Europäische Union

2005/407/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3474) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0407. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gutgläubig handeln und Abschläge in ähnlicher Höhe wie seine Wettbewerber anbieten. Das unabhängige Organ hat im Nachhinein zu prüfen, ob BE dieses Kriterium eingehalten hat, wenn die […] abgelaufen ist. (473) Im Interesse der Transparenz hat das unabhängige Organ am Ende der Vertragsrunden in einer Erklärung zu bestätigen, ob die außerordentlichen Marktumstände tatsächlich eingetreten sind und wie lange diese andauerten. Einzelheiten der Bewertung sind an die Kommission weiterzuleiten. (474) Die britischen Behörden haben sich bereit erklärt, diese Ausgleichsmaßnahme umzusetzen. v)   Ausgleichsmaßnahmen, die von der Kommission geprüft, aber abgelehnt wurden (475) Nach dem Urteil der Kommission sind die drei in Abschnitt VI Punkt 3 Buchstabe c Ziffer iv beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen ausreichend, um die potenziell wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfe zu mildern und die Anforderungen in Ziffer 39(ii) der Leitlinien zu erfüllen. Sie sind als mit der Genehmigung verbundene Auflagen im Sinne von Ziffer 42(ii) der Leitlinien anzusehen. (476) Weitere Ausgleichsmaßnahmen wurden von Dritten vorgeschlagen. (477) Greenpeace schlug vor, die Kernkraftwerke von BE schrittweise abzuschalten. Da keine Überkapazität auf dem relevanten Markt vorhanden ist, stünde nach Ansicht der Kommission die Forderung nach Abschaltung der Kraftwerke von BE in einem unangemessenen Verhältnis zu der durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverfälschung. (478) Powergen schlug vor, den Reaktor Dungeness B abzuschalten, da dieser das am wenigsten rentable Kraftwerk von BE sei. Die Rentabilität von Dungeness B wurde bereits in Abschnitt VI Punkt 3 Buchstabe a erörtert. Die Kommission weist darauf hin, dass die Stilllegung von Dungeness B für das Jahr 2008 bereits vorgesehen ist, und dass Dungeness B nach den Angaben von NGTransco wegen der bei größeren Stilllegungen erforderlichen Ankündigungsfrist frühestens Mitte 2007 abgeschaltet werden könnte. Nach Ansicht der Kommission rechtfertigt eine so geringe Vorverlegung nicht die damit verbundenen Kosten. (479) Drax schlug vor, die Kernkraftwerke von BE aus dem Markt zu nehmen und ein System der Pflichtabnahme von Kernenergie zu einem Festpreis einzuführen, das mit der Pflicht zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen vergleichbar wäre. Dies würde darauf hinauslaufen, dass BE vollständig und unbefristet staatlich gefördert würde, was der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft völlig zuwider laufen würde. (480) Drax schlug auch vor, BNFL bei steigenden Strompreisen einen größeren Anteil an den möglichen Gewinnen von BE einzuräumen, um den Beihilfebetrag zu verringern. Wie in Abschnitt VI Punkt 2 Buchstabe b erörtert, ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass Maßnahme B keine Elemente staatlicher Beihilfen enthält. Wenn BNFL ein größerer Anteil an den möglichen Einnahmen von BE eingeräumt würde, würde dies die Beihilfe erhöhen, da es den freien Cashflow von BE und somit seinen Beitrag zum NLF verringern würde. Dies kann die Kommission nicht akzeptieren. (481) Drax schlug ferner vor, das Kraftwerk Eggborough zu veräußern. Die Kommission räumt ein, dass die Veräußerung von Eggborough der Notwendigkeit, eine Kapazitätsspanne im Stromversorgungssystem zu wahren, nicht zuwider laufen würde, da das Kraftwerk sehr wahrscheinlich auch von seinem neuen Besitzer betrieben würde. Um seinen Umstrukturierungsplan zu verwirklichen und seine Rentabilität wiederherzustellen, muss BE jedoch Zugang zu einer Quelle der flexiblen Stromerzeugung haben. Sollte BE Eggborough verkaufen, müsste es diese Flexibilität aus externen Quellen beziehen. (482) Anhand von Versuchen sind die britischen