Europäische Union

2007/385/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die staatliche Beihilfe C 11/2005 (ex N 21/2005), die Deutschland für den Bau einer Ethylenpipeline in Bayern gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4836) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0385. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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päische Netz, die besondere Bedeutung der Pipeline für ein isoliertes Gebiet wie Bayern und die Folgen, die ein Versagen des bayerischen Systems für andere europäische Gebiete haben könnte, da die bayerische Pipeline eine wesentliche Verbindung darstelle zwischen den Pipelines in Westeuropa und Pipelines, die in Osteuropa bereits existierten und geplant seien. Deutschland machte die zu erwartenden positiven Auswirkungen des Projekts für Versorgungssicherheit, Flexibilität und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie in einem globalen Kontext geltend. Die Förderung korrigiere ein Marktversagen, da das Projekt ohne öffentliche Förderung wirtschaftlich nicht rentabel wäre. Ferner hob Deutschland hervor, dass selbst mit der geplanten Förderung in Höhe von 70 Mio. EUR die erwartete interne Rendite für EPS bei nur 1,3 % liege, was belege, dass die beteiligten Unternehmen in erster Linie an der langfristigen Versorgungssicherheit und nicht an kurzfristigen Gewinnen interessiert seien. Deutschland führte ferner an, der Wettbewerb werde durch das Projekt nicht verzerrt, da die Teilnehmer das Prinzip des minimalen Gewinns akzeptierten und die Bedingungen für den Zugang zu der Pipeline keinen Nutzer diskriminierten. (38) Deutschland unterstrich die praktisch einstimmige Unterstützung für das Projekt. Was die kritische Stellungnahme des Wettbewerbers, der nicht namentlich genannt werden möchte, angeht, so wies Deutschland auf dessen Unterstützung für das europäische Netz hin, für welches das EPS-Projekt, entgegen der Auffassung dieses Wettbewerbers, erforderlich sei. In Bezug auf den Anschluss an die beiden privaten Pipelines wies Deutschland zum einen auf das Wettbewerbsrecht hin, das verhindern würde, dass es zu Diskriminierungen komme oder die Pipeline-Eigentümer ihre Stellung missbrauchten, und zum anderen auf die Verhandlungen, die zwischen EPS und den Eigentümern der privaten Pipelines geführt würden, um den offenen Zugang insgesamt zu gewährleisten. Unter Verweis auf die niedrige Gewinnspanne für das Projekt widersprach Deutschland den Bedenken der Kommission, die Beihilfeintensität liege höher als erforderlich. Deutschland übermittelte ausführliche Informationen zu den förderfähigen Kosten, der Berechnung der Kapitalrendite, zur Marktsituation (einschließlich Propylene und Derivate), zu den Einfuhren aus Drittländern, den veranschlagten Durchleitungsmengen sowie zu Herstellung bzw. Verbrauch der direkt an dem Projekt Beteiligten und zu den mit der EPS-Pipeline zu verbindenden Pipelines. 6.   WÜRDIGUNG 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (39) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (40) Die Beihilfe, die Deutschland zu gewähren beabsichtigt, soll unmittelbar von einer staatlichen Behörde gewährt werden. Es handelt sich damit um staatliche Mittel. (41) Der Betreiber der Pipeline, EPS, übt mit der Erbringung von Transportdienstleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist daher als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 zu betrachten. (42) Indem die Beihilfe es dem Konsortium ermöglicht, die Pipeline zu bauen und 25 Jahre lang zu betreiben, ohne dafür die gesamten Kosten zu tragen, wird ihm ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Da die Investition in die Pipeline eng mit derzeitigen und geplanten Investitionen in die Produktionskapazitäten für Ethylen und Propylen sowie für Ethylenderivate zusammenhängen, entsteht durch die Beihilfe nicht nur in Bezug auf den Transport, sondern auch hinsichtlich der