Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/454 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34823 (2012/C), SA.36004 (2013/NN), SA.37965 (2013/N), SA.37966 (2013/N), SA.37967 (2013/N) Griechenlands zugunsten der Alpha-Bank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Cooperative Bank of Western Macedonia durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Evia Cooperative Bank durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Cooperative Bank of Dodecanese durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4662) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0454. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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alische Risiken weniger dringlich. Wie in Abschnitt 7.6.1 dieses Beschlusses dargelegt, verringern diese Faktoren die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfemaßnahmen und damit auch die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen. Aus diesen Gründen kann die Kommission ausnahmsweise dulden, dass der Umstrukturierungsplan ungeachtet des hohen Beihilfebetrags und des großen Marktanteils keine Schrumpfung der Bilanz und der Darlehen in Griechenland vorsieht. (300) Allerdings stellt die Kommission fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe durch die Kapitalzuführungen des Staates in die Lage versetzt wurde, ihre Banktätigkeiten auf ausländischen Märkten fortzuführen. (301) In dieser Hinsicht hält die Kommission fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe — über die bereits erfolgte Verringerung des Verschuldungsgrads und über die bereits erfolgten Umstrukturierungen hinaus — bei ihren Auslandsaktiva bis 30. Juni 2018 (119) weitere Umstrukturierungen und eine weitere Verringerung des Verschuldungsgrads vornehmen wird und sich zudem verpflichtet hat, keine Beihilfemittel für den Ausbau dieser Geschäftssparten zu verwenden. Somit wird die Beihilfe nicht zur Wettbewerbsverzerrung auf diesen ausländischen Märkten eingesetzt. (302) Außerdem hat sich Griechenland zu einem Übernahmeverbot verpflichtet, mit dem gewährleistet wird, dass die Alpha-Bank-Gruppe die staatliche Beihilfe nicht zum Erwerb neuer Unternehmen verwendet. Dieses Verbot trägt dazu bei, zu gewährleisten, dass die Beihilfe ausschließlich verwendet wird, um die Rentabilität der griechischen Banktätigkeiten wiederherzustellen, und nicht etwa zur Förderung des eigenen Wachstums auf ausländischen Märkten. (303) Auch mit der Verpflichtung, das unhaltbar hohe Zinsniveau für griechische Einlagen zu senken, wird gewährleistet, dass die Beihilfe nicht zur Finanzierung unrentabler Einlagenstrategien verwendet wird, die den Wettbewerb auf dem griechischen Markt verzerren. Die Verpflichtung, bei der Preisgestaltung für neue Darlehen strenge Richtlinien anzuwenden, wird die Alpha-Bank-Gruppe entsprechend daran hindern, den Wettbewerb auf dem griechischen Markt durch unangemessene Preisstrategien bei Kundendarlehen zu verzerren. (304) Unter Berücksichtigung der in Abschnitt 7.6.1 beschriebenen besonderen Umstände und der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen bewertet die Kommission die Schutzvorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen als ausreichend. 7.7.   ÜBERWACHUNG (305) Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Wie in den von Griechenland abgegebenen Verpflichtungserklärungen (120) dargelegt, wird Griechenland sicherstellen, dass — bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. bis 31. Dezember 2018 — der von der Alpha-Bank-Gruppe bereits mit Zustimmung der Kommission benannte Überwachungstreuhänder die Umsetzung der Verpflichtungen, die Griechenland im Hinblick auf die Umstrukturierung der Tätigkeiten im In- und Ausland sowie im Hinblick auf Corporate Governance und die Geschäftstätigkeit eingegangen ist, überwacht. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Umsetzung des Umstrukturierungsplans ordnungsgemäß überwacht wird. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (306) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Griechenland die Beihilfemaßnahmen B1, B2, B3 und B4 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, da sie bereits vor ihrer förmlichen Genehmigung durch die Kommission durchgeführt wurden. Allerdings stellt die Kommission fest, dass der Umstrukturierungsplan in Verbindung mit den im Anhang dokumentierten Verpflichtungen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe gewährleistet, eine hinreichende Lastenverteilung und einen hinreichenden Eigenbeitrag vorsieht sowie geeignet und angemessen ist, um die wettbewerbsverzerrenden Wirkungen der im vorliegenden Beschluss gewürdigten Beihilfemaßnahmen auszugleichen. Der Umstrukturierungsplan und die Verpflichtungen erfüllen die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, sodass die Beihilfemaßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die nachstehenden von Griechenland durchgeführten Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar: a) die der Alpha Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die von Griechenland garantiert wurde (Maßnahme L2); b) die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,042 Mrd. EUR, die der Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“) der Alpha Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); c) die Verpflichtungserklärung über 1,629 Mrd. EUR, die der HFSF am 21. Dezember 2012 zugunsten der Alpha Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); d) die Rekapitalisierung in Höhe von 4,021 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B4). (2)   Die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 427 Mio. EUR durch den HFSF im Rahmen der Übertragung von ausgewählten Aktiva und Passiva der Cooperative Bank of Dodecanese, der Evia Cooperative Bank und der Cooperative Bank of Western Macedonia auf die Alpha Bank S.A. im Dezember 2013 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (3)   In Anbetracht des am 12. Juni 2014 eingereichten Umstrukturierungsplans für die Alpha-Bank-Gruppe (Alpha Bank und alle ihre Tochtergesellschaften und Niederlassungen) und der Verpflichtungszusagen, die Griechenland an diesem Datum vorgelegt hat, sind die folgenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) die Kapitalzuführung in Höhe von 940 Mio. EUR, die Griechenland der Alpha Bank S.A. im Mai 2009 im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung gewährte (Maßnahme A); b) die der Alpha Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die sich am 31. Dezember 2012 auf 23,6 Mrd. EUR belief und für die Griechenland seit dem Juli 2011 garantiert (Maßnahme L2); c) die erste Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,900 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Mai 2012 gewährte (Maßnahme B1); d) die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,042 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); e) die Verpflichtungserklärung über 1,629 Mrd. EUR, die der HFSF am 21. Dezember 2012 zugunsten der Alpha Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); f) die Rekapitalisierung in Höhe von 4,021 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Mai 2013 gewährte (Maßnahme B4). Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. Juli 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 in der Beihilfesache N 560/2008 „ Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 125 vom 5.6.2009, S. 6). Diese Beihilfesache erhielt die Nummer SA.26678 (N 560/2008). Diese Regelung wurde anschließend verlängert und geändert, wie in Fußnote 2 beschrieben. (2)  Am 2. September 2009 meldete Griechenland eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2009 an, die am 18. September 2009 genehmigt wurden (siehe Entscheidung der Kommission vom 18. September 2009 in der Beihilfesache N 504/2009, „ Verlängerung und Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 264 vom 6.11.2009, S. 5). Am 25. Januar 2010 genehmigte die Kommission eine zweite Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache N 690/2009, „ Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “, (ABl. C 57 vom 9.3.2010, S. 6). Am 30. Juni 2010 genehmigte die Kommission eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Beihilfesache N 260/2010, „ Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 238 vom 3.9.2010, S. 3). Am 21. Dezember 2010 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 in der Beihilfesache SA.31998 (2010/N), „ Vierte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 53 vom 19.2.2011, S. 