31987D0418

87/418/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1987 über eine von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe zugunsten eines Unternehmens der Stahlröhrenindustrie (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 227 vom 14/08/1987 S. 0045 - 0049


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Februar 1987

über eine von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe zugunsten eines Unternehmens der Stahlröhrenindustrie

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(87/418/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Am 19. Juli 1984 unterrichtete die belgische Regierung die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag von ihrer Absicht, zugunsten eines Unternehmens der Röhrenindustrie im Raum Lüttich die folgenden Maßnahmen zu ergreifen: Kapitalaufstockung um 1,8 Milliarden bfrs und Zeichnung einer Emission bedingter Wandelschuldverschreibungen mit Gewinnbeteiligung in Höhe von 2,2 Milliarden bfrs. Diese staatlichen Finanzhilfen ergänzen eine Reihe von Beihilfen für dasselbe Unternehmen, die von der Kommission bereits 1982 genehmigt wurden.

Die der Kommission später zugegangenen (und von der belgischen Regierung mit Schreiben vom 29. Juli 1985 bestätigten) Angaben lassen erkennen, daß das vorerwähnte Unternehmen ausser den am 19. Juli 1984 gemeldeten Beihilfen schon früher ohne Genehmigung der Kommission und folglich unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag weitere staatliche Finanzhilfen erhalten hatte.

Hieraus ergibt sich, daß die der Kommission zur Prüfung vorgelegten Beihilfen (ohne Meldung gewährte Beihilfen und am 19. Juli 1984 gemeldete Beihilfen) sich auf insgesamt 9,085 Milliarden bfrs belaufen, wozu noch die aufgrund der Gesetze zur wirtschaftlichen Expansion vergebenen Beihilfen in Höhe von 1,212 Milliarden bfrs hinzukommen.

Nach einer ersten Prüfung stellte die Kommission fest, daß das Unternehmen trotz der getroffenen Modernisierungsmaßnahmen und der bereits empfangenen Beihilfen weiter mit starken Verlusten arbeitete. Des weiteren ermittelte sie, daß die Sanierungsaussichten des Unternehmens nach den von seiner Geschäftsleitung erstellten Prognosen sehr ungewiß sind. Eine Verbesserung der Ertragslage wird nämlich hauptsächlich von einer Neuausrichtung der Verkäufe auf hochwertige Röhrern einerseits und auf lohnendere Märkte als bisher andererseits erwartet. Angesichts der Überkapazitäten im fraglichen Sektor, die die Eroberung neuer Marktanteile durch ein Unternehmen besonders schwierig gestalten, ist eine solche Entwicklung aber sehr unsicher.

Da die ihr zur Prüfung vorgelegten Beihilfen möglicherweise erhebliche Wettbewerbsverzerrungen auf einem empfindlichen Markt verursachen, beschloß die Kommission daher, ihretwegen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen, um vor allem die Stellungnahme der Beteiligten einzuholen.

Mit Schreiben vom 5. Juli 1985 forderte sie die belgische Regierung zur Äusserung auf. Die anderen Mitgliedstaaten wurden davon mit Schreiben vom 12. Juli 1985 unterrichtet. Die Unterrichtung der beteiligten Dritten erfolgte am 16. Juli 1985 (1).

Ungeachtet dieses Verfahrens nahm die belgische Regierung am 19. Juli 1984 die Auszahlung der im Entwurfsstadium gemeldeten Beihilfen vor.

Mit Schreiben vom 6. Juni 1986 unterrichtete die belgische Regierung die Kommission von einer geplanten Beihilfe für dasselbe Unternehmen zur Umwandlung von gesicherten Darlehen in Höhe von 3,010 Milliarden bfrs in Kapital.

Mit Schreiben vom 1. August 1986 forderte die Kommission die belgische Regierung zur Äusserung auf. Die anderen Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 10. November 1986 und die beteiligten Dritten am 19. November 1986 in Kenntnis gesetzt (2).

Ungeachtet des vorerwähnten Verfahrens nahm die belgische Regierung die genannte Umwandlung in Kapital in Höhe von 2,510 Milliarden bfrs vor.

Daraus erhellt, daß alle Beihilfen, die Gegenstand der beiden vorgenannten Verfahren sind (mit Ausnahme einer Umwandlung von 500 Millionen bfrs in Kapital), unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt worden sind.