Herstellung von Ethylen und Ethylenderivaten ein Vorteil. (43) Dieser Vorteil ist als selektiv anzusehen, und die Pipeline kann nicht als „öffentliche Infrastruktur“ betrachtet werden. Die staatliche Finanzierung des Baus oder Betriebs von Verkehrsinfrastrukturen wird allerdings nicht immer als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 angesehen. Derartige Infrastrukturen werden von der öffentlichen Hand meist bereitgestellt, „weil der Preismechanismus nicht effizient genug ist, um dies zu ermöglichen. Güter wie Infrastrukturen sind in der Regel unteilbar und können von allen Bürgern gemeinsam entgeltlich oder unentgeltlich genutzt werden. Ein solches vom Staat bereitgestelltes öffentliches Gut kommt der Gesellschaft insgesamt und nicht nur bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweigen zugute (Grundsatz der Nichtausschließlichkeit)“ (11). Entscheidend sind also auch andere Kriterien, nicht nur die Eigentumslage. (44) Die Infrastruktur, um die es im vorliegenden Fall geht, dient — anders als Häfen, Flughäfen und Autobahnen — nicht der Allgemeinheit, sondern allein den wirtschaftlichen Interessen des Wirtschaftszweigs. Sie bringt ausschließlich einigen Unternehmen, in diesem Fall einer sehr begrenzten Zahl von Wirtschaftsbeteiligten in einer bestimmten Branche der Chemieindustrie in einem bestimmten Teil eines bestimmten Mitgliedstaats, Vorteile. Die Pipeline eignet sich lediglich für den Ethylentransport, und bei allen Konsortialpartnern handelt es sich um Hersteller oder Abnehmer von Ethylen mit einem unmittelbaren Interesse an der Pipeline. Die Pipeline bleibt Eigentum des Konsortiums, und die Nutzungsbeschränkungen, die Voraussetzung für die Beihilfegewährung wären, gelten nur für 25 Jahre. Bau und Betrieb der Pipeline wurden nicht öffentlich ausgeschrieben. Es handelt sich folglich um ein selektives Projekt. (45) Hinzu kommt, dass der Bau von Pipelines für Chemikalien im Allgemeinen nicht in den Aufgabenbereich des Staates als Behörde fällt. Beim Bau solcher Pipelines handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel im Zuständigkeitsbereich und Interesse der Industrie liegt. EPS will mit dem Pipelinebau und den geplanten Transportleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, mit der sie ihre Investition — direkt und indirekt — rentabilisieren kann. Entscheidungen über Investitionen in Chemikalienpipelines sind häufig fester Bestandteil von Entscheidungen über Investitionen und Desinvestitionen in die Produktionskapazität selbst. Einige Pipelines neueren Datums wurden ohne, andere wiederum mit Beihilfen gebaut; diese Beihilfen waren dann jedoch auf der Grundlage der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Regionalbeihilfen oder aus Umweltschutzgründen gerechtfertigt. (46) Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften ist das Kriterium der Handelsbeeinträchtigung erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. Betrachtet man nicht nur Ethylen, sondern auch Propylen sowie Ethylen- und Propylenderivate, so stellt die Kommission fest, dass dies auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Konsortialpartner zutrifft. Der sich aus der Beihilfe ergebende Vorteil verfälscht folglich den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten oder droht, ihn zu verfälschen. (47) Diese Würdigung weist gewisse Parallelen zu den Beihilfesachen C67/03, C68/03 und C69/03 auf; in diesen Sachen ging es um eine Beihilfe, die Deutschland, die Niederlande bzw. Belgien für die Errichtung einer Propylenpipeline von Rotterdam über Antwerpen ins Ruhrgebiet gewährten. In diesen Beihilfesachen erließ die Kommission eine Positiventscheidung und brachte dabei deutlich zum Ausdruck, dass die Förderung eine staatliche Beihilfe darstellte (12). (48) Aus den genannten Gründen handelt es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. 6.2.   