Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 4. Juni 2021 über die Lizenzierung des Natura-2000-Logos 2021/C 229/03

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15.6.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 229/6 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. Juni 2021 über die Lizenzierung des Natura-2000-Logos (2021/C 229/03) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 19. September 2001 (PV1536), wonach die Generaldirektoren und Dienststellenleiter entscheiden können, ob es notwendig ist, Rechte an geistigem Eigentum, die aus den unter ihrer Verantwortung durchgeführten Tätigkeiten oder Programmen resultieren, zum Schutz anzumelden, diesbezügliche Lizenzen zu erteilen, Rechte zu erwerben oder zu übertragen, darauf zu verzichten oder sie fallenzulassen, und wonach die Generaldirektoren die entsprechende administrative Durchführungsbefugnis haben, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 191 des Vertrags trägt die Umweltpolitik der Union zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität bei, was die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen beinhaltet. (2) Die Richtlinie 92/43/EWG hat zum Ziel, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, indem Maßnahmen auf Unionsebene eingeleitet werden, um bedrohte Lebensräume und Arten zu erhalten und wiederherzustellen. Die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat zum Ziel, einen weitgehenden Schutz wildlebender Vögel und ihrer Lebensräume zu gewährleisten. (3) Die Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG bilden die Grundlage eines ökologischen Netzes ausgewiesener Naturschutzgebiete, das unter dem Namen „Natura 2000“ bekannt ist. (4) Um für dieses ökologische Netz zu werben, wurde ein NATURA-2000-Logo entworfen und am 15. Januar 1996 vom Habitat-Ausschuss genehmigt. Das Urheberrecht am NATURA-2000-Logo besitzt die Europäische Union. (5) Das NATURA-2000-Logo wird von der Kommission und von den Mitgliedstaaten genutzt, um Natura-2000-Gebiete auszuweisen und den Bekanntheitsgrad des Netzes zu steigern. (6) Es ist angezeigt, die Verwendung des NATURA-2000-Logos zu fördern, um die Vorteile, die Natura 2000 der lokalen Wirtschaft bieten kann, zu kommunizieren, neue Partnerschaften zwischen Gebietsverwaltern, Landbesitzern und Nutzern sowie lokalen Unternehmen aufzubauen und zugleich dafür zu sorgen, dass das Natura-2000-Netz besser wahrgenommen und stärker unterstützt wird. Deshalb ist es angezeigt, eine kostenlose Lizenz für die Nutzung des NATURA-2000-Logos zu vergeben. (7) Um sicherzustellen, dass das NATURA-2000-Logo in einer Weise verwendet wird, die wirksam zu den Erhaltungszielen der Natura-2000-Gebiete beiträgt, und Missbrauch auszuschließen, ist es erforderlich, die Nutzungsbedingungen für das NATURA-2000-Logo festzulegen — BESCHLIEßT: Einziger Artikel Auf Antrag der Mitgliedstaaten kann die Kommission eine Lizenz zur Nutzung des NATURA-2000-Logos gemäß dem Lizenzvertrag im Anhang gewähren. Brüssel, den 4. Juni 2021. Für die Kommission Florika FINK-HOOIJER Generaldirektorin der GD Umwelt (1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. (2)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). ANHANG Beschluss der Kommission über die Lizenzierung des Natura-2000-Logos LIZENZVEREINBARUNG zwischen: der Europäischen Union, vertreten durch die Europäische Kommission – Anschrift: 200, Rue de la Loi, 1000 Brüssel, Belgien –, zwecks der vorliegenden Vereinbarung vertreten durch Frau Florika FINK-HOOIJER, Generaldirektorin der Generaldirektion Umwelt (im Folgenden „Lizenzgeber“) und [XXXXXXX] (im Folgenden „Lizenznehmer“). Der „Lizenzgeber“ und der „Lizenznehmer“ werden einzeln jeweils als „Partei“ und zusammen als die „Parteien“ bezeichnet. Gegenstand der Vereinbarung (im Folgenden „lizenziertes Material“): das NATURA-2000-Logo, wie in der Anlage abgebildet in Erwägung nachstehender Gründe: Wie in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgestellt wird, erachtet die Europäische Union (im Folgenden die „EU“) die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, einschließlich der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, als ein dem Gemeinwohl dienendes wesentliches Ziel der EU. Die EU hat die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) (im Folgenden die „Habitat-Richtlinie“) mit dem Ziel erlassen, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, indem sie Maßnahmen auf EU-Ebene einleitet, um bedrohte Lebensräume