II

Als die belgische Regierung mit Schreiben vom 29. Juli 1985 bzw. 5. September 1986 im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ihre Bemerkungen vorbrachte, machte sie in erster Linie geltend, die Interventionen des Staates zugunsten des Unternehmens seien nicht geeignet gewesen, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen.

Die im Jahre 1982 mit Genehmigung der Kommission und die unter Verstoß gegen den EWG-Vertrag gewährten Zuschüsse hätten nämlich nicht einmal ausgereicht, das finanzielle Gleichgewicht des Unternehmens zu gewährleisten, da man die Kosten des 1982 in Angriff genommenen Investitionsprogramms unterschätzt habe.

Die im Jahre 1984 mitgeteilten Maßnahmen seien demzufolge dazu bestimmt gewesen, den Restbetrag dieses Investitionsprogramms zu finanzieren und den Bedarf an Betriebskapital zu decken, der sich für das Unternehmen aus der Erhöhung seines Umsatzes in den letzten Jahren ergebe.

Deshalb seien die Maßnahmen des Staates (der mehr als 99 % des Kapitals des Unternehmens besitze) keine Beihilfen, sondern »Kapitalbereitstellungen eines Anteilseigners", die den Wettbewerb nicht behinderten.

Überdies sei der begrenzte Umfang der von dem Unternehmen getätigten Lieferungen nach dem Markt der Gemeinschaft (25 898 Tonnen im Jahr 1984, d. h. 8,6 % seiner Gesamtproduktion, gegenüber 36 166 Tonnen im Jahr 1979) nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Die belgische Regierung betonte ausserdem, daß der Fortführung des Unternehmens in einer von der Krise in der Stahlindustrie besonders betroffenen Region grosse Bedeutung zukomme. Unter Zugrundelegung der ihr von dem Unternehmen gelieferten Angaben erklärte sie schließlich, daß die Finanzlage ab 1985 wieder ausgewogen sein dürfte, während das Nettörgebnis von 1986 an positiv sein werde. Diese Prognosen stützen sich sowohl auf den Fortbestand der von dem Unternehmen seit 1980 mit seinem Hauptabnehmer (Sowjetunion) geschlossenen Lieferverträge, die dem Unternehmen eine stabile kommerzielle Grundlage in Form eines relevanten Marktes verschaffen, der zwar klein ist, aber dennoch bedeutsam bleiben dürfte, als auch auf seine Fähigkeit, auf lohnenderen Märkten Fuß zu fassen.

Die im Rahmen des gleichen Verfahrens von drei anderen Mitgliedstaaten und vier Fachverbänden von Stahlröhrenherstellern vorgebrachten Bemerkungen lassen insbesondere die starke Befürchtung erkennen, daß die von den begünstigten Unternehmen beabsichtigte Erschließung neuer Märkte, die wegen starker Überkapazitäten bereits einem starken Druck ausgesetzt sind, nur bei einer destabilisierenden Preispolitik möglich ist. Eine solche Politik, die durch die Gewährung hoher Beihilfen ermöglicht würde, hätte eine starke Wettbewerbsverzerrung zwischen den Herstellern der Gemeinschaft zur Folge; diese Besorgnisse werden durch die jüngsten Entwicklungen in dem fraglichen Sektor - Einfuhrbeschränkungen in den Vereinigten Staaten, Schaffung neuer Kapazitäten in der Sowjetunion, in den anderen Staatshandelsländern sowie in einigen Entwicklungsländern - verstärkt, die dazu führen, daß der Markt noch empfindlicher reagiert und die Hersteller der Gemeinschaft damit in eine ungewisse Lage gebracht werden. Schließlich wurde die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Maßnahmen gelenkt, die in anderen Mitgliedstaaten bereits getroffen worden sind, um die Überkapazitäten abzubauen, während das begünstigte Unternehmen, das sehr weitgehend von seinen Ausfuhren abhängig ist, demgegenüber in den letzten Jahren seine eigenen Kapazitäten erhöht hat.

III

Die Finanzhilfen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, wurden (mit Ausnahme der Umwandlung von 500 Millionen bfrs in Kapital, die Gegenstand des am 1. August 1986 eingeleiteten Verfahrens ist) ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt und sind folglich rechtswidrig, da die belgische Regierung ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht beachtet hat. Ausserdem können diese Finanzhilfen, die Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen, keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen. In diesem Zusammenhang sind die nachstehenden Erwägungen zu berücksichtigen.

