|
7.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 307/213 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. April 2006
über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten von Euromoteurs (C 1/2005 (ex N 426/2004))
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1540)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Interesse für den EWR)
(2006/747/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
|
(1) |
Mit dem am 5. Oktober 2004 eingetragenen Schreiben hat Frankreich der Kommission mitgeteilt, dass es beabsichtigt, sich mit 2 Mio. EUR an der Umstrukturierung des Unternehmens Euromoteurs zu beteiligen. Der Fall wurde unter der Nummer N426/2004 registriert. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 hat die Kommission ergänzende Angaben zu der Anmeldung angefordert. Frankreich hat seine Antwort in einem Schreiben vom 1. Dezember 2004 übermittelt. |
|
(2) |
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 hat die Kommission Frankreich ihre Entscheidung mitgeteilt, in Bezug auf diese Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte darin alle Beteiligten auf, zu der fraglichen Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen. |
|
(3) |
Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 haben die französischen Behörden der Kommission ihre Bemerkungen übermittelt. Am 12. Oktober 2005 wurde eine Besprechung zwischen den französischen Behörden und Vertretern der Kommission abgehalten. Mit Schreiben vom 10. November 2005 und per E-Mail vom 31. Januar 2006 haben die französischen Behörden der Kommission weitere Informationen zugeleitet. |
2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
2.1 Das begünstigte Unternehmen
|
(4) |
Euromoteurs S.A.S. („Euromoteurs“) ist aus einem ehemaligen Tochterunternehmen des Unternehmens Moulinex hervorgegangen, einem Hersteller von überwiegend für Haushaltsgeräte bestimmten Elektromotoren. |
|
(5) |
Moulinex gründete im Dezember 1999 für die Motorenherstellung das Tochterunternehmen Compagnie Générale des Moteurs Electriques („CGME“). Im September 2001 wurde ein gerichtliches Sanierungsverfahren bei Moulinex eingeleitet, was auch die Einleitung eines Sanierungsverfahrens bei CGME nach sich zog. Als der Konzern SEB („SEB“) im Oktober 2001 Moulinex teilweise übernahm, hat er die CGME nicht übernommen, mit dieser jedoch einen Liefervertrag mit einer Laufzeit von vier Jahren geschlossen, so dass diese ihren Betrieb wieder aufnehmen konnte. |
|
(6) |
Im Januar 2002 gründeten zwölf Führungskräfte der CGME die Compagnie Financière des Moteurs Electriques S.A.R.L. („COFIME“), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein Konstruktionsbüro betreibt und die Mehrheitsbeteiligung an Euromoteurs besitzt, das im September des gleichen Jahres gegründet wurde. |
|
(7) |
Im September 2002 übernahmen COFIME und Euromoteurs die Aktiva der CGME. Mit dem Urteil des Handelsgerichts, in dem dieses Rechtsgeschäft genehmigt wird, wurden Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen sowie Veräußerungen von Aktiva bis September 2004 untersagt. |
|
(8) |
Dieses Verbot steht im Widerspruch zu dem ursprünglichen Vorhaben der Übernehmer, nach dem die Produktionsmittel der CGME auf einen statt der bisherigen zwei Standorte konzentriert und über die Hälfte der Beschäftigten entlassen werden sollten. Darüber hinaus musste das Unternehmen einen starken Rückgang der Verkaufszahlen hinnehmen, der Frankreich zufolge auf die sehr ungünstige internationale Konjunktur, die rückläufige Auftragslage bei SEB und auf den Einbruch des Dollarkurses gegenüber dem Euro zurückzuführen sei. |
|
(9) |
Die Entwicklung der Finanzeckdaten von Euromoteurs:
|
|
(10) |
Im Jahr 2004 machten die Lieferungen an SEB 93 % des Umsatzes von Euromoteurs aus. |
2.2 Der Markt
|
(11) |
Den im Dezember 2004 übermittelten Angaben zufolge liegt der Anteil der von Euromoteurs hergestellten Universalmotoren für Haushaltselektrogeräte am gesamten europäischen Verbrauch bei 25 %. Im Rahmen seiner Diversifizierungsstrategie beabsichtigt das Unternehmen für 2006 eine Produktionssteigerung auf fast 10 % des europäischen Verbrauchs an Sitzmotoren. |
|
(12) |
Nach den Angaben der französischen Behörden sind die wichtigsten Wettbewerber von Euromoteurs sowohl für Universalmotoren (Ametek, Domel, LG, Johnson Electric, Sun Motors) als auch für Dauermagnetmotoren (Valeo, Bosch, Meritor, Johnson Electric) in Europa und in Asien angesiedelt. |
