Europäische Union

98/663/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1997 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (IV/M.890 - Blokker/Toys "R" Us) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 1884) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0663. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tten über die Übertragung einer Speelhoorn-Mehrheitsbeteiligung geführten Verhandlungen vorlegen. Würdigung und Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 4 der Fusionsverordnung (129) Nach Ansicht der Kommission werden aufgrund des von den Parteien vereinbarten Maßnahmenpakets die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb am Markt wiederhergestellt. Deswegen kann das Maßnahmenpaket im Vergleich zu einer Anordnung, die Transaktion sofort rückgängig zu machen, wie sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgesehen war, als eine alternative Entflechtungsanordnung gemäß Artikel 8 Absatz 4 akzeptiert werden. (130) Die Kommission erkennt an, daß die Übertragung von bis zu 80 % des Aktienkapitals von Speelhoorn (bis zu 20 % an Toys "R" Us und der Rest an einen unabhängigen Dritten) eine Gelegenheit für ein selbständiges Unternehmen ist, eine wesentliche Beteiligung am Toys-"R"-Us-Geschäft zu erwerben und - falls es will - das gesamte Aktienkapital von Speelhoorn sofort oder nach einer gewissen Zeit zu erwerben. Nach Ansicht der Kommission besteht ein wesentliches Element für die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs darin, daß der Käufer einer Mehrheitsbeteiligung ein selbständiges Unternehmen sein muß, das in keiner Verbindung zur Blokker-Gruppe steht und in der Lage ist, das Toys-"R"-Us-Geschäft als eine aktive Wettbewerbskraft aufrechtzuerhalten und fortzuentwickeln. (131) Außerdem muß die Kommission beurteilen können, ob ein bestimmter Käufer den vorerwähnten Bedingungen entspricht. Deswegen muß Blokker die Genehmigung der Kommission einholen, bevor es mit einem Dritten eine verbindliche Vereinbarung unterzeichnet. Das Unternehmen muß in einem solchen Genehmigungsantrag den Nachweis erbringen, daß der Dritte den vorerwähnten Anforderungen entspricht. Anhand dieses Nachweises wird die Kommission in die Lage versetzt, die Wahl des Dritten zu beurteilen. Wenn die Kommission die Wahl des Dritten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags nicht ausdrücklich ablehnt oder weitere Nachweise verlangt, aus denen hervorgeht, daß der betreffende Dritte den vorerwähnten Anforderungen entspricht, so sollte das Aktienkapital auf den Dritten übertragen werden. (132) Die Kommission erkennt außerdem an, daß es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls, insbesondere angesichts der schlechten Ergebnisse des Toys-"R"-Us-Geschäfts seit seiner Niederlassung im Jahr 1993, schwierig sein kann, einen Dritten zum Kauf des gesamten Geschäfts zu bewegen. Deswegen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die anhaltende Präsenz von Blokker in Form einer 20 %igen Minderheitsbeteiligung in Verbindung mit seiner aktiven Präsenz im Speelhoorn-Vorstand zumindest während einer bestimmten Zeit gegenüber einem Interessenten dazu dienen kann, das Vertrauen von Blokker in die künftige Rentabilität des Unternehmens unter Beweis zu stellen und die Entwicklung des Unternehmens zu einem rentablen Geschäft zu garantieren. Angesichts des besonderen Sachverhalts vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, daß die Präsenz von Blokker im Vorstand nicht nur reduziert, sondern nach einer gewissen Zeit, in diesem Fall [. . .] Jahre nach der Übertragung der Beteiligung auf einen Dritten, völlig beendet werden sollte. (133) Zu diesem Schluß gelangt die Kommission aufgrund der nachstehenden besonderen Erwägungen. Der Vorstand eines kleinen Einzelhandelsunternehmens wie Speelhoorn wird naturgemäß aus einer geringen Anzahl von Mitgliedern bestehen, die unmittelbar an der Geschäftspolitik des Unternehmens beteiligt sind. Trotz der Verpflichtung von Blokker, sich in die Geschäftsentscheidungen von Speelhoorn nicht einzumischen, würde Blokker durch seine Anwesenheit im Vorstand weiterhin Zugang zu Geschäftsinformationen erhalten, die