Europäische Union

2003/36/EGKS - Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 zur Genehmigung des Erwerbs der Kontrolle über die Unternehmen Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH durch die RAG Aktiengesellschaft (Fall COMP/EGKS.1350 — RAG/Saarbergwerke/Preussag Anthrazit II) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1436)

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Avis juridique important | 32003D0036 2003/36/EGKS - Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 zur Genehmigung des Erwerbs der Kontrolle über die Unternehmen Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH durch die RAG Aktiengesellschaft (Fall COMP/EGKS.1350 — RAG/Saarbergwerke/Preussag Anthrazit II) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1436) Amtsblatt Nr. L 012 vom 17/01/2003 S. 0020 - 0030 Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 zur Genehmigung des Erwerbs der Kontrolle über die Unternehmen Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH durch die RAG Aktiengesellschaft (Fall COMP/EGKS.1350 - RAG/Saarbergwerke/Preussag Anthrazit II) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1436) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/36/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 2, im Hinblick auf die Anmeldung der Parteien mit Schreiben vom 13. November 1997, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben vom 13. November 1997 hat die RAG Aktiengesellschaft, Essen, ("RAG") nach Artikel 66 Absatz 1 EGKS-Vertrag angemeldet, dass sie beabsichtigt, sämtliche Geschäftsanteile an den Unternehmen Saarbergwerke AG, Saarbrücken, ("SBW") und Preussag Anthrazit GmbH, Ibbenbüren, ("Preussag") zu erwerben. Der Vorgang sollte zum Zusammenschluss der drei letzten verbliebenen deutschen Steinkohlenerzeuger führen. Der Kaufpreis für SBW betrug 2 DEM, wobei 1 DEM an Deutschland und 1 DEM an das Saarland als bisherige Anteilseigner zu entrichten waren. (2) Mit Entscheidung vom 29. Juli 1998 (Fall IV/EGKS.1252 - RAG/Saarbergwerke/Preussag Anthrazit) (nachstehend: Entscheidung vom 29. Juli 1998) hat die Kommission gemäß Artikel 66 EGKS-Vertrag die Übernahme der SBW und der Preussag durch die RAG genehmigt, nachdem RAG sich verpflichtet hatte, das Steinkohlen-Einfuhrgeschäft der SBW, die Saarberg Coal International GmbH ("SCI"), zu veräußern und den Verkauf der in Deutschland geförderten Kohle vom Verkauf der Importkohle zu trennen. (3) Der Zusammenschluss wurde mittlerweile vollzogen. In Erfuellung der Zusagen ist die SCI an einen unabhängigen französischen Käufer veräußert worden. (4) Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-156/98 (RJB Mining/Kommission)(1) die Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 insgesamt aufgehoben. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob das an die RAG übertragene Gesamtvermögen der SBW dem gezahlten Preis von 2 DEM entspreche oder ob der RAG stillschweigend staatliche Mittel zugewandt wurden. Die Kommission sei im vorliegenden Fall zwar nicht verpflichtet, in einer förmlichen Entscheidung vorab die Rechtmäßigkeit der angeblichen Beihilfe - vorliegend die mit dem Zusammenschluss verbundene Beihilfe - zu prüfen, durfte aber, so die Entscheidung des Gerichts, im Rahmen der Wettbewerbsanalyse nach Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag nicht davon absehen zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die finanzielle und damit die wirtschaftliche Macht der zusammengeschlossenen Einheit aufgrund der finanziellen Unterstützung durch eine mögliche Beihilfe in Form des niedrigen Kaufpreises gestärkt wurde(2). (5) Am 8. November 2001 haben die beteiligten Unternehmen alle relevanten Informationen für eine erneute Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses eingereicht. I. DIE PARTEIEN (6) Die RAG war vor dem Zusammenschluss überwiegend in der Förderung und im Vertrieb von Steinkohle sowie in der Verarbeitung von Kokskohle zu Hochofenkoks tätig. Daneben hielt die RAG Beteiligungen an mehreren