Europäische Union

1999/88/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1998 über eine staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens Porcelanas del Norte SAL (Ponsal)/Comercial Europea de Porcelanas SAL (Comepor) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2364) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0088. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ionen ECU) sich auch in der Zukunft nicht verringern (Schätzungen für 1998: Produktion im Wert von 19 470 Millionen ECU, Verbrauch im Wert von 15 650 Millionen ECU). Vor diesem Hintergrund könnte das Darlehen zugunsten von Comepor den Wettbewerbern ernstlichen Schaden zufügen. Aufgrund des Vorstehenden ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß das Comepor von der Regierung von Navarra gewährte Darlehen von 750 Millionen ESP eine Beihilfe darstellt, auf die die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 nicht anwendbar sind. VII Wird eine Beihilfe als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt eingestuft, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, sie von dem Beihilfeempfänger zurückzufordern (Mitteilung der Kommission vom 24. November 1983 (2), vgl. auch Rechtssache. 70/72, Kommission/Deutschland (3) bzw. Rechtssache: 310/85, Deufil/Kommission (4)). Da diese Einstufung auf die Comepor gewährten Beihilfen zutrifft, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, muß der Beihilfebetrag zurückerstattet werden. Die Tatsache, daß Comepor liquidiert wird und nicht länger auf dem Markt vertreten sein wird, ändert nichts an diesem Erfordernis. Die Beitreibung der Beihilfe dürfte möglich sein, da die Vermögensgegenstände von Comepor verkauft und die Forderungen der Gläubiger aus dem Erlös beglichen werden sollen. Die Rückforderung der Beihilfe muß gemäß den spanischen Rechtsvorschriften erfolgen, insbesondere was die Verzugszinsen für Forderungen des Staates betrifft, die ab dem Tage der unrechtmäßigen Gewährung der Beihilfe berechnet werden (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission (5)). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung durch die Anwendung der genannten Rechtsvorschriften nicht praktisch unmöglich werden. Darüber hinaus können etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher und sonstiger Art bei der Durchführung der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit haben (6) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Darlehen von 750 Millionen ESP der staatlichen Gesellschaft "Navarra de Financiación y Control SA" zugunsten der Comercial Europa de Porcelanas SAL ist unzulässig, da es von Spanien unter Mißachtung seiner Verpflichtung aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurde, dem zufolge die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten ist, daß sie sich dazu äußern kann. Diese Beihilfe ist gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 nicht erfuellt. Artikel 2 Spanien stellt die Aufhebung der in Artikel 1 genannten Beihilfe und die Rückforderung des gesamten Beihilfebetrags einschließlich Zinsen sicher. Die Rückzahlung muß nach den Verfahren und Vorschriften des spanischen Rechts erfolgen und Zinsen umfassen, die vom Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung anhand des zu letzterem Zeitpunkt geltenden Referenzsatzes für die Ermittlung des Netto-Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen in Spanien berechnet werden. Durch die Anwendung der genannten Rechtsvorschriften darf die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich werden. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher und sonstiger Art bei der Durchführung der angefochtenen Entscheidung haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 14. Juli 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (2) ABl. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3. (3) Slg. 1973, S. 813. (4) Slg. 1987, S. 901. (5) Slg. 1990, S. I-959. (6) Siehe Fußnote 5, Randnummern 58-63.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.