Europäische Union

87/418/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1987 über eine von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe zugunsten eines Unternehmens der Stahlröhrenindustrie (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31987D0418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hilfen - mit Ausnahme der Umwandlung von 500 Millionen bfrs in Kapital - rechtswidrig und müssen daher zurückgefordert werden. Das gleiche gilt für die grundsätzliche Unvereinbarkeit der von der vorliegenden Entscheidung erfassten Beihilfen - d. h. 9,085 Milliarden bfrs und Umwandlung von 3,010 Milliarden bfrs in Kapital - mit Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen von insgesamt 9,085 Milliarden bfrs, die Gegenstand der Schreiben der belgischen Regierung vom 19. Juli 1984 und 29. Juli 1985 sind und einem belgischen Unternehmen der Stahlröhrenindustrie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurden, sind rechtswidrig. Sie sind ausserdem aufgrund von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die dem genannten Unternehmen gewährten Beihilfen von insgesamt 3,010 Milliarden bfrs, die Gegenstand des Schreibens der belgischen Regierung vom 6. Juni 1986 sind, sind aufgrund von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie sind ausserdem in Höhe von 2,510 Milliarden bfrs rechtswidrig, da sie in Höhe dieses Betrages unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt worden sind. Belgien ist gehalten, die in diesem Artikel genannten Beihilfen zurückzufordern. Artikel 2 Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieser Entscheidung, von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 4. Februar 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 178 vom 16. 7. 1985, S. 2. (2) ABl. Nr. C 293 vom 19. 11. 1986, S. 3. (1) EuGH 14. November 1984 - Intermills gegen Kommission, Rechtssache 323/82. (2) Bulletin der Europäischen Gemeinschaften 9/1984, Ziffer 3.5.1. (1) Entscheidung 82/740/EWG vom 22. Juli 1982 über die Abgrenzung der Fördergebiete nach Artikel 11 des belgischen Gesetzes vom 30. Dezember 1970 (ABl. Nr. L 312 vom 9. 11. 1982, S. 18), geändert durch die Entscheidung 85/544/EWG vom 31. Juli 1985 (ABl. Nr. L 341 vom 19. 12. 1985, S. 19).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.