internationalen Bergbauunternehmen und ist in den Bereichen Stromerzeugung, Chemie und Kunststoffe, Abfallentsorgung und Umweltdienstleistungen, Bergbautechnik und Immobilien tätig. (7) Die Aktien der RAG wurden zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses im Jahre 1998 von vier Gesellschaftern (teilweise über Gemeinschaftsunternehmen mit Mitgesellschaftern) gehalten: VEBA AG, VEW AG, Thyssen-Krupp-Stahl AG und ARBED SA. Anteilseigner der RAG sind gegenwärtig E.ON AG, die Nachfolgegesellschaft der VEBA (37,1 %), RWE AG in der Nachfolge der VEW (30,2 %), Thyssen-Krupp-Stahl (12,7 %), Montan-Verwaltungsgesellschaft mbH, ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen E.ON und Thyssen-Krupp-Stahl, (10 %), sowie Verwaltungsgesellschaft RAG Beteiligung mbH, ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen ARBED S.A. und der RAG selbst, (10 %). (8) SBW hatte Tätigkeiten hauptsächlich in folgenden Bereichen: Kohlegewinnung in Deutschland, Koksproduktion, Stromerzeugung, Fernheizung, Umweltschutz, Handel und Dienstleistungen (insbesondere Kohlenvertrieb und -handel, Öltransport und -versorgung) sowie Gummiproduktion. SBW war zu 74 % im Besitz Deutschlands und zu 26 % im Besitz des Saarlands. (9) Preussag war ebenfalls in der Förderung und im Vertrieb von Steinkohleprodukten tätig; die übrigen Aktivitäten betrafen die Wärmeerzeugung und die Wasserversorgung. Das Unternehmen betrieb ein Bergwerk in Ibbenbüren. Es war zu 100 % im Besitz der Gruppe Preussag AG. II. DAS VORHABEN (10) Das angemeldete Vorhaben ist Teil einer Vereinbarung, in der Öffentlichkeit als "Kohlekompromiss" bekannt, die die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer Nordrhein-Westfalen (NRW) und Saarland, die deutsche Industriegewerkschaft Bergbau und Energie und die drei genannten Unternehmen am 13. März 1997 getroffen haben (nachstehend: Kohlekompromiss). Danach war beabsichtigt, die Bergbaubereiche der drei Unternehmen RAG, SBW und Preussag in einer einzigen Gesellschaft, der Deutsche Steinkohle AG, unter dem Dach der RAG zusammenzuführen. Nach Angaben der Parteien und Deutschlands soll durch den Zusammenschluss und die in diesem Zusammenhang zugesagten öffentlichen Beihilfen der politisch gewollte Anpassungsprozess im deutschen Steinkohlenbergbau sozialverträglich gestaltet und ein langfristig lebens- und leistungsfähiger Bergbau über das Jahr 2005 hinaus gewährleistet werden. Nach dem Kohlekompromiss sollen von den im Jahre 1997 vorhandenen 17 Bergwerken langfristig 10 bis 11 Schachtanlagen mit einer Jahresförderung von rd. 30 Mio. Tonnen und etwa 36000 Arbeitsplätzen im Bergbau erhalten bleiben. (11) Im Rahmen des Kohlekompromisses hat Deutschland parallel zu der Übernahme der Saarbergwerke-Beteiligungen des Bundes und des Saarlands durch die RAG öffentliche Finanzierungsbeihilfen für die künftige Stilllegung von Bergwerken in Höhe von insgesamt 2,5 Mrd. DEM zugesagt (Verpflichtungsermächtigungen). Diese wurden ab 1998 mit den Mitteln Deutschlands und Nordrhein-Westfalens für die Förderung des Absatzes heimischer Kraftwerkskohle und Kokskohle (Absatzhilfen) in einem Gesamtplafond zusammengefasst. Die öffentlichen Beihilfen für den deutschen Steinkohlenbergbau, die sich im Jahr 1997 auf insgesamt 10,5 Mrd. DEM beliefen, sollten dann schrittweise auf insgesamt 5,5 DEM Mrd. im Jahr 2005 zurückgeführt werden. Zusätzlich zu den Finanzierungsanteilen Deutschlands und Nordrhein-Westfalens werden seit dem Jahr 2001 aus den Erträgen der "weißen" Beteiligungsbereiche (Nichtkohleaktivitäten) der RAG jährlich [...]*(3) zur Verfügung gestellt. [...]