2.3 Der Umstrukturierungsplan
|
(13) |
Der von den französischen Behörden übermittelte Umstrukturierungsplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab Auszahlung der angemeldeten Beihilfe. Der Plan umfasst eine betriebliche, eine finanzielle und eine soziale Umstrukturierung mit Gesamtkosten von 5,95 Mio. EUR:
|
|
(14) |
Finanzierung des Umstrukturierungsvorhabens:
|
2.4 Beschreibung der Beihilfe
|
(15) |
In der Anmeldung vom 5. Oktober 2004 wurde angegeben, dass die geplante Umstrukturierungsbeihilfe 2 Mio. EUR betragen soll. |
|
(16) |
Laut Schreiben der französischen Behörden vom 1. Dezember 2004 würde die angemeldete Beihilfe von insgesamt 2,25 Mio. EUR in Form eines staatlichen Zuschusses in Höhe von 1 Mio. EUR und eines Erlasses von Schulden bei lokalen Gebietskörperschaften (1 Mio. EUR bei dem Regionalrat und 0,25 Mio. EUR bei den Generalräten der Departements Manche und Calvados) gewährt. |
|
(17) |
Demgegenüber gaben die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 10. November 2005 an, dass sich der Bedarf an öffentlichen Fördermitteln auf mindestens 2,65 Mio. EUR beläuft. |
|
(18) |
Folglich bleibt weiterhin unklar, ob die angemeldete Beihilfe 2 Mio. EUR, 2,25 Mio. EUR oder 2,65 Mio. EUR beträgt. |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG
|
(19) |
Die Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, beinhaltet eine vorläufige Würdigung der Maßnahme, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (3) aus dem Jahr 1999 („die Leitlinien“). |
|
(20) |
In dieser Entscheidung bezweifelte die Kommission, dass es mit dem Umstrukturierungsplan gelingen werde, die Rentabilität von Euromoteurs wiederherzustellen, dass unzulässige Wettbewerbsverfälschungen vermieden würden und die Beihilfe sich auf das Mindestmaß beschränke. |
|
(21) |
Die Kommission führte ferner an, dass Euromoteurs gemäß Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs („Artikel 44 septies“) von bestimmten Steuern freigestellt worden sei. Beihilfen dieser Art wurden in der Entscheidung 2004/343/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung betreffend die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) als mit dem Vertrag unvereinbar erklärt. Unter Bezugsnahme auf das „Deggendorf-Urteil“ äußerte die Kommission ferner Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. |
4. STELLUNGNAHMEN VON DRITTEN UND BEMERKUNGEN FRANKREICHS
|
(22) |
Nach der Einleitung des Verfahrens sind bei der Kommission keine Stellungnahmen von Dritten eingegangen. Die Bemerkungen Frankreichs werden im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben. |
Gewährung einer rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe an Euromoteurs
|
(23) |
Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 haben die französischen Behörden bestätigt, dass Euromoteurs Steuerbefreiungen nach Artikel 44 septies gewährt wurden. |
|
(24) |
Mit Schreiben vom 15. März 2005 hatten die französischen Behörden der Kommission bereits mitgeteilt, dass die dadurch gewährten finanziellen Vorteile sich auf maximal 1,7 Mio. EUR für Euromoteurs und 1,5 Mio. EUR für COFIME beliefen (5). |
|
(25) |
Zu dem Zeitpunkt, als Euromoteurs Steuervorteile nach Artikel 44 septies in Anspruch nahm, war das Unternehmen weder ein kleines oder mittleren Unternehmen, wie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (6) definiert, noch in einem Gebiet angesiedelt, das Anspruch auf Regionalbeihilfen hat. Daher ist die Kommission, auch wenn der Betrag der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren und zurückzufordernden Beihilfe zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung noch nicht genau bekannt ist, zu der Auffassung gekommen, dass Euromoteurs voraussichtlich rund 1,7 Mio. EUR zurückerstatten werden muss. Dieser Betrag wird sich zudem noch um Rückforderungszinsen nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (7) erhöhen. |
|
(26) |
In ihren Bemerkungen vom 19. Mai 2005 haben die französischen Behörden erklärt, dass bei der Ermittlung des für die Umstrukturierung von Euromoteurs erforderlichen Beihilfebetrags eine eventuelle Rückzahlung der rechtswidrigen und nicht mit dem Gemeinsamen Market zu vereinbarenden Beihilfe, die das Unternehmen erhalten hat, nicht berücksichtigt wurde und dass eine solche Rückzahlung, falls sie zu leisten wäre, eine drastische Verschlechterung der finanziellen Situation von Euromoteurs zur Folge hätte. |
