Europäische Union

2006/621/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2004) 3060) (Text von Bedeutung für den EWR)

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fach nicht erwähnt ... Erst bei Abrechnung dieser Option Anfang 2002 hat der Staat von der Existenz einer Verpflichtung in Höhe von 950 Millionen Euro erfahren“. Siehe auch Anhörung von Thierry Breton, Vorstandsvorsitzender von FT, vor dem Wirtschaftsausschuss der Nationalversammlung am 11. Dezember 2002, insbesondere: „Auf die Fragen von Jean Arthuis, Vorsitzender des Finanzausschusses, der ihn zur Verantwortung des Staates als Aktionär im Zusammenhang mit der rapiden Verschlechterung der Situation von France Télécom, insbesondere im Hinblick auf seine Kontrollfunktion, befragt, erklärt Thierry Breton, dass der Staat trotz nicht zu bestreitender Fortschritte die Regeln für ein modernes Management an den internationalen Börsen notierter Unternehmen noch nicht vollständig einbezogen habe und auch noch nicht begriffen habe, dass die Entscheidungen vom Management unter der Aufsicht der Aktionäre zu treffen seien.“ In der Einleitung ihres Berichts stellt die Enquetekommission Folgendes fest: „... die ‚Vormundschaft‘ über die öffentlichen Unternehmen ist Gegenstand einer zweifachen, scheinbar widersprüchlichen Kritik ... Gleichzeitig wird der Staat als Aktionär unzureichend oder verspätet informiert und ist offenkundig nicht imstande, die strategischen und bisweilen strittigen Entscheidungen wirksam zu kontrollieren ... ‚Dieser Luxus der Vorsichtsmaßnahmen‘ und diese bisweilen ‚nutzlosen, da gedrängten‘ Kontrollen führen in Wirklichkeit, wie Francis Mer vor der Kommission betont hat, dazu, dass die öffentlichen Unternehmen ‚nicht (...) kontrolliert werden‘. Daraus kann man nur eins schließen, wie es Elie Cohen getan hat: ‚Crédit Lyonnais ebenso wie France Télécom unterstanden der Kontrolle des Staates, der Aufsicht der Staatskasse, der Kontrolle des Rechnungshofes, also einer Reihe externer Kontrollen, die in diesen Fällen nicht funktioniert haben‘.“ (162)  Die erst im Oktober, nach der Berufung von Thierry Breton an die Konzernspitze, stattfand. (163)  Siehe Stellungnahme von France Télécom, Ehlermann-Gutachten vom 21. Januar 2004, Randnr. 90. (164)  Randnr. 5 a) der Leitlinien. (165)  Hier sind lediglich diejenigen Kriterien genannt, die auf ein in der Telekommunikationsbranche tätiges Unternehmen anwendbar sind. (166)  Douste-Blazy, Vorsitzender der Enquetekommission: „Durch die Verschlechterung seines Finanzratings war dem Unternehmen der Zugang zum Rentenmarkt verschlossen, was seine Möglichkeiten zur Kreditaufnahme beeinträchtigte“. Der Vorsitzende bezieht sich hier auf die Herabstufung vom Mai 2002. (167)  Sara Husband, High Yield Report, 1. Juli 2002. (168)  Siehe die in der Presse veröffentlichten Erklärungen des früheren Vorstandsvorsitzenden von FT, Michel Bon: Artikel in La Tribune vom 16. September 2002: „… die Herabstufung des Ratings verhindert die beabsichtigten Refinanzierungen“; Artikel in Le Monde vom 16. September 2002: „die Verschlechterung des Ratings in Bezug auf die Schuldtitel von FT durch die Ratingagentur Moody's Ende Juni [….] hat uns den Zugang zum Markt versperrt“; Artikel in der Financial Times vom 16. September 2002: „FT cannot continue to survive when no one wants to lend us money and, on the contrary, when everyone wants to be paid on the nail. In the current markets, the refinancing of our debt is simply out of question“. (169)  Siehe auch die Ausführungen der französischen Regierung: „Realisierung einer Nettoentschuldung und einer Wiederherstellung des Eigenkapitals, unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Wiederherstellung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens am Börsenmarkt ...