*. Die Auszahlung der zusätzlichen Bundesmittel stand unter dem Vorbehalt der Übernahme der SBW-Beteiligungen Deutschlands und des Saarlands durch die RAG. III. ZUSAMMENSCHLUSS, ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION (12) Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung vom 29. Juli 1998 festgestellt, dass die RAG mit dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an SBW und Preussag die Möglichkeit erhält, die alleinige Kontrolle über diese Unternehmen auszuüben. Mittlerweile wurde das Zusammenschlussvorhaben entsprechend der Anmeldung vollzogen. Es ist daher davon auszugehen, dass das angemeldete Vorhaben einen Kontrollerwerb im Sinne des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 Absatz 1 des Vertrages(4) darstellt und folglich einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 66 Absatz 1 EGKS-Vertrag verwirklicht. (13) Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung vom 29. Juli 1998 ferner festgestellt, dass RAG, SBW und Preussag infolge ihrer Tätigkeit in der Förderung und im Handel mit Steinkohle und Steinkohlenerzeugnissen als Unternehmen im Sinne des Artikels 80 i. V. m. Anlage I EGKS-Vertrag anzusehen sind. Soweit die Parteien Kohle auch an private Haushalte und Kleingewerbetreibende absetzen (HuK-Bereich), unterfällt das Vorhaben gemäß Artikel 80 nicht dem EGKS-Vertrag. Hinsichtlich der Auswirkungen im HuK-Bereich und der nicht den Bergbaubereich betreffenden Tätigkeiten der Zusammenschlussbeteiligten wurde das Vorhaben beim Bundeskartellamt angemeldet und Anfang 1998 freigegeben. (14) Die Kommission hatte weiter festgestellt, dass das Zusammenschlussvorhaben dem Erfordernis vorheriger Genehmigung unterliegt, weil die Jahresproduktion der von dem Zusammenschluss betroffenen Unternehmen (etwa 48 Mio. Tonnen Steinkohle) die in Artikel 1 Absatz 1 a) der Entscheidung Nr. 25/67/EGKS der Hohen Behörde vom 22. Juni 1967 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung aufgrund des Artikels 66 Absatz 3 des Vertrages(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 3654/91/EGKS der Kommission(6), genannte Hoechstmenge überschreitet. Die Entscheidung der Kommission ist insoweit nicht angefochten worden. Die Frage der Zuständigkeit der Kommission bedarf deshalb keiner neuerlichen Überprüfung. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung abzustellen(7). IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG NACH ARTIKEL 66 ABSATZ 2 (15) Nachdem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 am 31. Januar 2001 aufgehoben hat, ist eine erneute wettbewerbliche Prüfung unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts erforderlich. Für diese erneute wettbewerbliche Beurteilung ist, anders als für die Frage, ob der angemeldete Zusammenschluss in den Anwendungsbereich der Zusammenschlusskontrolle nach dem EGKS-Vertrag fällt, nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung abzustellen. Vielmehr ist insoweit der Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblich(8). Die Kommission hat daher zu prüfen, ob der Zusammenschluss in Gestalt der mittlerweile vervollständigten Anmeldung auf der Grundlage der aktuellen Marktverhältnisse und der derzeitigen Marktstellung der beteiligten Unternehmen sowie unter Berücksichtigung einer eventuellen Erhöhung der Finanzkraft der RAG gemäß Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit gibt, a) auf einem bedeutenden Teil der von dem Zusammenschluss betroffenen Märkte die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern, b) oder den aus der Anwendung des EGKS-Vertrags sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt. A. ALLGEMEINE KOHLEPOLITISCHE RAHMENBEDINGUNGEN IN DEUTSCHLAND (16) In der Vergangenheit war der Steinkohlebereich in Deutschland durch weitgehende staatliche Subventionsregelungen, Einfuhrreglementierungen und Abnahmeverpflichtungen im Rahmen des "Jahrhundertvertrages" und des "Hüttenvertrages" geprägt. Der "Jahrhundertvertrag" und das Gesetz über das Zollkontigent für feste Brennstoffe ("Zollkontingentsgesetz") sind zum 31. Dezember 1995 ausgelaufen. Der Hüttenvertrag wurde 1999 beendet. (17) Die Rahmenbedingungen des deutschen Steinkohlenbergbaus beruhen heute im Wesentlichen auf dem Kohlekompromiss. Danach ist für Beihilfen für den Bergbau ein Gesamtplafond vorgesehen. Beihilfen werden nur für den Einsatz von Steinkohle zur Stromerzeugung und in der Stahlindustrie gewährt. Deutschland hat