Europäische Union

2008/710/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 23/07 (ex N 118/07) des Vereinigten Königreichs für Vauxhall Motors Ltd (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1333) (Text von Bedeutung für den EWR)

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3.9.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 236/50 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 23/07 (ex N 118/07) des Vereinigten Königreichs für Vauxhall Motors Ltd (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1333) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/710/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 28. Februar 2007, das am 6. März 2007 bei der Kommission registriert wurde, meldete das Vereinigte Königreich die vorgenannte Beihilfe für das Vauxhall-Montagewerk der General Motors Corporation („GM“) in Ellesmere Port bei der Kommission an. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 4. April 2007 (Aktenzeichen D/51586) zusätzliche Informationen an, die die britischen Behörden mit Schreiben vom 22. Mai 2007 übermittelten. (2) Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 setzte die Kommission das Vereinigte Königreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsentscheidung“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, in der Sache Stellung zu nehmen. (4) Das Vereinigte Königreich übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 10. August 2007 (am selben Tag unter dem Aktenzeichen A/36735 bei der Kommission registriert) und 29. Januar 2008 (am selben Tag unter dem Aktenzeichen A/1724 bei der Kommission registriert). Am 10. Januar 2008 fand eine Zusammenkunft zwischen den Kommissionsdienststellen und den britischen Behörden statt, auf der auch der Beihilfeempfänger anwesend war. (5) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von Beteiligten. Die Kommission leitete die Stellungnahmen an das Vereinigte Königreich weiter und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   Der Beihilfeempfänger (6) Der Beihilfeempfänger ist Vauxhall Motors Ltd, Ellesmere Port, UK (im Folgenden „Vauxhall“), ein Pkw-Montagewerk, das eine Betriebseinheit von Vauxhall Motors Ltd ist und zu GM gehört. Dort werden Modelle der Opel-Serie (die im Vereinigten Königreich unter dem Namen Vauxhall vertrieben werden) hergestellt, und zwar zurzeit das Modell Astra, das 2009 ausläuft. Der Standort von Vauxhall ist Ellesmere Port in Cheshire in der Region „North West England“ (3), und das Werk zählt fast 2 200 Mitarbeiter. (7) Am 17. April 2007 gab GM bekannt, dass Vauxhall zu den europäischen GM-Standorten zählt, die für die Produktion des Astra-Nachfolgemodells „Global Compact Vehicle“ ausgewählt worden waren. 2.2.   Das Ausbildungsprogramm (8) Vauxhall plant die Durchführung eines umfassenden Ausbildungsprogramms für seine Mitarbeiter. Das Programm ist in acht Module untergliedert, von denen die folgenden sechs nach Auffassung des Vereinigten Königreichs für eine Ausbildungsbeihilfe in Betracht kommen: a)   Produktionssystemausbildung: Dieses Modul zielt auf alle Elemente der Produktions- und Qualitätskontrollsysteme von Vauxhall. Den Mitarbeitern soll ein besseres Verständnis des Montageprozesses vermittelt werden zwecks Steigerung der Qualität, Vermeidung von Fehlern und besserer Problemlösung. b)   Integrierter Ausbildungsplan: Dieses Modul betrifft die Umsetzung des „Global Manufacturing System“ (im Folgenden „GMS“), das die bewährtesten Verfahrensweisen und Technologien zu einem allgemeinen Fertigungssystem für GM-Abläufe zusammenfasst. Durch eine Reihe von Zielen („People Involvement“, „Standardisation“, „Built-in Quality“, „Short Lead Time“ und „Continuous Improvement“) wird die Ausbildung die Vauxhall-Mitarbeiter in die Lage versetzen, künftige Pkw-Generationen besser zu bauen. c)   Förderung der Teamkultur: Dieses Modul hebt auf eine