Europäische Union

2004/732/GASP:Beschluss BiH/1/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. September 2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2008-07-29

Quellenkennung: 32004D0732. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

2004D9001 — DE — 29.07.2008 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS BiH/1/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 21. September 2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (2004/732/GASP) (ABl. L 324, 27.10.2004, p.20) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 Beschluss BiH/5/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. November 2004   L 357 39 2.12.2004  M2 Beschluss BiH/8/2006 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. März 2006   L 96 14 5.4.2006 ►M3 Beschluss BiH/13/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. Juli 2008   L 237 90 4.9.2008 ▼B BESCHLUSS BiH/1/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 21. September 2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (2004/732/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 betreffend die Beteiligung von Drittstaaten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf Ersuchen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und im Auftrag des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) haben der EU-Operation Commander und der EU-Force Commander am 15. September 2004 die Streitkräfte- und die Personalplanungskonferenz durchgeführt. (2) Aufgrund der Empfehlung des EU-Operation Commanders zu den Beiträgen von Drittstaaten ist der EUMC am 20. September 2004 übereingekommen, dem PSK zu empfehlen, diese Beiträge von Drittstaaten anzunehmen. (3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen in einer Erklärung festgehalten, dass die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur auf diejenigen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben — BESCHLIESST: Artikel 1 Beiträge von Drittstaaten Im Anschluss an die Streitkräfte- und die Personalplanungskonferenz werden Beiträge der im Anhang aufgeführten Drittstaaten zur militärischen Operation der EU in Bosnien und Herzegowina angenommen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼M3 ANHANG LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 — Albanien — Argentinien — Bulgarien — Chile — ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien — Kanada — Marokko — Neuseeland — Norwegen — Rumänien — Schweiz — Türkei ( 1 ) ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.