zugesichert, dass die Beihilfen auf das absolut notwendige Maß begrenzt werden und nur für die Förderung bestimmt sind, die an die Stromindustrie und die gemeinschaftliche Kohle- und Stahlindustrie geliefert werden. Nach dem Kohlekompromiss können Beihilfen für an die Stromwirtschaft gelieferte Kohle den Unterschied zwischen den Förderkosten in deutschen Bergwerken und dem Durchschnittspreis für Einfuhren nach Deutschland ausgleichen. Der Durchschnittspreis für Importkohle wird jährlich festgestellt, und der tatsächliche Verkaufspreis wird auf der Grundlage des festgestellten Importpreises berechnet, der die Transportkosten berücksichtigt. Im Fall der Verkäufe an die Stahlindustrie gleichen die Beihilfen den Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Importkohlepreis in der Gemeinschaft und den tatsächlichen Produktionskosten aus. In beiden Fällen ist der absolute Betrag der Beihilfen begrenzt. (18) Nach dem Kohlekompromiss sollte die heimische Förderung ursprünglich von rd. 47,9 Mio. Tonnen im Jahr 1996 auf etwa 30 Mio. Tonnen im Jahr 2005 zurückgeführt werden. Nach insgesamt 10,5 Mrd. DEM im Jahr 1997 sollten die staatlichen Kohlebeihilfen bis zum Jahr 2005 auf insgesamt 5,5 Mrd. DEM reduziert werden. Im Jahre 2000 wurde der Kohlekompromiss zuletzt überarbeitet. Danach soll die Fördermenge nunmehr bereits im Jahr 2002 auf unter 29 Mio. Tonnen reduziert werden. Im Jahr 2000 betrug die Fördermenge ca. [30-40]* Mio. Tonnen. Für das Jahr 2000 wurden Betriebsbeihilfen von 3,8 Mrd. (2001: 3,8 Mrd.) DEM, Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit von 3,1 Mrd. (1,9 Mrd.) DEM, Beihilfen zur Erhaltung der Untertagebelegschaft von 71 Mio. (67 Mio.) DEM und Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen von 2,1 Mrd. (2,7 Mrd.) DEM vorgesehen(9). Die Struktur der Hilfen hat sich gegenüber 1999 deutlich verändert. Der Anteil der Absatzhilfen an den Gesamtsubventionen, der 1999 noch bei 91 % lag, ermäßigt sich in 2001 auf 66 %. Hingegen erhöhte sich der Anteil der Hilfen für außergewöhnliche Belastungen, die nicht im Zusammenhang mit der laufenden Förderung stehen. Die Degression der Beihilfen reicht weiter bis mindestens ins Jahr 2005. (19) Die deutsche Stahl erzeugende Industrie war durch den "Hüttenvertrag", der erstmalig bei Gründung der RAG im Jahr 1969 geschlossen wurde, weitgehenden Abnahmeverpflichtungen für heimische Kokskohle unterworfen. Der Vertrag wurde bis Ende 1997 von der Kommission mit der Entscheidung 89/248/EGKS vom 30. März 1989 über die Genehmigung der Vereinbarungen über die Belieferung von sechs Stahlwerken mit festen Brennstoffen durch die Ruhrkohle AG(10) nach Artikel 65 EGKS-Vertrag genehmigt. Er wurde für 1998 modifiziert, indem insbesondere die exklusiven Bezugsverpflichtungen aufgegeben bzw. reduziert wurden. Die Kommission schloss das Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag zum Hüttenvertrag 1998 mit Verwaltungsschreiben(11) ab. Der Hüttenvertrag wurde 1999 beendet und durch bilaterale Verträge der RAG mit den einzelnen Stahlproduzenten ersetzt. Diese Verträge, die Laufzeiten bis längstens 2005 haben, enthalten keine Exklusivitätsklauseln, gesamtbedarfsabhängigen Abnahmeverpflichtungen oder Meistbegünstigungsklauseln mehr. B. RELEVANTE PRODUKTMÄRKTE (20) Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung vom 29. Juli 1998 festgestellt, dass der Zusammenschluss im Wesentlichen die Produktbereiche Absatz von Steinkohle und Steinkohleprodukten umfasst. Sie stützte sich dabei auf folgende Argumente: (21) Der Absatz geht an industrielle Abnehmer (Strom erzeugende Industrie, Stahl erzeugende Unternehmen, sonstige Industrie) sowie an private Haushalte und Kleingewerbetreibende ("HuK"). Der HuK-Bereich unterfällt nicht dem EGKS-Vertrag und wurde deshalb in der Entscheidung nicht behandelt. (22) Der größte Teil der für die industrielle Nutzung (einschließlich der Stahl- und der Stromindustrie) eingesetzten Steinkohle wird direkt an den Endverbraucher durch das Förderunternehmen oder den Importeur