IV

Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (1) und aus der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (2) hervorgeht, stellen Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 dar, wenn neues Kapital unter Umständen bereitgestellt wird, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, unannehmbar wären. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es unter Berücksichtigung der Finanzlage des Unternehmens - insbesondere der Struktur und des Ausmasses der Verschuldung - nicht gerechtfertigt erscheint, innerhalb einer angemessenen Frist eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Wertzuwachs) der angelegten Kapitalmittel zu erwarten oder wenn bei der Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen dessen Kapital von privaten und öffentlichen Anlegern gehalten wird, die staatliche Beteiligung erheblich höher ausfällt als bei der ursprünglichen Aufteilung.

Hingegen handelt es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1, wenn neues Kapital für ein Unternehmen unter Umständen bereitgestellt wird, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, annehmbar wären. Vor allem bei der Bereitstellung von neuem Kapital für öffentliche Unternehmen durch den Staat handelt es sich grundsätzlich nicht um Beihilfen, wenn die Bereitstellung von Kapital dem Bedarf an Neuinvestitionen und den damit unmittelbar verbundenen Kosten entspricht, sofern in dem Sektor, auf dem das Unternehmen tätig ist, im Gemeinsamen Markt keine strukturellen Überkapazitäten bestehen und es sich um ein finanziell gesundes Unternehmen handelt.

Das gleiche gilt bei einer Erhöhung der Beteiligung der öffentlichen Hand an Unternehmen, sofern die Bereitstellung von Kapital der Zahl der Anteile der öffentlichen Hand entspricht und gleichzeitig mit der Bereitstellung von Mitteln durch private Anteilseigner erfolgt.

Im vorliegenden Fall ist das Unternehmen in einem Sektor tätig, der (wie die Statistiken hinlänglich zeigen) durch starke strukturelle Überkapazitäten gekennzeichnet ist. Hierbei zeigen die von der belgischen Regierung selbst übermittelte Daten, daß in den wichtigsten westlichen Ländern (Vereinigte Staaten, Japan, Europäische Gemeinschaft) Überkapazitäten bestehen, die mit 35 bis 40 % der installierten Kapazitäten veranschlagt werden. Die Lage auf dem Erdölmarkt hat zu einer Verlangsamung der Bohrtätigkeiten geführt. Die bereits rückläufige Nachfrage des Erdölsektors nach nahtlosen Rohren könnte sich in den nächsten Jahren noch erheblich abschwächen. Daher bleibt die Verbesserung der Finanzlage des Unternehmens, die seit mehreren Jahren durch starke Verluste gekennzeichnet ist, (aus den unten dargelegten Gründen) ungewiß. Nachdem sich die privaten Anteilseigner zweimal (1980 und 1982) zurückgezogen haben, trägt der belgische Staat nunmehr allein die mit der Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken.

Nach alledem können die Interventionen des belgischen Staates nicht als Kapitalbereitstellungen von Anteilseignern angesehen werden, die unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen ihr Geld anlegen. Sie sind vielmehr als staatliche Beihilfen zu betrachten, die im Hinblick auf Artikel 92 EWG-Vertrag zu beurteilen sind.

V

Die Stahlröhrenindustrie ist seit mehreren Jahren weltweit durch eine Krisensituation und einen scharfen Wettbewerb gekennzeichnet. Dies gilt vor allem für die Kategorie der nahtlosen Rohre (bei denen die Weltproduktion von rund 26,7 Millionen Tonnen im Jahre 1981 mittlerweile um rund 20 % geschrumpft ist) und insbesondere für die vom Erdölsektor bezogenen Röhren, auf rund 85 % der Tätigkeit des begünstigten Unternehmens entfallen und deren Preise zwischen 1982 und 1984 um fast 50 % zurückgegangen sind und im Jahre 1985 weiter nachgegeben haben.

Nach den eigenen Prognosen des Unternehmens wird »diese Marktschwäche wegen der Schrumpfung der Erdölnachfrage und wegen der im Jahre 1981 gebildeten enormen Lagerbestände noch mehrere Jahre andauern", weshalb »der Auslastungsgrad der Hersteller bis zum Jahre 1990 signifikant und im Durchschnitt 60 % nicht übersteigen dürfte".

