Europäische Union

Beschluß des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments

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6. 4 . 95 | DE 1 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 78 / 1 I ( Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) BESCHLUSS DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION vom 6 . März 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments DAS EUROPAISCHE PARLAMENT, DER RAT UND DIE des EGKS-Vertrags, Artikel 138c des EG-Vertrags und KOMMISSION — Artikel 107b des EAG-Vertrags durch diesen Beschluß festgelegt. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi­ schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 20b, Artikel 2 ( 1 ) Das Europäische Parlament kann nach Maßgabe gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi­ und in den Grenzen der in Artikel 1 genannten Verträge schen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 138c, bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Vier­ tels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi­ Untersuchungsausschusses beschließen, der behauptete schen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 107b, Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft, welche einem Organ oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaften, in Erwägung nachstehender Gründe : einer öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates oder Personen, die durch das Gemeinschaftsrecht mit dessen Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts Anwendung beauftragt wurden, zur Last gelegt werden. des Europäischen Parlaments sind unter Einhaltung der Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäi­ schen Gemeinschaften festzulegen. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der nicht­ ständigen Untersuchungsausschüsse werden vom Euro­ päischen Parlament geregelt. Die nichtständigen Untersuchungsausschüsse müssen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mit­ Der Beschluß zur Einsetzung eines nichtständigen Un­ tel verfügen. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten sowie tersuchungsausschusses, in dem insbesondere dessen die Organe und Institutionen der Europäischen Gemein­ Zweck sowie die Frist für die Vorlage seines Berichts an­ schaften alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die zugeben sind, wird im Amtsblatt der Europäischen Ge­ Erfüllung der Aufgaben der nichtständigen Unter­ meinschaften veröffentlicht. suchungsausschüsse zu erleichtern. (2) Der nichtständige Untersuchungsausschuß erfüllt Die Geheimhaltung und die Vertraulichkeit der Arbeiten seine Aufgaben unter Beachtung der Befugnisse, die den der nichtständigen Untersuchungsausschüsse müssen ge­ Organen und Institutionen der Europäischen Gemein­ währleistet sein . schaften durch die Verträge übertragen sind. Auf Antrag eines der drei betroffenen Organe können Die Mitglieder des nichtständigen Untersuchungsaus­ die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts schusses sowie alle anderen Personen, die im Rahmen ih­ nach Abschluß der laufenden Wahlperiode des Europäi­ rer Amtstätigkeit Mitteilungen über Sachverhalte, Infor­ schen Parlaments im Lichte der gesammelten Erfahrun­ mationen, Kenntnisse, Dokumente oder Gegenstände, gen geändert werden — die gemäß den von einem Mitgliedstaat oder einem Ge­ meinschaftsorgan erlassenen Vorschriften unter die Ge­ HABEN EINVERNEHMLICH FOLGENDEN BESCHLUSS heimhaltung fallen, entgegengenommen oder erhalten ANGENOMMEN : haben, sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, diese gegenüber Unbefugten sowie gegen­ über der Öffentlichkeit geheimzuhalten. Artikel 1 Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts Die Anhörungen und Aussagen finden in öffentlicher des Europäischen Parlaments werden gemäß Artikel 20b Sitzung statt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder Nr. L 78 /2 [ DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 6 . 4 . 95 des Untersuchungsausschusses oder der gemeinschaft­ staats ein Ersuchen richten, eines ihrer Mitglieder für die lichen oder nationalen Behörden oder, wenn der Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses zu bestim­ nichtständige Untersuchungsausschuß mit Informationen men . befaßt wird, die der Geheimhaltung unterliegen, wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Jeder 1 Zeuge und jeder Sachverständige hat das Recht, unter Ausschluß der Öf­ (3) Auf begründeten Antrag des nichtständigen Unter­ fentlichkeit auszusagen. suchungsausschusses bestimmen die betroffenen Mit­ gliedstaaten und die Organe oder Institutionen der Eu­ (3) Ein nichtständiger Untersuchungsausschuß kann ropäischen Gemeinschaften den Beamten oder sonstigen Sachverhalte, mit denen ein nationales oder gemein­ Bediensteten, den sie ermächtigen, vor dem nichtständi­ schaftliches Gericht befaßt ist, nicht prüfen, solange das gen Untersuchungsausschuß aufzutreten, sofern dem Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist. nicht — aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften — Gründe der Geheimhaltung oder der öffentlichen oder nationalen Sicherheit entgegenste­ Binnen einer Frist von zwei Monaten entweder nach der hen. Veröffentlichung gemäß Absatz 1 oder nach dem Zeit­ punkt, zu dem die Kommission davon Kenntnis erlangt hat, daß bei einem nichtständigen Untersuchungsaus­ Die Beamten oder sonstigen Bediensteten äußern sich im schuß einem Mitgliedstaat ein Verstoß gegen das Ge­ Namen und entsprechend den Weisungen ihrer Regie­ meinschaftsrecht zur Last gelegt worden ist, kann die rung oder ihres Organs. Sie bleiben an die Verpflichtun­ Kommission dem Europäischen Parlament mitteilen, daß gen aufgrund ihres