2). Am 4. April 2011 genehmigte die Kommission eine Änderung (siehe Beschluss der Kommission vom 4. April 2011 in der Beihilfesache SA.32767 (2011/N), „ Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 164 vom 2.6.2011, S. 8). Am 27. Juni 2011 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.33153 (2011/N), „ Fünfte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 274 vom 17.9.2011, S. 6). Am 6. Februar 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Februar 2012 in der Beihilfesache SA.34149 (2011/N), „ Sechste Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 101 vom 4.4.2012, S. 2). Am 6. Juli 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2012 in der Beihilfesache SA.35002 (2012/N) — Griechenland „ Verlängerung der Beihilferegelung für Kreditinstitute in Griechenland (Garantien, Staatsanleihen, Rekapitalisierung) “ (ABl. C 77 vom 15.3.2013, S. 14). Am 22. Januar 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 22. Januar 2013 in der Beihilfesache SA.35999 (2012/N) — Griechenland „ Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland “ (ABl. C 162 vom 7.6.2013, S. 6). Am 25. Juli 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 31. Dezember 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2013 in der Beihilfesache SA.36956 (2013/N) — Griechenland „ Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland “ (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 3). Am 14. Januar 2014 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2014 (siehe Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2014 in der Beihilfesache SA.37958 (2013/N) — Griechenland „ Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland “ (noch nicht veröffentlicht). (3)  Siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2012 in der Beihilfesache SA.34823 (2012/C) (ex 2012 NN), „Rekapitalisierung der Alpha-Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund“ (ABl. C 357 vom 20.11.2012, S. 36. (4)  HFSF-Pressemitteilung vom 24. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/press_release_20121224_en.pdf. (5)  Diese Maßnahmen wurden von der Kommission als Beihilfesache SA.36004 (2013/NN) registriert. (6)  Die Anmeldung wurde unter der Nummer SA.34823 (2012/C) (ex 2012 NN) registriert. (7)  Europäische Kommission — Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen. The Second Economic Adjustment Programme for Greece — March 2012, S. 17, online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2012/pdf/ocp94_en.pdf. (8)  Siehe Kapitel II „The Restructuring of the Greek Sovereign Debt“ des Report on the Recapitalisation and Restructuring of the Greek Banking Sector, Bank of Greece, Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.bankofgreece.gr/BogEkdoseis/Report_on_the_recapitalisation_and_restructuring.pdf. (9)  Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 9. März 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/80/9%20MARCH%202012%20-%20RESULTS.pdf. (10)  Die Core-Tier-1-Quote einer Bank ist einer der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalkoeffizienten, die von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Kapitaladäquanzrichtlinie überwacht werden. (11)  Siehe Fußnote 7, S. 106. (12)  Siehe Fußnote 8. (13)  Siehe Fußnote 7, S. 104. (14)  Siehe Fußnote 8. (15)  Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden zusammen das Eurosystem, das System der Zentralbanken des Euroraums. (16)  Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 3. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/248/Press%20Release%20-%20December%2003.pdf. Der Rückkauf der eigenen Schulden zu einem Preis weit unter dem Nennwert führte zu einer deutlichen Verringerung der Schulden Griechenlands. (17)  Hätte es ein solches Rückkaufprogramm nicht gegeben, hätte der Marktwert dieser neuen GGB abhängig von der Entwicklung der Marktparameter, z. B. der Zinssätze und der möglichen Zahlungsunfähigkeit Griechenlands, steigen können. (18)  Einschließlich der erwarteten Verluste aus neuen Krediten in Griechenland im Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2016. (19)  Die Auswirkung der Kreditausfallprognosen für das ausländische Risiko wurde nach Abzug ausländischer Steuern und unter Berücksichtigung der