Vereinbarkeit (49) Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen bestimmte Ausnahmen bzw. Freistellungen vom allgemeinen Beihilfeverbot in Absatz 1 vor. Die Kommission hat in verschiedenen Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen geregelt, unter welchen Bedingungen diese Ausnahmen bzw. Freistellungen angewendet werden können. Die Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. So gelten die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (13) festgelegten Vorschriften lediglich für staatliche Beihilfen, die es dem Empfänger ermöglichen, die eigene Umweltverschmutzung zu verringern; sie sind hingegen nicht anwendbar auf Investitionen, die zu geringerer Umweltverschmutzung durch Wettbewerber der Beihilfeempfänger führen. Auch kann der Ethylentransport über eine Pipeline nicht als Anpassung des Verfahrens zur Ethylenherstellung im Sinne des Umweltschutzes angesehen werden, sondern ist als gesonderte Dienstleistung zu betrachten. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass die Pipeline von einem neuen Rechtssubjekt gebaut wird, das einzig und allein zu dem Zweck gegründet wurde, die Pipeline zu errichten und Transportleistungen für Ethylen zu erbringen. Wenngleich die Anteilseigener von EPS in der Ethylenherstellung und -verarbeitung tätig sind, geht es bei der neuen Aktivität in erster Linie um den Transport. Darüber hinaus findet zurzeit kein Ethylentransport zwischen Ludwigshafen und Münchsmünster statt. Das Projekt führt folglich nicht unmittelbar zu einer Verringerung der Emissionen der beteiligten Unternehmen. Vielmehr entsteht durch das Projekt unmittelbar eine neue Transportaktivität, die zwangsläufig in gewissem Umfang zu Emissionen führt und die Umwelt belastet. Der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen ist im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar. (50) Auch die Bestimmungen über die Vereinbarkeit von Beihilfen in Titel V des EG-Vertrags (Verkehr) sind nicht anwendbar. Nach Artikel 73 EG-Vertrag sind Beihilfen mit dem Vertrag vereinbar, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Artikel 80 EG-Vertrag jedoch schränkt den Geltungsbereich der Bestimmungen im Kapitel Verkehr ein: „Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.“ Artikel 73 ist auf den vorliegenden Fall folglich nicht anwendbar. (51) Die Pipeline ist Teil eines größeren europaweiten Pipelinenetzes für Ethylen, das im Interesse der europäischen petrochemischen Industrie liegt, einschließlich der Unternehmen, die in Fördergebieten angesiedelt sind. In den verschiedenen Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen der Kommission wird dies nicht berücksichtigt. Daher ist zu prüfen, ob eine Freistellung der Beihilfe direkt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag möglich ist. Im Rahmen dieser Bestimmung ist zu prüfen, inwieweit die Maßnahme Zielen der Gemeinschaft dient, ob sie notwendig und verhältnismäßig ist und inwiefern sie den Wettbewerb verfälschen könnte. 6.2.1.   Beitrag zu Zielen der Gemeinschaft (52) Die geplante Pipeline spielt eine zentrale Rolle für das europaweite Ethylen-Pipelinenetz, das die gegenwärtig existierenden Netze mit den verschiedenen nicht angebundenen „Industrieinseln“ die über den Gemeinsamen Markt verteilt sind, verbinden soll. Dieses Netz verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft im Allgemeinen und der petrochemischen Industrie im Besonderen, was mit den Interessen der Gemeinschaft übereinstimmt, da die Wettbewerbsfähigkeit eines der zentralen Ziele von Lissabon ist. Wie zu Recht von Deutschland ausgeführt, erhöht die Pipeline die Flexibilität und die Sicherheit der Versorgung — z. B. bei Unfällen oder erforderlichen Wartungsarbeiten —, wodurch die Gesamtkosten sinken und die Produktions- und Lieferbedingungen für Ethylen und Ethylenderivate sich verbessern. Das Netz wird auch regionale Engpässe bei der Rohstoffversorgung verringern. Es wird ferner zur Lösung des gegenwärtigen Problems beitragen, das daherrührt, dass die Nachfrage