatz. b) Hinsichtlich des Risikos einer Unterschätzung der Inflation der Baukosten ergebe sich aus der Analyse, dass die Entwicklung der von der Association Belge des Experts (ABEX) gemessenen Baukosten nicht wesentlich von der anhand des VPI gemessenen Inflation abweiche. Der Analyse zufolge sei die Besorgnis der CPN/CNV durch die überdurchschnittlich hohe Inflation der Baukosten im Jahr 2022 bedingt, wobei dieser Inflationsanstieg in dem Risikozuschlag berücksichtigt werde. In der Analyse sei auch festgestellt worden, dass die langfristige Inflation in Deutschland in der vergleichbaren Rechtssache SA.45296 bei 1,60 % gelegen habe, während sie im vorliegenden Fall auf 2 % festgelegt worden sei, was dem Zielwert der EZB entspreche. c) In Bezug auf das Anlagerisiko und die Bedenken der CPN/CNV, dass der für die Rückstellungen zuständige Hedera-Fonds dem Risiko einer Rendite ausgesetzt sein könnte, die nicht ausreicht, um die Ausgaben zu decken, ergebe sich aus der Analyse, dass der Fonds bei einer Investition heute in ein Portfolio von Anleihen mit unterschiedlichen Laufzeiten und deren Halten bis zur Endfälligkeit Coupons zu einem unveränderlichen Zinssatz erhalte, sodass der Fonds keinem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt sein würde (unter Verwendung von Aktiv-Passiv-Management-Techniken, um die Vermögenswerte bei Fälligkeit mit den Verbindlichkeiten abzustimmen). In der Analyse seien jedoch zwei Restrisiken genannt worden, denen der Fonds mit diesem Ansatz ausgesetzt sein würde: — Erstens müsse der Fonds, um die bei der Zahlung der Coupons erhaltenen Zinsen zu verrechnen, häufig in neu ausgegebene Anleihen reinvestieren. Dieses Risiko könne abgesichert werden, da der Fonds über relativ sichere Zahlungsströme aus der Abfallentsorgung verfüge, sodass ein Portfolio aus festverzinslichen Wertpapieren zusammengestellt werden könne, das zu den Laufzeiten der Ausgaben passe. — Zweitens betrage die längste Laufzeit belgischer Anleihen 50 Jahre, während die Ausgaben für abgebrannte Brennelemente bis zum Jahr 2135 reichen. Die nach 50 Jahren anfallenden Ausgaben seien allerdings begrenzt, da sie nur 13 % der gesamten nicht abgezinsten Ausgaben ausmachen und einige festverzinsliche Wertpapiere mit längerer Laufzeit verfügbar seien, wie beispielsweise 100-jährige österreichische Anleihen. (280) Diese Analyse wurde durch die Stellungnahme zu Frage 5.4 des Auskunftsersuchens vom 1. Oktober 2024 abgeschlossen. Belgien brachte vor, dass das Portfolio von Hedera in der Praxis so gestaltet sein sollte, dass alle für den Zeitraum plausiblen wirtschaftlichen Szenarien, insbesondere hinsichtlich des Inflationsniveaus, berücksichtigt werden. Das Ziel von Hedera sei es, eine reale Rendite von 1 % zu erzielen (d. h. 1 % über dem Inflationsniveau). Zu diesem Zweck werde Hedera eine Strategie entwickeln, die das Risiko berücksichtige, dass eine solche Rendite unter bestimmten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z. B. im Falle eines längeren Zeitraums mit hoher Inflation) mit einem ausschließlich aus Anleihen bestehenden Portfolio möglicherweise nicht erzielt werden könne. Hedera werde daher den Schwerpunkt auf ein dynamisches Aktiv-Passiv-Management legen, das auf einem diversifizierten Portfolio basiere, das Vermögenswerte umfasse, mit denen der Fonds gegen Inflation abgesichert werden könne. So könnte Hedera beispielsweise ein Portfolio zusammenstellen, das (unter anderem) auf Anleihen und Schuldtiteln, Aktien, Immobilien und Derivaten basiere und dessen langfristiges Ziel eine reale Rendite von 1 % bei geringstmöglichem Volatilitätsrisiko sei. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Hedera das eigene finanzielle Engagement bei belgischen Aktien, Anleihen und Immobilien einschränken werde. Damit solle Diversifizierung sichergestellt und der Fonds ausreichend von der belgischen Wirtschaft abgekoppelt werden. 4.4.   Belgiens Standpunkt zu den kumulativen Auswirkungen der Teilmaßnahmen (281) Belgien trug vor, dass die verschiedenen Komponenten und Teilmaßnahmen des LTO-Projekts Teil der Forderungen von Engie gewesen seien, um der Laufzeitverlängerung zuzustimmen, und dass diese alle in den am 13. Dezember 2023 unterzeichneten umfassenden Transaktionsunterlagen enthalten gewesen seien. Belgien stellte jedoch auch fest, dass sich die Komponenten des LTO-Projekts in einer Reihe von Aspekten unterscheiden und einander ergänzen, wodurch mögliche kumulative Auswirkungen begrenzt werden. (282) Belgien verwies auf die Rechtsprechung, wonach bei der Bewertung aufeinanderfolgender Maßnahmen unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen seien: — Gegenstand, Natur und Kontext der betreffenden Maßnahmen — ihre zeitliche Abfolge — ihr Zweck — Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen — Identität der diese Maßnahmen gewährenden Personen bzw. die ihrer Begünstigten (einschließlich ihrer Rechtsform und ihrer finanziellen/wirtschaftlichen Verhältnisse) — die Frage, ob die verschiedenen in Rede stehenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der ersten Maßnahme vorgesehen oder vorhersehbar waren. 4.4.1.   Gegenstand und Natur der Komponenten 1, 2 und 3 (283) Belgien führte aus, dass sich die drei Komponenten des LTO-Projekts hinsichtlich ihres Gegenstands und ihrer Natur grundlegend unterscheiden, und wies darauf hin, dass die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss die Unterschiede bzw. Gemeinsamkeiten hinsichtlich des Gegenstands und der Natur der Komponenten 1, 2 und 3 nicht ausdrücklich berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang brachte Belgien Folgendes vor: a) Komponente 1 beinhalte finanzielle und strukturelle Maßnahmen zur Unterstützung des langfristig rentablen Betriebs von BE-NUC, unter anderem durch einen CfD, mit dem Einnahmen gesichert und der Einfluss des Marktpreisrisikos verringert werde, sowie eine Reihe von Vergütungsmechanismen, die andere finanzielle Lücken abdecken, um die langfristig wirtschaftliche Rentabilität angesichts eines gewissen Risikos in Bezug auf den Umfang und die Betriebsleistung sicherzustellen. b) Komponente 2 beinhalte die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen sowie abgebrannten Brennelementen für die gesamten belgischen Kernkraftwerke und erstrecke sich daher über einen sehr langen Zeitraum, der weit über die Anwendung der Komponenten 1 und 3 hinausgehe. c) Komponente 3 beinhalte rechtliche Garantien zum Schutz vor künftigen Gesetzesänderungen und habe daher einen ganz anderen Regelungsgegenstand als die Komponenten 1 und 2. 4.4.2.   