Sensibilisierung für das gemeinsame Ziel und die kollektive Verantwortung der Mitarbeiter sowie auf die Schaffung einer Teamkultur ab, die auf einer herausragenden Produktion basiert. d)   Duale Weiterbildung: Ziel dieses Ausbildungsmoduls ist eine Flexibilisierung der Belegschaft, indem Mitarbeitern aus dem Bereich Maschinenbau Kenntnisse im Bereich Elektrik vermittelt werden und umgekehrt, damit sich die Mitarbeiter aus dem Bereich Elektrik Maschinenbaukenntnisse aneignen können. e)   Schlanke Produktion: Mit diesem Vorhaben soll sichergestellt werden, dass die Grundsätze und Methoden der schlanken Produktion in der Belegschaft Aufnahme finden und dass die Mitarbeiter für die Vorteile von deren Anwendung auf die Fertigungsprozesse von Vauxhall sensibilisiert werden. Eine maßgebliche Komponente dieses Moduls wird die Entsendung von Mitarbeitern in ein GM-Werk außerhalb des Vereinigten Königreichs sein. f)   Studierende: Im Rahmen dieses Moduls organisiert Vauxhall zwölfmonatige Kurse für junge Universitätsstudenten. In den verschiedenen Kursen (z. B. „Body Planning Engineer“, „Finance Analyst“, „General Assembly Planning Engineer“) werden Theorie und Praxis unter der Aufsicht eines Mentors miteinander kombiniert. Keine der Parteien ist nach Abschluss des Ausbildungsmoduls vertraglich zu einer Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. (9) Die übrigen Module, für die keine Beihilfen angemeldet wurden, sind „Lehrlinge“ (eine Ausbildungsregelung für Jugendliche), „Modellanpassung“ (zur Umstellung auf die Produktion des „Global Compact Vehicle“ erforderliche Ausbildung) sowie Maßnahmen zwecks „Training & Performance Appraisal“. Außerdem führt Vauxhall eine „Routine-Ausbildung“ durch, die für den normalen Betrieb des Werks erforderlich ist. (10) Den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen zufolge handelt es sich bei den Maßnahmen, für die Beihilfen vorgesehen sind, hauptsächlich um allgemeine Ausbildungsmaßnahmen mit einigen Elementen spezifischer Ausbildungsmaßnahmen (4). Der Ausbildungsplan erstreckt sich über sechs Jahre (2007 bis einschließlich 2012) und erfasst sämtliche Vauxhall-Mitarbeiter. Das Vereinigte Königreich hat der Kommission versichert, dass die Beihilfen erst nach der Genehmigung durch die Kommission gewährt werden. 2.3.   Die Beihilfen (11) Die Beihilfen werden in Form eines Direktzuschusses von 8 784 767 GBP gewährt, der in sechs Jahrestranchen über die Dauer des Ausbildungsprogramms zahlbar ist. Die Maßnahme soll als Einzelbeihilfe von der North West Regional Development Agency (Renaissance House, Centre Park, Warrington WA1 1XB, UK) durchgeführt werden. (12) Den Angaben des Vereinigten Königreichs zufolge verteilen sich die beihilfefähigen Ausbildungskosten und die Beihilfen wie in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen (die Kosten der Ausbildungsmodule „Lehrlinge“, „Modellanpassung“ und das „Routine-Ausbildungs“-Budget kommen für eine Ausbildungsbeihilfe des Vereinigten Königreichs nicht in Betracht) (5): Module Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen — beihilfefähige Kosten in GBP Spezifische Ausbildungsmaßnahmen — beihilfefähige Kosten in GBP Lohnausgleich in GBP Beihilfefähige Kosten insgesamt in GBP Beihilfe in GBP Beihilfeintensität in % Produktionssystemausbildung […] (*1) […] […] […] […] […] Integrierter Ausbildungsplan […] […] […] […] […] […] Förderung der Teamkultur […] […] […] […] […] […] Duale Weiterbildung […] […] […] […] […] […] Schlanke Produktion […] […] […] […] […] […] Studierende […] […] […] […] […] […] Insgesamt 9 870 316 499 367 6 248 338 16 618 021 8 784 767 52,86 Lehrlinge […] […] […] […] […] […] Modellanpassung […] […] […] […] […] […] (13) Dem Vereinigten Königreich zufolge überschreitet die Höhe der Beihilfen nicht die Beihilfeintensitäten für große Unternehmen nach Artikel 4 der Ausbildungsbeihilfenverordnung, d. h. 50 % für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen und 25 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen mit einem Aufschlag von 3,7 Prozentpunkten bei Ausbildungsmaßnahmen für benachteiligte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Ausbildungsbeihilfenverordnung (6). 