Die Tätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller nahtloser Rohre ist grossenteils auf Exportgrossaufträge ausgerichtet, während sich der sichtbare Verbrauch der Gemeinschaft im Jahre 1984 auf rund die Hälfte der 4,3 Millionen erzeugten Tonnen belief. Die vom Markt der Gemeinschaft gebotenen Absatzmöglichkeiten bleiben jedoch für den Sektor relativ bedeutsam (rund ein Viertel der Röhrenausfuhren der Mitgliedstaaten gehen in Gemeinschaftsländer), weshalb jede Vergünstigung für einen Hersteller unmittelbar den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. Artikel 92 EWG-Vertrag betrifft die Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar beeinträchtigen. Das Vorhandensein starker Überkapazitäten weltweit und die sich daraus ergebenden Preisschwankungen sowie die von den Vereinigten Staaten (wichtigster Weltmarkt) verhängten Einfuhrbeschränkungen und die neuen Kapazitäten in den Entwicklungsländern und den Staatshandelsländern führen dazu, daß die Gemeinschaftshersteller in dem fraglichen Sektor in eine ungewisse Lage geraten und veranlasst werden, ihre Verkäufe neu zu überdenken und auf Gemeinschaftsländer auszurichten. Daher hätte jede Vergünstigung für einen Hersteller in der Gemeinschaft (auch wenn er zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung praktisch sämtliche Verkäufe auf Drittlandsmärkten tätigen würde) zwangsläufig zur Folge, daß die Wettbewerbsstellung der anderen Hersteller beeinträchtigt würde. Angesichts der derzeitigen Lage am Markt für nahtlose Rohre ist daher nicht auszuschließen, daß die Erhaltung eines nach Drittländern ausführenden Unternehmens mittels staatlicher Beihilfen zur Folge hat, daß andere Unternehmen in der Gemeinschaft ausscheiden oder einen Teil ihrer Tätigkeiten aufgeben.

Daher sind die Beihilfen für das fragliche Unternehmen, bei dem rund 90 % des Umsatzes auf Exportgrossaufträge entfallen, dessen Produktion (nahtlose Rohre mit einem Durchmesser von 127 bis 416 mm, die seine Haupttätigkeit bilden) sich aber auf 17 % der Produktion der Gemeinschaft beläuft, durchaus dazu angetan, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Aufgrund der nachstehenden Erwägungen können sie keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen.

VI

Nach Artikel 92 Absatz 1 sind Beihilfen, die die darin genannten Merkmale aufweisen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag enthaltenen Ausnahmebestimmungen sind im vorliegenden Fall angesichts der Art und der Ziele der genannten Beihilfen nicht anwendbar.

Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag bestimmt, welche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muß aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht aus der Sicht eines einzigen Mitgliedstaates geprüft werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und den in Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag niedergelegten Grundsätzen Rechnung zu tragen, sind die in Artikel 92 Absatz 1 genannten Ausnahmen von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 bei der Prüfung aller Beihilferegelungen bzw. aller Einzelfälle von Beihilfen eng auszulegen. Zu der Ausnahmebestimmung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) über Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, ist zu sagen, daß der Raum Lüttich sicherlich stark unter dem - vor allem im Zuge der Umstrukturierung der Stahlindustrie erfolgten - Arbeitsplatzabbau zu leiden hat.

Die Kommission gelangte aber aufgrund einer eingehenden sozio-ökonomischen Analyse der belgischen Regionen (1) zu dem Ergebnis, daß die Lebenshaltung in diesen Regionen keineswegs aussergewöhnlich niedrig ist oder dort eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die belgische Regierung hat diese Analyse nicht in Frage gestellt und seither auch keine neuen Angaben vorgelegt, die sie entkräften könnten.