Zweck der Komponenten 1, 2 und 3 (284) Belgien wies darauf hin, dass der allgemeine Zweck der drei Komponenten mit der Laufzeitverlängerung der LTO-Anlagen zusammenhänge. Belgien führte jedoch an, dass der konkrete Zweck jeder einzelnen Komponente ein relevantes Element für die Bewertung sei: a) Das Hauptziel der Komponente 1 bestehe darin, die Unsicherheit hinsichtlich der Einnahmen zu verringern und die langfristige Rentabilität des LTO-Projekts zu sichern, indem die Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz von BE-NUC verhindert werden. Gleichzeitig solle eine übermäßige Vergütung der Aktionäre vermieden und die Unterstützung durch den belgischen Staat als Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung begrenzt werden. Insbesondere werden mit den zugrunde liegenden finanziellen Maßnahmen der Komponente 1 unterschiedliche Risiken in angemessener Weise angegangen: Mit dem CfD werde das Risiko in Bezug auf die Großhandelsmarktpreise reduziert, durch die MOCP werden die Risiken einer plötzlichen Nichtverfügbarkeit mit daraus resultierenden Verlusten während der Betriebsphase abgefedert und mit den SDC-Darlehen werden ausreichende Cashflows während der Abschaltung und der planmäßigen LTO-Arbeiten sichergestellt. Belgien brachte vor, dass dies auch von der Kommission in Erwägungsgrund 208 des Einleitungsbeschlusses anerkannt worden sei. b) Komponente 2 betreffe das Management der langfristigen Umwelt- und Stilllegungsverbindlichkeiten der belgischen Kernkraftwerke, die von den betrieblichen und finanziellen Belangen von BE-NUC, die unter Komponente 1 fallen, getrennt seien. Diese Komponente ziele in erster Linie darauf ab, die betreffenden künftigen Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen zu übertragen, was ein anderes Ziel sei als die Sicherung der Betriebsfinanzen. Belgien trug vor, dass die Kommission diesen gesonderten Zweck der Komponente 2 in Erwägungsgrund 208 des Einleitungsbeschlusses zu bestätigen scheine. c) Komponente 3 biete rechtliche Garantien zum Schutz vor künftigen Gesetzesänderungen. Diese Komponente befasse sich mit regulatorischen Risiken aufgrund einer möglichen Änderung der Politik und der Vorschriften des belgischen Staates und stehe nicht in direktem Zusammenhang mit den finanziellen, betrieblichen oder haftungsbezogenen Aspekten, die in den anderen Komponenten berücksichtigt werden. 4.4.3.   Unmittelbare Begünstigte der Komponenten 1, 2 und 3 (285) Belgien brachte ferner vor, dass die Komponenten 1, 2 und 3 unterschiedliche unmittelbare Begünstigte betreffen. Belgien räumte ein, dass die Ermittlung der Begünstigten jeder Maßnahme ein wichtiger Punkt bei der Beurteilung des Vorliegens kumulativer Auswirkungen sei. Hierzu hat der belgische Staat folgende Stellungnahmen abgegeben: a) Komponente 1 beziehe sich auf eine Reihe von Finanzierungsmechanismen mit bestimmten Begünstigten pro Maßnahme. Belgien wies darauf hin, dass entgegen den Darlegungen in Erwägungsgrund 182 des Einleitungsbeschlusses nicht Electrabel und Luminus, sondern BE-NUC und Luminus die unmittelbaren Begünstigten des CfD, der SDC-Darlehen, von MOCP in einer bestimmten Mindesthöhe sowie der WCF seien (Vorteile für Electrabel ergäben sich indirekt aus seiner Eigenschaft als Gesellschafter). b) Hinsichtlich Komponente 2 kommen die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und die Vereinbarung über zusätzliche Stilllegungsverbindlichkeiten aufgrund des langfristigen Betriebs Electrabel als Betreiber kerntechnischer Anlagen sowie Luminus und EDF Belgium in ihrer Rolle als beitragende Unternehmen zugute. Belgien kam daher zu dem Schluss, dass die Komponente 2 nicht BE-NUC zugutekomme. c) Komponente 3 sehe vor, dass bestimmte einseitige Maßnahmen des belgischen Föderalstaates einen Entschädigungsanspruch für Electrabel und indirekt auch für Luminus begründen würden. 4.4.4.   Kumulative Auswirkungen der Komponenten 1, 2 und 3 (286) Die Komponenten 1, 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.