Behörden zu dem Ergebnis gekommen, dass es für BE nicht wirtschaftlich wäre, die Dienstleistungen, die es durch Eggborough erhält, von anderen Stromerzeugern zu beziehen. Diese Dienstleistungen bestehen in der Absicherung gegen den unerwarteten Ausfall von Kernreaktoren, dem Zuschneiden von Stromlieferungen auf Verträge mit Unternehmen und der Flexibilität bei der geplanten Wartung von Reaktoren. Die britischen Behörden haben mitgeteilt, dass BE insgesamt 11 Mio. GBP jährlich durch den Betrieb von Eggborough einspart. Diese Schätzung beruht auf den Kosten von Eggborough, was bedeutet, dass BE die gleichen Dienstleistungen nur dadurch erhalten könnte, dass es ein anderes Kraftwerk besitzt. Der Erwerb dieser Dienstleistungen auf dem Markt wäre, wenn überhaupt möglich, wesentlich teurer. (483) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass es die Aussichten von BE zur Wiederherstellung der Rentabilität in Frage stellen würde und unverhältnismäßig wäre, wenn von BE verlangt würde, Eggborough zu veräußern. Die Maßnahmen Nr. 1 und Nr. 2 erzielen die gleiche Wirkung bei größerer Verhältnismäßigkeit. (484) Powergen schlug vor, den DSB-Marktanteil von BE zu begrenzen. Nach Ansicht der Kommission wäre eine solche Begrenzung für den Wettbewerb auf diesem Markt schädlich. Ausgleichsmaßnahme Nr. 3 schwächt die Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber wirksamer ab, ohne die Fähigkeit von BE zu beschränken, aus eigener Kraft wettbewerbsfähige Angebote anzubieten. (485) Powergen schlug ferner vor, BE zu verbieten, neue Einzelhandelsmärkte zu erschließen. Eine solche Maßnahme würde vor allem den Privatkundenmarkt betreffen, der zurzeit nur von Lieferanten bedient wird. Eine solche Beschränkung würde den Abnehmern eine mögliche Wettbewerbsquelle in einem Markt nehmen, der schon jetzt der wettbewerbsschwächste Teil des britischen Strommarkts ist (71). Nach Ansicht der Kommission ist die Ausgleichsmaßnahme Nr. 1 ausreichend, um zu gewährleisten, dass BE aus eigenen Kräften in diesen Markt würde eintreten können, ohne den Wettbewerb in unzumutbarer Weise zu verfälschen. (486) Die Kommission ist abschließend der Ansicht, dass alle anderen von Dritten vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen in den drei von der Kommission gewählten Ausgleichsmaßnahmen enthalten sind. d)   Vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans (487) Das Unternehmen hat den der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan vollständig umzusetzen. Die britische Regierung hat sich verpflichtet, die vollständige Umsetzung eines Umstrukturierungsplans zu gewährleisten. e)   Kontrolle und Jahresbericht (488) Die britische Regierung hat sich verpflichtet, der Kommission spätestens sechs Monate nach Genehmigung des Beihilfepakets einen Bericht und danach jährlich Berichte vorzulegen, damit die Kommission die Entwicklung von BE verfolgen kann, bis sich die Lage so weit stabilisiert hat, dass die Kommission weitere Berichte nicht mehr für erforderlich hält. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (489) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Beihilfen, soweit sie den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen und den Zielen des Euratom-Vertrags entsprechen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe des Vereinigten Königreichs im Rahmen von Maßnahme A des bei der Kommission am 7. März 2003 angemeldeten Umstrukturierungsplans für British Energy plc („British Energy“), die in der Verpflichtung der britischen Regierung besteht, Folgendes zu finanzieren: a) die Zahlung von Verbindlichkeiten für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Umstrukturierungsplans in die Kernreaktoren von British Energy geladen wurden, soweit die Ausgaben für diese Verbindlichkeiten mit Ausnahme der historischen Mehrkosten gemäß der Vereinbarung über die Finanzierung alter Verbindlichkeiten zwischen British Energy und der Regierung des