“, S. 26 des Schreibens der französischen Regierung vom 3. Dezember 2002. (170)  Siehe Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Planung, Protokoll Nr. 26, Sitzung vom 5. Dezember 2002, Anhörung von Thierry Breton, Vorstandsvorsitzender von France Télécom. Siehe auch Anhörung von Thierry Breton, Vorstandsvorsitzender von FT, vor dem Wirtschaftsausschuss der Nationalversammlung am 11. Dezember 2002: „[Thierry Breton] hebt das wiedergefundene Vertrauen hervor, das insbesondere durch die überaus positive Aufnahme der am Vortag aufgelegten Anleiheemission von 1,5 Mrd. EUR — der ersten seit 2001 — belegt werde“. (171)   […] proposal for an exchange offer: ‘We provide below preliminary thoughts on such a transaction’. (172)  Ebenda: ‘Indicative pricing of a new 5-year transaction at 380 bp over Euribor and an estimated coupon at 8,5 %.’ (173)  Siehe Schreiben der französischen Regierung vom 16. Februar 2004. (174)  Siehe Stellungnahmen der französischen Regierung vom 4. Dezember 2003, 22. Januar 2004 und 16. Februar 2004. (175)  Die französische Regierung hat sich auf 5 Obligationenanleihen bezogen, die zwischen dem 26. Juli 2002 und dem 23. Dezember 2002 aufgelegt wurden. Davon beliefen sich die Obligationen, die vor Bekanntgabe des Plans Ambition 2005 (am 5. Dezember 2002) aufgelegt wurden, auf insgesamt 220 Mio. EUR und die ORA auf insgesamt 442,2 Mio. EUR. (176)  Vor Bekanntgabe des Plans Ambition 2005, d. h. vor dem 5. Dezember 2002. (177)  Durchschnittlich 1,5 Mrd. EUR. (178)   442,2 Mio. EUR. (179)  Derartige Emissionen erfolgten im Dezember 2002 und im Januar 2003. (180)  In diesem Zusammenhang sind einige Passagen aus der Anhörung der Wirtschaftsprüfer von FT vor der Enquetekommission von Interesse: „Edouard Salustro: Herr Abgeordneter, hier ist an eine Tatsache zu erinnern, die Sie besser als sonst irgendjemand kennen: Ehe der Rechnungsprüfer seine Meinung zu Finanzinformationen abgibt, stellt er sich die Frage, ob sich das Unternehmen in einem Zustand befindet, in dem eine Weiterführung des Betriebs wirtschaftlich zu rechtfertigen ist. Das ist die erste Frage, das ist das Grundprinzip, das er anschließend bei seiner Rechnungsprüfung durchdekliniert. Danach stellt sich die Frage nicht mehr, da sie vorab geklärt wurde. Xavier de Roux: Sie waren also der Meinung, dass sich die Weiterführung des Betriebs von selbst verstand. Edouard Salustro: Nein! Ich meine, ja, natürlich!... Ich war ja nicht dabei!... Vincent de La Bachelerie: Sie verstand sich nicht notwendigerweise von selbst, und wir haben diesen Punkt wirksam überwacht...“. Noch aussagekräftiger erscheint hierzu die Erläuterung von Michel Bon, Ex-Vorstandsvorsitzender von FT, vor derselben Enquetekommission: „Nun, es gibt eine Tatsache, die in dem pessimistischen Szenario nicht enthalten war, dass uns nämlich der Zugang zu den Kapitalmärkten versperrt sein würde. Diese Möglichkeit hatten wir nie vorhergesehen, weil wir selbstverständlich davon ausgingen, dass der Markt angesichts der Mehrheitsbeteiligung des Staates eine Insolvenz von France Télécom niemals in Betracht ziehen würde, auch ohne dass der Staat seine Unterstützung explizit zum Ausdruck bringen müsste. Diese Meinung wurde von fast allen Marktteilnehmern geteilt, bis zu dem Tag, an dem eine der drei Ratingagenturen — eine einzige — beschloss, France Télécom befinde sich am Rande der Insolvenz, und die Bewertung änderte, wodurch sie uns von einem Tag auf den anderen jeden Zugang zum Markt versperrte... Als diese einzelne Ratingagentur im Juni ihre Einschätzung bekannt gab und uns der Zugang zum Markt versperrt war, wusste ich, dass France Télécom mangels Möglichkeit, erneut Kapital aufzunehmen, ein Jahr später, gegen Ende des ersten Halbjahres 2003, in Zahlungsschwierigkeiten geraten würde“. In diesem Sinne siehe auch das HSBC-Gutachten vom 12. Juni 2004, Seite 11: „Insgesamt betrachtet war FT kein Unternehmen in Schwierigkeiten, in dem Sinne, dass seine Geschäftstätigkeit auf gesunden Füßen stand, aber unter einer unangemessenen Finanzstruktur zu leiden hatte, gekennzeichnet durch einen Mangel an Eigenkapital und zu kurzfristige Refinanzierungsfälligkeiten sowie eine Vertrauenskrise der Märkte angesichts der durch diese Situation verursachten Unsicherheiten“. (181)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617. (182)  Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1990, I-3437.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.