Europäische Union

2006/234/EG: Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie einer Schlussakte

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28.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 90/22 BESCHLUSS DES RATES vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie einer Schlussakte (2006/234/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 4 und Artikel 157 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung und eine Schlussakte ausgehandelt. (2) Das Abkommen und die Schlussakte wurden, vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, am 26. Oktober 2004 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. (3) Dieses Abkommen und die Schlussakte sollten von der Gemeinschaft genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung und die Schlussakte werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem durch Artikel 8 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft (2) vor. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006 Im Namen des Rates Die Präsidentin U. PLASSNIK (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (2)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits, und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „Schweiz“ genannt, andererseits, beide zusammen nachstehend „Vertragsparteien“ genannt – IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft gemäß dem Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 und dem Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 beziehungsweise durch den Beschluss Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, ein Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke und ein Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (nachstehend zusammenfassend „MEDIA-Programm“ genannt) aufgelegt hat, IN DER ERWÄGUNG, dass das MEDIA-Programm unter bestimmten Bedingungen die Beteiligung von Drittländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen, aber nicht EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen angehören, und nicht Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und spezieller zwischen den betreffenden Parteien durch Abkommen zu vereinbarenden Modalitäten vorsieht, IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß den vorgenannten Bestimmungen die Öffnung der Programme für diese Drittländer von einer vorherigen Prüfung der Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand abhängig gemacht wird, IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweiz und die Gemeinschaft in der Gemeinsamen Erklärung über zukünftige zusätzliche Verhandlungen in der Schlussakte der sieben Abkommen vom 21. Juni 1999 den Wunsch zum Ausdruck gebracht haben, über die Beteiligung der Schweiz an diesen Programmen zu verhandeln, IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweiz Schritte zur Vervollständigung ihres Rechtsrahmens unternimmt, um das erforderliche Ausmaß der Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand zu gewährleisten, und sie daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens die in den vorgenannten Beschlüssen festgelegten Bedingungen für eine Beteiligung erfüllt, IN DER ERWÄGUNG, dass insbesondere die Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Schweiz im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des MEDIA-Programms im Rahmen grenzübergreifender Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen die Gemeinschaft und die Schweiz beteiligt sind, naturgemäß die Wirksamkeit der verschiedenen Aktionen im Rahmen dieses Programms verstärkt und das Qualifikationsniveau der Fachkräfte in der Gemeinschaft und in der Schweiz erhöht, IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien ein gemeinsames Interesse an der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Programmindustrie als Teil einer umfassenderen Zusammenarbeit haben, IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien daher von einer Beteiligung der Schweiz am MEDIA-Programm beiderseitigen Nutzen erwarten — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Gegenstand Die durch dieses Abkommen begründete Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Schweiz bezweckt die Beteiligung der Schweiz an allen Aktionen im Rahmen des MEDIA-Programms; für diese Beteiligung gelten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten über die Programme festgelegt sind. Artikel 2 Vereinbarkeit der Rechtsrahmen Um die durch die vorgenannten Beschlüsse festgelegten Bedingungen für eine Beteiligung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllen zu können, setzt die Schweiz die Bestimmungen des Anhangs II um, die die Vervollständigung ihres Rechtsrahmens bezwecken, damit das erforderliche Ausmaß der Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand gewährleistet ist. Artikel 3 Förderfähigkeit Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes: (1) Für die Beteiligung von Organisationen oder Einzelpersonen aus der Schweiz an den Aktionen gelten die gleichen Bedingungen wie für Organisationen oder Einzelpersonen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. (2) Die Förderfähigkeit von Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz ergibt sich aus den in Anhang I aufgeführten, die Programme betreffenden Rechtsakten. (3) Um die Gemeinschaftsdimension der Programme zu gewährleisten, muss an den Projekten und Aktivitäten, die eine europäische Partnerschaft erfordern, mindestens ein Partner aus einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligt sein, damit sie