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (14) In der Einleitungsentscheidung wurden Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt geäußert, die auf den unter den Nummern 3.1 und 3.2 dargelegten Gründen beruhen. 3.1.   Anreizeffekt der Beihilfe (15) Aus den unter Nummer 7 „Würdigung“ eingehender dargelegten Gründen kann die Maßnahme nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen unabdingbaren Anreiz für das Fortbildungsprogramm darstellt, ohne den letzteres nicht durchgeführt werden würde. Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des normalen Betriebs eines Unternehmens, für die die Marktkräfte einen hinreichenden Anreiz bieten, kommen für Ausbildungsbeihilfen nicht in Betracht. (16) In der Einleitungsentscheidung wurde der Anreizeffekt der Beihilfe für die Module „Produktionssystemausbildung“, „Integrierter Ausbildungsplan“ und „Studierende“ in Frage gestellt. Die Gründe hierfür sind unter Nummer 7 eingehender dargelegt. 3.2.   Unterscheidung zwischen allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen (17) Die britischen Behörden haben angegeben, bei welchen Modulen des Vauxhall-Ausbildungsprogramms es sich ihrer Auffassung nach um allgemeine Ausbildungsmaßnahmen handelt und welche sie als spezifisch ansehen sowie welche Beihilfehöchstintensität nach Artikel 4 der Ausbildungsbeihilfenverordnung gelten sollte. In der Einleitungsentscheidung wurde die Einstufung der Module „Produktionssystemausbildung“, „Integrierter Ausbildungsplan“, „Förderung der Teamkultur“ und „Schlanke Produktion“ durch das Vereinigte Königreich allerdings angezweifelt. Die Gründe hierfür sind unter Nummer 7 eingehender dargelegt. 4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (18) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von den im Anhang aufgeführten Beteiligten. Die Stellungnahmen glichen sich weitgehend, und ihr Schwerpunkt lag auf allgemeinen Aspekten, ohne auf Einzelheiten einzugehen. Von Vauxhall-Konkurrenten gingen keine Stellungnahmen ein. (19) Die Anmerkungen der Beteiligten lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: a) Viele hoben hervor, dass Vauxhall seinen Standort in einem Gebiet hat, in dem es an Facharbeitern mangelt und die Arbeitslosenquote anhaltend über dem Durchschnitt liegt. Ihrer Meinung nach könnte das geplante Ausbildungsprogramm einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der ganzen Region leisten. b) Die Beteiligten haben ferner vorgebracht, dass im Rahmen des Ausbildungsprogramms Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die mindestens in der Kfz-Industrie, wenn nicht gar in der gesamten verarbeitenden Industrie von Nutzen sind. Im Rahmen des Ausbildungsprogramms werden somit übertragbare Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, so dass von einer allgemeinen Ausbildungsmaßnahme auszugehen ist. Aufgrund der Übertragbarkeit kann die gesamte Region Nutzen aus dem Ausbildungsprogramm von Vauxhall ziehen. c) Alle Beteiligten sind im Grunde der Ansicht, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und dass die Kommission sie genehmigen sollte. 5.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS 5.1.   