Vereinigten Königreichs den Betrag von 2 185 000 000 GBP in Zahlen von Dezember 2002 nicht überschreiten, und b) etwaige Fehlbeträge des Nuclear Liabilities Fund im Zusammenhang mit der Zahlung von Verbindlichkeiten für die Stilllegung nuklearer Anlagen von British Energy, die nicht geregelten Verbindlichkeiten von British Energy und die historischen Mehrkosten gemäß der Vereinbarung über die Finanzierung alter Verbindlichkeiten zwischen British Energy und der Regierung des Vereinigten Königreichs, ist mit dem Gemeinsamen Markt und den Zielen des Euratom-Vertrags vereinbar, sofern die Bedingungen in den Artikeln 2 bis 10 erfüllt werden. Artikel 2 (1)   Das Vereinigte Königreich gewährleistet, dass der Umstrukturierungsplan, wie er der Kommission vom Vereinigten Königreich mitgeteilt wurde, vollständig umgesetzt wird. (2)   Das Vereinigte Königreich legt spätestens sechs Monate nach dieser Entscheidung und danach jedes Jahr so lange einen Bericht über die Durchführung der Umstrukturierung vor, bis die Kommission mitteilt, dass keine weiteren Berichte mehr erforderlich sind. Artikel 3 Sobald die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Ausgaben 1 629 000 000 GBP in Zahlen von Dezember 2002 überschreiten, legt das Vereinigte Königreich der Kommission zusätzliche Berichte vor, aus denen hervorgeht, dass sich die Zahlungen der Regierung auf die Deckung der darin genannten Verbindlichkeiten beschränken und dass geeignete Schritte unternommen wurden, um die Ausgaben auf das zur Deckung dieser Verbindlichkeiten erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Diese Berichte sind jährlich vorzulegen und den in Artikel 2 genannten Berichten beizufügen. Artikel 4 Bei der Berechnung der in Artikel 1 und Artikel 3 genannten Beträge in Zahlen von Dezember 2002 verwendet das Vereinigte Königreich den für das Vereinigte Königreich geltenden von der Kommission veröffentlichten Referenz- und Abzinsungssatz, der alle fünf Jahre zu aktualisieren ist. Artikel 5 (1)   Das Vereinigte Königreich verlangt von British Energy, bis spätestens 1. April 2005 folgende Verpflichtungen einzugehen: a) sein Stromliefergeschäft aus British Energy Generation Limited herauszulösen und als getrenntes Tochterunternehmen von British Energy plc (oder Nachfolgemutterunternehmen) zu errichten; b) die vorhandenen nuklearen Stromerzeugungstätigkeiten in einem Unternehmen zusammenzufassen und c) alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um Änderungen der Zulassung nach dem Electricity Act 1989 zu erreichen oder, falls eine solche Änderung nicht möglich sein sollte, der britischen Regierung unbefristete verbindliche Zusagen zu geben, dass: i) British Energy seine nuklearen und seine nichtnuklearen Stromerzeugungstätigkeiten für Zulassungszwecke (oder für jegliche Zusagen gegenüber der britischen Regierung) als getrennte Unternehmen behandeln wird, und ii eine andere Tätigkeit innerhalb der Gruppe British Energy keine Quersubvention aus der bestehenden nuklearen Stromerzeugungstätigkeit erhält. (2)   Falls die Zusage gemäß Buchstabe c nicht auf dem Wege einer Lizenzbedingung umgesetzt wird, legt das Vereinigte Königreich der Kommission einen jährlichen Bericht vor, aus dem hervorgeht, dass keine Quersubventionierung einer anderen Tätigkeit der Gruppe British Energy durch die nukleare Stromerzeugungstätigkeit erfolgt ist. Dieser Bericht stützt sich auf ein Gutachten unabhängiger Buchprüfer. Er kann dem in Artikel 2 genannten Bericht beigefügt werden. Dies verhindert nicht, dass eine Umsetzung auf dem Wege der Lizenzbedingung später erfolgt, nachdem sie möglich geworden ist. (3)   Das Vereinigte Königreich setzt die Kommission über die Umsetzung der Zusagen in den Absätzen 1 und 2 unverzüglich in Kenntnis. Artikel 6 Das Vereinigte Königreich verlangt von British Energy, während eines Zeitraums von sechs Jahren nach dem Datum dieser Entscheidung folgende Aktiva nicht zu besitzen oder zu