jeweils nach Ethylen und nach Propylen nicht in demselben Verhältnis wächst, wie das feststehende Verhältnis dieser Stoffe als Ergebnis des chemischen Produktionsprozess. Das Netz wird auch die Flexibilität bei der Auswahl von Standorten für Neuinvestitionen erhöhen, was den Produzenten die Auswahl des Produktionsstandorts mit den niedrigsten Kosten ermöglicht. Aus diesem Gründen wird allgemein davon ausgegangen, dass das Netz für die petrochemische Industrie von großer Bedeutung ist (14). (53) Darüber hinaus ermöglicht das Pipelinenetz allen Ethylenproduzenten und -verbrauchern Ethylen entlang der Pipeline oder der mit ihr verbundenen Netze zu verkaufen oder zu kaufen. Dadurch erweitert die Pipeline den räumlich relevanten Markt, der gegenwärtig für bayrische Produzenten auf Bayern begrenzt ist. Durch die unterschiedlichen Formen marktüblicher Transaktionen, wie „Swapping“, wird sich letztlich der Vorteil eines vergrößerten räumlich relevanten Marktes auf alle Marktbeteiligten ausdehnen, so dass davon auszugehen ist, dass das Netz nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit, sondern auch den Wettbewerb zwischen den Beteiligten im Markt verstärkt. Dies wiederum stellt einen wesentlichen Anreiz zur weiteren Kostensenkung und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in der betroffenen Industrie dar. (54) Die Erweiterung des Netzwerkes wird sich als Vorteil für alle Unternehmen auswirken, die an das Netzwerk angeschlossen sind, wenngleich sich die Kommission des Umstandes bewusst ist, dass zum Beispiel die Verbindung zum ARG-Gebiet für die bayerische Industrie wichtiger ist als für das ARG-Gebiet selbst. (55) Trotz der Beweise und Selbstverpflichtungen, die von Deutschland und den Beteiligten an dem unter Erwägungsgrund 28 beschriebenen Projekt beigebracht wurden, darf die Kommission nicht außer Acht lassen, dass der Anschluss an die Pipeline in einigen Fällen noch nicht endgültig feststeht. Dies gilt auch für die geplanten Pipelines, die Bayern an die Tschechische Republik und an Österreich und die Slowakei anschließen sollen, und die von wesentlicher Bedeutung für die Weiterentwicklung des Netzwerks sind. Dennoch legen die zur Verfügung stehenden Beweise, die hinter dem Projekt stehende Geschäftslogik und die ausdrückliche Unterstützung des Projektes durch alle Interessierten und Beteiligten (einschließlich der österreichischen Behörden) nahe, dass die Verwirklichung dieser Anschlüsse wahrscheinlich ist, auch wenn die Realisierung auch dieser Projekte nicht vollständig gesichert ist. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles wäre es jedoch wenig realistisch zu erwarten, dass solche Unsicherheitselemente vermeidbar wären. Der Bau dieser Pipelines wird erhebliche Kosten mit sich bringen. Darüber hinaus hängen derartige Investitionsentscheidungen eng zusammen mit weiteren Investitions- oder Desinvestitionsentscheidungen in die Ethylen- und Propylen-Produktionskapazität selber, die ebenfalls mit zusätzlichen hohen Kosten verbunden sind. All diese Entscheidungen müssen selbstverständlich sorgfältig mit der erwarteten Marktentwicklung abgestimmt werden. Aus diesem Grund wird die vollständige Errichtung des Netzwerks einige Zeit in Anspruch nehmen. Die geplante Pipeline muss als erster Schritt zur Errichtung des Gesamtnetzwerks und zur Reduzierung von Unsicherheit betrachtet werden. Nicht in die geplante Pipeline zu investieren würde hingegen bedeuten, dass das geplante Gesamtnetzwerk mit Sicherheit nicht mehr zustande käme. Die bayerische Pipeline stellt in dieser Hinsicht eine entscheidende Verbindung zwischen Westeuropa und weiteren Pipelines in Mittel- und Osteuropa dar. (56) Wie in Erwägungsgrund 30 ausgeführt, haben sich die Betreiber der an die geplante Pipeline anzuschließenden Leitungen im Zusammenhang mit der Beurteilung dieser Wettbewerbssache und über die sich aus dem deutschen Wettbewerbsrecht ergebenden Vorschriften hinaus dazu