Europäische Union

Beschluss 2008/669/GASP des Rates vom 16. Juni 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau über die Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0669. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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-BISSAU können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EU SSR GUINEA-BISSAU nicht haftbar gemacht werden. (2)   Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Eigentum der EU SSR GUINEA-BISSAU über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EU SSR GUINEA-BISSAU zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was Ansprüche der EU SSR GUINEA-BISSAU anbelangt. (3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, so sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EU SSR GUINEA-BISSAU und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen. (4)   Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung gefunden werden, so wird die Streitigkeit a) bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt; b) bei Ansprüchen, die die unter Buchstabe a genannte Höhe übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind. (5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EU SSR GUINEA-BISSAU und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EU SSR GUINEA-BISSAU ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EU SSR GUINEA-BISSAU keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, so wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt. (6)   Zwischen der EU SSR GUINEA-BISSAU und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für die Erhebung von Ansprüchen festgelegt werden. Artikel 17 Kontaktpflege und Streitigkeiten (1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EU SSR GUINEA-BISSAU und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft. (2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und den Vertretern der EU beigelegt. Artikel 18 Sonstige Bestimmungen (1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EU SSR GUINEA-BISSAU und des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich. (2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EU SSR GUINEA-BISSAU leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Artikel 19 Durchführungsmodalitäten Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind. Artikel 20 Inkrafttreten und Beendigung (1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzten Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU entsprechend einer Mitteilung der EU SSR GUINEA-BISSAU das Land verlassen. (2)   Ungeachtet Absatz 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absätze 1 bis 3 sowie 6 und 7, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6 sowie 8 bis 10, Artikel 13 und Artikel 16 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt. (3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. (4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben. Geschehen zu Bissau am 11. Juli 2008 in zwei Urschriften in portugiesischer Sprache. Für die Europäische Union J.-F. PAROT Für die Republik Guinea-Bissau M.-C. NOBRE CABRAL (1)   ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 11.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.