Hinsichtlich der Ausnahmebestimmung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete, die die Handelsbedingungen nicht einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern, stellt die Kommission fest, daß die dem Unternehmen aufgrund des Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 gewährten Beihilfen im vorliegenden Fall die mit der Entscheidung 82/740/EWG eingeführte Hoechstgrenze nicht übersteigen und daher nicht rechtswidrig sind. Hingegen ist die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, die die Handelsbedingungen nicht verändern, nicht anwendbar. Das beihilfebegünstigte Unternehmen sieht sich nämlich schon seit vielen Jahren vor ernste finanzielle Schwierigkeiten gestellt, um deren Behebung sich die belgische Regierung bereits bemüht hat. Die Kommission genehmigte schon 1982 eine erste Reihe von Beihilfen für dieses Unternehmen, mit denen ein ehrgeiziges Investitionsprogramm verwirklicht werden sollte, das die Errichtung eines Walzwerks von 150 000 Tonnen umfasste und somit zur Verdoppelung der Produktionskapazitäten des Unternehmens für nahtlose Rohre führte.

Die Kommission muß heute feststellen, daß die von der belgischen Regierung seinerzeit gelieferten Angaben, auf die sie ihre Entscheidung gestützt hatte, sich in der Praxis nicht bestätigt haben.

Diese umfangreichen Expansionsbemühungen zielten in der Form, wie sie der Kommission vorgelegt worden waren, darauf ab, die Zukunft des Unternehmens im Rahmen eines langfristigen Vertrages mit der Sowjetunion zu sichern. Dieses Ziel wurde aber nicht erreicht. Das Unternehmen versucht jetzt vielmehr, sich vom sowjetischen Markt zu lösen, der für nicht lukrativ genug angesehen wird. Daraus erhellt, daß die von der belgischen Regierung Anfang 1982 vorgelegten Prognosen über die finanzielle Sanierung nicht verwirklicht werden konnten und daß das Unternehmen daher nicht imstande war, seine Betriebsmittel ohne Beihilfen in einem Masse zu erhöhen, das der starken Ausweitung seines Umsatzes nach dem Abschluß der Verträge über Lieferungen nach der Sowjetunion (13,04 Milliarden bfrs im Jahre 1984, gegenüber 5,75 Milliarden bfrs im Jahre 1981) entsprach.

Die Bilanz für 1984 lässt nämlich ein negatives Ergebnis (nach Abschreibungen und Finanzierungskosten von 6,9 % bzw. 8,4 % des Umsatzes) von mehr als 14 % des Umsatzes erkennen. Dieses Ergebnis könnte sich im Jahre 1985 noch verschlechtert haben. Auch bei Berücksichtigung einer finanziellen Umstrukturierung (mit Hilfe der vorliegenden Beihilfen) durch die die finanziellen Belastungen auf ein »normales" Niveau von 4 % des Umsatzes gesenkt werden, bliebe das Ergebnis negativ. Da die von dem Unternehmen vorgesehenen internen Verbesserungen (Produktivität, Personalabbau usw.) diese Verluste nicht auszugleichen vermögen, wird die Sanierung des Unternehmens vor allem von den handelspolitischen Bemühungen erhofft, deren Hauptziel darin besteht, den Anteil am sowjetischen Markt zu verringern. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, neue Anteile an anderen Märkten zu erwerben, wobei von der Annahme ausgegangen wird, daß es hierzu nicht unumgänglich sein wird, Opfer auf dem Gebiet der Verkaufspreise auf sich zu nehmen, die die von dieser Diversifizierung erwarteten positiven Wirkungen zunichte machen würden. Die Verwirklichung dieses Ziels setzt nach den von dem Unternehmen aufgestellten Hypothesen insbesondere voraus, daß die Verkäufe ausserhalb der EWG, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von 32 000 Tonnen im Jahre 1984 auf rund 120 000 bis 220 000 Tonnen im Jahre 1989 gesteigert werden, bei einem Gesamtmarkt, der mit rund 3 Millionen Tonnen in etwa konstant bleiben dürfte. Eine Kapazitätsausweitung des Unternehmens, die nach den im Jahre 1982 gemachten Angaben dazu dienen sollte, die Nachfrage eines relevanten Marktes zu befriedigen (und die daher anhand der von der belgischen Regierung gelieferten Daten nach Auffassung der Kommission durch Beihilfen finanziert werden konnte) würde damit letztlich ihrem ursprünglichen Ziel nicht ganz gerecht werden und dazu beitragen, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf den für europäische Lieferungen noch zugänglichen Märkten zu verstärken.

