Europäische Union

2008/710/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 23/07 (ex N 118/07) des Vereinigten Königreichs für Vauxhall Motors Ltd (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1333) (Text von Bedeutung für den EWR)

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orgaben zu erfüllen, und diese Tatsache könnte einen Anreiz für Vauxhall darstellen, zumindest einen Teil dieses Moduls ohne staatliche Beihilfe durchzuführen. (43) Aus den Erwiderungen des Vereinigten Königreichs auf die Einleitungsentscheidung geht hervor, dass in der Vergangenheit GMS-Schulungen durchgeführt wurden und dass es Vauxhall gelungen ist, die konzerninternen GMS-Vorgaben zu erfüllen. Dies zeigt, dass Vauxhall bereits mit den Mitteln für seine Routineausbildung in der Lage war, die für seinen Betrieb erforderliche GMS-Ausbildung durchzuführen. (44) Die Auflage, 2008 ein höheres Niveau der GMS-Einhaltung zu erreichen, könnte einen Anreiz für Vauxhall darstellen, zusätzliche GMS-Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen. Da die vorgegebene Steigerung aber nur marginal ist, dürfte wohl kaum ein hinreichender Anreiz für ein Ausbildungsprogramm gegeben sein, dass eine Aufstockung des jährlichen Budgets für die Routine-Ausbildung von Vauxhall um rund 60 % erfordern würde (die beihilfefähigen Kosten für den Integrierten Ausbildungsplan belaufen sich auf rund […] GBP/Jahr gegenüber durchschnittlich […] GBP/Jahr für die Routine-Ausbildung). (45) Folglich dürfte der Integrierte Ausbildungsplan ohne Beihilfe nicht durchgeführt werden. 7.3.1.3.   Studierende (46) In der Einleitungsentscheidung war festgestellt worden, dass das Modul für Studierende seit einer Reihe von Jahren ohne Beihilfe durchgeführt wird, was darauf schließen lässt, dass die angemeldete Beihilfe nicht unbedingt einen Anreizeffekt für dieses Modul hat. (47) In der Stellungnahme zur Einleitungsentscheidung erläuterte das Vereinigte Königreich, dass Vauxhall seit 2002 wegen finanzieller Engpässe keinen der 60 Absolventen des Studentenprogramms einstellen konnte. Nach Aussagen des Vereinigten Königreichs wird dieses Modul derzeit einer Haushaltsprüfung unterzogen und wahrscheinlich gestrichen. (48) Die Kommission erkennt an, dass der Anreiz für Vauxhall, dieses Modul allein aus eigener Tasche zu finanzieren, dadurch, dass diese Ausbildungsmaßnahme für das Unternehmen nicht von Nutzen ist, erheblich gemindert ist (14). Folglich dürfte diese Ausbildungsmaßnahme ohne die Beihilfe nicht fortgesetzt werden. 7.3.2.   Unterscheidung zwischen allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen (49) Die Begriffe „allgemeine Ausbildungsmaßnahme“ und „spezifische Ausbildungsmaßnahme“ sind in Artikel 2 Buchstaben d und e der Ausbildungsbeihilfenverordnung definiert. Danach sind spezifische Ausbildungsmaßnahmen vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar auf den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen ausgerichtet und vermitteln Qualifikationen, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind. Durch allgemeine Ausbildungsmaßnahmen hingegen werden Qualifikationen vermittelt, die weitgehend auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragen werden können und dadurch die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessern. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist somit die Übertragbarkeit der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. (50) Im Lichte der Anmerkungen, die das Vereinigte Königreich im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens abgab, ist die Kommission hinsichtlich der verschiedenen Module des Ausbildungsprogramms zu folgenden Schlüssen gelangt. 7.3.2.1.   Produktionssystemausbildung (51) Dieses Modul betrifft alle Fertigungs- und Qualitätskontrollsysteme bei Vauxhall. In der Einleitungsentscheidung war festgestellt worden, dass der Kommission nicht genügend Informationen vorlagen, anhand deren sie sich hätte vergewissern können, dass die im Rahmen dieses Moduls vermittelten Kenntnisse tatsächlich weitgehend übertragbar sind und es sich somit um eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme handelt. (52) In seiner Stellungnahme zur Einleitungsentscheidung übermittelte das Vereinigte Königreich eingehende Informationen zu den Kursen im Rahmen der Produktionssystemausbildung. Wie in Erwägungsgrund 27 ausgeführt, werden alle Kurse von externen Ausbildern gegeben und betreffen hauptsächlich von Dritten bezogene Produktionsausrüstung, die im verarbeitenden Gewerbe allgemein verbreitet ist. Ausgehend von jenen Informationen ist der Schluss zu ziehen, dass im Rahmen der Produktionssystemausbildung Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die auf andere Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche übertragbar sind. 7.3.2.2.   