Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/1281 des Rates vom 26. Juni 2025 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1281 27.6.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/1281 DES RATES vom 26. Juni 2025 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) angenommen, mit dem die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) eingerichtet wurde. (2) Am 26. Juni 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1305 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUBAM Libyen angepasst und bis zum 30. Juni 2025 verlängert wird. (3) Am 16. April 2025 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Zusammenhang mit der strategischen Überprüfung der EUBAM Libyen übereingekommen, dass das Mandat dieser Mission um zwei Jahre verlängert werden sollte. (4) Der Beschluss 2013/233/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Die EUBAM Libyen wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2027 beläuft sich auf 51 969 371,38 EUR.“ 2. Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt bis zum 30. Juni 2027.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2025. Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. SZŁAPKA (1)  Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/233(1)/oj). (2)  Beschluss (GASP) 2023/1305 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 161 vom 27.6.2023, S. 68, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1305/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1281/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.