geliefert. Großhändler haben in diesen Marktsegmenten keine Bedeutung und ihre Rolle bedarf keiner weiteren Erörterung. (23) Für die wesentlichen Abnehmer von Steinkohle gibt es keine Möglichkeit, diese kurzfristig durch andere Brennstoffe zu ersetzen. Kraftwerke sind für einen bestimmten Energieträger ausgerichtet und es gibt keine Möglichkeit, Steinkohle mit anderen Energieträgern wie z. B. Erdgas kurzfristig zu substituieren. In der Stahlindustrie hat Koks eine ganz besondere metallurgische Funktion, die mit anderen Rohstoffen nicht erreichbar wäre. (24) Es wäre zwar möglich, den Absatz von Steinkohle an industrielle Abnehmer in drei getrennte Kategorien zu unterteilen, nämlich nach Absatz an die Strom erzeugende Industrie, an die Stahlindustrie und an sonstige industrielle Abnehmer (Zucker-, Zement-, oder Papierindustrie). Da aber alle drei Absatzbereiche von denselben Faktoren betroffen sind, ist eine individuelle Betrachtung jedes einzelnen Absatzbereichs für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht notwendig. (25) Seit der Entscheidung vom 29. Juli 1998 haben sich keine Veränderungen ergeben, die eine abweichende Beurteilung erfordern würden. Als sachlich relevanter Markt ist daher auch für die vorliegende Entscheidung der Absatz von Steinkohle und von Steinkohleprodukten zugrunde zu legen. C. GEOGRAFISCH RELEVANTE MÄRKTE (26) In ihrer Entscheidung vom 29. Juli 1998 hatte die Kommission Deutschland als den relevanten räumlichen Markt für den Absatz von Steinkohle und Steinkohleprodukten angenommen. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis war vor allen Dingen die starke Subventionierung heimischer Steinkohle (siehe unter A, Erwägungsgrund 16ff), die mit dazu führt, dass die gesamte Produktion in Deutschland abgesetzt wird und einen erheblichen Teil des Gesamtbedarfs an Steinkohleprodukten in Deutschland abdeckt. Hinzu kommt, dass aus Sicht der Abnehmer in Deutschland deutsche Steinkohle einige Vorteile im Vergleich zur Importkohle besitzt: die räumliche Nähe der Bergwerke und dadurch eine geringere Vorratshaltung seitens der Abnehmer, homogene Produkteigenschaften sowie der Umstand, dass die Anlagen der Abnehmer auf heimische Steinkohle ausgerichtet sind. Zusätzlich besteht in Deutschland ein großer politischer und sozialer Druck, deutsche Steinkohle zu kaufen. Das ließ erwarten, dass deutsche Steinkohle stets von den Abnehmern den Vorzug erhalten wird, solange ihr Preis durch die Beihilfen dem Durchschnittspreis der nach Deutschland importierten Steinkohle entspricht. (27) Entsprechend hatte die subventionierte Steinkohle 1997 einen Anteil von [65-75 %]* am Gesamtabsatz von Steinkohlenprodukten in Deutschland, wobei [90-100 %]* an die Strom- und Stahlwirtschaft abgesetzt wurden. Aufgrund der geschilderten Absatzbedingungen, die in Deutschland nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten für konkurrierende Importeure zuließen, hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 29. Juli 1998 einen gesonderten räumlich relevanten Markt für Deutschland definiert. (28) Das Beihilfensystem führt ferner dazu, dass es zu keinen Ausfuhren deutscher Steinkohle außerhalb Deutschlands kommt. Die direkte Folge der Beihilfen für heimische Steinkohle ist, dass deutsche Steinkohleproduzenten nur Verkäufe an die deutsche Stromwirtschaft und an die deutsche Stahlindustrie dem Durchschnittspreis der nach Deutschland importierten Steinkohle angleichen können. Da der absolute Betrag, der für Beihilfen zur Verfügung steht, jedoch beschränkt ist, sind die Möglichkeiten, deutsche Steinkohle zum Weltmarktpreis zu verkaufen, ebenfalls begrenzt. Angesichts der nach wie vor großen Differenz zwischen deutschem Förderpreis und Weltmarktpreis (ca. [120-250]* DEM pro Tonne) besteht daher kein Anreiz, über die subventionierten Mengen hinaus zusätzliche Mengen deutscher Steinkohle im Ausland abzusetzen. (29) Aus den aktualisierten Angaben der Parteien für die Jahre 1998-2001 ergibt sich allerdings, dass die Bedeutung der