Europäische Union

Beschluss des Verwaltungsrats von Europol zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete von Europol gezahlt werden, zugunsten von Europol sowie zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Anpassung der im Anhang zu diesem Beschluss genannten Beträge

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5.2.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 37/8 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS VON EUROPOL zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete von Europol gezahlt werden, zugunsten von Europol sowie zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Anpassung der im Anhang zu diesem Beschluss genannten Beträge 2011/C 37/06 DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL — gestützt auf den Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol), gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 sowie auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union (1) (nachfolgend „der Europol-Beschluss“), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 5, Artikel 62 und Artikel 63; gestützt auf das aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens erstellte Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten von Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (2) (nachfolgend „das Protokoll“), insbesondere auf Artikel 10; gestützt auf den Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete von Europol gezahlt werden, zugunsten von Europol (3); in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses gelten das Statut der Bediensteten von Europol (4) und andere einschlägige Instrumente weiterhin für die Mitglieder des Personals, die nicht nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 2 des Europol-Beschlusses eingestellt werden. (2) Bis zum Jahr 2009 erfolgte die jährliche Angleichung der Gehälter nach Maßgabe von Artikel 44 des Statuts der Bediensteten von Europol unter Anwendung einer vom Verwaltungsrat genehmigten Formel unter Berücksichtigung von zwei Aspekten: — die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in den Niederlanden; — etwaige Änderungen der Gehälter im öffentlichen Dienst der EU-Mitgliedstaaten. (3) Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses sieht vor, dass abweichend von Kapitel 5 des Statuts der Bediensteten von Europol für das Europol-Personal der vom Rat nach Maßgabe von Artikel 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (5) festgesetzte Prozentsatz für die jährliche Angleichung der Dienstbezüge gilt. (4) Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses betrifft nur Elemente der Dienstbezüge gemäß Kapitel 5 (Artikel 43 bis 55) des Statuts der Bediensteten von Europol und erstreckt sich nicht auf die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt, von Europol gezahlt werden, zugunsten von Europol. (5) Im Hinblick auf das geänderte Verfahren gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses betreffend die Angleichung von Dienstbezügen ist es wünschenswert, die Bedingungen und das Verfahren für die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete von Europol gezahlt werden, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt, ausgenommen lokaler Bediensteter, nach Maßgabe des vorstehend genannten Artikels 10 des Protokolls anzupassen. (6) Die jährliche Angleichung der Dienstbezüge gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses wurde von Europol entsprechend den Werten in der Verordnung (EG) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 erstmalig rückwirkend durchgeführt. Die Berechnungsmethode für diese jährliche Angleichung der Dienstbezüge von Europol-Bediensteten, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt, wurde dem Verwaltungsrat auf seiner Sitzung vom 24. März 2010 vorgestellt (vgl. den Anhang zu diesem Beschluss). (7) Die Besteuerung von Europol-Bediensteten, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt, sollte angepasst werden, um die Angleichung der Dienstbezüge gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses widerzuspiegeln. (8) Die Anpassung der in Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 genannten Werte beschränkt sich auf eine technische Anpassung im Einklang mit den für die Angleichung der Dienstbezüge gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses angewendeten Sätzen. (9) Der Direktor von Europol sollte die Befugnis erhalten, jedes Jahr die in Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 genannten Werte anzupassen — BESCHLIESST: Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 2009: — Der im ersten Satz von Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 genannte Wert wird durch 119,16 EUR ersetzt. — Die Werte in Euro der Tabelle von Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 werden durch folgende ersetzt: — 8 % auf Beträge zwischen 119,16 EUR und 2 099,02 EUR, — 10 % auf Beträge zwischen 2 099,03 EUR und 2 891,07 EUR, — 12,5 % auf Beträge zwischen 2 891,08 EUR und 3 313,31 EUR, — 15 % auf Beträge zwischen 3 313,32 EUR und 3 762,78 EUR, — 17,5 % auf Beträge zwischen 3 762,79 EUR und 4 185,06 EUR, — 20 % auf Beträge zwischen 4 185,07 EUR und 4 594,36 EUR, — 22,5 % auf Beträge zwischen 4 594,37 EUR und 5 016,62 EUR, — 25 % auf Beträge zwischen 5 016,63 EUR und 5 425,94 EUR, — 27,5 % auf Beträge zwischen 5 425,95 EUR und 5 848,19 EUR, — 30 % auf Beträge zwischen 5 848,20 EUR und 6 257,50 EUR, — 32,5 % auf Beträge zwischen 6 257,51 EUR und 6 679,76 EUR, — 35 % auf Beträge zwischen 6 679,77 EUR und 7 089,72 EUR, — 40 % auf Beträge zwischen 7 089,73 EUR und 7 512,00 EUR, — 45 % auf Beträge über 7 512,01 EUR. Artikel 2 Der Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 wird wie folgt geändert: Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt: „Im Anschluss an die Angleichung der Dienstbezüge, die jährlich vom Rat nach Maßgabe von Artikel 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften beschlossen wird, passt der Direktor von Europol erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 2010 und danach jährlich die in Artikel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss genannten Beträge anhand derselben Sätze an, die gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Beschlusses des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts angewendet werden (6). Die nach Maßgabe dieses Artikels ermittelten Beträge werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme durch den Verwaltungsrat in Kraft. Geschehen zu Den Haag am 14. Oktober 2010. Francisco José ARANDA Für den Verwaltungsrat Der Vorsitzende (1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37. (2)  ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 2. (3)  ABl. C 65 vom 28.2.2001, S. 6. (4)  Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23). (5)  Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). (6)  Vgl. Fußnote 1.