verpflichtet, offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu gewähren. Diese Zusagen leisten einen Beitrag zu dem von der Gemeinschaft angestrebten lauteren Wettbewerb. Sie erhöhen die Markttransparenz, steigern den Wettbewerb und tragen dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die andernfalls eintreten könnten. Die Kommission misst dem Umstand große Bedeutung bei, dass all diese Pipelines dem „Common-Carrier-Prinzip“ und dem Grundsatz des freien Zugangs unterliegen, und ist der Auffassung, dass diese Grundsätze auch für künftige Pipelines von großer Bedeutung sind. Sie stellt fest, dass diese Grundsätze bereits auf einige andere Pipelines Anwendung finden, insbesondere diejenigen, die Teil des ARG-Systems sind, und dass dort, wo die Pipelines nicht förmlich nach den genannten Grundsätzen betrieben werden, die Wettbewerbsregeln in den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten Wettbewerbsverzerrungen begrenzen werden. (57) Die Pipeline bringt möglicherweise durch geringeren Transportaufwand und die Nutzung der effizientesten Transportmittel indirekt Umweltvorteile mit sich. Der Transport von Rohstoffen wie Ethylen und Öl über Pipelines ist umweltfreundlicher als andere Transportmethoden, die für Derivate und Endprodukte genutzt werden. Der Kunststoffverbrauch hängt zum großen Teil vom allgemeinen Verbrauchsniveau und der Industrieproduktion ab und es gibt keinen Grund für die Annahme, dass dies in Bayern anders sein sollte. Bei Hinwegdenken der Pipeline und unter der hypothetischen Annahme eines allgemeinen Niedergangs der bayerischen petrochemischen Industrie, müssten deshalb Ethylenderivate sowie Zwischen- und Endprodukte in größeren Mengen nach Bayern transportiert werden. Darüber hinaus ermöglicht die Pipeline den Nutzern, entlang der gesamten Strecke in Produktionskapazitäten zu investieren und somit einen Standort in größerer Kundennähe zu wählen und/oder einen Standort, der weniger belastend für die Umwelt ist. Allerdings ist ein allgemeiner Niedergang der bayerischen petrochemischen Industrie eher unwahrscheinlich. Aus diesem Grund sind mögliche Vorteile zu ungewiss, um sie bei der Würdigung der Beihilfe positiv zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist aber davon auszugehen, dass sich die Pipeline zumindest nicht negativ auf die Umwelt auswirken wird. 6.2.2.   Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (58) Die Höhe der Beihilfe beschränkt sich auf das erforderliche Mindestmaß, und das Instrument scheint zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet zu sein. Aus den von Deutschland vorgelegten Daten ergibt sich eine interne Rendite von ungefähr 1,2 % bei Berücksichtigung indirekter Vorteile für die Konsortialpartner, und von deutlich unter 1 % bei Berücksichtigung allein der direkten Vorteile. Diese Renditen sind im Vergleich zu den in dem Sektor üblichen Renditen niedrig. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass das Projekt ohne Beihilfe nicht verwirklicht werden würde. (59) Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beihilfeintensität 29,1 % beträgt (und 29,9 % keinesfalls übersteigen wird); sie liegt also deutlich unter den 50 %, die in der Anmeldung vorgesehen waren, und auf die die Kommission ihren Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gestützt hat. (60) Die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe ist zu bejahen, da mindestens 70 % der Kosten von den Begünstigten zu tragen sind. Eine Beihilfeintensität von 29,1 % ist vergleichbar mit Beihilfeintensitäten, die nach dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen oder den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zulässig sind. Sie liegt unter der für andere offene Transportinfrastrukturen zulässigen Intensität. Wichtiger als die Beihilfeintensität ist allerdings die erwartete Rendite, die in diesem Fall bei 1,2 % liegt bei Berücksichtigung indirekter Vorteile für die Konsortialpartner, und deutlich unter 1 %, wenn nur die direkten Vorteile berücksichtigt werden. 