es für seine eigene Wettbewerbsstrategie und auch im Zusammenhang mit der Wettbewerbsstrategie des von Speelhoorn betriebenen Toys-"R"-Us-Geschäfts verwenden könnte. Diese Möglichkeit muß insbesondere vor dem Hintergrund gewürdigt werden, daß Blokker das Toys-"R"-Us-Geschäft während einer bestimmten Zeit selbst betrieben hat und auch nach der geplanten Entflechtung über eine beherrschende Stellung am Markt verfügen wird. Deswegen hält es die Kommission für die tatsächliche Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs am Markt für erforderlich, daß Blokker seine Aktivität im Vorstand einstellt, sobald das Unternehmen zur Rentabilität gelangt ist. Zu diesem Zwecke könnte Blokker angeordnet werden, daß es [. . .] Jahre nach der Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung an Speelhoorn auf einen Dritten aus dem Vorstand ausscheidet. (134) Der aktiven Präsenz von Blokker im Unternehmen Speelhoorn kann auch dadurch ein Ende gesetzt werden, daß dem Dritten Gelegenheit gegeben wird, falls er dies wünscht, das von Blokker gehaltene Aktienkapital von Speelhoorn zu erwerben. [. . .]. (135) Die Kommission hält es für notwendig und angezeigt, daß Blokker der Kommission jeden Monat einen schriftlichen Bericht über den Stand seiner Verhandlungen oder derjenigen des Bankiers mit Dritten über die Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung an Speelhoorn vorlegt. (136) Die Kommission weist darauf hin, daß die Parteien jederzeit innerhalb der vorerwähnten Frist die in der Vereinbarung in Form eines Schreibens vom 24. Dezember 1996 vorgesehenen Verträge kündigen können, um alle von Blokker erworbenen Rechte, Pflichten und Vermögenswerte wieder auf Toys "R" Us zu übertragen. Außerdem ist Blokker nicht verpflichtet, Arbeitsverhältnisse zu beenden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Zusammenschluß, durch den die Blokker Holding B.V. die niederländischen Toys-"R"-Us-Inc.-Geschäfte erwirbt, ist mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar. Artikel 2 Blokker wird aufgegeben: a) die nachstehenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf seine 100 %ige Tochtergesellschaft Speelhoorn B.V. zu übertragen: i) seine sämtlichen Rechte und Pflichten aufgrund des Franchisevertrages vom 3. Februar 1997 zwischen Blokker und Toys "R" Us, ii) seine sämtlichen Rechte und Pflichten aufgrund des Marketingsvertrages vom 3. Februar 1997 zwischen Blokker und Toys "R" Us sowie iii) sämtliche von ihm aufgrund des Kaufvertrags vom 3. Februar 1997 zwischen Blokker und Toys "R" Us erworbenen Vermögenswerte. Diese Übertragung muß durchgeführt werden, sobald dies nach Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung an Blokker praktisch möglich ist, auf keinen Fall aber später als an dem Tage, wo Blokker mit einem Dritten eine verbindliche Bereitschaftserklärung über den Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an Speelhoorn B.V. unterzeichnet; b) mindestens 80 % des gesamten Aktienkapitals der Speelhoorn B.V. wie folgt zu veräußern. Bis zu 20 % des gesamten Aktienkapitals der Speelhoorn B.V. werden auf Toys "R" Us übertragen. Mindestens 60 % des gesamten Aktienkapitals der Speelhoorn B.V. werden auf einen Dritten übertragen. Dieser Dritte erhält die Möglichkeit, das gesamte Aktienkapital der Speelhoorn B.V. oder mindestens die 80 %-Beteiligung von Blokker zu erwerben. Dabei muß es sich um ein selbständiges Unternehmen handeln, das mit der Blokker-Gruppe nicht in Verbindung steht und in der Lage sein muß, die Speelhoorn B.V. als eine existenzfähige, aktive Wettbewerbskraft am Markt der Spielwarenfachgeschäfte aufrechtzuerhalten und fortzuentwickeln. Blokker darf im Vorstand der Speelhoorn B.V. über einen Sitz verfügen, sofern der Dritte über mindestens drei Sitze und Toys "R" Us über einen Sitz verfügen. Blokker darf nach der Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung auf einen Dritten seinen Sitz nicht länger als [. . .] Jahre behalten [. . .]; c) einen Bankier mit anerkannter Erfahrung im Unternehmensverkauf zu ernennen, der in Blokkers Namen tätig wird, um eine Aktienmehrheit der Speelhoorn B.V. zu veräußern, wenn Blokker bis zum [. . .] keine