Wiederherstellung der Rentabilität nach der Umstrukturierung
|
(27) |
Die französischen Behörden haben die Kommission darüber unterrichtet, dass Euromoteurs Mitte 2005 (als Ersatz für die Verträge zwischen SEB und Euromoteurs) mit der Firma Johnson Electric Industrial Manufacturing Ltd („Johnson“) einen fallend gestaffelten Liefervertrag für einen Zeitraum von drei Jahren mit einem Auftragsvolumen von 12 Mio. EUR im Jahr 2005 und von 9 Mio. EUR im Jahr 2006 geschlossen hat. Durch diesen Vertrag kann sich Euromoteurs ferner zu günstigen Bedingungen bei Johnson mit Ausgangsprodukten und Unterbaugruppen versorgen. |
|
(28) |
Frankreich macht geltend, dass nach Angaben des branchenübergreifenden Zusammenschlusses der Haushaltsgerätehersteller (Groupement interprofessionnel des fabricants d'appareils d'équipement ménager) in der Haushaltsgerätebranche vertraglich festgelegte Lieferbeziehungen rar sind und die Dauer solcher Lieferverträge selten über ein Jahr hinausgeht. Daraus habe es gefolgert, dass der Auftraggeber mit diesem Dreijahresvertrag seinem Interesse am Aufbau langfristiger Geschäftsbeziehungen Ausdruck geben wollte. |
|
(29) |
Die französischen Behörden haben ferner für 2006 eine vorläufige Ergebnisrechnung und Einschätzung der Liquiditätslage von Euromoteurs vorgelegt. Zusätzlich zu den Lieferungen im Wert von 9 Mio. EUR an Johnson beabsichtigt Euromoteurs, durch die Diversifizierung seines Kundenstamms einen Umsatz von weiteren 6 Mio. EUR zu erwirtschaften. Im November 2005 waren 25 % dieses angestrebten Volumens durch Aufträge gesichert, ferner wurden Verhandlungen über Verträge mit einem Auftragsvolumen von 0,6 Mio. EUR geführt. |
Vermeidung unzulässiger Wettbewerbsverfälschungen
|
(30) |
Die französischen Behörden haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Euromoteurs zum Ende der Unternehmenssanierung nach der Entlassung von 60 % der Belegschaft und der Schließung eines der beiden Produktionsstandorte ein mittleres Unternehmen im Sinne der gemeinschaftlichen Definition geworden war. Sie argumentieren, dass das Unternehmen sich im Wettbewerb mit großen Konzernen wie Ametek in Italien, Domel in Slowenien und Goldstar in Korea befand, die über deutlich besser ausgebaute Vertriebsnetze als Euromoteurs verfügten. |
|
(31) |
Angesichts der Tatsache, dass Euromoteurs inzwischen ein mittleres Unternehmen geworden war, haben die französischen Behörden angeregt, dass die Kommission ihre Analyse im Rahmen der neuen Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen (8) vornimmt. |
5. WÜRDIGUNG
5.1 Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
|
(32) |
Die von Frankreich angemeldete Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Es handelt sich um eine vom Staat gewährte und aus staatlichen Mitteln finanzierte Beihilfe zugunsten eines bestimmten Unternehmens (Euromoteurs). Darüber hinaus hat Euromoteurs Wettbewerber auf dem Gemeinsamen Markt, unter anderem Ametek in Italien und Domel in Slowenien, und seine Produkte sind Gegenstand internationaler Handelsbeziehungen (Euromoteurs hat unter anderem Kunden in Deutschland und Ägypten). Folglich beeinträchtigt die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb bzw. droht, diesen zu verfälschen. |
|
(33) |
Frankreich hat also seine Verpflichtungen im Sinne des Artikels 88 Absatz 33 EG-Vertrag erfüllt. |
5.2 Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
Vorbemerkung
|
(34) |
In dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache Italien gegen Kommission (9) heißt es wörtlich: „Wenn die Kommission die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht nach dem Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag prüft, muss sie alle einschlägigen Umstände gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer vorhergehenden Entscheidung beurteilten Zusammenhangs sowie die Verpflichtung, die einem Mitgliedstaat durch diese vorhergehende Entscheidung auferlegt wurden, prüfen.“ |
|
(35) |