Integrierter Ausbildungsplan (53) In der Einleitungsentscheidung wurde in Frage gestellt, ob bei der Ausbildung in einem offenbar geschützten Fertigungssystem tatsächlich übertragbare Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Es wurde davon ausgegangen, dass es sich bei dem das GM-spezifische Produktionsverfahren betreffenden Teil der Ausbildung wahrscheinlich um eine spezifische Ausbildungsmaßnahme handelt. (54) Aus den Anmerkungen des Vereinigten Königreichs zur Einleitungsentscheidung ging hervor, dass das GMS keine Verfahren umfasst, die Vauxhall- oder GM-spezifisch sind, sondern Prozesse, die nicht nur in der Automobilindustrie, sondern auch im verarbeitenden Gewerbe allgemein verbreitet sind. Der integrierte Ausbildungsplan zielt darauf ab, das Verständnis der Mitarbeiter für die allgemeinen Grundsätze moderner „schlanker“ Fertigungsprozesse zu fördern. Das Vereinigte Königreich hat hierfür Beweise in Form von Detailangaben über eine Reihe von Kursen des integrierten Ausbildungsplans übermittelt (15). (55) In Anbetracht der zusätzlichen Angaben des Vereinigten Königreichs ist der Schluss zu ziehen, dass im Rahmen der Kurse des als allgemeine Ausbildungsmaßnahme angemeldeten integrierten Ausbildungsprogramms übertragbare Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. 7.3.2.3.   Förderung der Teamkultur (56) In der Einleitungsentscheidung merkte die Kommission an, dass das Vereinigte Königreich keine Angaben zu Inhalt und erwartetem Ergebnis dieses Ausbildungsmoduls gemacht hatte. Die Kommission äußerte Zweifel an der Übertragbarkeit der im Rahmen einer Ausbildungsmaßnahme zur „Förderung der Teamkultur“ erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, die speziell auf die Förderung der Unternehmenskultur bei Vauxhall ausgerichtet zu sein scheint. (57) Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass diese Ausbildungsmaßnahme von externen Beratern mit Standardausbildungsmaterial durchgeführt wird, das in verschiedensten Wirtschaftszweigen verwendet wird (16). Dieses Ausbildungsmodul betrifft folglich keine Vauxhall-spezifischen Themen, sondern allgemeine Fragen in Verbindung mit der Bewältigung kultureller Aspekte. Deshalb ist der Schluss zu ziehen, dass das Modul „Förderung der Teamkultur“ Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die auf andere Unternehmen oder Wirtschaftszweige übertragen werden können. 7.3.2.4.   Schlanke Produktion (58) In der Anmeldung gab das Vereinigte Königreich an, dass die Grundsätze der schlanken Produktion im verarbeitenden Gewerbe generell Anwendung finden und dass ein tieferes Verständnis dieser Grundsätze zu Erkenntnissen führt, die allgemein übertragbar sind. In der Einleitungsentscheidung wurden jedoch Zweifel geäußert, ob diese Ausbildungsmaßnahme von der praktischen Anwendung ihrer Inhalte bei Vauxhall losgelöst werden könne und folglich die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten von einzelnen Mitarbeitern auf andere Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche übertragen werden könnten. (59) In seinen Anmerkungen hat das Vereinigte Königreich nachgewiesen, dass das Ausbildungsmodul „Schlanke Produktion“ nicht das Autoproduktionsverfahren betrifft und nicht darauf ausgelegt ist, den Mitarbeitern praktische Fertigkeiten zu vermitteln, die unmittelbar in ihren normalen Aufgabenbereichen anwendbar sind (dies könnte mit weitaus geringerem Kostenaufwand durch herkömmliche Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz erreicht werden). Die Kommission hat insbesondere festgestellt, dass alle praxisbezogenen Elemente der Ausbildung nicht in den Gebieten liegen, in denen die Teilnehmer normalerweise beschäftigt sind. Das Modul „Schlanke Produktion“ ist ein Theoriekurs (die praxisbezogenen Aspekte der schlanken Produktion werden hauptsächlich im Integrierten Ausbildungsplan behandelt), und die Schulung der Teilnehmer findet nicht an ihrem normalen Arbeitsplatz statt, sondern entweder in einem so genannten „Simulated Work Environment“ oder in einem anderen GM-Werk (17). (60) Es ist der Schluss zu ziehen, dass die allgemeinen Grundsätze der schlanken Produktion auf andere Unternehmen und Sektoren übertragen werden können. 