verbindliche Bereitschaftserklärung über den Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an der Speelhoorn B.V. unterschrieben hat; d) der Kommission jeden Monat einen schriftlichen Bericht über den Stand seiner Verhandlungen oder derjenigen des Bankiers mit Dritten über die Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung an der Speelhoorn B.V. zu übermitteln; e) vor Unterzeichnung einer verbindlichen Bereitschaftserklärung mit einem Dritten die Genehmigung der Kommission einzuholen. In diesem Genehmigungsantrag muß der Nachweis erbracht werden, daß der Dritte alle in b) genannten Anforderungen erfuellt. Dieser Nachweis muß der Kommission gestatten, die Wahl des Dritten zu beurteilen. Wenn die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags die Wahl des Dritten nicht ausdrücklich ablehnt oder weitere Nachweise verlangt, aus denen hervorgeht, daß der Dritte die in b) genannten Anforderungen erfuellt, so wird das Aktienkapital auf den Dritten übertragen. Artikel 3 Wenn Blokker bis zum [. . .] keine Bereitschaftserklärung mit einem Dritten in der in Artikel 2 erwähnten Weise unterzeichnet, wird ihm aufgegeben, alle aufgrund der in Form eines Schreibens geschlossenen Vereinbarung vom 24. Dezember 1996 erworbenen Rechte, Pflichten und Vermögenswerte [. . .] auf Toys "R" Us zu übertragen. Blokker ist nicht verpflichtet, Arbeitsverhältnisse zu beenden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Blokker Holding B.V. Van der Madeweg 13 NL-1099 BS Amsterdam Brüssel, den 26. Juni 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1 (berichtigte Fassung im ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13). (2) ABl. C 363 vom 25.11.1998. (3*) Die vorliegende Fassung der Entscheidung wurde so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden. (4) ABl. L 359 vom 28.12.1988, S. 46. (5) Bekanntmachung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, Rdnr. 11, ABl. C 385 vom 31.12.1994, S. 5. (6) Urteil des EuGH in der Rechtssache 56/65, Société Technique Minière/Maschinenbau Ulm, Slg. 1966, S. 237. (7) Auf diese Studien wird weiter unten eingegangen (Rdnrn. 24 und 25). (8) EIM/Centrum voor Retail Research, Brancheschets Speelgoeddetailhandel, 1996 und 1997. (9) Gfk Interact Consumer Panel 1996. (10) Da der Anteil dieser Artikel am Umsatz von Blokker höher zu sein scheint als bei seinen Wettbewerbern, würde die Berücksichtigung dieser Artikel nur zu einem höheren Marktanteil von Blokker im Verhältnis zu den anderen Spielwareneinzelhändlern führen. (11) Entscheidung 97/277/EG der Kommission in der Sache IV/M.784 - Kesko/Tuko, ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 53, Rdnr. 21. (12) Otto Simon B.V. wurde früher unter dem Namen Toypartners B.V. betrieben. (13) Techno Hobby führt kein breites Warensortiment im oben definierten Sinn. Es kann offen bleiben, ob das Unternehmen Teil des relevanten Markts ist, da dies für die Beurteilung nicht erheblich ist. Sein Marktanteil wird im vorliegenden Fall dem Marktanteil der Otto-Simon-Gruppe zugerechnet. (14) Bei der Berechnung der Marktanteile wurden andere Artikel wie Bücher, Sportartikel, Uhren und Videocassetten für Kinder nicht berücksichtigt. Da zudem nicht alle Wettbewerber von Blokker CD-ROM in ihrer Spielzeugabteilung (bei Kaufhäusern) verkaufen, wurden CD-ROM bei der Berechnung des Marktanteils von Blokker nicht berücksichtigt. Die Kommission hat daher die Berechnung des Marktanteils von Blokker auf Umsatzzahlen gestützt, von denen 20 %, wie von Blokker angegeben, abgezogen worden sind. (15) Entscheidung 97/277/EG der Kommission in der Sache IV/M.784-Kesko/Tuko, ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 53, Rdnr. 106. (16) Entscheidung 94/449/EG der Kommission in der Sache IV/M.308 - Kali & Salz/Mdk/Treuhand, ABl. L 186 vom 21.7.1994, S. 38, Rdnr. 71; Entscheidung 97/610/EG der Kommission in der Sache IV/M.774 - Saint-Gobain/Wacker Chemie/NOM, Rdnr. 247, ABl. L 247 vom 10.9.1997, S. 1. (17) Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro vom 6. Februar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, S. I-1375, Rdnr. 49 ff.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.