Im „Deggendorf“-Urteil vom 15. Mai 1997 (10) hat der Gerichtshof dies noch näher ausgeführt: In Fällen, in denen eine zuvor empfangene rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe noch nicht zurückgezahlt wurde, obwohl dies per Entscheidung der Kommission angeordnet wurde, muss bei der Prüfung einer weiteren Beihilfe zugunsten des selben Empfängers erstens die kumulierende Wirkung der früheren rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfe und der neuen Beihilfe und zweitens die Tatsache, dass die frühere Beihilfe nicht zurückgezahlt wurde, berücksichtigt werden. |
|
(36) |
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der von Frankreich angemeldeten Maßnahme wird die Kommission somit alle relevanten Faktoren berücksichtigen. Hierzu zählt auch die Tatsache, dass Euromoteurs den Angaben der französischen Behörden zufolge bereits zuvor in Rahmen einer Beihilferegelung, die von der Kommission als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt teilweise unvereinbar erklärt wurde, eine Beihilfe erhalten hat. Zu berücksichtigen sein wird auch, dass diese Beihilfe, die weder zu den Maßnahmen zählt, die nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden, noch zu den Beihilfen, die von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden, entgegen der Anordnung der Entscheidung 2004/343/EG immer noch nicht zurückgezahlt wurde. |
Grundsatz des Verbots staatlicher Beihilfen: Ausnahmen
|
(37) |
Die Beihilfe ist im Rahmen der vorliegenden Prüfung als staatliche ad hoc-Beihilfe einzustufen. Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen zu der in Absatz 1 angeführten Unvereinbarkeit vor. |
|
(38) |
Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmen finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Beihilfen nicht sozialer Art sind und nicht einzelnen Verbrauchern gewährt werden, sie dienen auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie sind auch keine Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt ebenfalls für die Ausnahmen im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b und d, die auf den vorliegenden Fall eindeutig keine Anwendung finden. |
|
(39) |
Weitere Ausnahmebestimmungen sind in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag enthalten. Da die Beihilfe nicht in erster Linie regionalpolitische Ziele verfolgt, sondern sich auf die Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens bezieht, finden nur die Ausnahmen nach Buchstabe c Anwendung. Demnach sind staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat Leitlinien zur Beurteilung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen veröffentlicht. Im Gegensatz zu der von den französischen Behörden vorgeschlagenen Vorgehensweise muss die fragliche Beihilfe, da sie vor dem 10. Oktober 2004 angemeldet wurde, anhand der in den Leitlinien 1999 (11) festgelegten Kriterien geprüft werden. Die Maßnahme bezieht sich ganz offensichtlich auf keine weiteren horizontalen Ziele. Darüber hinaus führt Frankreich keine anderen Zielsetzungen an und stützt sich bei der Rechtfertigung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt auf die genannten Leitlinien. |
Würdigung der Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe
Beihilfefähigkeit: Unternehmen in Schwierigkeiten
|
(40) |
Umstrukturierungsbeihilfen können nur Unternehmen gewährt werden, die als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten. Dieser Begriff ist unter Abschnitt 2.1 der Leitlinien definiert. Mit einem gezeichneten Kapital von 4 Mio. EUR hat Euromoteurs 2004 einen Verlust von 5,4 Mio. EUR verzeichnet, so dass das Eigenkapital des Unternehmens nunmehr -2,6 Mio. EUR beträgt. Das Unternehmen kann somit im Sinne von Abschnitt 5 Buchstabe a der Leitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten. |
|
(41) |
Unter Ziffer 7 der Leitlinien wird ausgeführt, dass neu gegründete Unternehmen für eine Förderung durch Umstrukturierungsbeihilfen nicht in Betracht kommen, und zwar auch dann nicht, wenn ihre Finanzsituation prekär ist. Da das Unternehmen zwei Jahre und einen Monat vor der Anmeldung der Maßnahme gegründet wurde, wird es gemäß dem üblichen Vorgehen der Kommission bei der Anwendung der Leitlinien nicht als neu gegründetes Unternehmen betrachtet. |
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (Ziffer 35 — 39 der Leitlinien)
|
(42) |