und Arten zu erhalten und wiederherzustellen. Die EU hat die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (2) (im Folgenden die „Vogelschutzrichtlinie“) mit dem Ziel erlassen, einen weitgehenden Schutz wildlebender Vögel und ihrer Lebensräume zu gewährleisten. Die Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie bilden die Grundlage eines ökologischen Netzes ausgewiesener Naturschutzgebiete, das unter dem Namen „Natura 2000“ bekannt ist. Um für dieses ökologische Netz zu werben, wurde im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie ein NATURA-2000-Logo entworfen. Das Logo ist in der Anlage abgebildet. Das Logo wird von der Europäischen Kommission und von den Mitgliedstaaten verwendet, um NATURA-2000-Schutzgebiete zu kennzeichnen. Die Europäische Kommission und die in dem nach Artikel 20 der Habitatrichtlinie eingesetzten Habitat-Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten haben beschlossen, das NATURA-2000-Logo zu nutzen, um die Vorteile, die Natura 2000 der lokalen Wirtschaft bieten kann, zu kommunizieren. Eine solche Verwendung des Logos wird auch dazu beitragen, neue Partnerschaften zwischen Gebietsverwaltern, Landbesitzern, Landnutzern sowie lokalen Unternehmen aufzubauen und zugleich dafür zu sorgen, dass das Natura-2000-Netz besser wahrgenommen und stärker unterstützt wird. Die EU erklärt, dass sie der Eigentümer der Rechte am geistigen Eigentum des NATURA-2000-Logos, einschließlich des uneingeschränkten Urheber- und Geschmacksmusterrechts, ist, und dass sie bereit ist, den Mitgliedstaaten zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen eine Lizenz zur Verwendung des Logos zu erteilen. Die Parteien sind wie folgt übereingekommen: I.   ERTEILUNG DER LIZENZ 1. Zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen erteilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche, unentgeltliche, unterlizensierbare, bedingte Recht, das lizenzierte Material im Zusammenhang mit dem Natura-2000-Netz für die in Teil II dargelegten Zwecke zu nutzen, abzudrucken, zu veröffentlichen, zu reproduzieren, zu zeigen und einzubinden. Der Lizenznehmer darf das lizenzierte Material unbeschadet des Urheberrechts des Lizenzgebers über alle Medien, einschließlich Printmedien sowie digitaler und elektronisch gestützter Formate, verbreiten. 2. Die Vereinbarung ist auf das Hoheitsgebiet des Lizenznehmers beschränkt. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird für einen unbegrenzten Zeitraum gewährt. II.   LIZENZBEDINGUNGEN 1. Der Lizenznehmer nutzt das lizenzierte Material für die Zwecke der Umsetzung der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, um insbesondere i) Gebiete zu kennzeichnen, die Teil des Natura-2000-Netzes sind, nachdem diese gemäß der Habitat-Richtlinie als „besondere Schutzgebiete“ ausgewiesen oder als „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ gelistet oder gemäß der Vogelschutzrichtlinie als „besondere Schutzgebiete“ ausgewiesen wurden, oder ii) Maßnahmen und Aktionen zu kennzeichnen, die unmittelbar zur Errichtung, zur Verwaltung oder zur Förderung des Natura-2000-Netzes beitragen. 2. Der Lizenznehmer darf das lizenzierte Material auch im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen nutzen, die i) zur Verwirklichung der Erhaltungsziele spezifischer Natura-2000-Gebiete beitragen, sofern diese Ziele im Einklang mit der Habitat- bzw. der Vogelschutzrichtlinie festgesetzt wurden, oder ii) vollständig oder wesentlich von einem spezifischen Natura-2000-Gebiet ausgehen und in vollem Einklang mit den Erhaltungszielen stehen, sofern diese im Einklang mit der Habitat- bzw. der Vogelschutzrichtlinie festgesetzt wurden. 3. Der Lizenznehmer darf das lizenzierte Material nicht in einer Weise verwenden, die den Zwecken der EU-Rechtsvorschriften oder der EU-Politik zuwiderlaufen oder dem Ansehen der EU-Organe schaden würde. 4. Der Lizenznehmer darf das lizenzierte Material in keinem Hoheitsgebiet vollständig oder teilweise als Handelsmarke eintragen oder in seine eigenen Handelsmarken integrieren. 5. Der Lizenznehmer trägt alle mit der Ausübung der durch diese Vereinbarung gewährten Rechte des Lizenznehmers verbundenen Kosten und Ausgaben. III.   BEDINGUNGEN FÜR DIE UNTERLIZENSIERUNG 1. Der Lizenznehmer darf Unterlizenzen für das Recht zur Nutzung des lizenzierten Materials in seinem Hoheitsgebiet zu den in Teil II genannten Bedingungen vergeben. 