Veräußerungszusagen, die Griechenland der Kommission zur damaligen Zeit gegeben hatte, ermittelt. (20)  Rücklagen der NGB für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen von First Business Bank und Probank. (21)  Rücklagen der Eurobank für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen der New Hellenic Postbank und der Nea Proton Bank, die im August 2013 erworben wurden. (22)  http://www.alpha.gr/files/investorrelations/IFRS_Alphagroup_Q3_2013_en.pdf (23)  Siehe Tabelle 2. (24)  Diese Eigenkapitalbeträge enthalten für 2010, 2011 und 2012 von Griechenland im Jahr 2009 gewährte Vorzugsaktien in Höhe von 940 Mio. EUR; darin nicht enthalten sind für 2012 die beiden von der Alpha-Bank-Gruppe im Jahr 2012 erhaltenen Zwischenfinanzierungen in Höhe von 2,942 Mrd. EUR. Der Betrag des Eigenkapitals für 2013 umfasst die gesamten Rekapitalisierungen 2012 und 2013 durch den HFSF und privates Kapital, die sich auf insgesamt 4,571 Mrd. EUR belaufen. (25)  Siehe Tabelle 2. (26)  Seitens der Alpha Bank der Kommission vorgelegte Informationen, 25. Juni 2013. (27)  Jahresabschluss 2011, http://www.alpha.gr/files/investorrelations/GROUP_IAS_FY_2011_en1.pdf. (28)  Siehe Abschnitt 2.3.1.2: Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme. (29)  Konzernabschluss der Emporiki Bank zum 31. Dezember 2011, S. 9. (30)  HFSF, Annual Financial Report for the period from 1 January 2012 to 31 December 2012, S. 8, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/hfsf_annual_report_2012_en.pdf. (31)  http://www.alpha.gr/files/deltia_typou/Deltio_Typou_20130201EN.pdf. (32)  Eine Kauf- und Übernahmelösung („Purchase & Assumption“) ist ein Abwicklungsverfahren, bei dem innerhalb einer in Liquidation befindlichen juristischen Person die hochwertigen Aktiva und Passiva ermittelt und versteigert werden, um sie auf ein wirtschaftlich lebensfähiges Unternehmen zu übertragen. (33)  Siehe Beschluss 97/3/8.2.2013 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece. (34)  Siehe Beschluss 14/4/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (35)  Siehe Beschluss 14/5/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (36)  Der Begriff „Finanzierungslücke“ ist möglicherweise missverständlich, da er keine Liquiditätshilfe bezeichnet, sondern eine Kapitalhilfe. (37)  Siehe Beschluss 97/2/8.2.2013 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece. (38)  Siehe Beschluss 14/1/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (39)  Siehe Beschluss 14/2/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (40)  Siehe Beschluss 97/1/8.2.2013 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece. (41)  Siehe Beschluss 14/7/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (42)  Siehe Beschluss 14/8/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (43)  Diners Club International ist eine Kreditkartengesellschaft, die 1950 gegründet wurde und seit 1959 in Griechenland niedergelassen ist. Eigentümer von Diners Club Greece sind die Citibank International und die Citibank Overseas Investment Corporation. (44)  Ein Geldautomat ist ein elektronischer Bankschalter, an dem die Kunden ohne Hilfe eines Bankbediensteten grundlegende Transaktionen erledigen können, beispielsweise Geld abheben. (45)  Seitens der griechischen Behörden vorgelegte Informationen vom 24. Juni 2014. (46)  Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 64. (47)  Der Begriff „ risikogewichtete Aktiva “ bezieht sich auf ein aufsichtsrechtliches Aggregat, mit dem das Risikopotenzial eines Finanzinstituts gemessen wird und anhand dessen die Aufsichtsbehörden die Kapitaladäquanz von Finanzinstituten überwachen. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (48)  Gemäß dem Schreiben der Bank of Greece vom 7. November 2011 „ beziehen sich Garantien auf den Gesamtbetrag der Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) “. (49)  Von der Bank of Greece am 7. April 2014 vorgelegte Information. (50)  Dem Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank beigefügte Finanzprognosen, Juni 2014. (51)  Siehe Fußnote 4. (52)  In der Vorzeichnungsvereinbarung war Folgendes festgelegt worden: „ Das Kapital, das der HFSF der Alpha-Bank-Gruppe auf eigenes Risiko zur Verfügung stellt, umfasst die EFSF-Anleihen und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Anleihen für den Zeitraum von der Emission der Anleihen bis zur Überführung der Bevorschussung in Aktienkapital und andere konvertierbare Finanzinstrumente (wie in dieser Vereinbarung vorgesehen). “ (53)  Siehe Tabelle 3. (54)  http://www.alpha.gr/files/investorrelations/deltio_typou_20130501EN.pdf. (55)  http://www.alpha.gr/files/investorrelations/Deltio_Typou_20130603EN.pdf. (56)  http://www.alpha.gr/files/investorrelations/EA20130416EN.pdf. (57)  Ein Aktiensplit ist eine Maßnahme, bei der eine Gesellschaft ihre derzeitigen Aktien in mehrere Aktien aufteilt. (58)  http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf. (59)  http://www.alpha.gr/files/investorrelations/1306010_Warrants_en.pdf. (60)  Siehe Fußnote 38. So betrug beispielsweise der Ausübungspreis am 10. Dezember 2013 0,4488 EUR, am 10. Juni 2014 wird er 0,4576 EUR betragen, am 10. Dezember 2014 dann 0,4686 EUR, am 10. Juni 2015 dann 0,4796 EUR usw. Siehe die Bekanntmachung der Alpha Bank vom 10. Juni 2013 zu „Final Terms of Listing and Characteristics of the Titles representing shares ownership rights (Warrants) that resulted from the concluded share capital increase“, online verfügbar unter: http://www.alpha.gr/files/investorrelations/1306010_Warrants_en.pdf. (61)  Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 22. (62)  Die Alpha-Bank-Gruppe hat sich verpflichtet, die Auslandsaktiva auf […] Mrd. EUR zu begrenzen, während die Gesamtaktiva der Alpha-Bank-Gruppe im Jahr 2018 nach den Finanzprognosen […] Mrd. EUR betragen werden. (63)  Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 132, vor dem Erwerb der Emporiki Bank. (64)  Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 129. (65)  Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 102-103. Der Anstieg bei der Anzahl der Niederlassungen und Mitarbeiter zwischen September 2012 und Dezember 2013 ist auf den Erwerb der Emporiki Bank zurückzuführen. (66)  Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 103. (67)  Dem Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank beigefügte Finanzprognosen, Juni 2014, Angaben für die Alpha Bank Greece. (68)  Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 105. (69)  Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 96. (70)  Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 96. (71)  Dem Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank beigefügte Finanzprognosen, Juni 2014, Angaben für griechische Aktivitäten. (72)  Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 132. (73)  Dem Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank beigefügte Finanzprognosen, Juni 2014. (74)  Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, Abschnitt 5.4.2. (75)  Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, Abschnitt 5.4.2. (76)  http://www.alpha.gr/files/investorrelations/EA20091130EN.pdf. (77)  http://www.alpha.gr/files/investorrelations/EA20120507EN.pdf. (78)  Siehe Anhang, Kapitel II. (79)  Siehe Anhang, Kapitel II. (80)  Siehe Anhang, Kapitel II. (81)  Siehe Anhang, Kapitel II. (82)  Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A. (83)  Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A. (84)  Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A. (85)  Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt C. (86)   „Finally, as regards the warrants issued by the HFSF, it should be clarified that Hellenic Republic will seek the approval of the European Commission, prior to any buy-back to the warrants by Alpha Bank or by any State entity (including HFSF), so that the European Commission can verify that the envisaged buy-back of the warrants is not contrary to the State remuneration requirements under State aid rules.“ (87)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 2). (88)  Erwägungsgrund 59 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank. (89)  Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank. (90)  Siehe Erwägungsgrund 146 im Beschluss der Kommission vom 12. November 2008 in der Beihilfesache SA. 510/2008 — Italien „Veräußerung der Aktiva der Fluggesellschaft ALITALIA“ (ABl. C 46 vom 25.2.2009, S. 6.) (91)  Siehe Randnummer 80 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.