6.2.3.   Vermeiden einer unzulässigen Wettbewerbsverfälschung (61) Die Beihilfe verfälscht den Wettbewerb in erster Linie auf dem Ethylenmarkt. Zum einen wird die Beihilfe zur „Ausfuhr“ der Überschussproduktion an Ethylen nach Ludwigshafen und möglicherweise weiter in das ARG-System führen. Da die Beihilfe sich nicht unmittelbar auf die Herstellungskosten auswirkt und die Transportkosten hinzukommen, werden die Auswirkungen auf die Preise begrenzt sein. OMV und ROG werden in direktem Wettbewerb zu Ethylenherstellern an anderen Standorten entlang des verbundenen Netzes stehen, doch ist die Kapazitätszunahme durch OMV und Ruhr Oel im Verhältnis zur bereits vorhandenen Kapazität im ARG-Gebiet gering, und die Marktanteile der Begünstigten sind klein. (62) Die Beihilfe verfälscht den Wettbewerb außerdem auf den Märkten für Ethylenderivate sowie Zwischen- und Fertigprodukte aus Kunststoff. Durch die Beihilfe können die Industrieunternehmen dieser Branche in Bayern effizienter arbeiten. Diese Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerb sind jedoch indirekter Art und nicht unzulässig stark. (63) Angesichts der globalen Angebots- und Nachfragebedingungen ist es unwahrscheinlich, dass die Zunahme der Ethylenproduktion in Bayern zu einem nennenswerten Rückgang der Ethylenproduktion in anderen Teilen der Gemeinschaft führen würde. Die Kunststoffnachfrage steigt weitgehend parallel zum allgemeinen Wirtschaftswachstum. So wird für Westeuropa eine Zunahme um 2 % erwartet und für Osteuropa eine Zunahme um 5,5 %. Außerdem werden sich die Auswirkungen auf den Ethylenmarkt auf Deutschland konzentrieren, d. h. den anmeldenden Mitgliedstaat. Auswirkungen entlang des Pipelinenetzes in Belgien und den Niederlanden werden indirekter Art sein und könnten ebenfalls Anlagen der Begünstigten betreffen, besonders die BASF-Fabrik in Antwerpen. (64) Schließlich dürften die Zusagen der Betreiber von Pipelines, die mit der geplanten Leitung verbunden würden, weitere Verfälschungen des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Nutzern dieser Pipelines verhindern. Wie bereits in Erwägungsgrund 56 ausgeführt, ist es von großer Bedeutung, dass die Pipelines nach dem Common-Carrier-Prinzip und dem Grundsatz des offenen Zugangs betrieben werden. (65) Die Kommission brachte in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Bedenken in Bezug auf ermäßigte Tarife bei langfristigen Verträgen und großen Mengen zum Ausdruck. Diesbezüglich hat Deutschland klargestellt, dass keine derartigen Preisnachlässe vorgesehen sind, was sich ebenfalls positiv auf den Wettbewerb auswirkt und Markteintrittsschranken verringert. 6.2.4.   Abwägen zwischen dem Interesse der Gemeinschaft und Wettbewerbsverfälschungen (66) Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Beihilfe im Interesse der Gemeinschaft liegt, und dass dieser Umstand die begrenzten zu erwartenden Wettbewerbsverzerrungen ausgleicht. Die Beihilfe kann daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (67) Die staatliche Beihilfe in Höhe von 29,9 % der förderfähigen Investitionskosten, die Deutschland dem Konsortium EPS für den Bau einer Ethylenpipeline zwischen Ludwigshafen und Münchsmünster zu gewähren beabsichtigt, ist bis zu einem Höchstbeihilfebetrag von 44 850 000 EUR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 29,9 % der förderfähigen Investitionskosten, die Deutschland der Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG (EPS) zu gewähren beabsichtigt, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag bis zu einem Höchstbeihilfebetrag von 44 850 000 EUR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 12. Oktober 2006 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 100 vom 26.4.2005, S. 18. (2)  Siehe Fußnote 1. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (3)   ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.