Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/216 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Anhänge V und IX der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

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15.2.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 42/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/216 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Anhänge V und IX der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Waren, auf die Zollpräferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten allgemeinen Regelung des allgemeinen Präferenzsystems Anwendung finden, in Anhang V aufgelistet. (2) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Waren, auf die Zollpräferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Anwendung finden, in Anhang IX aufgelistet. (3) Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) eingeführte Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden „KN“) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission (3) geändert, die am 1. Januar 2017 in Kraft trat. (4) Zur Berücksichtigung der aufgrund dieser Änderungen der KN erforderlichen Änderungen und zur Wahrung der Kohärenz mit der KN-Warenliste sollten daher die Anhänge V und IX der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert: (1) Anhang V erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. (2) Anhang IX erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Dezember 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1. (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1). ANHANG I „ANHANG V Liste der Waren, die unter die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a fallen Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden ‚KN‘) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix ‚ex‘ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend. Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Union. In der Spalte ‚Abschnitt‘ ist der jeweilige APS-Abschnitt angegeben (Artikel 2 Buchstabe h). In der Spalte ‚Kapitel‘ ist das jeweilige von einem APS-Abschnitt erfasste KN-Kapitel angegeben (Artikel 2 Buchstabe i). Die Spalte ‚empfindlich/nicht empfindlich‘ (im Englischen ‚sensitive/non-sensitive‘) kennzeichnet die Waren, die Gegenstand der allgemeinen Regelung sind (Artikel 6). Diese Waren sind dort entweder als ‚NS‘ (nicht empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 1) oder als ‚S‘ (empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 2) aufgeführt. Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für welche die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind. Abschnitt Kapitel KN-Code Warenbezeichnung Empfindlich/nicht empfindlich S-1a 01 0101 29 90 Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten S 0101 30 00 Esel, lebend S 0101 90 00 Maultiere und Maulesel, lebend S 0104 20 10 * Reinrassige Zuchtziegen, lebend S 0106 14 10 Hauskaninchen, lebend S 0106 39 10 Tauben, lebend S 02 0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren S 0206 80 91 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt S 0206 90 91 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt S 0207 14 91 Lebern, gefroren, von Hühnern S 0207 27 91 Lebern, gefroren, von Truthühnern S 0207 45 95 0207 55 95 0207 60 91 Lebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen S 0208 90 70 Froschschenkel NS 0210 99 10 Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet S 0210 99 59 Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch S ex 0210 99 85 Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert S ex 0210 99 85 Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen S 04 0403 10 51 Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao S 0403 10 53 0403 10 59 0403 10 91 0403 10 93 0403 10 99 0403 90 71 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao S 0403 90 73 0403 90 79 0403 90 91 0403 90 93 0403 90 99 0405 20 10 Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT S 0405 20 30 0407 19 90 0407 29 90 0407 90 90 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel S 0410 00 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen S 05 0511 99 39 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh S S-1b 03 ex Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 19 00 S 0301 19 00 Seezierfische, lebend NS S-2a 06 ex Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0603 12 00 und 0604 20 40 S 0603 12 00 Nelken sowie Nelkenblüten und -knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch NS 0604 20 40 Zweige von Nadelgehölzen, frisch NS S-2b 07 0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt S 0703 10 Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt S 0703 90 00 Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt S 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt S 0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt S 0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt S ex 0707 00 05 Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober S 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt S 0709 20 00 Spargel, frisch oder gekühlt S 0709 30 00 Auberginen, frisch oder gekühlt S 0709 40 00 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt S 0709 51 00 ex 0709 59 Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 59 50 S 0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt S 0709 60 99 Früchte der Gattungen ‚Capsicum‘ oder ‚Pimenta‘, frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von Capsaicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack) S 0709 70 00 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt S ex 0709 91 00 Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Oktober S 0709 92 10 * Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt S 0709 93 10 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt S 0709 93 90 0709 99 90 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt S 0709 99 10 Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.)), frisch oder gekühlt S 0709 99 20 Mangold und Karde, frisch oder gekühlt S 0709 99 40 Kapern, frisch oder gekühlt S 0709 99 50 Fenchel, frisch oder gekühlt S ex 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0710 80 85 S ex 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90 S ex 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19 S 0713 Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert S 0714 20 10 * Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr NS 0714 20 90 Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr S 0714 90 90 Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums NS 08 0802 11 90 Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, andere als bittere Mandeln S 0802 12 90 0802 21 00 Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet S 0802 22 00 0802 31 00 Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet S 0802 32 00 0802 41 00 0802 42 00 Esskastanien (Castanea spp.), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet S 0802 51 00 0802 52 00 Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet NS 0802 61 00 0802 62 00 Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet NS 0802 90 50 Pinienkerne und andere Früchte von Pinus spp., frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet NS 0802 90 85 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet NS 0803 10 10 Mehlbananen, frisch S 0803 10 90 0803 90 90 Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknet S 0804 10 00 Datteln, frisch oder getrocknet S 0804 20 10 Feigen, frisch oder getrocknet S 0804 20 90 0804 30 00 Ananas, frisch oder getrocknet S 0804 40 00 Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet S ex 0805 21 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. März bis 31. Oktober S ex 0805 22 00 ex 0805 29 00 0805 40 00 Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet NS 0805 50 90 Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet S 0805 90 00 Andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet S ex 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte ‚Empereur‘ (Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31. Dezember S 0806 10 90 Andere Trauben, frisch S ex 0806 20 Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30 , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kg S 0807 11 00 Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch S 0807 19 00 0808 10 10 Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember S 0808 30 10 Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember S ex 0808 30 90 Andere Mostbirnen, frisch, vom 1. Mai bis 30. Juni S 0808 40 00 Quitten, frisch S ex 0809 10 00 Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember S 0809 21 00 Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch S ex 0809 29 00 Kirschen, frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) S ex 0809 30 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember S ex 0809 40 05 Pflaumen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember S 0809 40 90 Schlehen, frisch S ex 0810 10 00 Erdbeeren, frisch, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember S 0810 20 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch S 0810 30 Schwarze, Weiße oder Rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch S 0810 40 30 Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch S 0810 40 50 Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch S 0810 40 90 Andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch S 0810 50 00 Kiwis, frisch S 0810 60 00 Durian, frisch S 0810 70 00 Kaki, frisch S 0810 90 75 Andere Früchte, frisch ex 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0811 10 und 0811 20 S ex 0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0812 90 30 S 0812 90 30 Papaya-Früchte NS 0813 10 00 Aprikosen/Marillen, getrocknet S 0813 20 00 Pflaumen, getrocknet S 0813 30 00 Äpfel, getrocknet S 0813 40 10 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet S 0813 40 30 Birnen, getrocknet S 0813 40 50 Papaya-Früchte, getrocknet NS 0813 40 95 Andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 NS 0813 50 12 Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806 , von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen S 0813 50 15 Andere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 , ohne Pflaumen S 0813 50 19 Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 , mit Pflaumen S 0813 50 31 Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802 S 0813 50 39 Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 , anderen als von tropischen Nüssen S 0813 50 91 Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen S 0813 50 99 Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8 S 0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt NS S-2c 09 ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0901 12 00 , 0901 21 00 , 0901 22 00 , 0901 90 90 und 0904 21 10 , ferner Positionen 0905 und 0907 sowie Unterpositionen 0910 91 90 , 0910 99 33 , 0910 99 39 , 0910 99 50 und 0910 99 99 NS 0901 12 00 Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert S 0901 21 00 Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert S 0901 22 00 Kaffee, geröstet, entkoffeiniert S 0901 90 90 Kaffeemittel mit Kaffeegehalt S 0904 21 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum), getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert S 0905 Vanille S 0907 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele S 0910 91 90 Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910 , gemahlen oder sonst zerkleinert S 0910 99 33 Thymian; Lorbeerblätter S 0910 99 39 0910 99 50 0910 99 99 Andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, andere als Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910 S S-2d 10 1008 50 00 Reismelde (Chenopodium quinoa) S 11 1104 29 17 Getreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen) S 1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln S 1106 10 00 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 S 1106 30 Mehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8 S 1108 20 00 Inulin S 12 ex Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1209 21 00 , 1209 23 80 , 1209 29 50 , 1209 29 80 , 1209 30 00 , 1209 91 80 und 1209 99 91 ; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, ausgenommen Waren der Unterposition 1211 90 30 , der Position 1210 und der Unterpositionen 1212 91 und 1212 93 00 S 1209 21 00 Samen von Luzernen, zur Aussaat NS 1209 23 80 Andere Samen von Schwingel, zur Aussaat NS 1209 29 50 Samen von Lupinen, zur Aussaat NS 1209 29 80 Samen anderer Futterpflanzen, zur Aussaat NS 1209 30 00 Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat NS 1209 91 80 Andere Samen von Gemüsen, zur Aussaat NS 1209 99 91 Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen, zur Aussaat, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30 00 NS 1211 90 30 Tonkabohnen, frisch oder getrocknet, geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert NS 13 ex Kapitel 13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Waren der Unterposition 1302 12 00 S 1302 12 00 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln NS S-3 15 1501 90 00 Geflügelfett, anderes als solches der Positionen 0209 oder 1503 S 1502 10 90 1502 90 90 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln S 1503 00 19 Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken S 1503 00 90 Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln S 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert S 1505 00 10 Wollfett, roh S 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert S 1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert S 1511 10 90 Palmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln S 1511 90 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl S 1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert S 1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert S 1514 Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert S 1515 Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert S ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen Waren der Unterposition 1516 20 10 S 1516 20 10 Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) NS 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 S 1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen S 1521 90 99 Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh S 1522 00 10 Degras S 1522 00 91 Öldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist S S-4a 16 1601 00 10 Würste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber S 1602 20 10 Gänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht S 1602 41 90 Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen S 1602 42 90 Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen S 1602 49 90 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen S 1602 90 31 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen S 1602 90 69 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, nicht gegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen S 1602 90 91 1602 90 95 1602 90 99 1603 00 10 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger S 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen S 1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht S S-4b 17 1702 50 00 Chemisch reine Fructose S 1702 90 10 Chemisch reine Maltose S 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) S 18 Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao S 19 ex Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 91 S 1901 20 00 Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 NS 1901 90 91 Kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, ode

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.