Europäische Union

2005/401/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2004 über die Maßnahmen Frankreichs zugunsten von „S.M.V.P — Mise en Valeur du Patrimoine Culturel“ — Freizeitpark Bioscope (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2686) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0401. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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läuft sich auf [25—35]* Mio. EUR. Diesem Betrag liegt ein vorsichtiger Ansatz zugrunde, da der durchschnittliche Wert dieser Investitionen in den letzten zehn Jahren der Konzession, wenn Bioscope seinen Betriebsrhythmus voll entfaltet, nur bei 14 % des Umsatzes liegt, während der Durchschnitt in Frankreich zwischen 16 und 25 % des Umsatzes beträgt (18). Bei einem weniger vorsichtigen Ansatz wäre dieser Betrag höher und die berechnete Beihilfeintensität folglich niedriger. Die Kommission kann für ihre Zwecke den vorsichtigen Ansatz zugrunde legen. (129) Von den späteren Investitionen in Höhe von [25—35]* Mio. EUR hat die Kommission als Berechnungsgrundlage für die beihilfefähigen Kosten nur den Teil berücksichtigt, der den Investitionen in neue Attraktionen und somit der Ausweitung der Aktivitäten von Bioscope entspricht, das heißt [15—20]* Mio. EUR ohne Erhaltungs- und Ersatzinvestitionen, die sich auf [10—15]* Mio. EUR belaufen. Nur die erstgenannten Ausgaben entsprechen Erstinvestitionen im Sinne der Leitlinien für Regionalbeihilfen (Ziffer 4.4). (130) Die Berechnungsgrundlage für die beihilfefähigen Kosten beträgt also 49,585 Mio. EUR für den ersten Teil der Investitionen plus [15—20]* Mio. EUR für den zweiten Teil entsprechend [65—70]* Mio. EUR. (131) Anschließend hat die Kommission von diesen Kosten den Anteil abgezogen, der auf die Inbetriebnahme der Attraktionen entfällt und gemäß Ziffer 4.5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen nicht beihilfefähig ist. In der von den französischen Behörden vorgelegten genauen Beschreibung der Ausgaben der ersten Tranche entfallen auf diese Aktivitäten 5 % der Gesamtkosten. Die Kommission hat errechnet, dass dies auch auf die folgenden Tranchen zutrifft. Die beihilfefähigen Ausgaben im Sinne der Leitlinien für Regionalbeihilfen ergeben somit 95 % von [65—70]* Mio. EUR d. h. [60—65]* Mio. EUR. (132) Dieser Beihilfeintensität entspricht ein Bruttosubventionsäquivalent von 7,279/[60—65]* = [10—12]* %. (133) Das entsprechende Nettosubventionsäquivalent, das gemäß der im Geschäftplan angewandten linearen Abschreibung und mit dem von der Kommission für Frankreich zugrunde gelegten Referenz- und Abzinsungssatzes berechnet wurde, beläuft sich auf [7—8]* % (19). Zulässige Beihilfeintensität (134) Gemäß der Formel in Ziffer 3.10 des Gemeinschaftsrahmens wird die Obergrenze der zulässigen Beihilfeintensität anhand von vier Faktoren berechnet. (135) Der erste Faktor R entspricht der zulässigen Beihilfehöchstintensität für Großunternehmen in dem Fördergebiet. Im vorliegenden Fall ist R = 0,10. (136) Der zweite Faktor T ist der Wettbewerbsfaktor. (137) Ziffer 3.3 des Gemeinschaftsrahmens sieht folgendes vor: „um festzustellen, ob in dem betreffenden (Teil-)Sektor strukturelle Überkapazitäten bestehen, wird die Kommission zunächst auf Gemeinschaftsebene die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Kapazitätsausnutzungsgrad in der verarbeitenden Industrie insgesamt und dem Kapazitätsausnutzungsgrand des betreffenden (Teil-)Sektors ermitteln“. Es wird davon ausgegangen, dass eine Überkapazität besteht, wenn die Kapazitätsausnutzung des betreffenden (Teil-)Sektors in den letzten fünf Jahren um zwei Prozentpunkte unter dem durchschnittlichen Kapazitätsausnutzungsgrad in der verarbeitenden Industrie insgesamt lag. Wenn die Differenz mehr als fünf Prozentpunkte beträgt, gilt die strukturelle Überkapazität als schwerwiegend. (138) Wie von der Kommission bereits in früheren Entscheidungen festgestellt (20) ist es nicht möglich, die verarbeitende Industrie mit einem Dienstleistungssektor wie dem der Freizeitparks oder einem seiner Teilsektoren