Anreizeffekt (20) Zum Anreizeffekt hat das Vereinigte Königreich vorgebracht, dass die für den Produktionsbetrieb notwendigen und somit auch ohne Beihilfen vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der üblichen Einarbeitung erworben und bei Einführung neuer Modelle durch zusätzliche Schulungen ergänzt werden. Der Durchschnitt der Ausgaben für die routinemäßige Ausbildung (ohne die zusätzlichen Schulungen bei Einführung neuer Modelle) betrug den Angaben des Vereinigten Königreichs zufolge von 2002 bis 2007 jährlich konstant […] GBP (7). (21) Das in Erwägungsgrund 8 genannte Ausbildungsprogramm hingegen zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ab, die weit über das zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit erforderliche Maß hinausgehen und folglich aufgrund der Marktkräfte allein nicht erforderlich wären. Das Ausbildungsprogramm unterscheidet sich vom Vauxhall-Routineprogramm und von den spezifischen Schulungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des neuen Global Compact Vehicle bei Vauxhall durchgeführt werden. Die Beihilfe dient daher nicht einfach der Förderung der betrieblichen Grundausbildung, sondern stellt einen unabdingbaren Anreiz für zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen dar. (22) Zu den einzelnen Modulen des Ausbildungsprogramms, die in der Einleitungsentscheidung behandelt wurden, machte das Vereinigte Königreich folgendes geltend: (23) Produktionssystemausbildung: Das Vereinigte Königreich erläuterte, dass Vauxhall eine jährliche Routine-Ausbildung durchführt, in deren Rahmen der Belegschaft für jeden einzelnen Schritt streng genormte Methoden vermittelt werden. Diese Routineausbildung basiert auf Auswendiglernen und nicht auf einem tieferen Verständnis des Prozesses. Sie vermittelt die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für den normalen Betrieb des Werks erforderlich sind, und wird parallel zum Ausbildungsprogramm durchgeführt. Das Ausbildungsprogramm hingegen ergänzt die Routineausbildung und zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ab, die über das für den Betrieb des Werks erforderliche und sich allein aufgrund der Marktkräfte ergebende Niveau hinausgehen. Das Vereinigte Königreich teilte auch Einzelheiten über den Inhalt der Routineausbildung und der geplanten Produktionssystemausbildung mit (8). (24) Integrierter Ausbildungsplan: GMS-Kurse wurden auch in der Vergangenheit schon durchgeführt, und Vauxhall hat stets die internen GMS-Auflagen des GM-Konzerns erfüllt (9). Vauxhall sollte in der Lage sein, diese Vorgaben mit seiner Routinemindestausbildung weiterhin zu erfüllen. Der integrierte Ausbildungsplan geht über die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Produktion und der Erfüllung der konzerninternen Vorgaben hinaus. Den Mitarbeitern soll über die Ausbildung, die zur simplen Erfüllung der Aufgaben an ihrem Arbeitsplatz erforderlich ist, hinaus ein tieferer Einblick in die Grundlagen des Fertigungsprozesses vermittelt werden. Angesichts der erheblichen Kosten dieser weiterführenden Ausbildung fällt sie nicht unter das reguläre Ausbildungsbudget von Vauxhall. (25) Studierende: Obwohl diese Maßnahme bisher ohne Beihilfen durchgeführt wurde, war ihr Nutzen für Vauxhall in den letzten Jahren sehr begrenzt, weil Vauxhall keine Studierenden einstellen konnte, nachdem sie ihren Abschluss gemacht hatten. Das Ausbildungsprogramm für Studierende, für das wegen des Zeitaufwands ständige Mitarbeiter abgestellt werden müssen, wird daher ohne Beihilfe wahrscheinlich nicht fortgesetzt werden. 5.2.   Unterscheidung zwischen allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen (26) In der Erwiderung auf die Einleitungsentscheidung übermittelte das Vereinigte Königreich folgende Anmerkungen zur Einstufung der verschiedenen Module als allgemeine oder als spezifische Ausbildungsmaßnahme. (27) Produktionssystemausbildung: Die im Rahmen dieses Moduls vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten sind innerhalb der Automobilindustrie und in der Leichtindustrie allgemein übertragbar. Die gesamte Ausbildung wird von externen Ausbildern durchgeführt und betrifft in der Regel von Dritten bezogene Produktionsausrüstung (Maschinen, die nicht Vauxhall-spezifisch sind, sondern in verschiedenen Wirtschaftszweigen