Die Kommission kann nicht heute eine Beihilfe genehmigen, die eine erste Beihilfe ergänzt, die sie im Jahre 1982 nicht zugelassen hätte, wenn sie über die ihr jetzt vorliegenden wirtschaftlichen Daten verfügt hätte.

Die Lage auf dem Weltmarkt für nahtlose Stahlrohre (Überkapazitäten von rund 35 bis 40 %, Rückfluß eines Teils der Erzeugnisse, die bis dahin auf dem Markt der Vereinigten Staaten - dem wichtigsten internationalen Markt - abgesetzt wurden, nach den noch zugänglichen Märkten) bewirkt ohnehin, daß eine handelspolitische Strategie, die die Eroberung neuer Marktanteile mit der Stabilität der Verkaufspreise verbindet, kaum erfolgreich sein dürfte. Daher sind die zur Prüfung vorliegenden

Beihilfen allem Anschein nach nicht geeignet, eine dauerhafte Sanierung des Unternehmens zu gewährleisten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie die wirtschaftliche Entwicklung des fraglichen Gebiets fördern. Die genannten Beihilfen, die einen Hersteller auf einem schrumpfenden Markt zum Nachteil seiner Wettbewerber begünstigen und es ihm ermöglichen können, seine Marktanteile durch zwangsläufig destabilisierende Preise auszuweiten, verändern die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise. Demzufolge ist die Kommission der Auffassung, daß diese Beihilfen keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für sich in Anspruch nehmen können. Die Tatsache, daß das fragliche Unternehmen ohne die genannten Beihilfen seine Tätigkeiten hätte einstellen müssen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist offenkundig, daß die fraglichen Beihilfen nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im belgischen Wirtschaftsleben dienen.

Demnach würden die betreffenden Beihilfen den Beihilfeempfänger begünstigen, dessen Marktstellung nicht mehr ausschließlich auf seiner Leistungsfähigkeit, seiner Tüchtigkeit und seiner eigenen Kraft beruhen würde, und nicht zu einer Entwicklung beitragen, die die sich daraus auf Gemeinschaftsebene ergebenden Handelsverzerrungen ausgleichen könnte.

Foglich erfuellen die Beihilfen nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag.

Da die belgische Regierung ihren Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht nachgekommen ist, sind die fraglichen Beihilfen - mit Ausnahme der Umwandlung von 500 Millionen bfrs in Kapital - rechtswidrig und müssen daher zurückgefordert werden.

Das gleiche gilt für die grundsätzliche Unvereinbarkeit der von der vorliegenden Entscheidung erfassten Beihilfen - d. h. 9,085 Milliarden bfrs und Umwandlung von 3,010 Milliarden bfrs in Kapital - mit Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen von insgesamt 9,085 Milliarden bfrs, die Gegenstand der Schreiben der belgischen Regierung vom 19. Juli 1984 und 29. Juli 1985 sind und einem belgischen Unternehmen der Stahlröhrenindustrie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurden, sind rechtswidrig. Sie sind ausserdem aufgrund von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Die dem genannten Unternehmen gewährten Beihilfen von insgesamt 3,010 Milliarden bfrs, die Gegenstand des Schreibens der belgischen Regierung vom 6. Juni 1986 sind, sind aufgrund von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie sind ausserdem in Höhe von 2,510 Milliarden bfrs rechtswidrig, da sie in Höhe dieses Betrages unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt worden sind.

Belgien ist gehalten, die in diesem Artikel genannten Beihilfen zurückzufordern.

Artikel 2

Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieser Entscheidung, von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 1987

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 178 vom 16. 7. 1985, S. 2.

(2) ABl. Nr. C 293 vom 19. 11. 1986, S. 3.

(1) EuGH 14. November 1984 - Intermills gegen Kommission, Rechtssache 323/82.

(2) Bulletin der Europäischen Gemeinschaften 9/1984, Ziffer 3.5.1.

(1) Entscheidung 82/740/EWG vom 22. Juli 1982 über die Abgrenzung der Fördergebiete nach Artikel 11 des belgischen Gesetzes vom 30. Dezember 1970 (ABl. Nr. L 312 vom 9. 11. 1982, S. 18), geändert durch die Entscheidung 85/544/EWG vom 31. Juli 1985 (ABl. Nr. L 341 vom 19. 12. 1985, S. 19).