Europäische Union

2006/234/EG: Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie einer Schlussakte

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Quellenkennung: 32006D0234. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rselben Grundlage wie bei den Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und gemäß den für diese geltenden Verfahren erstattet. 4.    Nach Inkrafttreten dieses Abkommens und zu Beginn jedes darauf folgenden Jahres übermittelt die Kommission der Schweiz eine Zahlungsaufforderung für den nach diesem Abkommen fälligen Beitrag zu dem Budget der Programme. Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen. 5.    Die Schweiz zahlt ihren Beitrag bis zum 1. April ein, wenn die Zahlungsaufforderung von der Kommission vor dem 1. März übermittelt wird, oder spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Zahlungsaufforderung durch die Kommission, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Geschäfte in Euro, erhöht um 3,5 Prozentpunkte, angewandt. ANHANG IV Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer am MEDIA-Programm Artikel 1 Direkte Verbindung Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern an dem Programm und ihren Subunternehmern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge zu liefern haben. Artikel 2 Prüfungen (1)   Gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sowie den übrigen Vorschriften, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die Verträge, die mit den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Programmteilnehmern oder ihren Subunternehmern durchführen können. (2)   Die Bediensteten der Kommission und die übrigen von ihr beauftragten Personen erhalten angemessenen Zugang zu den Stätten, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen — auch elektronischen — Informationen, die zur Durchführung dieser Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird ausdrücklich in den Verträgen verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, geschlossen werden. (3)   Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission. (4)   Die Prüfungen können auch nach Auslaufen des Programms oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Verträge stattfinden. (5)   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen. Artikel 3 Kontrollen an Ort und Stelle (1)   Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten durchzuführen. (2)   Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen. (3)   Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt. (4)   Sollten sich die Teilnehmer des MEDIA-Programms einer Kontrolle an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können. (5)   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten. Artikel 4 Information und Konsultation (1)   Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen. (2)   Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht. Artikel 5 Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden. Artikel 6 Administrative Maßnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen. Artikel 7 Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des MEDIA-Programms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, die in Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober des Jahres zweitausendvier zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung zusammengetreten sind, haben die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung angenommen: Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Begründung eines im beiderseitigen Interesse liegenden Dialogs über die Politik im audiovisuellen Bereich. Sie haben ferner die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen: Erklärung des Rates zur Mitarbeit der Schweiz in den Ausschüssen. Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro. V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire. Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier. Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis. Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four. Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre. Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro. Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján. Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier. Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego. Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro. V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri. V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera GEMEINSAME ERKLÄRUNG der Vertragsparteien zur Begründung eines im beiderseitigen Interesse liegenden Dialogs über die Politik im audiovisuellen Bereich Die beiden Vertragsparteien erklären, dass, um die reibungslose Durchführung des Abkommens sicherzustellen und den Geist der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich zu stärken, die Begründung eines entsprechenden Dialogs von beiderseitigem Interesse ist. Die beiden Vertragsparteien erklären, dass dieser Dialog sowohl im Rahmen des durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses als auch, sofern angebracht und nach Bedarf, in anderen Foren stattfinden soll. Die beiden Vertragsparteien erklären, dass in diesem Sinne Vertreter der Schweiz zu Sitzungen am Rande der Sitzungen des durch die Richtlinie Nr. 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie Nr. 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit eingerichteten „Kontaktausschusses“ eingeladen werden können. ERKLÄRUNG DES RATES zur Mitarbeit der Schweiz in den Ausschüssen Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz bei den sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse und Sachverständigengruppen der MEDIA-Programme teilnehmen. Diese Ausschüsse und Sachverständigengruppen stimmen jedoch in Abwesenheit der Vertreter der Schweiz ab.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.