2. Der Lizenznehmer darf Dritten nicht erlauben, das lizenzierte Material in irgendeinem Hoheitsgebiet vollständig oder teilweise als Handelsmarke einzutragen oder in seine eigenen Handelsmarken zu integrieren. 3. Der Lizenznehmer darf Dritten nicht erlauben, das lizenzierte Material in einer Weise zu verwenden, die den Zwecken der EU-Rechtsvorschriften oder der EU-Politik zuwiderlaufen oder dem Ansehen der EU-Organe schaden würde. IV.   URHEBERRECHT 1. Das Urheberrecht am lizenzierten Material verbleibt bei der Europäischen Union. 2. Diese Vereinbarung unterliegt der Bedingung, dass der Lizenznehmer (bzw. jeder Unterlizenznehmer) mit folgendem deutlich sichtbaren Vermerk darauf hinweist, dass der Lizenzgeber der Urheberrechtsinhaber ist: © Europäische Union 3. Diese Rechte werden für die gesamte Schutzdauer des Urheberrechts gewährt. Diese Vereinbarung erstreckt sich nicht auf das EU-Logo oder auf sonstige Handelsmarken, Handelsbezeichnungen, Logos oder Grafiken der Europäischen Union. Weitere Rechte werden dem Lizenznehmer hiermit nicht gewährt. V.   BEENDIGUNG DER LIZENZ 1. Verstößt der Lizenznehmer gegen diese Vereinbarung, so verpflichten sich die Parteien, den Sachverhalt binnen zwanzig (20) Arbeitstagen nach schriftlicher Mitteilung durch den Lizenzgeber zu erörtern. Sofern nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Lösung gefunden wird, kann der Lizenzgeber diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung kündigen. VI.   VERSTÖSSE DURCH DRITTE UND DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN 1. Wird der Lizenznehmer darauf aufmerksam, dass ein Dritter das lizenzierte Material in einer Weise verwendet, die den Zwecken der EU-Rechtsvorschriften oder der EU-Politik zuwiderlaufen oder dem Ansehen der EU-Organe schaden könnte, teilt der Lizenznehmer dies unverzüglich dem Lizenzgeber mit. 2. Die Europäische Kommission hat das Recht, in enger Abstimmung mit dem Lizenznehmer geeignete Maßnahmen gegen eine solche Verwendung einzuleiten. 3. Der Lizenznehmer ist berechtigt und verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigenem Namen gegen alle mutmaßlichen Verstöße gegen die Rechte des Lizenzgebers am geistigen Eigentum des lizenzierten Materials vorzugehen; dies beinhaltet das Recht, gegen Urheberrechtsverletzungen vor Gericht Klage zu erheben. VII.   VERWALTUNGSVORSCHRIFT 1. Die gesamte Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Durchführung dieser Vereinbarung, alle Mitteilungen und alle einschlägigen Korrespondenzen erfolgen schriftlich und sind an folgende Anschrift zu richten: Für die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union ist folgende Person für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständig: [XXXXXX] Für den Lizenznehmer ist folgende Person für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständig: [XXXXXXXXXXXXXXX.] VIII.   STREITBEILEGUNG 1. Bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den Parteien über die vorliegende Vereinbarung betreffende Sachverhalte bemühen sich in erster Instanz die in Teil VII genannten Vertreter der Parteien um eine Lösung, wobei die Streitpartei, die das Verfahren einleitet, die andere Partei schriftlich von dem Sachverhalt in Kenntnis setzt. IX.   VOLLSTÄNDIGKEIT 1. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung ergeben eine Gesamtvereinbarung zwischen den Parteien über den Gegenstand dieser Vereinbarung. 2. Jede etwaige Änderung dieser Vereinbarung ist schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren und Gegenstand einer förmlichen Ergänzung der Vereinbarung. 3. Die Parteien kommen überein, dass keine der Parteien sich auf Darstellungen, Absprachen, Behauptungen oder Unternehmungen beruft, die mündlich oder schriftlich vor Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgten, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in das Abkommen aufgenommen. X.   GELTENDES RECHT 1. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Europäischen Union, das erforderlichenfalls durch das materielle Recht Belgiens ergänzt wird. Bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den Parteien, die nicht in gegenseitigem Einvernehmen beigelegt werden können, wird der Gerichtshof der Europäischen Union angerufen. In zwei Urschriften ausgefertigt in Brüssel am …. Für die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union: Für den Lizenznehmer: Anlage LIZENZIERTES MATERIAL: NATURA-2000-LOGO © Europäische Union © Europäische Union (1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. (2)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.