“ ANHANG Angleichung der Grundgehälter und Zuwendungen von Europol-Bediensteten, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt, gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Beschlusses des Rates mit Wirkung vom 1. Juli 2009 Gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses und abweichend von Kapitel 5 des Statuts der Bediensteten von Europol gilt für das Europol-Personal der vom Rat nach Maßgabe von Artikel 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (1) festgesetzte Prozentsatz für die jährliche Angleichung der Dienstbezüge, und damit mit Wirkung vom 1. Juli 2009 für Europol-Bedienstete, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt: a) Artikel 45 des Statuts der Bediensteten von Europol: Die Tabelle der Monatsgrundgehälter wird durch die nachstehende Tabelle ersetzt (Anhebung von 1,85 %):   1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 1 15 867,20                     2 14 248,07                     3 9 779,37 10 031,95 10 284,54 10 556,55 10 828,56 11 113,50 11 397,15 11 696,39 11 997,54 12 314,90 12 628,98 4 8 516,46 8 743,14 8 966,59 9 202,97 9 439,37 9 688,70 9 934,80 10 197,11 10 459,38 10 734,65 11 009,89 5 7 017,19 7 201,76 7 383,10 7 577,40 7 771,69 7 978,93 8 182,93 8 399,90 8 613,62 8 840,28 9 066,97 6 6 013,37 6 172,00 6 330,69 6 499,08 6 664,22 6 839,08 7 013,95 7 198,53 7 383,10 7 577,40 7 771,69 7 5 012,73 5 145,51 5 275,03 5 414,27 5 553,50 5 699,24 5 844,95 6 000,39 6 152,59 6 314,51 6 476,41 8 4 261,48 4 374,81 4 484,89 4 604,73 4 721,29 4 844,35 4 967,40 5 100,18 5 229,70 5 368,94 5 504,93 9 3 756,32 3 856,69 3 957,10 4 060,69 4 164,33 4 274,42 4 384,53 4 501,10 4 614,48 4 737,50 4 857,31 10 3 257,64 3 345,08 3 429,25 3 519,91 3 607,36 3 704,51 3 801,64 3 902,03 3 999,17 4 106,04 4 209,66 11 3 157,26 3 241,46 3 322,39 3 409,84 3 497,25 3 591,16 3 681,85 3 778,99 3 876,14 3 979,77 4 080,11 12 2 506,40 2 574,35 2 639,12 2 707,14 2 775,15 2 849,61 2 924,09 3 001,81 3 076,29 3 157,26 3 238,21 13 2 153,39 2 211,69 2 266,74 2 328,28 2 386,57 2 451,32 2 512,85 2 580,85 2 645,64 2 716,86 2 784,84 b) Artikel 59 Absatz 3 des Statuts der Bediensteten von Europol: Der Betrag „1 049,20 EUR“ wird durch „1 068,61 EUR“ ersetzt; c) Artikel 59 Absatz 3 des Statuts der Bediensteten von Europol: Der Betrag „2 098,39 EUR“ wird durch „2 137,21 EUR“ ersetzt; d) Artikel 60 Absatz 1 des Statuts der Bediensteten von Europol: Der Betrag „279,80 EUR“ wird durch „284,98 EUR“ ersetzt; e) Artikel 2 Absatz 1 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „292,50 EUR“ wird durch „297,91 EUR“ ersetzt; f) Artikel 3 Absatz 1 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „12 717,53 EUR“ wird durch „12 952,80 EUR“ ersetzt; g) Artikel 3 Absatz 1 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „2 861,45 EUR“ wird durch „2 914,39 EUR“ ersetzt; h) Artikel 3 Absatz 2 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „17 168,67 EUR“ wird durch „17 486,29 EUR“ ersetzt; i) Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „1 271,76 EUR“ wird durch „1 295,29 EUR“ ersetzt; j) Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „953,84 EUR“ wird durch „971,49 EUR“ ersetzt; k) Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „635,87 EUR“ wird durch „647,63 EUR“ ersetzt; l) Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „508,69 EUR“ wird durch „518,10 EUR“ ersetzt; m) Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „1 794,70 EUR“ wird durch „1 827,90 EUR“ ersetzt; n) Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „2 392,94 EUR“ wird durch „2 437,21 EUR“ ersetzt; o) Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „2 991,17 EUR“ wird durch „3 046,5 EUR“ ersetzt. Der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2009 des Rates für die Niederlande festgelegte Berichtigungskoeffizient (109,3) wird nicht in vollem Umfang auf die Gehälter von Bediensteten angewendet, für die weiterhin das Statut der Bediensteten von Europol gilt. Stattdessen wird nur das Verhältnis zwischen diesem Berichtigungskoeffizienten und dem für das Vorjahr festgelegten Berichtigungskoeffizienten angewendet, um die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in den Niederlanden widerzuspiegeln. Zur Bestimmung des Berichtigungskoeffizienten für Frankreich und die Vereinigten Staaten (Washington) wird das Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten vom 1. Juli 2009 gemäß der Verordnung des Rates (2) (115,8 für Frankreich und 87,4 für die Vereinigten Staaten (Washington)) und dem Berichtigungskoeffizienten für die Niederlande vom 1. Juli 2007 (109,1) herangezogen. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 betragen daher die Berichtigungskoeffizienten für — die Niederlande 100,18; — Frankreich 106,14; — die Vereinigten Staaten (Washington) 80,11. Das Ergebnis der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten unterliegt der gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Besteuerung. (1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). (2)  Verordnung (EG) Nr. 613/2009 des Rates (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 768/2010 des Rates (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.