für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Frage kommen. Die übrigen Projekte und Aktionen müssen eine eindeutige europäische und gemeinschaftliche Dimension aufweisen. Artikel 4 Verfahren (1)   Die Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung, Prüfung und Auswahl von Anträgen gelten für Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz in gleicher Weise wie für förderfähige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. (2)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) schweizerische Sachverständige berücksichtigen, wenn sie unabhängige Sachverständige benennt, die sie bei der Prüfung von Projekten unterstützen sollen. (3)   Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen der Programme erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft. Artikel 5 Nationale Strukturen (1)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte richtet die Schweiz geeignete Strukturen und Verfahren auf nationaler Ebene ein und trifft alle weiteren notwendigen Maßnahmen, um die innerstaatliche Koordinierung und Organisation der Durchführung des MEDIA-Programms zu gewährleisten. Insbesondere verpflichtet sich die Schweiz, in Zusammenarbeit mit der Kommission ein MEDIA Desk einzurichten. (2)   Die maximale finanzielle Unterstützung für die Aktivitäten des MEDIA Desk durch die Programme darf 50 % der Gesamtmittel für diese Aktivitäten nicht überschreiten. Artikel 6 Finanzbestimmungen Zur Deckung der Kosten ihrer Beteiligung am MEDIA-Programm leistet die Schweiz jährlich einen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs III. Artikel 7 Finanzkontrolle Die Regeln für die Finanzkontrolle in Bezug auf schweizerische Teilnehmer des MEDIA-Programms sind in Anhang IV festgelegt. Artikel 8 Gemischter Ausschuss (1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. (2)   Dem Gemischten Ausschuss gehören einerseits Vertreter der Gemeinschaft und andererseits Vertreter der Schweiz an. Der Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich. (3)   Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen. (4)   Auf Verlangen einer der beiden Parteien tauschen die Vertragsparteien Informationen zu Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens und zu einschlägigen finanziellen Fragen aus und konsultieren sich dazu im Gemischten Ausschuss. (5)   Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu erörtern, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seiner Aufgabe unterstützen. (6)   Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss mit allen Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeiten beilegen. Dem Gemischten Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens. (7)   Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmäßig die Anhänge dieses Abkommens. Auf Vorschlag einer der Vertragsparteien kann der Ausschuss beschließen, die Anhänge dieses Abkommens abzuändern. Artikel 9 Überwachung, Bewertung und Berichte Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Gemeinschaft für die Überwachung und Bewertung des Programms gemäß den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte über die Programme ist die Beteiligung der Schweiz am MEDIA-Programm Gegenstand einer ständigen Überwachung im Rahmen einer Partnerschaft zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz. Die Schweiz unterstützt die Kommission bei der Erstellung von Berichten über die Erfahrungen mit dem Programm und stellt ihr dazu einen Beitrag zur Verfügung, in dem die von ihr getroffenen einschlägigen innerstaatlichen Maßnahmen beschrieben werden. Die Schweiz beteiligt sich an allen sonstigen, von der Gemeinschaft in diesem Zusammenhang geplanten spezifischen Maßnahmen. Artikel 10 Anhänge Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 11 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits. Artikel 12 Geltungsdauer und Kündigung (1)   Dieses Abkommen wird für die Laufzeit des MEDIA-Programms geschlossen. (2)   Wenn die Gemeinschaft neue Mehrjahresprogramme im Bereich Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke sowie im Bereich Fortbildung für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie annimmt, kann dieses Abkommen gemäß einvernehmlich festgelegten Bedingungen verlängert oder neu ausgehandelt werden. (3)   Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dieser Notifikation außer Kraft. Zum Zeitpunkt der Kündigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln im Einvernehmen die übrigen eventuellen Folgen der Kündigung. Artikel 13 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifikation der Vertragsparteien folgt, dass sie ihre jeweiligen Verfahren abgeschlossen haben. Artikel 14 Sprachen (1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. (2)   Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels der Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro. V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire. Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier. Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis. Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four. Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre. Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro. Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján. Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier. Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego. Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro. V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri. V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera ANHANG I Verzeichnis der das MEDIA-Programm betreffenden Rechtsakte Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82). Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2000, (EG) Nr. 2157/2001, (EG) Nr. 152/2002, (EG) Nr. 1499/2002, (EG) Nr. 1500/2003 und (EG) Nr. 1798/2003 des Rates, der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, Nr. 253/2000/EG, Nr. 508/2000/EG, Nr. 1031/2000/EG, Nr. 163/2001/EG und Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Beschlüsse 1999/382/EG, 2000/821/EG und 2003/893/EG des Rates, der Entscheidungen Nr. 1719/1999/EG und Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2003/17/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, Gesellschaftsrecht, Landwirtschaft, Steuern, Bildung und Ausbildung, Kultur und audiovisuelle Politik und auswärtige Beziehungen wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1). Beschluss Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 1). Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 4). ANHANG II Artikel 1 Freier Empfang und ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen (1)   Ist ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen, gewährleistet die Schweiz gemäß den Bestimmungen jenes Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit dieses Mitgliedstaats unterworfen sind. (2)   In allen nicht unter Absatz 1 fallenden Fällen gewährleistet die Schweiz in ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterworfen sind (gemäß der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (nachstehend Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ genannt) in der Fassung der Richtlinie Nr. 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), wie folgt: Die Schweiz behält das Recht, a) die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterworfenen Fernsehveranstalters auszusetzen, der in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen die in den Artikeln 22 und 22a der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ festgelegten Regeln zum Schutz von Minderjährigen und der menschlichen Würde verstoßen hat; b) gegen einen Fernsehveranstalter, der in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft niedergelassen ist, dessen Tätigkeit aber ganz oder vorwiegend auf das Hoheitsgebiet der Schweiz ausgerichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Fernsehveranstalter sich in diesem Mitgliedstaat in der Absicht niedergelassen hat, sich den Regelungen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im Gebiet der Schweiz niedergelassen wäre. Diese Bedingungen werden im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache 33/74, Van Binsbergen gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging, Sammlung 1974, S. 1299, und Rechtssache C-23/93, TV10 SA gegen Commissariaat voor de Media, Sammlung 1994, S. I-4795) ausgelegt. (3)   In den in Absatz 2 genannten Fällen werden die Maßnahmen nach einem Meinungsaustausch im Rahmen des durch dieses Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses getroffen. Artikel 2 Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen (1)   Die Schweiz wendet die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie Nr. 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 entsprechend an und trägt dafür Sorge, dass die der Rechtshoheit ihrer Behörden unterworfenen Fernsehveranstalter sie durchführen. (2)   Für die Zwecke der Umsetzung des Absatzes 1 gilt die Definition des „europäischen Werks“ gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie Nr. 97/36/EG. (3)   Die Schweiz trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens und während seiner Geltungsdauer keine diskriminierenden Maßnahmen gegen Werke aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestehen. (4)   Die Modalitäten der Wahrnehmung dieser Verpflichtungen sind in dem schweizerischen Rechtsrahmen für den Fernsehbereich mit Rechtswirkung ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens festgelegt. Dieser Rechtsrahmen sieht vor, dass die Fernsehveranstalter dafür Sorge tragen, dass die in der Richtlinie 89/552/EWG vorgesehenen Anteile gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erreicht werden und dass sie jährlich der schweizerischen Regulierungsbehörde einen Bericht über die erreichten Anteile vorlegen, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe dafür, dass die Anteile nicht erreicht worden sind. Sind diese Anteile nur teilweise erreicht worden und erweisen sich die angeführten Gründe als unzureichend, erlässt die zuständige Behörde entsprechende Bestimmungen. Auf jeden Fall achten die Fernsehveranstalter darauf, sich den in der Richtlinie vorgesehenen Anteilen schrittweise anzunähern. ANHANG III Finanzieller Beitrag der Schweiz zu „MEDIA Plus“ und zu „MEDIA-Fortbildung“ 1.    Der finanzielle Beitrag, den die Schweiz für die Teilnahme an den Programmen „MEDIA Plus“ und „MEDIA-Fortbildung“ zum Haushalt der Europäischen Union zu leisten hat und der den jeweiligen Budgets der Programme anteilmäßig zugewiesen wird, beläuft sich auf den folgenden Betrag (in Millionen Euro): Jahr 2005 Jahr 2006 4,2 4,2 2.    Der Beitrag der Schweiz wird gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verwaltet. 3.    Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im Rahmen ihrer Teilnahme an Sitzungen, die die Kommission in Verbindung mit der Durchführung der Programme veranstaltet, werden von der Kommission auf de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.