allgemein verbreitet sind (10). Das Vereinigte Königreich legte ausführliche Beispiele für die Inhalte dieses Ausbildungsmoduls vor, um die Übertragbarkeit nachzuweisen. (28) Integrierter Ausbildungsplan: Das GMS ist kein rechtlich geschütztes Herstellungsverfahren, sondern einfach die konzerninterne Bezeichnung (die verwendet wird, um der Belegschaft den Eindruck zu vermitteln, dass es sich um ein spezifisches Ausbildungsprogramm handelt) eines Systems generischer Fertigungsmethoden, das auf von japanischen Herstellern entwickelten Techniken beruht und inzwischen in der Automobilindustrie und anderen Wirtschaftszweigen allgemein angewandt wird. Die Kurse haben allerdings einen engen Bezug zu den praktischen Elementen des Fertigungsverfahrens, weil die Ausbildung in einen Kontext gesetzt muss, um den Mitarbeitern die zugrunde liegenden allgemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. (29) Förderung der Teamkultur: Schwerpunkt dieses Moduls ist nicht die Unternehmenskultur von Vauxhall, sondern es sollen allgemeine Verhaltenseinsichten vermittelt werden, damit sich Einstellungen ändern. Das gesamte Modul wird von externen Beratern konzipiert und unter Einsatz allgemeiner Ausbildungsmaterialien durchgeführt. (30) Schlanke Produktion: Im Rahmen dieses Ausbildungsmoduls soll die Belegschaft für die allgemeinen Grundsätze der schlanken Produktion sensibilisiert werden, die die in den anderen Modulen vermittelten praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten ergänzen. Hierbei handelt es sich um eine Theorie-Schulung, die sich völlig von der täglichen Arbeit im Produktionsprozess abhebt und nicht auf den Montage- oder Produktionsprozess eingeht. Dabei sollen die Mitarbeiter losgelöst von ihrer normalen Arbeitssituation in einem simulierten Arbeitsumfeld („Simulated Work Environment“) (11) geschult werden oder aber in anderen „Benchmark“-Betrieben die Umsetzung der Grundsätze der schlanken Produktion in die Praxis beobachten. 6.   ANMERKUNGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER INTERESSIERTEN PARTEIEN (31) Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden an das Vereinigte Königreich weitergeleitet, das keine Anmerkungen machte. 7.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 7.1.   Einstufung als staatliche Beihilfe (32) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dies gilt nicht für unter Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag fallende Beihilfen. (33) Die angemeldete Beihilfe ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen. Die Finanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses aus dem Haushalt der Region „North West England“ und wird somit aus staatlichen Mitteln gewährt. Die Maßnahme ist selektiv, weil sie auf Vauxhall beschränkt ist. Sie ist geeignet, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu verfälschen, weil sie Vauxhall von einem erheblichen Teil der Ausbildungskosten entlastet und dadurch gegenüber anderen Wettbewerbern, die keine Fördermittel erhalten, begünstigt. Auf dem Markt für Kraftfahrzeuge herrscht ein reger Handel zwischen den Mitgliedstaaten. 7.2.   Rechtsgrundlage für die Würdigung (34) Das Vereinigte Königreich meldete die Beihilfe als Einzelbeihilfe nach Artikel 5 der Ausbildungsbeihilfenverordnung an, gemäß dem die Beihilfe von der Anmeldepflicht nicht freigestellt ist, wenn sie einem Unternehmen für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben gewährt wird und 1 Mio. EUR übersteigt. Die Beihilfe beläuft sich auf 8 784 767 GBP und übersteigt somit 1 Mio. EUR, wird einem Unternehmen gewährt, und das Ausbildungsvorhaben ist ein zusammenhängendes Projekt. Deshalb fällt die Beihilfe unter die Anmeldepflicht, der das Vereinigte Königreich nachgekommen ist. (35) Ausbildungseinzelbeihilfen, die nicht unter die Freistellung nach Artikel 3 der Ausbildungsbeihilfenverordnung fallen, sind wie im Rahmen früherer Entscheidungen (12) einzeln auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu bewerten. Bei dieser Einzelbewertung stützt sich die Kommission jedoch auf die analogen Bestimmungen der Ausbildungsbeihilfenverordnung und insbesondere auf die in Artikel 4 der Ausbildungsbeihilfenverordnung genannten Voraussetzungen für eine Freistellung. 