Europäische Union

87/277/EWG: Beschluß des Rates vom 18. Mai 1987 über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO- Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1990-12-04

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1987D0277 — DE — 04.12.1990 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUß DES RATES vom 18. Mai 1987 über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M (87/277/EWG) (ABl. L 135, 23.5.1987, p.29) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Beschluß des Rates vom 4. Dezember 1990   L 353 57 17.12.1990 ▼B BESCHLUß DES RATES vom 18. Mai 1987 über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M (87/277/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ( 1 ) in der Fassung der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 11, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Fangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel (ICES-Abteilung II b) und in der Abteilung 3M des NAFO-Regelungsbereichs sind auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, damit eine rationelle Bewirtschaftung der der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mengen gewährleistet ist. Damit die Fischer ihre Tätigkeit auf einer stabilen Grundlage gestalten können, sollten Regeln für die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten nach Maßgabe der Entwicklung der entsprechenden Bestände festgelegt werden. Die Aufteilung der der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Quote am Kabeljaubestand im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel berührt in keiner Weise die Rechte und Verpflichtungen aus dem Pariser Vertrag von 1920 — BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel (ICES-Abteilung II b) und in der Abteilung 3M des NAFO-Regelungsbereichs erfolgt gemäß den Tabellen im Anhang. ▼M1 ANHANG Kabeljau Spitzbergen — Bäreninsel (ICES-Abteilung II b) TAC (Tonnen) Anteil der Gemeinschaft (Tonnen) Deutschland % Spanien % Frankreich % Portugal % Vereinigtes Königreich % Übrige Mitgliedstaaten   ERSTE TRANCHE Prozentsatz des Anteils der Gemeinschaft nach Abzug der den „übrigen Mitgliedstaaten“ zugeteilten Pauschalmenge Pauschalmenge   22 018 oder weniger 19,24 49,73 8,21 10,50 12,32 100 Tonnen   ZWEITE TRANCHE Prozentsatz des Anteils der Gemeinschaft nach Abzug der ersten Tranche und der den „übrigen Mitgliedstaaten“ zugeteilten Menge Pauschalmenge   22 019—24 220 29,71 28,45 16,44 4,21 21,18 250 Tonnen               Prozentsatz des Anteils der Gemeinschaft 700 001— 800 000 24 221—27 680 29,54 28,54 16,46 4,27 21,19 1,91 800 001— 900 000 27 681—31 140 29,51 28,56 16,47 4,27 21,19 2,86 900 001—1 000 000 31 141—34 600 29,54 28,54 16,46 4,27 21,19 3,82 1 000 001 oder mehr 34 601 oder mehr 29,54 28,54 16,46 4,27 21,1 4,77 Kabeljau — NAFO 3M   Deutschland % Spanien % Frankreich % Portugal % Vereinigtes Königreich % ERSTE TRANCHE 7 500 Tonnen oder weniger 9,33 28,67 4,00 39,33 18,67 ZWEITE TRANCHE mehr als 7 500 Tonnen 1,76 37,81 5,38 51,97 3,08 ( 1 ) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.