Europäische Union

2003/36/EGKS - Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 zur Genehmigung des Erwerbs der Kontrolle über die Unternehmen Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH durch die RAG Aktiengesellschaft (Fall COMP/EGKS.1350 — RAG/Saarbergwerke/Preussag Anthrazit II) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1436)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0036. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nanzkraft lediglich versuchen, - tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb zu beseitigen, indem RAG effiziente Kohlengruben außerhalb Deutschlands aufkauft, oder - tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber zu verdrängen, indem sie Importkohle unter dem Wettbewerbspreisniveau anbietet. (67) Es kann ausgeschlossen werden, dass die RAG den Wettbewerb durch Ankauf von Kohlengruben außerhalb Deutschlands merklich beseitigen könnte. Die maximal anzunehmende Zunahme der Finanzkraft von RAG könnte lediglich zu Akquisitionen von begrenzter Größe führen, die die weltweite Marktposition von RAG nur marginal erhöhen würden. RAG produziert in seinen deutschen und ausländischen Kohlengruben gegenwärtig [100-150]* Mio. Tonnen pro Jahr im Vergleich zur jährlichen weltweiten Produktion von 3400 Mio. Tonnen. Die Beseitigung einer hinreichenden Anzahl aktueller oder potenzieller Wettbewerber im deutschen Kohlemarkt ist daher nicht realistisch. (68) Es ist ferner nicht anzunehmen, dass es zu einer spürbaren und nachhaltigen Wettbewerbsbeschränkung durch die Verdrängung von aktuellen Wettbewerbern kommen würde, wenn RAG mittels der erhöhten Finanzkraft importierte Kohle unterhalb des Wettbewerbspreisniveaus anbieten würde. (69) Der Mangel an Nachhaltigkeit dieses Verhaltens resultiert im Wesentlichen aus der Finanzkraft der Konkurrenten von RAG, den niedrigen Eintrittsschranken für deutsche Kohleimporte und den erhöhten Finanzanforderungen, resultierend aus den gesteigerten Volumen der Einfuhrkohle. (70) Wie in Erwägungsgrund 64 erwähnt, ist die gemeinsame Finanzkraft von RAG und SBW vergleichbar, aber auf jeden Fall nicht deutlich höher als die Finanzkraft der Hauptkonkurrenten. Es kann daher angenommen werden, dass die Wettbewerber der RAG in der Lage sind, Niedrigpreisstrategien der RAG effektiv und mit hinreichender Dauer zu kontern. (71) Die deutsche Steinkohleproduktion hat seit 1995 um fast 40 % abgenommen (von 53 Mio. Tonnen im Jahre 1995 auf 32,7 Mio. Tonnen im Jahre 2001). Der gesamte deutsche Steinkohleverbrauch ist im selben Zeitraum rückläufig (vgl. Tabelle 1 in Erwägungsgrund 33). Der daraus folgende steigende Anteil der Importkohle am gesamten deutschen Steinkohlemarkt steigert nicht nur die Attraktivität für Kohleimporteure, in den deutschen Kohlemarkt einzutreten. Er führt auch dazu, dass die RAG erhebliche und zunehmende Mittel aufwenden müsste, um den steigenden Bedarf mit verbilligter Importkohle zu versorgen. (72) Wie ausgeführt, sind die Marktzutrittsschranken für den deutschen Steinkohlemarkt niedrig. Für das Importkohlegeschäft ist die Investitionskraft von geringer Bedeutung, da das Hauptelement für wirtschaftlichen Erfolg qualifiziertes und erfahrenes Personal ist. Selbst unter der Annahme, die RAG könnte durch Unterkostenpreise kurzfristig Wettbewerber aus dem Markt drängen, könnten diese Wettbewerber leicht wieder auf den Markt zurückkehren, sobald RAG wieder die Preise erhöht. Deshalb könnten Verluste, die während des Zeitraums der Verdrängung der Konkurrenten durch nicht Kosten deckende Preise anfallen, später nicht durch höhere Preise wieder wettgemacht werden. Es ist deshalb auszuschließen, dass die RAG eine solche Strategie verfolgen würde. Zumindest käme es jedoch zu keiner nachhaltigen Schwächung des Wettbewerbs, da selbst bei einem kurzfristigen Verdrängungserfolg es die niedrigen Marktzutrittsschranken den Wettbewerbern ermöglichen würden, wieder in den deutschen Kohlemarkt einzutreten, sobald die RAG ihre Preise auf ein Niveau über dem Wettbewerbspreis erhöht, und die ursprünglichen Marktanteilsgewinne der RAG mit günstigeren Preisen zunichte zu machen. (73) Ferner wurde ausgeführt, dass die Entwicklungen der letzten Jahre zu einer erhöhten Preissensibilität der Hauptabnehmer der RAG geführt haben, die den Spielraum für Preiserhöhungen über das Niveau internationaler Wettbewerbspreise (nach einer unterstellten Verdrängung von Wettbewerbern auf dem deutschen Markt) seitens der RAG stark einschränken. Der Wettbewerb zwischen den Hauptkunden der RAG, den Kohlekraftwerkbetreibern (verantwortlich für etwa [75-85 %]* des gesamten deutschen Kohleverbrauchs), hat sich wegen der laufenden Liberalisierung und Internationalisierung des Stromsektors in den letzten