Europäische Union

2003/36/EGKS - Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 zur Genehmigung des Erwerbs der Kontrolle über die Unternehmen Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH durch die RAG Aktiengesellschaft (Fall COMP/EGKS.1350 — RAG/Saarbergwerke/Preussag Anthrazit II) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1436)

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Quellenkennung: 32003D0036. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ft, dagegen nur noch 43,6 Mio. Tonnen im Jahre 2001. Tabelle 1 Absatz von Steinkohle in Deutschland [...]* (34) Was die Marktanteile betrifft, so haben die Parteien immer noch eine starke Position am Gesamtmarkt, die Anteile sind jedoch deutlich gesunken. Bei der Betrachtung der Marktanteile ist zu berücksichtigen, dass das Importgeschäft der SBW nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Zusammenschlusses ist, da dieser Geschäftsteil im Jahre 1999 von der RAG veräußert wurde. Bei der Darstellung der Entwicklung der Position der Parteien in den letzten Jahren werden daher im Folgenden auch Zahlen ohne das SBW-Importgeschäft betrachtet, um spezifisch die Entwicklung der Unternehmensteile, die heute Teil des Zusammenschlusses sind, nachzuzeichnen. Im Jahre 1994 hatten die Parteien einen Anteil am Gesamtmarkt von [80-90 %]* (rd. [80-90 %]* ohne das Importgeschäft der SBW), dagegen nur noch [80-90 %]* (rd. [70-80 %]* ohne SBW-Importe) im Jahre 1997 und [60-70 %]* im Jahre 2001. Damit ist festzuhalten, dass es RAG nicht gelungen ist, den Verlust bei der deutschen Kohle durch eine Erhöhung des Anteils bei importierter Steinkohle völlig zu ersetzen. Tabelle 2 Anteil der Parteien am Gesamtmarkt [...]* Quelle: Parteien. (35) Betrachtet man importierte Kohle gesondert, so ist es den Parteien gelungen, ihre absoluten Verkäufe von importierter Kohle zu erhöhen, von [...]* Mio. Tonnen ([...]* Mio. Tonnen ohne SBW-Importe) im Jahre 1994 auf [...]* Mio. Tonnen im Jahre 2001. Dieser Anstieg in absoluten Mengen spiegelt die wettbewerbliche Position der Parteien jedoch nur bedingt wieder, da die Steigerung der absoluten Absatzmengen mit der Erhöhung des Anteils der Importkohle am Gesamtmarkt verbunden war. Der Marktanteil der Parteien bei Importkohle ist zwar von 1994 ([10-20 %]* bzw. [10-20 %]* ohne SBW-Importe) bis 1997 ([30-40 %]* bzw. [30-40 %]*), d. h. in der Zeit vor dem Zusammenschluss, gestiegen. Er blieb aber nach dem Zusammenschluss, wie Tabelle 3 zeigt, zwischen 1997 ([30-40 %]* bzw. [30-40 %]*) und 2001 ([25-35 %]*) mit leichten Schwankungen stabil und zeigt zuletzt einen Trend nach unten. Die RAG konnte also die leichten Marktanteilsgewinne 1999 und 2000 nicht verteidigen. Anzumerken ist ferner, dass die RAG nur einen geringen Teil ihrer Importe nach Deutschland aus eigenen Produktionsstätten im Ausland deckt und den Großteil ihrer Importe von anderen Produzenten zukaufen muss. Damit hat die RAG keinen spürbaren Vorteil hinsichtlich des Zugangs zu Versorgungsquellen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern im Importbereich. Tabelle 3 Anteile der Parteien am Importkohlesegment [...]