Europäische Union

2006/747/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 2006 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten von Euromoteurs (C 1/2005 (ex N 426/2004)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1540) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0747. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erläutert hat, in der angemeldeten Beihilfe und in dem dazugehörigen Umstrukturierungsplan eine mögliche Rückzahlung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfe, die Euromoteurs nach Artikel 44 septies empfangen hat, nicht berücksichtigt. Diese Rückzahlung wurde von der Kommission in ihrer Entscheidung 2004/343/EG angeordnet, und der von Euromoteurs zurückzufordernde Betrag wird auf 1,7 Mio. EUR geschätzt. Da diese Rückzahlung die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens noch verstärken wird, ist die Kommission der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan unter diesen Bedingungen nicht als realistisch betrachtet werden kann. Weiter bekräftigt wird diese Einschätzung durch die Tatsache, dass die französischen Behörden der Kommission im November 2005 mitgeteilt haben, dass die Schwierigkeiten aufgrund der Umstrukturierung von Euromoteurs (insbesondere der Finanzierungsbedarf des Unternehmens) zum Zeitpunkt der Anmeldung der Maßnahme unterschätzt worden seien und der Bedarf des Unternehmens an staatlichen Finanzhilfen höher zu veranschlagen sei als ursprünglich vorgesehen (+ 132,5 %). (52) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die französischen Behörden nicht den Nachweis erbracht haben, dass der angekündigte Umstrukturierungsplan sich auf realistische Hypothesen gründet und es erlauben wird, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (Ziffer 40 und 41 der Leitlinien) (53) In dem der Kommission übermittelten Umstrukturierungsplan gehen die französischen Behörden von Kosten in Höhe von 5,95 Mio. EUR aus. In dem Plan ist ein Bedarf an öffentlicher Finanzierung in Höhe von 2 Mio. EUR belegt. Mit Schreiben vom 10. November 2005 haben die französischen Behörden die Kommission darüber unterrichtet, dass die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Euromoteurs (insbesondere der Finanzierungsbedarf des Unternehmens) zum Zeitpunkt der Anmeldung der Maßnahme unterschätzt worden seien und der Bedarf des Unternehmens an staatlichen Finanzhilfen höher zu veranschlagen sei als ursprünglich vorgesehen (+ 132,5 %). Der Kommission wurden keine Details zu der Berechnung dieses neuen Bedarfs übermittelt (weder im Hinblick auf zusätzlich anfallende Kosten für die Umstrukturierung noch im Hinblick auf einen zusätzlichen Liquiditätsbedarf). (54) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu der Auffassung, dass die französischen Behörden nicht den Nachweis erbracht haben, dass eine Beihilfe in Höhe von über 2 Mio. EUR für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erforderlich ist und kann daher nicht zu dem Schluss kommen, dass die angemeldete Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. Grundsatz der einmaligen Beihilfe (55) Den Angaben der französischen Behörden zufolge wurde bisher keine Umstrukturierungsbeihilfe an Euromoteurs gezahlt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2 Mio. EUR, 2,25 Mio. EUR oder 2,65 Mio. EUR, die Frankreich zugunsten von Euromoteurs zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. April 2006. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 137 vom 4.6.2005, S. 16. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2 (4)   ABl. L 108 vom 16.4.2004, S. 38. (5)  Bei der Berechnung des finanziellen Vorteils wurden die nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrahmen gestatteten Abzüge nicht berücksichtigt. (6)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. (7)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (8)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (9)  Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89 (Italienische Republik gegen Kommission), Slg.1991, S. I-04437. (10)  Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-261/89 (Textilwerke Deggendorf GmbH gegen Kommission und Bundesrepublik Deutschland), Slg. 1997 S. I-2549. (11)  Gemäß Ziffer 103 der neuen Leitlinien. (12)  Siehe Erwägungsgrund 34 dieser Entscheidung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.