kontrollieren: — Stromerzeugungskapazität (72) aus registrierten einsatzbereiten, mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken im Europäischen Wirtschaftsraum oder — große, registrierte Wasserkraftanlagen im Sinne der Renewables Obligation Order 2002 zur Stromerzeugung im Vereinigten Königreich, (beide Arten von Kapazität werden im Folgenden als „beschränkte Kapazität“ bezeichnet), die zusammen 2 020 MW überschreiten, Folgendes vorausgesetzt: a) Während eines Zeitraums bis zur Veräußerung (im Sinne der nachstehenden Definition) ist British Energy berechtigt, beschränkte Kapazität von mehr als 2 020 MW zu besitzen oder zu kontrollieren, und es betreibt diese zusätzliche beschränkte Kapazität nicht oder enthält sich der operationellen Kontrolle an dieser Kapazität oder dem daraus erzeugten Strom. Für diesen Zweck ist der „Zeitraum bis zur Veräußerung“ die Zeit zwischen i) dem Eingang einer Mitteilung bei Eggborough Power Limited oder Eggborough Power Holdings Limited, dass1. eine Option zum Erwerb der Anteile an Eggborough Power Limited oder dem Kraftwerk Eggborough ausgeübt werden soll oder 2. eine Sicherheit über die Anteile an Eggborough Power Limited oder dem Kraftwerk Eggborough wahrgenommen werden soll, und ii) dem Datum, an dem die registrierte Stromerzeugungskapazität des Kraftwerks Eggborough für die Gruppe British Energy nicht mehr verfügbar ist; b) wenn eine der Optionen zur Veräußerung der Anteile an Eggborough Power Limited oder dem Kraftwerk Eggborough vollzogen wird, ist British Energy berechtigt, beschränkte Kapazität von bis zu 2 222 MW zu besitzen oder zu kontrollieren, sofern es diese dem Betreiber des National Grid als 2 020 MW-Kapazität meldet und nicht mehr als 2 020 MW beschränkter Kapazität betreibt; oder c) wenn die Kapazität des Kraftwerks Eggborough durch einen nicht wieder gutzumachenden Schaden oder höhere Gewalt für die Gruppe British Energy ausfällt, ist British Energy berechtigt, beschränkte Kapazität von bis zu 2 222 MW zu besitzen oder zu kontrollieren, sofern es diese dem Betreiber des National Grid als 2 020 MW-Kapazität meldet und nicht mehr als 2 020 MW beschränkter Kapazität betreibt. Artikel 7 Das Vereinigte Königreich verlangt von British Energy, dass es sich für einen Zeitraum von sechs Jahren nach dem Datum dieser Entscheidung verpflichtet, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Kommission keine registrierte operationelle nukleare Stromerzeugungskapazität im Europäischen Wirtschaftsraum neben seiner vorhandenen Stromerzeugungskapazität oder Betriebs- und Wartungsverträge, bei denen British Energy kein Stromerzeugungsinteresse hat, zu besitzen oder zu kontrollieren. Artikel 8 Das Vereinigte Königreich ernennt innerhalb von vier Monaten nach dieser Entscheidung im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens einen unabhängigen Gutachter, der die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 9 durch BE kontrolliert (im Folgenden „der unabhängige Gutachter“). Es informiert die Kommission unverzüglich über diese Ernennung. Artikel 9 (1)   Das Vereinigte Königreich verlangt von British Energy, dass es sich zu Folgendem verpflichtet: a) während eines Zeitraums von sechs Jahren nach der Ernennung des unabhängigen Gutachters nichtprivaten Endverbrauchern, die Strom direkt von British Energy beziehen, keine Bedingungen anzubieten, bei denen das Energieelement des Vertrags mit den Benutzern unter dem vorherrschenden Großhandelsmarktpreis liegt; bei außerordentlichen Marktumständen, wenn bestimmte objektive Tests nach Ansicht des unabhängigen Gutachters im Sinne von Artikel 10 („außerordentliche Marktumstände“) erfüllt sind, ist British Energy während der Dauer dieser außerordentlichen Umstände berechtigt, für das Energieelement des Vertrags nach bestem Wissen und Gewissen einen Preis zu berechnen, der unter dem vorherrschenden Großhandelsmarktpreis liegt, wenn dies erforderlich ist, um British Energy