* Quelle: Parteien. (36) Damit lässt sich festhalten, dass es den Parteien nach dem Zusammenschluss nicht gelungen ist, den Absatzrückgang bei der heimischen Steinkohle durch eine Ausweitung des Importgeschäfts auszugleichen. Ferner führte der Zusammenschluss nicht zu einer spürbaren und nachhaltigen Ausweitung der Stellung der Parteien im Importkohlebereich, vielmehr liegt der Marktanteil heute wieder unter dem Niveau, das die Parteien vor dem Zusammenschluss innehatten. Bereits angesichts dieses Trends ist nicht zu erwarten, dass es innerhalb des Prognosezeitraums zu einer deutlichen Stärkung der fusionierten Einheit kommen wird. b) Position der Wettbewerber und sonstige Wettbewerbsbedingungen (37) Ferner sprechen die aktuellen Marktbedingungen, geprägt durch einige strukturelle Veränderungen, die seit der Entscheidung vom 29. Juli 1998 auf dem deutschen Steinkohlemarkt eingetreten sind, gegen eine Stärkung der Wettbewerbsposition der RAG. (38) Eine wichtige derartige Veränderung ist der steigende Anteil der Importe am Gesamtmarkt. 2001 erhöhte sich der Anteil der Einfuhren am Gesamtmarkt auf ca. 50 %, nach rd. 44 % im Vorjahr. Der Import im Segment Kraftwerks- und Kokskohlen überstieg 2001 erstmals die Inlandsförderung: etwa 35 Millionen Einfuhren gegen etwa 33 Millionen Inlandsförderung. Das Volumen der Importe ist durchschnittlich um [10-20 %]* pro Jahr gestiegen, wenn auch mit deutlichen Schwankungen (+ [0-10 %]* Wachstum in 1995; + [15-25 %]* in 1997 und + [0-10 %]* in 1999). Ein weiterer Anstieg der Bedeutung der Kohleimporte ist absehbar, da das stetig sinkende Beihilfengesamtvolumen einen entsprechend sinkenden Absatz an deutscher Kohle nach sich zieht. Dieser Absatzrückgang erfolgt deutlich schneller als der nur leichte Rückgang der Gesamtnachfrage in Deutschland. Dies bedeutet, dass die gesicherte Absatzsituation im Bereich heimische Steinkohle, die die RAG im Vergleich zu ihren Wettbewerbern innehat, von immer geringerer Bedeutung für den Gesamtmarkt ist. Dies reduziert von vornherein eventuelle Möglichkeiten der RAG, ihre Position hinsichtlich heimischer Steinkohle in den Bereich Importkohle zu übertragen. (39) Weiter ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die RAG in Erfuellung der Veräußerungszusage in der Entscheidung vom 29. Juli 1998 vom Importkohlegeschäft der SBW (SCI) getrennt hat. Damit ist die Überschneidung der Parteien im wettbewerblich wichtigen Importbereich beseitigt worden. Der Zusammenschluss hat damit nicht zu einer Vereinigung der Importaktivitäten der Parteien geführt und zog in der Folge keine Marktanteilsadditionen nach sich. Die SCI ist heute als eigenständiger Wettbewerber mit stabilen Marktanteilen am Markt tätig. (40) Drittens ist in den letzten Jahren eine deutliche strukturelle Stärkung der Wettbewerber im Bereich Importkohle zu verzeichnen, welche RAG einem verstärkten Wettbewerbsdruck in diesem Bereich aussetzt und bereits zu sinkenden Marktanteilen der Parteien im Importbereich geführt hat. Importe resultieren aus direkten Verkäufen von ausländischen Steinkohleproduzenten und aus Verkäufen durch deutsche Kohleimporteure. Die größten Wettbewerber der RAG für Importkohle sind entweder internationale Produzenten oder Unternehmen, die mit Steinkohleabnehmern in Deutschland verbunden sind. Der Energiekonzern RWE, einer der größten Kunden für Kraftwerkskohle, ist der größte Wettbewerber der RAG im Importbereich mit einem Anteil von rd. [25-35 %]* in 2001 (RAG: [25-35 %]*). RWE hat seine Position insbesondere durch die in den letzten Jahren durchgeführte Übernahme der SSM Coal (Niederlande) und der Rheinbraun Brennstoff GmbH gestärkt und ausgebaut. Weitere Wettbewerber sind unter anderem Glencore, BHP-Billiton und Rio Tinto, die zu den weltgrößten Produzenten zählen; bisher haben sie zusammen [5-15 %]* Marktanteil. SCI, das an einen französischen Händler veräußerte Importkohleunternehmen der SBW, hält Anteile um