Jahren erheblich verstärkt. Deshalb kann es ausgeschlossen werden, dass deutsche Elektrizitätsunternehmen Kohle zu höheren Preisen akzeptieren würden, als sie ihren ausländischen Konkurrenten von den internationalen Kohleproduzenten angeboten wird. Entsprechend werden deutsche Stahlproduzenten kaum Preise über dem Wettbewerbsniveau akzeptieren, da auch sie einem immer intensiver werdenden Wettbewerb ausgesetzt sind. (74) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Heruntersubventionieren von Kohleimporten nach Deutschland seitens der RAG zur Verdrängung von Wettbewerbern negative Auswirkungen auf den Absatz der in Deutschland produzierten Steinkohle zu Lasten der RAG hätte. Der Gesamtbetrag der Subventionen ist für jedes Jahr festgelegt. Subventionen werden nur gewährt, um den Unterschied zwischen den Produktionskosten der RAG und dem Durchschnittspreis von nach Deutschland importierter Kohle auszugleichen. Somit würde eine deutliche, "künstliche" Reduzierung des Preises für importierte Kohle auch den erforderlichen Subventionsbetrag pro Tonne deutscher Kohle erhöhen und deshalb, angesichts plafonierter Subventionsvolumen, die mögliche Absatzmenge von heimischer Kohle reduzieren. Eventuelle Marktanteilsgewinne der RAG bei der Importkohle würden somit durch Absatzverluste im Bereich heimische Kohle aufgezehrt. c) Zusammenfassung zur Stärkung der Finanzkraft (75) Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass selbst auf der Basis eines hypothetischen Maximalwerts, der von etlichen "Worst case"-Annahmen ausgeht, der aus dem Zusammenschluss resultierende Zufluss an Finanzkraft nicht geeignet wäre, die RAG wirtschaftlich derartig zu stärken, dass ihr eine der in Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag genannten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ermöglicht würde. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Beurteilung der möglichen Erhöhung der Finanzkraft unter vollständiger Bewertung der Risiken des Geschäftsbetriebs der SBW zu einem erheblich geringeren Wert führen kann. V. ERGEBNIS (76) Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der angemeldete Zusammenschluss den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 EGKS auf einem bedeutenden Teil des Marktes die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern, oder den aus der Anwendung des EGKS-Vertrags sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt. (77) Da nach alledem die in Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag genannten Voraussetzungen erfuellt sind, kann der angemeldete Zusammenschluss genehmigt werden. (78) Diese Entscheidung betrifft nur die Anwendung von Artikel 66 EGKS-Vertrag und greift in keiner Weise einer Entscheidung der Kommission vor, die die Anwendung von anderen Bestimmungen des EG-Vertrags oder des EGKS-Vertrags und entsprechenden Sekundärrechts, insbesondere der Anwendung der Bestimmungen zur Kontrolle von staatlichen Beihilfen, betrifft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Unternehmen Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH durch die RAG Aktiengesellschaft wird gemäß Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag genehmigt. Artikel 2 Die Entscheidung ist gerichtet an: RAG Aktiengesellschaft Rellinghauser Straße 1-11 D - 45128 Essen. Brüssel, den 7. Mai 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) Slg. 2001, II-337. (2) Deutschland und RAG haben dieses Urteil vor dem EuGH angefochten. (3) Teile dieses Textes wurden ausgelassen um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (4) ABl. 9 vom 11.5.1954, S. 345/54. (5) ABl. 154 vom 14.7.1967, S. 11. (6) ABl. L 348 vom 17.12.1991, S. 12. (7) Vgl. Fall IV/M.308 Kali+Salz/MDK/Treuhand, ABl. C 275 vom 3.9.1998, Rn. 9. (8) Vgl. Fall IV/M.308 Kali+Salz/MDK/Treuhand, a.a.O., Rn. 10. (9) Vgl. Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 2000 und 2001 (ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 55). (10) ABl. L 101 vom 13.4.1989, S. 35. (11) Verfahren COMP/E-3/36.779 RAG Hüttenvertrag, Schreiben vom 8. November 2000. (12) Im Gegensatz zu Schätzungen des "Unternehmenswertes" nach den klassischen Verfahren der Unternehmensbewertung (z. B. Ertragswertverfahren, "Discounted Cash Flow"-Methode), die insbesondere für den gegenständlichen Kohleproduktionssektor erheblich von subjektiven Einschätzungen der Risiken und zukünftigen Entwicklungen geprägt sind, und somit erhebliche Unsicherheiten in sich bergen. In diesem Zusammenhang sei jedoch erwähnt, dass die der Kommission vorliegenden Studien, die nach den klassischen Verfahren der Unternehmensbewertung erstellt wurden, zu erheblich geringeren Wertansätzen kommen (vgl. Erwägungsgrund 60).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.