zu vergleichen. Das in Ziffer 137 erwähnte quantitative Kriterium ist daher nicht anwendbar. (139) Wenn ausreichende Angaben zur Kapazitätsauslastung fehlen, hat die Kommission nach Ziffer 3.4 des Gemeinschaftsrahmens zu ermitteln, ob die Investitionen in einem schrumpfenden Markt erfolgen. Dazu vergleicht sie die Entwicklung des Verbrauchs des/der fraglichen Produkte(s) mit der Wachstumsrate der gesamten verarbeitenden Industrie. (140) In der Zeit von 1997 bis 2002 betrug die durchschnittliche Wachstumsrate in der verarbeitenden Industrie im EWR 4,8 % (21). (141) Es ist schwierig, Daten über die Wachstumsraten des Verbrauchs im Bereich der Freizeitparks für die Gemeinschaft zu erhalten. (142) Im besonderen Falle Frankreichs ist in diesem Sektor eine besonders hohe Wachstumsrate festzustellen. (143) Nach einem Bericht des französischen Senats (22) haben sich die Umsätze der Freizeitparks in Frankreich in zehn Jahren verneunfacht, was einer durchschnittlichen Wachstumsrate von 25 % entspricht. In Zukunft dürfte sich die Wachstumsrate dieses Bereichs gemäß diesem Bericht zwar verlangsamen, aber immer noch zwischen 4 % und 8 % liegen. (144) Nach Ansicht der Kommission können diese für Frankreich geltenden Zahlen zur Beurteilung in diesem Fall zugrunde gelegt werden, insbesondere da die Bundesrepublik Deutschland, die sich als einziger Mitgliedstaat im Einzugsbereich von Bioscope befindet, in dieser Hinsicht mit Frankreich vergleichbar ist (23). (145) Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Investition nicht in einem schrumpfenden Markt getätigt wird. (146) Außerdem liegt der Marktanteil der Gruppe Grévin et Compagnie für das betreffende Produkt deutlich unter 40 %. Nach dem zitierten Bericht des Senats zählte die Gruppe Grévin im Jahre 2002 beispielsweise 5 Millionen Besucher, der Park Disneyland Paris allein jedoch 13,1 Millionen Besucher. (147) Nach der im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Entsprechungstabelle ergibt sich somit für T = 1. (148) Der dritte Faktor I ist das Verhältnis Kapitaleinsatz — Arbeitsplätze. Er ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den beihilfefähigen Kosten eines Vorhabens und der Zahl der dadurch geschaffenen Arbeitsplätze. Im vorliegenden Fall belaufen sich die beihilfefähigen Kosten auf [60—65]* Mio. EUR und die Zahl der direkt geschaffenen Vollzeit-Arbeitsplätze auf 105. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Werten beträgt zwischen [600 000—650 000]* EUR je geschaffenen Arbeitsplatz. Gemäß der Entsprechungstabelle ergibt sich I = 0,8. (149) Der vierte Faktor M ist der Faktor regionale Auswirkung. Dieser Faktor ist immer größer oder gleich 1. (150) Hieraus lässt sich ableiten, dass die zulässige Beihilfeintensität mindestens 0,10 × 1 × 0,8 × 1 = 8 % beträgt. Schlussfolgerung (151) Da die Beihilfeintensität [7—8]* % bei einer Höchstintensität von mindestens 8 % beträgt, ist die Beihilfeintensität mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens vereinbar. (152) Hieraus schließt die Kommission, dass die Beihilfe mit den Kriterien der Leitlinien für Regionalbeihilfen und auch mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EGV in Einklang steht. (153) Diesem befürwortenden Ergebnis liegen jedoch der aktuelle Stand des Vorhabens und der Konzession zugrunde, wie sie in dieser Entscheidung dargelegt sind. Sollte sich das Parkvorhaben oder die Beteiligung des Staats in wesentlichen Markmalen ändern, wären diese Änderungen der Kommission zu melden, damit sie im Hinblick auf die Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen erneut überprüft werden können. (154) Diese Entscheidung greift einer Überprüfung der Übereinstimmung des Verfahrens zur Erteilung der Konzession für die Errichtung und den Betrieb von Bioscope an die Gesellschaft SMVP mit den Regeln und Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts nicht vor. Die Kommission behält sich vor, hierzu geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls dies erforderlich werden sollte — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen Frankreichs zugunsten des Unternehmens „S.M.V.P — Mise en Valeur du Patrimoine Culturel“, deren Modalitäten im Vertrag zur Übertragung öffentlicher Aufgaben im Hinblick auf eine „Konzession für die Gestaltung, Errichtung und den Betrieb des Themenparks Bioscope“ zwischen SYMBIO einerseits und der Gesellschaft „S.M.V.P — Mise en Valeur du Patrimoine Culturel“ andererseits in der durch den Zusatzvertrag vom 9. Juli 2002 geänderten Fassung festgelegt sind, sind, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu vereinbaren. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. September 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 20 vom 24.1.2004, S. 6. (2)   ABl. C 97 vom 24.4.2003, S. 10. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Das Verfahren der Übertragung öffentlicher Aufgaben („délégation de service public“) unterliegt den Artikeln L.1411-1 ff. des Gesetzes über die Gebietskörperschaften („Code général des collectivités territoriales“). (5)   ABl. S 168 vom 1.9.1998, 113001. (6)  Unter dem „Staat“ sind im Folgenden die Gebietskörperschaften Elsass, Haut-Rhin und Bas-Rhin zu verstehen. (7)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, S. I-7747. (*1)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (8)  Diese Feststellung erfülle nach Ansicht der französischen Behörden die letzten beiden der vier Kriterien des Urteils Altmark. (9)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9; geänderte Leitlinien (ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5). (10)   ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7. (11)  Tatsächlich bleibt Bioscope streng genommen während der gesamten Konzession Eigentum des Staates, aber die Wirkung dieses Eigentums wird erst bei Ablauf der Konzession spürbar, wenn der Konzessionsinhaber ohne Entschädigung auf die Nutzung des Vermögenswerts verzichten muss. (12)  Verkauf von Parques Reunidos (Quelle: Bericht von Rise Conseil, der die Internetseite von Advent zitiert). (13)  Verkauf von Tussauds (Quelle: Bericht von Rise Conseil, der Les Echos vom 9.12.2003 und den Daily Telegraph vom 23.2.2003 zitiert). (14)  Diese Berechnung stützt sich auf das im Geschäftsplan von Bioscope vorgesehene Bruttobetriebsergebnis, von dem die angenommene Miete abgezogen wird, die die Gesellschaft für die Grundstücke bezahlen müsste, um dem Rechnung zu tragen, dass ein möglicher Käufer das Grundstück tatsächlich mieten müsste, es sei denn, er erhielte seinerseits eine neue Beihilfe. (15)  Auswertung der Fusion von Ebizcuss.com und International Computer durch die Gesellschaft Gruppo banca sella. (16)  Auswertung des Börsengangs von Avenir France durch die Gesellschaft CIC Securities. (17)  Auch bei dieser Berechnung wird bedacht, dass ein potenzieller Käufer eine Miete für das Grundstück zahlen muss. (18)   Quelle: Studie von Rise Conseil. (19)  Diese Berechnung stützt sich auf die Annahme, dass der Verkaufspreis, wenn das Unternehmen den Vermögenswert nach Ablauf der Konzession verkaufen könnte, vollständig dem Gewinn des Unternehmens zugerechnet und folglich versteuert würde, was den Verkaufserlös für die SMVP entsprechend schmälern würde. Würde man diesem Effekt nicht Rechnung tragen, wäre das Nettosubventionsäquivalent noch geringer. (20)  Siehe Beschluss der Kommission vom 7. August 2001 im Fall N229/01 — Italien — Beihilfe für Pompei Tech World SpA für Vorhaben zur Schaffung eines Freizeitparks (ABl. C 330 vom 24.11.2001, S. 2). (21)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 im Fall N 611/2003 — Deutschland — (Sachsen-Anhalt) Investitionsbeihilfe zugunsten der e-glass AG. (22)  Entwurf des Haushaltsgesetzes für 2004 — Band III — Anhang 20: Tourismus. Abschnitt VI „Freizeitparks in Frankreich“. Verfügbar auf der Internet-Seite des Senats: http://senat.fr/rap/l03-073-320/l03-073-32029.html (23)  Nach dem bereits zitierten Bericht des französischen Senats liegt Frankreich hinsichtlich des wirtschaftlichen Gewichts der Freizeitparkbranche knapp hinter Belgien und Deutschland.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.