die [0-10 %]*. Der Anteil unabhängiger Händler am Importkohlebereich in Deutschland liegt nach Schätzung der Parteien bei etwa [5-15 %]*. (41) Ferner ist seit der Entscheidung vom 29. Juli 1998 eine strukturelle Stärkung internationaler Kohleproduzenten zu verzeichnen, die zu neuen Markteintritten in Deutschland geführt haben. So haben sich der australische Produzent BHP und das südafrikanische Unternehmen Billiton zum weltgrößten Steinkohleproduzenten zusammengeschlossen. BHP-Billiton ist 1999 in den deutschen Markt eingetreten und hat heute einen Anteil von [0-10 %]* im Bereich der Importkohle. Im Jahre 2000 ist Rio Tinto (UK), ebenfalls einer der größten Steinkohleproduzenten der Welt, in den deutschen Importkohlemarkt eingedrungen, und hat 2000 und 2001 etwa [...]* Tonnen Steinkohle in Deutschland verkauft, was einem Anteil von [0-10 %]* der in Deutschland abgesetzten Importkohle entspricht. (42) Der deutsche Steinkohlemarkt weist kaum Eintrittsbarrieren auf. Die Transport- und Lagerinfrastruktur ist frei zugänglich und verfügbar. Die RAG besitzt zwar einige Aktivitäten im Logistikbereich, ihre Bedeutung in diesem Bereich ist jedoch gering und es gibt eine Vielzahl anderer Anbieter. Zudem sind eigene Transport- oder Lagerkapazitäten nicht erforderlich, um auf dem Markt tätig zu sein. Ein Händler benötigt nur qualifiziertes Personal, Telefon und PC, um in dem Markt eintreten zu können. Ferner ist Steinkohle ein wenig differenziertes "Commodity"-Produkt. Die Qualität ist durch ISO-Normen festgelegt und es gibt keine Möglichkeit für eine Differenzierung zwischen Produktqualitäten oder Marken. Der primär relevante Wettbewerbsparameter ist daher der Preis. (43) Entwicklungen und Marktgegebenheiten zeigen somit, dass sich die RAG im Importkohlebereich einer zunehmenden Zahl von starken, internationalen Wettbewerbern ausgesetzt sieht, die ihre Marktposition unter erheblichen Wettbewerbsdruck bringen. Die Markteintritte der vergangenen Jahre lassen erwarten, dass mit zunehmender Bedeutung der Importkohle in Deutschland neue Wettbewerber in den deutschen Steinkohlemarkt eintreten werden. (44) Auch auf der Nachfrageseite gibt es wesentliche Veränderungen. Zum einen gab es in der Stahlindustrie einige Zusammenschlüsse, die zu internationalen Gruppen mit gebündelter Nachfragemacht geführt haben, wie etwa die Fusion Thyssen-Krupp-Stahl 1998, sowie der Zusammenschluss zwischen Usinor, Arbed und Aceralia zu Arcelor im November 2001. Zum anderen ist aufgrund der zunehmenden Liberalisierung der letzten Jahre der Wettbewerbsdruck im Strommarkt erheblich gestiegen. In diesem neuen Wettbewerbsumfeld ist es für die Kraftwerksbetreiber essentiell, sich mit preisgünstiger Steinkohle zu versorgen und selbst die kleinsten Preisunterschiede zu nutzen. Der erhöhte Wettbewerbsdruck auf Seiten der Nachfrager führt hier zu einer Stärkung des Potenzials preisgünstiger Wettbewerber der RAG. Die erhöhte Preissensibilität der großen Nachfrager hat den weiteren Effekt, dass die bestehenden langjährigen Lieferbeziehungen der Kunden der RAG im Bereich heimische Steinkohle keinen Hebel mehr für den Importkohlebereich darstellen, da hier mehr und mehr der Preis zum entscheidenden Wettbewerbsparameter wird. (45) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die langjährigen wettbewerbsbeschränkenden Abnahmeverpflichtungen der Strom- und Stahlindustrie, die im Jahrhundert- und Hüttenvertrag enthalten waren, mittlerweile aufgehoben sind. Die heutigen Vertragsbeziehungen der RAG mit ihren Abnehmern enthalten