Nach dem Abschluss seiner betrieblichen Umstrukturierung ist Euromoteurs nach der Entlassung von 60 % seiner Belegschaft und der Schließung eines der beiden Produktionsstandorte nunmehr ein mittleres Unternehmen. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, wenn diese unabhängig von der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfe betrachtet wird, keine unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen zu bewirken droht. |
|
(43) |
Wie durch die Urteile des Gerichtshofs (12) hervorgehoben wurde, muss die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt alle relevanten Faktoren berücksichtigen. Zu diesen zählen gegebenenfalls auch die bereits in einer vorangehenden Entscheidung erwogenen Umstände und die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat mit dieser Entscheidung auferlegt wurden. |
|
(44) |
In dem vorliegenden Fall stellt die Kommission Folgendes fest: Solange die Rückzahlung der rechtswidrig gewährten Beihilfen nicht von Euromoteurs geleistet wurden, hätten diese Beihilfen und die neu angemeldete Beihilfe eine kumulierende Wirkung und würden Euromoteurs einen übermäßigen und unzulässigen Vorteil verschaffen, der die Handelsbedingungen in einem Maße verfälschen würde, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Solange die rechtswidrige und nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Beihilfe nicht zurückgezahlt wird, bleibt die unzulässige Wettbewerbsverzerrung, die durch diese geschaffen wurden, unbehoben. Erhielte Euromoteurs zusätzlich zu der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe auch noch eine Umstrukturierungsbeihilfe, würde diese Verzerrung noch weiter verstärkt. |
|
(45) |
Die Kommission kommt damit zu dem Schluss, dass es zur Vermeidung von unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen unverzichtbar ist, dass Euromoteurs die rechtswidrig empfangenen Beihilfen zurückerstattet, bevor dem Unternehmen die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden darf. |
Wiederherstellung der Rentabilität (Ziffer 32 bis 34 der Leitlinien)
|
(46) |
Gemäß Abschnitt 3.2.2 der Leitlinien kann eine Beihilfe nur dann gewährt werden, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der es erlaubt, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherzustellen. |
|
(47) |
Um die Rentabilität von Euromoteurs wiederherzustellen, muss das Unternehmen zwei Probleme lösen: Rationalisierung seiner Produktionsanlagen und Diversifizierung des Kundenstamms, um auch unabhängig von den Aufträgen von SEB bestehen zu können (diese Aufträge sind seit 2002 rückläufig und werden mittlerweile über Johnson erteilt). |
|
(48) |
In Verbindung mit der Rationalisierung der Produktionsanlagen weist die Kommission darauf hin, dass Euromoteurs durch die Schließung des Standorts Carpiquet und die Entlassung von 246 Beschäftigten seine Betriebskosten erheblich senken (Frankreich hat die durch die Standortzusammenlegung erzielten Einsparungen auf 1,491 Mio. EUR geschätzt) und seine Produktionsanlagen dem Auftragsvolumen anpassen konnte. |
|
(49) |
Zur Diversifizierung des Kundenstamms ist anzumerken, dass das Unternehmen durch den Vertrag mit Johnson für den Zeitraum 2005 — 2007 einige Zeit gewonnen hat, um seine Strategie zu festigen, da bis 2007 ein erhebliches Auftragsvolumen gesichert ist. Im Bereich Elektromotoren scheint Euromoteurs, das folgert die Kommission aus den ihr vorliegenden Informationen, mit seiner Diversifizierungsstrategie erste Erfolge zu erzielen. Hingegen gibt es auf dem Markt für Sitzmotoren, der zweiten Säule des Diversifizierungsprojekts von Euromoteurs, derzeit keine Verhandlungen, die deutliche Fortschritte gemacht hätten. |
|
(50) |
Die einzigen Prognosen, die der Kommission von den französischen Behörden übermittelt wurden, beziehen sich auf 2006: In diesen werden der Umsatz von Euromoteurs auf 15 Mio. EUR, das Betriebsergebnis auf 0,2 Mio. EUR und das Nettoergebnis auf 1,7 Mio. EUR beziffert. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie anhand dieser Prognosen, die sich auf ein einziges Jahr beschränken und aus denen sich eine Gewinnspanne von 1,3 % ergibt, nicht zu dem Schluss kommen kann, dass es mit dem Umstrukturierungsplan gelingen wird, die Rentabilität des Unternehmens langfristig wiederherzustellen. Im Jahr 2006 kann sich Euromoteurs noch auf den Vertrag mit Johnson stützen. Dieser läuft jedoch Ende 2007 aus. Ergebnisse, die sich allein auf das Geschäftsjahr 2006 beziehen, bieten daher für die Kommission keine ausreichende Grundlage für den Schluss, dass die Rentabilität des Unternehmens langfristig wiederhergestellt wird. |