8.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (61) Aus den oben dargelegten Gründen sollte der Schluss gezogen werden, dass die angemeldete Beihilfe einen unabdingbaren Anreiz für das Ausbildungsprogramm darstellt. (62) Das Vereinigte Königreich hat transparente und nach Posten aufgeschlüsselte Belege für die Ausbildungskosten übermittelt. Aufgrund dieser Belege ist der Schluss zu ziehen, dass das Vereinigte Königreich die beihilfefähigen Kosten korrekt aufgeschlüsselt hat (vgl. Erwägungsgrund 12). Im Einzelnen sollte festgestellt werden, dass der Ausgleich für die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer die Gesamtsumme der anderen beihilfefähigen Kosten nicht übersteigt, wie in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe g der Ausbildungsbeihilfenverordnung festgelegt. (63) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sollte der Schluss gezogen werden, dass in der Anmeldung im Einklang mit Artikel 2 der Ausbildungsbeihilfenverordnung ordnungsgemäß zwischen allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen unterschieden wird. (64) Die Beihilfeintensitäten stehen mit Artikel 4 der Ausbildungsbeihilfenverordnung in Einklang. Die Erhöhung der Beihilfeintensität bei Maßnahmen zugunsten von benachteiligten Arbeitnehmern steht mit Artikel 4 Absatz 4 der Ausbildungsbeihilfenverordnung in Einklang. (65) Die britischen Behörden haben sichergestellt, dass die angemeldete Beihilfe nicht mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden kann, um dieselben beihilfefähigen Kosten zu decken, und dass Vauxhall keine staatlichen Beihilfen erhalten hat, die Gegenstand einer noch nicht vollstreckten Rückforderungsanordnung sind. (66) Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die geplante staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von Vauxhall Motors Ltd in Höhe von 8 784 767 GBP ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Die Durchführung der Beihilfe in Höhe von 8 784 767 GBP wird folglich genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 16. April 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 243 vom 17.10.2007, S. 4. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Vauxhall befindet sich in einem Gebiet, das bis zum 31. Dezember 2006 für Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht kam. Seit dem 1. Januar 2007 ist die Region kein Fördergebiet mehr. (4)  Die Begriffe „allgemeine Ausbildungsmaßnahmen“ und „spezifische Ausbildungsmaßnahmen“ entsprechen der Definition in Artikel 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20). Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 wird im Folgenden „Ausbildungsbeihilfenverordnung“ genannt. (5)  In der Tabelle ausgewiesen sind die endgültigen Beträge, die das Vereinigte Königreich in seiner Stellungnahme zur Einleitungsentscheidung angegeben hat (auf Aufforderung der Kommission; siehe Fußnote 3 der Einleitungsentscheidung. (*1)  Vertrauliche Angaben. (6)  Zurzeit gelten 37 % der Belegschaft von Vauxhall als benachteiligt. Sie fallen im Wesentlichen in die Kategorie der Personen über 45 Jahre ohne Abitur oder einen vergleichbaren Abschluss. Da die Ausbildung über einen Zeitraum von sechs Jahren laufen soll und die genaue Zahl der teilnehmenden benachteiligten Mitarbeiter erst bei Durchführung der Ausbildung vorliegen wird, beabsichtigen die britischen Behörden eine Erhöhung der Beihilfeintensität um 3,7 % für alle Module. Die britischen Behörden haben sich verpflichtet, die tatsächliche Zahl benachteiligter Arbeitnehmer für jedes Modul nachträglich zu ermitteln und die angewandten Beihilfeintensitäten entsprechend zu korrigieren. (7)  Das Budget für die Routine-Ausbildung (ohne zusätzliche Schulungen bei Einführung neuer Modelle) betrug […]. (8)  Im Rahmen der Routineausbildung wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, den Anforderungen seiner jeweiligen Tätigkeit gerecht zu werden, die in Grundlagendokumenten aufgezeichnet sind. Diese aufgabenspezifische Ausbildung wird durch regelmäßige Kurse über allgemeine Aspekte der Arbeit bei Vauxhall ergänzt, an denen alle oder bestimmte Gruppen von Mitarbeitern teilnehmen. Beispiele für solche Kurse sind „5S“ (Grundsätze der Arbeitsplatzorganisation), „PDCA & PPS“ (Prozesse, mit denen sichergestellt wird, dass alle Aufgaben erfüllt sind und festgestellte Probleme sich nicht wiederholen), „Pull Systems“ (Andon und Versorgungskettenschulung) und „Handling Conflict“ (Bewältigung von Konflikten am Arbeitsplatz). (9)  Alle GM-Werke werden jährlich auf die Einhaltung der GMS-Vorgaben hin überprüft. Die Bewertungsstandards und Mindestanforderungen werden jedes Jahr neu festgelegt. 