keine gesamtbedarfsabhängigen Abnahmeverpflichtungen, Exklusivitäts- oder Meistbegünstigungsklauseln mehr. Die heutigen Verträge mit der Stahl- und Stromindustrie haben in der Regel jährliche oder sogar kürzere Laufzeiten und enthalten marktübliche Lieferbedingungen hinsichtlich Preis und Menge. c) Ergebnis: Keine Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auf der Grundlage der heutigen Marktbedingungen (46) Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass vor dem Hintergrund der heutigen Marktbedingungen sowie vorbehaltlich der Prüfung der Auswirkungen einer möglichen finanziellen Stärkung der RAG (siehe Nummer 2, Erwägungsgrund 47ff), nicht davon auszugehen ist, dass die RAG im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 erster Gedankenstrich EGKS-Vertrag auf einem bedeutenden Teil der von dem Zusammenschluss betroffenen Märkte die Preise bestimmen, die Produktion oder die Verteilung kontrollieren oder beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb verhindern könnte. Unter den seit 1998 veränderten Marktbedingungen besteht ebenfalls keine Gefahr, dass die RAG im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich den sich aus der Anwendung des EGKS-Vertrags ergebenden Wettbewerbsregeln, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt, entgehen könnte. Dies gilt sowohl auf der Grundlage eines eigenständigen deutschen Steinkohlemarktes als auch im Falle einer weiteren geografischen Marktabgrenzung. Ginge man von einem internationalen Steinkohlemarkt aus, so hätten die Parteien deutlich geringere Marktanteile inne, da sich ihre Aktivitäten auf Deutschland konzentrieren, und weitere Wettbewerber zu berücksichtigen wären. Auf einem solchen weiteren Markt käme schließlich der besonderen Stellung der RAG im Hinblick auf die deutsche Steinkohle ein noch geringeres wettbewerbliches Gewicht zu. 2. MÖGLICHE ERHÖHUNG DER FINANZKRAFT VON RAG (47) In dem Urteil RJB Mining/Kommission hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission im Rahmen des Fusionsverfahrens nicht geprüft habe, ob das übertragene Gesamtvermögen der SBW dem gezahlten Preis von 2 DEM entspreche oder ob der RAG stillschweigend staatliche Mittel zugewandt worden seien. Die Kommission habe deshalb in ihrer Fusionsentscheidung vom 29. Juli 1998 nicht beurteilen können, ob und gegebenenfalls inwieweit die finanzielle und somit wirtschaftliche Macht der RAG durch den Kaufpreis von 2 DEM gestärkt wurde. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, a) ob es zu einer Stärkung der finanziellen und wirtschaftlichen Macht der RAG durch den Zusammenschluss kam, und b) ob eine eventuelle finanzielle Stärkung der RAG wettbewerbliche Probleme im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag aufwirft. (48) Vorab ist jedoch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die finanzielle Unterstützung, die die RAG von Deutschland zur Angleichung des deutschen Steinkohlepreises an den Importpreis und zur Schließung von Produktionsstätten erhält, nicht geeignet ist, die wirtschaftliche Macht der RAG in wettbewerblich erheblicher Weise zu stärken. Sowohl die Produktionskostenzuschüsse als auch die Zuschüsse zur Schließung von Produktionsstätten decken lediglich maximal die tatsächlich anfallenden Kosten der RAG. a) Stärkung der finanziellen und wirtschaftlichen Macht der RAG (49) Das Gericht hat in seinem Urteil keine Kriterien vorgegeben, wie eine mögliche Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der SBW und eine hieraus eventuell resultierende