subventionierten Steinkohle in Deutschland im Verhältnis zum deutschen Gesamtmarkt immer mehr zurückgegangen ist. Lagen die Importe im Jahr 1997 noch bei einem Anteil von ungefähr [25-35 %]* des Gesamtmarktes, so lagen sie im Jahr 2000 nach Angaben der Parteien bereits bei etwa [40-50 %]* des Gesamtmarktes. Es ist zu erwarten, dass dieser Anteil weiter steigen wird, da die bestehenden Subventionsregelungen eine weitere deutliche Senkung der heimischen Produktion und ihres Absatzes bis mindestens 2005 vorsehen. (30) Aus den genannten Elementen ergibt sich, dass für den Markt für Steinkohle und Steinkohleprodukte in Deutschland nach wie vor spezifische Besonderheiten bestehen, die ihn wettbewerblich von anderen geografischen Regionen unterscheiden. Anderseits gibt es Anhaltspunkte, dass sich der deutsche Steinkohlemarkt zu einem in den internationalen Steinkohlehandel eingebundenen Markt entwickelt. Letztlich kann die exakte Definition des relevanten Marktes für die Zwecke dieser Entscheidung jedoch unterbleiben, da selbst unter Annahme eines weiterhin auf Deutschland beschränkten Marktes keine Bedenken gegen den Zusammenschluss bestehen. D. WETTBEWERBLICHE WÜRDIGUNG (31) In ihrer Entscheidung vom 29. Juli 1998 hatte die Kommission ihre Bedenken (die durch die Zusagen der Parteien ausgeräumt wurden) vor allem auf die Gefahr gestützt, durch den Zusammenschluss könne sich die damalige vorteilhafte Position der Parteien in Bezug auf den Absatz von subventionierter deutscher Steinkohle auch auf den freien Markt übertragen. Angesichts der aktuellen Marktlage und etlicher struktureller Veränderungen, die seit der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 stattgefunden haben, besteht heute nach Ansicht der Kommission kein Anlass für derartige Bedenken (siehe Nummer 1, Erwägungsgrund 32ff). Ferner wäre auch ein möglicher Zufluss von Finanzkraft vor dem Hintergrund des niedrigen Kaufpreises für SBW nicht geeignet, wettbewerbliche Bedenken zu begründen (siehe Nummer 2, Erwägungsgrund 47ff) 1. DIE STELLUNG DER PARTEIEN BEIM ABSATZ VON STEINKOHLE IN DEUTSCHLAND a) Die Position der RAG 1) Heimische (deutsche) Steinkohle (32) Nach dem Erwerb der Kontrolle über die Unternehmen SBW und Preussag durch die RAG ist RAG der einzige deutsche Steinkohleerzeuger geworden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus den genannten Gründen (Erwägungsgrund 16ff) der Absatz von deutscher Steinkohle dem (sinkenden) Beihilfeniveau folgt, da nur so viel deutsche Steinkohle abgesetzt werden kann, wie es die zur Verfügung stehenden Beihilfemittel erlauben. Entsprechend ist der Absatz der Zusammenschlussparteien an heimischer Steinkohle stark gesunken, von 67,6 Mio. Tonnen im Jahre 1994 auf 32,7 Mio. Tonnen in 2001. Dieser Trend wird weitergehen, da er der vorgesehenen Verringerung der Beihilfen folgt. Der Zusammenschluss zwischen RAG und SBW ändert hieran nichts: Wegen der höheren Förderkosten ist es für deutsche Steinkohle ohne Beihilfe unmöglich, mit Importen in Konkurrenz zu treten, so dass der Zusammenschluss keine Auswirkungen auf die Produktion und den Absatz deutscher Steinkohle hat. 2) Gesamtmarkt/Importkohle (33) In Deutschland wie in der Gemeinschaft verminderte sich innerhalb der letzten Jahre der Steinkohleverbrauch stetig, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser Trend fortsetzen wird. (Der Verein Deutscher Steinkohleimporteure prognostiziert beispielsweise für das Jahr 2010 eine Nachfrage in Deutschland von 60 Mio. Tonnen.) Die Gründe dafür sind insbesondere die Präferenz für andere - umweltfreundlichere und billigere - Energieversorgungsquellen und die Verringerung der deutschen Stahlproduktion. In einem im Volumen sinkenden Markt ist der Anteil der Zusammenschlussparteien am Gesamtmarkt, bestehend aus Steinkohle aus heimischer Produktion und Importkohle, seit 1994 niedriger geworden (siehe Tabelle 1). RAG, SBW und Preussag haben im Jahre 1994 insgesamt 70,8 Mio. Tonnen Steinkohle verkau

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.