Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/509 des Rates vom 7. März 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte in Verbindung mit der militärischen Partnerschaftsmission der EU in Niger

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8.3.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 70/51 BESCHLUSS (GASP) 2023/509 DES RATES vom 7. März 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte in Verbindung mit der militärischen Partnerschaftsmission der EU in Niger DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) ist die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet worden, über welche die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Die EFF ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 insbesondere für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie z. B. Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich, zu verwenden. (2) Niger spielt eine wesentliche Rolle bei wichtigen regionalen, europäischen und internationalen Initiativen mit dem Ziel, Frieden und Entwicklung in der Sahelzone zu fördern; dazu zählen unter anderem die Integrierte Strategie der Union für die Sahelzone, die Sahel-Koalition und die Partnerschaft für Sicherheit und Stabilität in der Sahelzone (P3S) sowie die Sahel-Allianz. Die internationale Gemeinschaft, einschließlich der Union, hat in den vergangenen Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Republik Niger in ihrem Kampf gegen den Terrorismus zu unterstützen. Die Union strebt enge Beziehungen an, um den Militär- und Verteidigungsbereich in Niger zu unterstützen. (3) In der Sahelzone ist Niger für die Union ein wichtiges Land, wenn es darum geht, Sicherheits- und Migrationsfragen anzugehen. Die Union unterhält eine enge Partnerschaft mit der Regierung Nigers mit dem Ziel, mittels eines umfassenden und integrierten Ansatzes eine langfristige Entwicklung zu erreichen. (4) Der Rat hat am 12. Dezember 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2444 (2) über eine militärische Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) angenommen. Das strategische Ziel der EUMPM Niger ist die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus der nigrischen Streitkräfte (Forces armées nigériennes, im Folgenden „FAN“), um deren Fähigkeit zu verbessern, die Bedrohung durch bewaffnete terroristische Vereinigungen einzudämmen, die Bevölkerung in Niger zu schützen und für ein sicheres und geschütztes Umfeld zu sorgen. (5) Dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ging im Zusammenhang mit der EUMPM Niger am 20. Januar 2023 ein an die Union gerichtetes Ersuchen der Republik Niger zu, die FAN bei der Beschaffung wesentlicher Ausrüstung im Hinblick auf die Schaffung eines Fernmelde- und Führungsunterstützungsbataillons zu unterstützen. (6) Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (3), und unter Einhaltung der Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. (7) Die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme wird sich auf eine regelmäßige Bewertung der politischen Entwicklungen in Niger stützen, die im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt. Insbesondere sollte die Durchführung nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderlaufen. (8) Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu verwirklichen sowie die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Einrichtung, Ziel, Geltungsbereich und Dauer (1)   Zugunsten der Republik Niger (im Folgenden „Begünstigter“) wird eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), eingerichtet. (2)   Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die militärische Kapazität der nigrischen Streitkräfte (Forces armées nigériennes, im Folgenden „FAN“)in Verbindung mit der militärischen Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) zu stärken, um sie besser in die Lage zu versetzen, die territoriale Unversehrtheit und Souveränität Nigers zu verteidigen und die Zivilbevölkerung besser vor der zunehmenden terroristischen Bedrohung zu schützen. (3)   Zur Verwirklichung des Ziels gemäß Absatz 2 wird durch die Unterstützungsmaßnahme die Schaffung eines Fernmelde- und Führungsunterstützungsbataillons („ bataillon de transmissions et d’appui au commandement “ — BTAC) in der Region Tillabéri, unterstützt und Folgendes finanziert: a) die Beschaffung folgender Arten von Ausrüstung, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert ist: i) mobile Bodeneinsatzmittel wie Fernmeldefahrzeuge, Schnelleingreiffahrzeuge und geschützte Fahrzeuge ii) Überwachungsausrüstung — einschließlich Bodenüberwachungsradar und Überwachungsdrohnen iii) IT- und Kommunikationsausrüstung oder -systeme oder beides iv) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie Ausrüstung zur Abwehr von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und Drohnenabwehrsysteme und b) die Bereitstellung folgender Infrastruktur: i) Lagergebäude ii) Stabsgebäude iii) Kasernen. (4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des durch den Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, unterzeichneten Vertrags im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509. Artikel 2 Finanzielle Vereinbarungen (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 40 000 000 EUR. (2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet. Artikel 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten (1)   Der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft die notwendigen Vereinbarungen mit dem Begünstigten, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss aufgestellten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen. (2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der FAN sowie die Zusage der nigrischen Regierung, die Korruptionsbekämpfung zu verstärken; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. (3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt. Artikel 4 Durchführung (1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt. (2)   Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 werden vom italienischen Verteidigungsministerium über dessen Agentur Agenzia Industrie Difesa durchgeführt. Artikel 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung (1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der im Einklang mit Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der FAN. (2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind; b) Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich über die mit der bereitgestellten Ausrüstung durchgeführten Maßnahmen und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; c) Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt. (3)   Der Hohe Vertreter nimmt nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat. Artikel 6 Berichterstattung Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern. Artikel 7 Aussetzung und Beendigung (1)   Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen. (2)   Zudem kann das PSK dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 7. März 2023. Im Namen des Rates Die Präsidentin L. EDHOLM (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14). (2)  Beschluss (GASP) 2022/2444 des Rates vom 12. Dezember 2022 über eine militärische Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 86). (3)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.