Stärkung der Finanzkraft der RAG zu ermitteln ist. Ein im vorliegenden Fall möglicher und sachgerechter Ansatz (von mehreren denkbaren Herangehensweisen) ist, zur Bestimmung einer möglichen finanziellen Stärkung der RAG die tatsächlich eingetretenen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Konzernbilanz der RAG zu untersuchen. Dies erlaubt ex post einen Einblick in die finanziellen Auswirkungen des Zusammenschlusses(12), und ermöglicht, insbesondere im Zusammenhang mit den Risiken des Kohlebereichs der SBW, zumindest die Ermittlung eines Maximalwertes (im Sinne eines "Worst case"-Szenarios) für einen eventuellen finanziellen Zufluss, der für die Analyse im vorliegenden Fall ausreichend ist. (50) Entsprechend hat die Kommission die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO mit einer Studie betraut, welche die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Konzernbilanz der RAG untersuchen sollte. Dabei zeigt diese Studie, dass RAG durch die Übernahme der SBW einen buchmäßigen Verschmelzungsgewinn von [0-500]* Mio. DEM erzielen konnte. Dieser Wert entspricht dem buchmäßigen Nettowert des Eigenkapitals der SBW zum Zeitpunkt der Übernahme (DEM [0-500]* Mio.) abzüglich des Kaufpreises (2 DEM) und abzüglich der mit der Übernahme direkt in Zusammenhang stehenden Verkehrssteuern ([...]* Mio. DEM). (51) Dem Verschmelzungsgewinn stehen in der RAG-Konzernbilanz zum 31. Dezember 1998 durchgeführte Abwertungen der Vermögenswerte der SBW in der Höhe von [...]* Mio. DEM gegenüber. Die bei weitem bedeutendsten Abschreibungen betrafen die Bereiche Kraftwerke ([...]* Mio. DEM) und den Lagerbestand an festen Brennstoffen ([...]* Mio. DEM). Bei den Kraftwerken handelte es sich vornehmlich um die vorzeitige Abschreibung der über dem Marktpreis liegenden Energiebezugskosten der SBW. Was die teilweise Abschreibung des Werts des Lagerbestands an festen Brennstoffen betrifft, so handelt es sich um die Abwertung des bis dato zu Listenpreisen bewerteten Lagerbestands auf den Weltmarktpreis. (52) Die Studie kommt damit zu dem Schluss, dass der anfallende (negative) Einfluss des Zusammenschlusses auf das RAG-Eigenkaptial tatsächlich in der RAG-Konzernbilanz zum 31. Dezember 1998 minus [0-500]* Mio. DEM betrug. (53) Hinsichtlich zukünftiger ertragswirksamer Ereignisse weist die Studie auf die Möglichkeit hin, dass die den Kraftwerksbereich betreffenden Abschreibungen zumindest teilweise zu einem späteren Zeitpunkt durch künftige Erträge der Kraftwerksbeteiligungen ausgeglichen werden könnten. Ähnliches gilt für die Abschreibung der Lagerbestände, wo die Möglichkeit des subventionierten Verkaufs der auf den Weltmarktpreis abgewerteten Lagerbestände besteht. Schließlich weist die Studie auf eine eventuell vorhandene Möglichkeit der zumindest teilweisen Verwendung der körperschafts- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der SBW durch die RAG hin, wobei auch auf die Unsicherheit der teilweisen Nichtanerkennung der Abzugsfähigkeit der Verlustvorträge durch die deutschen Steuerbehörden hingewiesen wird. (54) Nach der Studie ist jedoch nicht zu erwarten, dass die beschriebenen, sich möglicherweise auf den Ertrag positiv auswirkenden Gesichtspunkte zu einem spürbaren, insgesamt positiven Ergebnis des Zusammenschlusses auf die Finanzkraft von RAG führen werden. (55) Auf der Grundlage der Studie ist davon auszugehen, dass der in der Verschmelzungsbilanz ausgewiesene, buchmäßige Verschmelzungsgewinn von [0-500]* Mio. DEM, der dem Nettowert des Eigenkapitals der SBW zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses ohne Abwertungen entspricht, im Rahmen eines hypothetischen "Worst case"-Szenarios als maximaler Wert der im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens wettbewerblich relevanten Zunahme der Finanzkraft der RAG angesehen werden kann. (56) Eine Beurteilung der von der RAG vorgenommenen Abwertungen ist für die Bewertung des vorliegenden Falles nicht erforderlich, da sich selbst unter Zugrundelegung des vollen Wertes ohne Abwertung keine wettbewerblichen Probleme im Sinne des Artikels 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag ergeben. Auf der Grundlage der Studie kann ein Aufwertungserfordernis der Vermögenswerte der SBW ausgeschlossen werden. (57) Betreffend die Verfügbarkeit der Finanzkraft kann sogar zugrunde gelegt werden, dass der Nettowert des Eigenkapitals unmittelbar nach dem Zusammenschluss in liquiden Mitteln verfügbar wäre. Dies käme somit der Prämisse eines Liquidationswerts von SBW zu deren Buchwerten gleich. Zwar erscheint es realistischer, von einer nur stufenweisen, jährlichen Verfügbarkeit der erhöhten Finanzkraft durch die erhöhte Ertragskraft, oder von einer nur mittelbaren Verfügbarkeit durch eine eventuelle Erhöhung der Bonität der RAG auszugehen. Jedoch kann eine entsprechende Analyse unterbleiben, da sich selbst unter Zugrundelegung der vollen, unmittelbar liquiden Verfügbarkeit der Buchwerte keine wettbewerblichen Probleme im Sinne des Artikels 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag ergeben. (58) An dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass es sich bei der in den Erwägungsgründen 49ff dargestellten Methode um einen hypothetischen Ansatz zur Bestimmung eines Maximalwertes handelt. Eine Beurteilung der Risiken der Geschäftstätigkeit von SBW wurde bewusst nicht durchgeführt, da diese notwendigerweise mit der Bewertung von zu treffenden Annahmen über die Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken verbunden wäre. Dies ist vorliegend auch nicht erforderlich, da sich selbst bei Annahme des hypothetischen Maximalwertes keine wettbewerblichen Probleme ergeben. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine Neubewertung der möglichen Erhöhung der Finanzkraft auf Basis der Bewertung der Risiken zu einem erheblich geringeren Wert führen kann. Eine über den Maximalwert des "Worst case"-Szenarios hinausgehende Abweichung kann ausgeschlossen werden. (59) Die Annahme einer maximal anzusetzenden Stärkung der Finanzkraft in Höhe von [0-500]* Mio. DEM steht im übrigen im Einklang mit weiteren, von RAG und Deutschland in Auftrag gegebenen Studien zum Unternehmenswert der SBW. Die von der RAG in Auftrag gegebenen Studien [...]* aus dem Jahr 2000 schließen beide einen positiven Unternehmenswert der SBW aus. (60) Ein erstes Gutachten der Unternehmensberater Roland Berger vom Januar 1996, das von der deutschen Bundesregierung in Auftrag gegeben wurde, ist für die vorliegende Fragestellung letztlich ohne Aussagekraft. Das Gutachten wurde zwei Jahre vor dem Zusammenschluss von Deutschland zur Prüfung des Sanierungskonzepts der SBW in Auftrag gegeben. Es diente nicht zur Beurteilung eines Unternehmenswertes oder eines möglichen Veräußerungspreises des Unternehmens. Das Gutachten nennt einen positiven "Restrukturierungswert" der Beteiligungen der SBW außerhalb des Kohlebereichs. In einem Schreiben vom April 2000 an die Kommission erläuterte Roland Berger jedoch, dass dieser Wert keinesfalls als der mutmaßliche Verkaufswert dieser Beteiligungen angesehen werden kann. Die Umsetzung dieser - auf einer "stand-alone"-Fortführung von SBW ausgerichteten - Restrukturierungsmaßnahme erfolgte nie und wäre, nach Angaben von Roland Berger, nur mit erheblichen Investitionen zu realisieren gewesen. (61) Ein im März 1996 erstelltes zweites Gutachten von [...]