|
(51) |
Darüber hinaus ist, wie Frankreich in seinen Bemerkungen vom 19. Mai 2005 erläutert hat, in der angemeldeten Beihilfe und in dem dazugehörigen Umstrukturierungsplan eine mögliche Rückzahlung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfe, die Euromoteurs nach Artikel 44 septies empfangen hat, nicht berücksichtigt. Diese Rückzahlung wurde von der Kommission in ihrer Entscheidung 2004/343/EG angeordnet, und der von Euromoteurs zurückzufordernde Betrag wird auf 1,7 Mio. EUR geschätzt. Da diese Rückzahlung die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens noch verstärken wird, ist die Kommission der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan unter diesen Bedingungen nicht als realistisch betrachtet werden kann. Weiter bekräftigt wird diese Einschätzung durch die Tatsache, dass die französischen Behörden der Kommission im November 2005 mitgeteilt haben, dass die Schwierigkeiten aufgrund der Umstrukturierung von Euromoteurs (insbesondere der Finanzierungsbedarf des Unternehmens) zum Zeitpunkt der Anmeldung der Maßnahme unterschätzt worden seien und der Bedarf des Unternehmens an staatlichen Finanzhilfen höher zu veranschlagen sei als ursprünglich vorgesehen (+ 132,5 %). |
|
(52) |
Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die französischen Behörden nicht den Nachweis erbracht haben, dass der angekündigte Umstrukturierungsplan sich auf realistische Hypothesen gründet und es erlauben wird, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. |
Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (Ziffer 40 und 41 der Leitlinien)
|
(53) |
In dem der Kommission übermittelten Umstrukturierungsplan gehen die französischen Behörden von Kosten in Höhe von 5,95 Mio. EUR aus. In dem Plan ist ein Bedarf an öffentlicher Finanzierung in Höhe von 2 Mio. EUR belegt. Mit Schreiben vom 10. November 2005 haben die französischen Behörden die Kommission darüber unterrichtet, dass die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Euromoteurs (insbesondere der Finanzierungsbedarf des Unternehmens) zum Zeitpunkt der Anmeldung der Maßnahme unterschätzt worden seien und der Bedarf des Unternehmens an staatlichen Finanzhilfen höher zu veranschlagen sei als ursprünglich vorgesehen (+ 132,5 %). Der Kommission wurden keine Details zu der Berechnung dieses neuen Bedarfs übermittelt (weder im Hinblick auf zusätzlich anfallende Kosten für die Umstrukturierung noch im Hinblick auf einen zusätzlichen Liquiditätsbedarf). |
|
(54) |
Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu der Auffassung, dass die französischen Behörden nicht den Nachweis erbracht haben, dass eine Beihilfe in Höhe von über 2 Mio. EUR für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erforderlich ist und kann daher nicht zu dem Schluss kommen, dass die angemeldete Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. |
Grundsatz der einmaligen Beihilfe
|
(55) |
Den Angaben der französischen Behörden zufolge wurde bisher keine Umstrukturierungsbeihilfe an Euromoteurs gezahlt - |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2 Mio. EUR, 2,25 Mio. EUR oder 2,65 Mio. EUR, die Frankreich zugunsten von Euromoteurs zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 26. April 2006.
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 137 vom 4.6.2005, S. 16.
(2) Vgl. Fußnote 1.
(3) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2
(4) ABl. L 108 vom 16.4.2004, S. 38.
(5) Bei der Berechnung des finanziellen Vorteils wurden die nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrahmen gestatteten Abzüge nicht berücksichtigt.
(6) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(7) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(8) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(9) Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89 (Italienische Republik gegen Kommission), Slg.1991, S. I-04437.
(10) Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-261/89 (Textilwerke Deggendorf GmbH gegen Kommission und Bundesrepublik Deutschland), Slg. 1997 S. I-2549.
(11) Gemäß Ziffer 103 der neuen Leitlinien.
(12) Siehe Erwägungsgrund 34 dieser Entscheidung.