nach den Bedingungen von Artikel 10 eine Reaktion auf den Wettbewerb zu ermöglichen, und b) nach bestem Wissen und Gewissen mit dem unabhängigen Gutachter zusammenzuarbeiten und allen angemessenen Anträgen des unabhängigen Gutachters auf Zugang zu Informationen, Unterlagen, Mitarbeitern oder zur Geschäftsleitung unverzüglich nachzukommen. (2)   Der unabhängige Gutachter berichtet den Behörden des Vereinigten Königreichs jährlich über die Einhaltung dieser Bedingungen durch British Energy. Das Vereinigte Königreich leitet diese Berichte an die Kommission weiter. Artikel 10 (1)   Folgende Tests sind zur Ermittlung des Vorliegens außerordentlicher Marktumstände durchzuführen: a) In einem Zeitraum von […] (der nicht mehr als […] vor dem Datum der nachstehend definierten Mitteilung über gelbes Licht endet), haben […] der vorhandenen nichtprivaten Endabnehmer von British Energy, denen British Energy Lieferangebote zu Bedingungen gemacht hat, bei denen die Spanne des Energielieferelements ihres Vertrags den vorherrschenden Großhandelspreis um […] übersteigt, das Angebot von British Energy abgelehnt. b) Die auf dem Großhandelsmarkt während eines Zeitraums von […] gehandelten Mengen sind auf weniger als […] des Durchschnitts der Menge gefallen, die im gleichen Zeitraum der letzten […] gehandelt wurde, für den Daten vorliegen. c) British Energy bietet an, mindestens […] Strom auf dem Großhandelsmarkt zu liefern […], und diese Menge wird innerhalb eines Zeitraums von […] nicht verkauft. (2)   Wenn British Energy in Anbetracht derartiger Umstände der Ansicht ist, dass es sich möglicherweise auf außerordentliche Marktumstände berufen muss, setzt es Energy zunächst den unabhängigen Gutachter hiervon in Kenntnis und legt ihm seine Einschätzung der Lage und der objektiven Tests dar („Mitteilung über gelbes Licht“). (3)   Wenn sich die Umstände nach dieser Mitteilung nicht verbessern und wenn Test a zusammen mit Test b oder Test c erfüllt sind, teilt British Energy dem unabhängigen Gutachter mit, dass es Wettbewerbspreise unter dem Großhandelspreis anwenden wird; hierzu wird es die ihm vorliegenden Beweismittel beifügen. Der unabhängige Gutachter hat daraufhin innerhalb von 24 Stunden gegebenenfalls zu bestätigen, dass Test a zusammen mit Test b oder c erfüllt ist, und folglich zu erklären, dass außerordentliche Marktumstände vorliegen. (4)   Wenn der unabhängige Gutachter erklärt, dass außerordentliche Umstände vorliegen, ist British Energy während eines Zeitraums von […] nach dem Bescheid des unabhängigen Gutachters berechtigt, nach bestem Wissen und Gewissen Angebote zu Wettbewerbspreisen auf dem Markt für Direktverkäufe an Unternehmen zu unterbreiten. (5)   Der […] Zeitraum kann vom unabhängigen Gutachter verlängert werden, solange Test c erfüllt ist. (6)   Nach Ablauf dieses Zeitraums unterliegt British Energy erneut der Preisbeschränkung nach Artikel 9. (7)   Daraufhin legt British Energy dem unabhängigen Gutachter einen Bericht vor, in dem seine Vertriebstätigkeit während dieser Zeit zusammengefasst wird. Diese Informationen werden in dem jährlichen Bericht des unabhängigen Gutachters aufgeführt. (8)   Nach Ablauf der Vertragsrunde, in der die außerordentlichen Marktumstände eingetreten sind, bringt der unabhängige Gutachter die Tatsache zur Kenntnis, dass er diese Umstände festgestellt hat, und gibt deren Dauer an. Artikel 11 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 22. September 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 180 vom 31.7.2003, S. 5. (2)   ABl. C 39 vom 18.2.2003, S. 15. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Anteil der Kosten, die auch bei Abschaltung oder völliger Stilllegung der Kernkraftwerke nicht vermieden werden können. (5)  Das heißt, die Kosten, die vermieden werden können, wenn kein Strom erzeugt wird oder Kraftwerke stillgelegt werden. (6)  Ursprüngliche Vorlage: Cashflow bewertet zum März 2003 in Preisen von Dezember 2002. Aktuelle Vorausschätzungen: Cashflow bewertet zum März 2004 in Preisen vom März 2004. (7)  Der Abzinsungssatz von 5,4 % ist der als Referenzzins ab 1. Januar 2003 gemäß der Mitteilung der Kommission zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3) empfohlene Nominalzins. (8)  BE bezieht die Brennelemente für sein einziges DWR-Kernkraftwerk von anderer Seite, hat aber keine Verträge über abgebrannte DWR-Brennelemente geschlossen, da es diese am Standort lagert. (9)  Dieser Prozentsatz entspricht dem Abzinsungssatz für die öffentliche Hand. (10)  Diese drei Szenarien werden unter Erwägungsgrund 111 definiert. (11)  Vorausgesetzt die Umstrukturierung erfolgt tatsächlich am 1. April 2004, Nettozeitwert vom März 2003. (12)  Die Bruttogewinnspanne ergibt sich aus den Gesamteinnahmen vor Zinsen und Steuern abzüglich der direkten Lieferkosten jedoch einschließlich Strom- und Lieferkosten. Quelle: BE. (13)  Schwachpunkte sind Bereiche, in denen nach Ansicht von BE und seinen Beratern ein höheres Risiko besteht, dass die Zielvorgaben nicht erreicht werden könnten. Anfälligkeiten betreffen das Produktionsniveau in den verschiedenen Fällen, um der schwachen Leistung der Kraftwerke in der Vergangenheit Rechnung zu tragen. (*1)  Geschäftsgeheimnis (14)   ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (15)  EuGH Slg. 1982, S. 2545. (16)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (17)  TUSNE beschreibt sich selbst als „einen informellen Zusammenschluss von Gewerkschaftern, die die zivile Nutzung der Kernenergie als Mittel zur Energieerzeugung im Rahmen einer ausgewogenen Energiepolitik und einer sicheren und sauberen Umwelt befürworten“. (18)  Robert Freer ist Berater. (19)  CIA ist ein Wirtschaftsverband von 180 Unternehmen, zu denen einige der größten Stromverbraucher im Vereinigten Königreich zählen. (20)  JHA ist ein großer britischer Energiemarktanalyst. (21)  EIUG ist eine Vereinigung, welche die Verbraucher der energieintensiven Wirtschaftszweige der britischen Industrie vertritt. (22)  Terra Nitrogen ist ein Stickstoffhersteller und Teil der Terra-Gruppe, die auch Methanol herstellt. Es handelt sich dabei um einen großen Stromverbraucher im Vereinigten Königreich. (23)  Energywatch ist ein keinem Ministerium unterstehendes öffentliches Organ, das die Interessen der Erdgas- und Stromverbraucher in Großbritannien vertritt. (24)  TVO ist ein finnischer Stromerzeuger und Betreiber von Kernkraftwerken. (25)  National Grid Transco ist der Eigentümer und Betreiber des Leitungsnetzes von England und Wales. Es handelt sich dabei um ein privates Unternehmen, das unabhängig von den Interessen der Stromerzeuger und -lieferanten ist. (26)  Royal Chartered Academy wurde 1976 gegründet, um Spitzenleistungen im Ingenieurwesen zu fördern. (27)  EECL betreibt ein 396 MW GuD-Kraftwerk in Nord-London. Es gehört dem amerikanischen Unternehmen Indeck Energy Services Inc. (28)  EIC ist eine unabhängige Vereinigung, deren Ziel darin besteht, gewerblichen Energieverbrauchern im Vereinigten Königreich Unterstützung und Marktinformationen bereitzustellen. (29)  Verband, der die Interessen von ca. 200 großen Industrieunternehmen, Einzelhandelsunternehmen und öffentlichen Unternehmen vertritt, für die die Kosten von Strom und Erdgas wichtige Faktoren sind. (30)  Rs. C-256/97, Slg. I-1999, S. I-3913. (31)  Artikel 305 Absatz 2 des EG-Vertrags sieht vor, dass „dieser Vertrag nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beeinträchtigt“. (32)  Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rs. C-29/99. (33)   ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. (34)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999 in der Rs. C-342/96, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1999, S. I-2459. (35)  Einschließlich aller Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Endlagerung dieser abgeb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.