Europäische Union

2000/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. September 1998 über eine Beihilfe Deutschlands an die SKET Verseilmaschinenbau GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3022) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) etwas flexibler sein und sich mit einer geringeren Herabsetzung einverstanden erklären(16). Die Kommission kann allerdings auf dem Markt, auf dem die SKET Verseilmaschinenbau GmbH tätig ist, keine Überkapazitäten feststellen(17). Deswegen braucht das Unternehmen auch keinen Kapazitätsabbau vorzunehmen, um den Leitlinien gerecht zu werden. Die Wilms-Gruppe ist auf zusammenhängenden Märkten tätig, dem der Produktion von Kabel und Verdrahtung und dem der Produktion von Maschinen zur Herstellung von Kabeln und Draht. Die Einbindung von SKET Verseilmaschinenbau GmbH in die Gruppe weist deshalb Elemente sowohl von vertikaler Integration als auch von Konzentration auf. Ausgehend von einem relativ stabilen Niveau des wahrscheinlichen Verbrauchs an Kabeln in der Gemeinschaft in den letzten Jahren bedeutet dies, daß die Wilms-Gruppe erweitert um SKET Verseilmaschinenbau, einen Marktanteil innerhalb der Gemeinschaft von weniger als 1 % haben wird. Angesichts der Tatsache, daß der geographische Markt global ist, sollte der Gesamtanteil des relevanten Marktes sogar noch geringer sein(18). Überdies hat die Kommission keinen Grund anzunehmen, daß die erweiterte Gruppe einen Marktanteil an der Produktion von Kabeln und Draht herstellenden Maschinen erwerben wird, der ihrer Marktkraft entspricht. Deshalb wird solche Konzentration, zu der es bei einer Privatisierung kommen kann, eine nur sehr geringfügige Auswirkung auf den Markt haben. Das Element der vertikalen Integration kann nicht dazu verwendet werden, um die Marktkraft zu erweitern, die auf einem Niveau des Marktes entweder "upstream" oder "downstream" gewonnen wird. Nach der Veröffentlichung des Schreibens an Deutschland über den Beschluß der Kommission zur Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(19) sind keine Stellungnahmen Dritter eingegangen. Im übrigen betraf die ursprüngliche Notifizierung ein viel größeres Beihilfepaket und schien seinerzeit kein Privatinvestor an der Übernahme interessiert. Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß ihre anläßlich der Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken ausgeräumt sind und das Kriterium der unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung gegenstandslos geworden ist. XI Eine weitere Voraussetzung für Umstrukturierungsbeihilfen aufgrund der Leitlinien besteht darin, daß der Betrag und die Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränkt sein und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen müssen. Außerdem wird vom Investor ein erheblicher finanzieller Beitrag zur Umstrukturierung verlangt. Im vorliegenden Fall umfaßt das gesamte Beihilfepaket der BvS 8250000 DEM, davon 5000000 DEM für die Kapitalausstattung der SKET Verseilmaschinenbau GmbH und 1000000 DEM in Form eines Darlehens für die Ausgaben zwecks Auftragserfuellung. Auf die Rückzahlung dieses Darlehens wurde anschließend verzichtet. Die SKET Verseilmaschinenbau GmbH hat außerdem von einem Darlehen in Höhe von 500000 DEM an den Gesamtvollstrecker der SKET SMM zur Herauslösung des Verseilmaschinenbaus profitiert. Auf die Rückzahlung dieses Darlehens wurde im Laufe der Privatisierung ebenfalls verzichtet. Darüber hinaus wird der SKET Verseilmaschinenbau GmbH ein ratenweise auszuzahlender Betrag in Höhe von 1750000 DEM für die Schlußphase der Umstrukturierung zugute kommen. Des weiteren liegt eine Bürgschaft in Höhe von 6700000 DEM vor, die bis 31. August 1998 eingeräumt wurde (diese wurde vom Investor schon in April 1998 übernommen). Trotz eines Kaufpreises von nur 1 DEM ist der Investor zur Übernahme der Bürgschaften der BvS in Höhe von 6700000 DEM zum 31. August 1998 (wofür zum Zeitpunkt der Privatisierung 3000000 DEM als Sicherheit hinterlegt wurden, und sie wurde vor diesem Datum im April 1998 übernommen) und zu Investitionen von 6500000 DEM in die SKET Verseilmaschinenbau GmbH (bei einer Pönale von 75 %) verpflichtet. Der Investor darf vor dem 31. Dezember 2000 keine Gewinne oder anderen Erträge der SKET Verseilmaschinenbau GmbH verteilen. Im übrigen ist er zur Aufrechterhaltung von 40 Arbeitsplätzen bis Juni 1999 und danach zu einer Aufstockung auf 50 Arbeitsplätze bis 2001 verpflichtet. Die gesamten Umstrukturierungskosten belaufen sich deshalb auf 21450000 DEM denen der private Investor ungefähr 60 % aufbringt. Der Beitrag des Investors kann deshalb als angemessen betrachtet werden. Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß ihre anläßlich der Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken ausgeräumt sind und das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe erfuellt wird. XII Das Unternehmen muß den Umstrukturierungsplan, den die Kommission nach dessen Vorlage genehmigt hat, vollständig durchführen und die in dieser Entscheidung genannten Auflagen erfuellen. Anderenfalls wird die Kommission Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen ergreifen, solange sie ihre ursprüngliche Entscheidung aufgrund einer erneuten Notifizierung des betreffenden Mitgliedstaats nicht ändert. Die Umstrukturierung von SKET Verseilmaschinenbau GmbH ist teilweise bereits vor der Privatisierung durchgeführt worden. Der Investor ist gehalten, den restlichen Teil des Umstrukturierungsplans umzusetzen. Dies geht u. a. hervor aus seiner Verpflichtung, 6500000 DEM in die neue Tochtergesellschaft zu investieren - die von Pönalen gesichert wird - und er hat auch eine bestehende Bürgschaft der BV vor dem Datum übernommen, für das die Ubernahme beabsichtigt war. XIII Die Kommission vertritt abschließend die Auffassung, daß die Umstrukturierungsbeihilfe an die SKET Verseilmaschinenbau GmbH als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, sofern die in den Leitlinien genannten Bedingungen erfuellt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKET Verseilmaschinenbau GmbH bestehend aus: a) einer Eigenkapitalausstattung (5000000 DEM), b) einem Darlehen für den Verseilmaschinenbau, auf dessen Rückzahlung verzichtet wurde (500000 DEM), c) einem Darlehen zur Vorfinanzierung von Aufträgen, auf dessen Rückzahlung verzichtet wurde (1000000 DEM), d) einem Zuschuß für die letzte Phase der Umstrukturierung (1750000 DEM), e) der Bürgschaft von der BvS (6700000 DEM), die anschließend vom Investor im April 1998 übernommen wurde, ist gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 In Übereinstimmung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1994) unterbreitet Deutschland jedes Jahr einen ausführlichen Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. September 1998 Für die Kommission Karel Van Miert Mitglied der Kommission (1) ABl. C 215 vom 19.8.1995, S. 8 und ABl. C 298 vom 9.10.1996, S. 2. (2) ABl. C 298 vom 9.10.1996, S. 2. (3) ABl. L 314 vom 8.11.1997, S. 20. (4) ABl. C 83 vom 18.3.1998, S. 10. (5) Was die Lage des Maschinenbausektors betrifft, siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Band 2, S. 13-23 bis 13-29. (6) Der Gemeinschaftshandel übersteigt den Handel mit Drittstaaten, siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Band 2, S. 15-5. (7) Was die Marktlage des Verseilmaschinenbaus betrifft, siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Band 2, S. 15-3 bis 15-7 sowie 15-4 bis 15-17. (8) Staatliche Beihilfe NN 67/97. (9) Staatliche Beihilfe C 69/97. (10) Staatliche Beihilfe C 70/97. (11) Staatliche Beihilfe NN 125/97. (12) Beihilfen für dieses Unternehmen genehmigte die Kommission im Mai 1998 (NN 126/97). (13) Geschäftsgeheimnis. (14) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (15) Staatliche Beihilfe N 464/93. (16) Siehe Abschnitt 3.2.3 der Leitlinien. (17) Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Band 2, S. 13-23 bis 13-29 in Verbindung mit S. 15-3 bis 15-7 sowie 15-4 bis 15-17. (18) Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Band 2, S. 15-4 bis 15-17. (19) Siehe Fußnote 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.