2007 erreichte Vauxhall […]. Um die konzerninternen Vorgaben 2008 zu erfüllen, muss Vauxhall […] erreichen. (10)  So werden beispielsweise im Rahmen der Produktionssystemausbildung im Teilbereich Karosserie unter anderem Kenntnisse über Fanuc-Roboter, Siemens-Kontrollsysteme und Perceptron-Messsysteme vermittelt, und dies erfolgt ausnahmslos durch externe Ausbilder. (11)  Das „Simulated Work Environment“ (SWE) ist ein stark vereinfachtes Produktionslinienmodell, in dem ein Fahrzeug in wenigen Schritten und in verkleinertem Maßstab gebaut wird. Das SWE ähnelt in keiner Weise dem realen Produktionsprozess, sondern soll den Schulungsteilnehmern praktische Erfahrungen mit allgemeinen Aspekten von Konzept und Organisation eines Produktionsprozesses vermitteln. (12)  Vgl. Entscheidung 2006/938/EG der Kommission vom 4. Juli 2006 über die Staatliche Beihilfe C 40/05 (ex N 331/05), die Belgien dem Unternehmen Ford Genk gewähren will (ABl. C 366 vom 21.12.2006, S. 32), und Entscheidung 2007/612/EG der Kommission vom 4. April 2007 über die Staatliche Beihilfe C 14/06, die Belgien dem Unternehmen General Motors Belgium in Antwerpen zu gewähren beabsichtigt (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 71). Dies steht mit Erwägungsgrund 16 der Ausbildungsbeihilfenverordnung in Einklang. (13)  Dies wird in Erwägungsgrund 11 der Ausbildungsbeihilfenverordnung bekräftigt, dem zufolge sichergestellt werden muss, „dass die Beihilfen auf das Maß beschränkt bleiben, das zur Erreichung des mit Marktkräften allein nicht zu verwirklichenden Gemeinschaftsziels notwendig ist, […]“. (14)  In der Entscheidung 2007/612/EG vom 4. April 2007 über die staatliche Beihilfe C 14/06 wurde ein vergleichbarer Sachverhalt akzeptiert. Vgl. Erwägungsgrund 44 jener Entscheidung. (15)  So werden beispielsweise in den Kursen „Astra Cockpit Module“ und „Fuel and Braking Module“ anhand praktischer Etappen im Montageprozess eine Reihe von allgemeinen Fertigkeiten veranschaulicht, mit denen Qualität und Ergebnisse wie z. B. das Layout der Produktionslinie (Optimierung des Verhältnisses zwischen Materialfluss, Positionierung der Maschinen und Bewegungsabläufen des Arbeiters), optimale Lagerbestände (Verständnis dafür, dass weder zu viel noch zu wenig Lagerbestände ideal sind) und die ergonomischen Bedingungen verbessert werden können. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten sind wiederum auf eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten im verarbeitenden Gewerbe und darüber hinaus übertragbar. (16)  Vauxhall beabsichtigt, Mitarbeiter von zwei Unternehmen, Impact Training Consultancy und Dale Carnegie, heranzuziehen. (17)  Wahrscheinlich in den GM-Werken in Eisenach (Deutschland) oder Gliwice (Polen), die allgemein als „Benchmark“-Standorte anerkannt werden, was die schlanke Produktion angeht. Diese Standorte gelten allgemein als beispielhaft und werden regelmäßig von Gruppen anderer Unternehmen oder Wirtschaftszweige besucht. Es liegt auf der Hand, dass die Wahl dieser Standorte durch ihren allgemein anerkannten „Benchmark“-Status für die Anwendung der Grundsätze der schlanken Produktion begründet sein kann, und dies nicht notwendigerweise bedeutet, dass die Ausbildungsmaßnahme GM-spezifisch ist. ANHANG Liste der Beteiligten, die nach der Einleitung des eingehenden Untersuchungsverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Stellungnahmen übermittelt haben — Northwest Automotive Alliance Ltd — Andrew Miller MP — Christine Russel MP — Cheshire & Warrington Economic Alliance — Ian Lucas MP — Wirral Council — The National Skills Academy for Manufacturing — European Metalworkers Federation — Ellesmere Port and Neston Borough Council — Lady Winterton MP — The Manufacturing Institute — Ben Chapman MP — Cyngor Sir y Fflint/Flintshire County Council — Confederation of British Industry North West — Brian Simpson MP — Cyngor Sir Ddinbych/Denbighshire County Council

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.