jeweiligen Dienstrechts gebunden. ein einen nichtständigen Untersuchungsausschuß betref­ fender Sachverhalt Gegenstand eines vorgerichtlichen Gemeinschaftsverfahrens ist; in diesem Fall ergreift der (4) Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe nichtständige Untersuchungsausschuß alle erforderlichen oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften le­ Maßnahmen, die es der Kommission ermöglichen, ihre gen einem nichtständigen Untersuchungsausschuß auf Zuständigkeiten gemäß den Verträgen in vollem Umfang dessen Ersuchen oder von sich aus die für die Erfüllung wahrzunehmen . seiner Aufgaben erforderlichen Dokumente vor, sofern dem nicht — aufgrund nationaler oder gemeinschaftli­ (4) Das Bestehen eines nichtständigen Untersuchungs­ cher Rechtsvorschriften oder Regelungen — Gründe der ausschusses endet mit der Vorlage seines Berichts inner­ Geheimhaltung oder der öffentlichen oder nationalen Si­ halb der bei seiner Einsetzung festgelegen Frist oder spä­ cherheit entgegenstehen. testens nach Ablauf von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung, auf jeden Fall aber mit Ende* der Wahlperiode. (5) Die Absätze 3 und 4 berühren nicht sonstige in den Mitgliedstaaten geltende Bestimmungen, die einem Erscheinen von Beamten oder der Übermittlung von Do­ Das Europäische Parlament kann die Frist von zwölf kumenten entgegenstehen. Monaten durch einen mit Gründen versehenen Beschluß zweimal um jeweils drei Monate verlängern. Dieser Be­ schluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf­ Ein sich aus Gründen der Geheimhaltung oder der öf­ ten veröffentlicht. fentlichen oder nationalen Sicherheit oder aus den im Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen ergebendes (5) Zu einem Sachverhalt, der bereits Gegenstand Hindernis wird dem Europäischen Parlament von einem einer Untersuchung durch einen nichtständigen Unter­ Vertreter notifiziert, der befugt ist, für die Regierung des suchungsausschuß war, kann ein nichtständiger Unter­ betreffenden Mitgliedstaats oder das Organ verbindlich suchungsausschuß nur dann eingesetzt oder erneut ein­ zu handeln . gesetzt werden, wenn seit der Vorlage des betreffenden Untersuchungsberichts oder seit dem Ende des betreffen­ den Untersuchungsauftrags mindestens zwölf Monate (6) Die Organe oder Institutionen der Europäischen vergangen sind und neue Tatsachen zutage getreten sind. Gemeinschaften stellen dem nichtständigen Untersu­ chungsausschuß die aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokumente erst nach Unterrichtung dieses Staates zur Artikel 3 Verfügung. ( 1 ) Der nichtständige Untersuchungsausschuß führt die Untersuchungen, die zur Prüfung der behaupteten Sie übermitteln ihm die Dokumente, für die Absatz 5 Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände gilt, erst nach Zustimmung des betreffenden Mitglied­ bei der Anwendung desselben erforderlich sind, unter staats . den nachstehend aufgeführten Bedingungen durch. (2) Der nichtständige Untersuchungsausschuß kann (7) Die Absätze 3, 4 und 5 gelten auch für natürliche an ein Organ oder eine Institution der Europäischen oder juristische Personen, die durch das Gemeinschafts­ Gemeinschaften oder an die Regierung eines Mitglied­ recht mit dessen Anwendung beauftragt wurden. 6. 4. 95 1 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 78 / 3 (8) Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben er­ (3) Das Europäische Parlament kann den Organen forderlich ist, kann der nichtständige Untersuchungs­ oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften ausschuß jede andere Person auffordern, als Zeuge aus­ oder den Mitgliedstaaten Empfehlungen übermitteln, die zusagen. Kann eine Person durch ihre Nennung in einer es gegebenenfalls aufgrund des Berichts des nichtständi­ laufenden Untersuchung Nachteile erleiden, so wird sie gen Untersuchungsausschusses angenommen hat. Diese vom nichtständigen Untersuchungsausschuß hierüber un­ ziehen daraus die Schlußfolgerungen, die sie für ange­ terrichtet ; er hört die betreffende Person auf deren An­ bracht halten . trag an . Artikel 5 Artikel 4 ( 1 ) Die von dem nichtständigen Untersuchungsaus­ Jede Mitteilung, die zum Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses an die nationalen Behörden der Mitglied­ schuß eingeholten Informationen sind ausschließlich für staaten gerichtet wird, wird über deren Ständige Vertre­ die Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt. Sie dürfen nicht tungen bei der Europäischen Union übermittelt. öffentlich bekanntgegeben werden, wenn sie Fakten ent­ halten, die der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit unterliegen, oder wenn Betroffene namentlich erwähnt werden . Artikel 6 Auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder Das Europäische Parlament erläßt die erforderlichen der Kommission können die vorstehenden Einzelheiten Verwaltungs- und Geschäftsordnungsbestimmungen, um nach Abschluß der laufenden Wahlperiode des Europäi­ die Geheimhaltung und Vertraulichkeit der Arbeiten der schen Parlaments im Lichte der gesammelten Erfahrun­ nichtständigen Untersuchungsausschüsse zu gewährlei­ gen geändert werden. sten . (2) Der Bericht des nichtständigen Untersuchungsaus­ Artikel 7 schusses wird dem Europäischen Parlament vorgelegt, das unter Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im seine öffentliche Bekanntgabe beschließen kann. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Brüssel am sechsten März neunzehnhundertfünfundneunzig. Für das Europäische Parlament Im Namen des Rates Für die Kommission Der Präsident Der Präsident Der Präsident Klaus HÄNSCH Alain JUPPÉ Jacques SANTER

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.