*, ebenfalls von Deutschland in Auftrag gegeben, hatte die Bewertung eventueller unternehmensübergreifender Lösungen für den deutschen Steinkohlebergbau zum Ziel und äußert sich nicht zur Bewertung des Gesamtunternehmens. Das dritte [...]* Gutachten vom Juli 1998 diente der Aktualisierung der Wertansätze für SBW und geht davon aus, dass einem für das Beteiligungsportfolio außerhalb des Kohlebereichs errechneten, positiven Wert ein deutlich höherer negativer Wert des Kohlebereichs gegenübersteht. b) Wettbewerbliche Auswirkung einer möglichen Zunahme der Finanzkraft (62) Ein maximal anzunehmender Zufluss an Finanzkraft in Höhe von [0-500]* Mio. DEM wäre nicht geeignet, die RAG wirtschaftlich derartig zu stärken, dass ihr eine der in Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag genannten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ermöglicht würde. (63) Zunächst ist festzuhalten, dass die maximal aus dem Zusammenschluss resultierende Zunahme an Finanzkraft nur einem Anteil von unter [5-15 %]* des gesamten Eigenkapitals der RAG gemäß der Bilanz zum 31. Dezember 1999 entspricht. (64) Ferner ist die Gesamtfinanzkraft der RAG einschließlich der möglichen Erhöhung nicht größer als die Finanzkraft der Hauptkonkurrenten der RAG auf dem deutschen Importkohlesektor. Die diesbezüglichen bilanziellen Kennziffern der wichtigsten Wettbewerber RWE Trading, Glencore International, BHP Billiton plc und Rio Tinto plc entsprechen weitgehend der Größenordnung der RAG oder liegen darüber. (65) Eine Zunahme der Finanzkraft der RAG hat keine Auswirkung in Bezug auf die wettbewerbliche Situation für die deutsche Steinkohleproduktion. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine Zunahme der Finanzkraft der RAG verwendet würde, um zusätzliche heimisch produzierte Steinkohle zu subventionieren. Die Subventionierung heimischer Steinkohle ist eng an Produktionsobergrenzen geknüpft. Ein Überschreiten dieser Grenzen hätte unweigerlich einen Rückgang der Subventionen pro Tonne heimischer Steinkohle zur Folge, so dass es im Ergebnis zu keinem ökonomischen Vorteil für die RAG kommen würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Produktionskosten für heimische Steinkohle massiv über dem Preis für importierte Kohle liegen, so dass erhebliche Mittel pro Tonne Kohle erforderlich wären, um diese Kohle in Deutschland oder international verkaufsfähig zu machen. Mit dem angenommenen maximalen finanziellen Zufluss könnte lediglich einmalig ein Volumen von rd. [...]* Mio. Tonnen deutscher Steinkohle (bei Produktionskosten von ca. DEM [...]* pro Tonne über dem Importkohlepreis) auf ein verkaufsfähiges Preisniveau gebracht werden. Dies entspricht lediglich [0-10 %] des Gesamtmarktvolumens. (66) Die maximal anzunehmende Stärkung der Finanzkraft würde ferner zu keinen negativen wettbewerblichen Auswirkungen in Bezug auf das Importgeschäft in Deutschland führen. Bei Steinkohle handelt es sich um ein Produkt mit geringer Wertschöpfung, bei dem der entscheidende Faktor für einen Kunden ein niedriger Preis für die erforderliche Qualität ist. Um den Wettbewerb auf dem deutschen Importkohlesektor zu behindern, könnte RAG mittels der erhöhten Fi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.