7.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt 7.3.1.   Anreizeffekt (36) Wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt ist im Einklang mit der gängigen Praxis der Kommission zu prüfen, ob die Beihilfe zur Durchführung der fraglichen Ausbildungsmaßnahme erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Beihilfe ist eine grundsätzliche Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (13). Führt die Beihilfe nicht zu zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen, kann weder davon ausgegangen werden, dass sie die wirtschaftliche Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördert im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, noch davon, dass sie Marktschwächen ausgleicht, die auf die zu geringen Investitionen der Unternehmen in Ausbildungsmaßnahmen zurückzuführen sind, wie in Erwägungsgrund 10 der Ausbildungsbeihilfenverordnung ausgeführt. (37) Die Kommission stellt fest, dass die zur Einführung des neuen Modells „Global Compact Vehicle“ erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen ebenso wie die Routine-Ausbildung von den Aufwendungen ausgenommen sind, die laut Anmeldung für eine Ausbildungsbeihilfe in Betracht kommen. (38) Im Lichte der Anmerkungen, die das Vereinigte Königreich im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens abgab, ist die Kommission hinsichtlich der verschiedenen Module des Ausbildungsprogramms zu den im Folgenden dargelegten Schlüssen gelangt. 7.3.1.1.   Produktionssystemausbildung (39) In der Einleitungsentscheidung ging die Kommission davon aus, dass das Ausbildungsprogramm für den normalen Betrieb von Vauxhall notwendig war und für Vauxhall somit ein ausreichender Anreiz bestand, das Programm auch ohne Beihilfe durchzuführen. Folglich wurden Zweifel geäußert, ob Vauxhall die Beihilfe benötigt, um die Produktionssystemausbildung durchzuführen. (40) Auf die Einleitungsentscheidung hin unterbreitete das Vereinigte Königreich Anmerkungen und Beweise, aus denen hervorgeht, dass die für den Betrieb des Werks erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der jährlichen Routineausbildung durchgeführt werden. Die Produktionssystemausbildung betrifft zwar die für die Fertigung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, vertieft aber die Routineausbildung und erfasst auch Mitarbeiterkategorien, die an der Routineausbildung nicht teilnehmen. Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, blieb die jährliche Mittelausstattung der routinemäßigen Ausbildung von 2002 bis 2007 konstant, was darauf schließen lässt, dass die normale Routineausbildung für den normalen Betrieb von Vauxhall ausreicht. Folglich geht die Produktionssystemausbildung über das hinaus, was Vauxhall in jedem Fall selbst ohne die Beihilfe tun müsste. (41) Folglich stellt die Beihilfe durchaus einen Anreiz für dieses Ausbildungsmodul dar. 7.3.1.2.   Integrierter Ausbildungsplan (42) In der Einleitungsentscheidung vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die GMS-Ausbildung von grundlegender Bedeutung für den normalen Betrieb von Vauxhall ist und dass sie folglich auch ohne Beihilfe durchgeführt würde. Dementsprechend wurden Zweifel geäußert, ob Vauxhall die Beihilfe benötigt, um den Integrierten Ausbildungsplan durchzuführen. Diese Zweifel wurden durch die Tatsache untermauert, dass Vauxhall 2008 ein höheres Niveau bei der Erfüllung der GMS-Auflagen erreichen müsste ([…] gegenüber […] im Jahr 2007), um die konzerninternen V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.