Europäische Union

Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA DC 397 vom 25. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses EBA DC 151 zur Bestätigung, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen bestimmter ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen 2021/C 293/03

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23.7.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 293/3 BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN BANKENAUFSICHTSBEHÖRDE EBA DC 397 vom 25. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses EBA DC 151 zur Bestätigung, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen bestimmter ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen (2021/C 293/03) DER RAT DER AUFSEHER, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (1), gestützt auf Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermöglicht die Verwendung von ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer externen Ratingagentur (External Credit Assessment Institution, ECAI) für die Ermittlung der den Aktiva und außerbilanziellen Posten zuzuweisenden Risikogewichten zum Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen, vorbehaltlich der Bestätigung durch die EBA, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen. Gemäß diesem Artikel muss die EBA diese Bestätigung insbesondere dann verweigern oder widerrufen, wenn die ECAI eine ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilung dazu verwendet hat, das beurteilte Unternehmen unter Druck zu setzen, damit dieses eine Bonitätsbeurteilung oder andere Dienstleistungen in Auftrag gibt. Deshalb wurde der EBA-Beschluss EBA DC 151 zur Bestätigung, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen bestimmter ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen (3), am 22. Juli 2016 veröffentlicht. Ferner wurde der Beschluss EBA DC 151 geändert, um der Bewertung gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch für die nach Veröffentlichung des Beschlusses EBA DC 151 neu zugelassenen oder zertifizierten ECAI und für diejenige ECAI, die ohne Auftrag erstellte Bonitätsbeurteilungen anbietet, Rechnung zu tragen, sowie Verweise auf eine Stelle zu streichen, die nach der Veröffentlichung des Beschlusses EBA DC 151 die Anforderungen an eine ECAI nicht mehr erfüllt. Deshalb wurde der EBA-Beschluss DC 195 zur Änderung des Beschlusses der EBA zur Bestätigung, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen bestimmter ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen (4), am 28. Juli 2017 veröffentlicht. (2) Seit der Veröffentlichung des EBA-Beschlusses EBA DC 195 wurden neue ECAI zugelassen, für die es ebenfalls erforderlich ist, die Bewertung gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchzuführen. Zudem wurde seit der Veröffentlichung des Beschlusses EBA DC 195 die Zulassung als Ratingagentur für drei ECAI widerrufen, die somit nicht mehr die Definition einer ECAI gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Entwicklungen ist es notwendig, die Bewertung gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch für die neu zugelassenen ECAI durchzuführen sowie Verweise auf die Stellen zu streichen, die nach der Veröffentlichung des Beschlusses EBA DC 195 die Anforderungen an eine ECAI nicht mehr erfüllen. (3) Die betreffenden ECAI wurden über die Absicht der EBA informiert, den vorliegenden Beschluss anzunehmen, und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, ihre diesbezüglichen Ansichten darzulegen. (4) Der Beschluss EBA DC 151 sollte entsprechend geändert werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Der Anhang des Beschlusses EBA DC 151 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Paris, 25. Juni 2021. Für den Rat der Aufseher José Manuel CAMPA Vorsitzender (1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12. (2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (3)  ABl. C 266 vom 22.7.2016, S. 4. (4)  ABl. C 244 vom 28.7.2017, S. 3. ANHANG Externe Ratingagenturen (ECAI), bei denen die EBA für die Zwecke von Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestätigt hat, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen keine Qualitätsunterschiede bestehen ARC Ratings S.A. Axesor Risk Management S.L. Banque de France BCRA – Credit Rating Agency AD Capital Intelligence Ratings Ltd Cerved Rating Agency S.p.A. Creditreform Rating AG CRIF Ratings S.r.l. DBRS Rating GmbH Egan-Jones Ratings Co. EuroRating Sp. z o.o. Fitch Ratings Ireland Limited GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung mbH HR Ratings de México, S.A. de C.V. ICAP S.A. INBONIS S.A. Japan Credit Rating Agency Ltd Kroll Bond Rating Agency Europe Limited modeFinance S.r.l. Moody’s Investors Service QIVALIO SAS (früher Spread Research) Rating-Agentur Expert RA GmbH Scope Ratings GmbH Scope Hamburg GmbH S&P Global Ratings Europe Limited

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.