Europäische Union

2005/401/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2004 über die Maßnahmen Frankreichs zugunsten von „S.M.V.P — Mise en Valeur du Patrimoine Culturel“ — Freizeitpark Bioscope (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2686) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0401. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

s logisch unmöglich, diese beiden Bedingungen gleichzeitig zu erfüllen, zumindest wenn man der französischen Argumentation folgt. (55) Damit die Beihilfe für Bioscope gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag genehmigt werden kann, müsste nach Ansicht des VDFU eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu den Zielen der Förderung der Kultur und des Kulturerbes durchgeführt werden. Eine solche Prüfung dürfe jedoch nur mit der Transparenz und Objektivität durchgeführt werden, wie sie für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs für die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erforderlich wären, die aber, wie in den Ziffern 45 ff. dargelegt, nach Ansicht des VDFU nicht durchgeführt wurde. 2.   Stellungnahme der SMVP (56) SMVP schließt sich den Ausführungen der französischen Behörden, die in Abschnitt IV zusammengefasst sind, uneingeschränkt an. (57) Das alleinige Geschäftsziel von SMVP bestehe in der Verwirklichung der in der Konzession beschriebenen Aufgaben. Hierbei sei die Sonderstellung des Parks Bioscope zu bedenken. Weder SMVP, noch ein anderes Tochterunternehmen seiner Gruppe könne Erfahrungen mit dem Betrieb eines Parks dieses neuen Typs vorweisen. (58) Laut SMVP geht das Projekt Bioscope ausschließlich auf eine öffentliche Initiative zurück, dessen Konzept allein von den staatlichen Organen festgelegt worden sei und daher zweifellos dem Allgemeininteresse diene. (59) Die Gestaltung, Durchführung und der Betrieb eines solchen Parks seien in rein privatem Rahmen nicht machbar, was auch nach Auffassung der SMVP aus der erwähnten Studie des Büros Rise Conseil hervorgehe. (60) Nach Ansicht der SMVP kann eine staatliche Beteiligung an der Finanzierung einer dem Allgemeininteresse dienenden Aktivität, die nicht allein von der Privatwirtschaft getragen werden kann, mit den Regeln der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen nicht unvereinbar sein. (61) SMVP schließt hieraus, dass die Beteiligung des Staates das mit den Vorschriften der Gemeinschaft zu vereinbarende Beihilfeniveau nicht überschreitet. VI.   STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ZU DEN BEMERKUNGEN DER INTERESSIERTEN (62) In ihrer Stellungnahme gehen die französischen Behörden allein auf die Bemerkungen des VDFU ein. (63) Die französischen Behörden widersprechen der Auffassung des VDFU, dass SYMBIO keine ausreichende Kapitalrendite erziele. Nach ihrer Auffassung sei die Rendite von SYMBIO mit dem risikofreien Satz vergleichbar, der für die Aktivitäten eines öffentlichen Organs, das mit öffentlichen Geldern wirtschaftet, zugrunde zu legen sei. Darüber hinaus habe der VDFU nicht der Tatsache Rechnung getragen, dass SYMBIO nach Ablauf der 30jährigen Konzession Bioscope einschließlich Geschäftsvermögen zurückerhält, was die Berechnungen des Verbands verfälsche. (64) Die französischen Behörden widersprechen auch der Auffassung des VDFU, dass die staatliche Förderung für Bioscope nicht den Bedingungen entspreche, die vom Gerichtshof in dem Fall Altmark gestellt wurden. Sie verweisen auf ihre in Abschnitt IV dargelegten Argumente und dabei insbesondere auf die Tatsache, dass sich Bioscope auf die erzieherischen Aktivitäten konzentriere, und diese nicht mit den Freizeitaktivitäten vermische. Sie weisen darauf hin, dass die Konzession keine Änderung am Charakter des Parks zulasse. Jegliche Beeinträchtigung der ausschließlich erzieherischen Ausrichtung durch den Konzessionsinhaber könne als besonders „schwere Verfehlung“ eingestuft werden, die SYMBIO zu Zwangsmaßnahmen berechtige, die bis zum Entzug der Konzession gehen können. (65) Die französischen Behörden fügen hinzu, dass Bioscope ein einmaliges Vorhaben sei, das nach ihrer Ansicht mit keinem der deutschen Themenparks in Konkurrenz stehe. Die vom VDFU als Beispiele angeführten kulturellen Aktivitäten dieser Parks seien den Freizeitaktivitäten nachgeordnete Nebentätigkeiten. Überdies liege in Deutschland lediglich der Europa-Park in einer Entfernung von Bioscope von bis zu drei Stunden Straßenfahrzeit. (66) Die französischen Behörden widersprechen darüber hinaus der Einschätzung des VDFU hinsichtlich der Vereinbarkeit der staatlichen Förderung mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen. Sie sehen keinen Widerspruch in ihrer eigenen Argumentation zu den regionalen Auswirkungen der Beihilfe. Falls der Staat sein Ziel erreicht, hätte die Beihilfe positive Auswirkungen auf die Region, und es wären keine öffentlichen Gelder verschwendet worden. Sie heben die zahlreichen positiven Auswirkungen auf die örtliche Wirtschaft hervor, die sie sich von Bioscope erwarten, und bezweifeln das Argument des VDFU, wonach Bioscope den deutschen Parks die für ihre Rentabilität erforderlichen Besucherspitzen nehmen könne. Der einzige deutsche Park, der nah genug an Bioscope liegt, dass die Touristen eine Abwägung treffen könnten, wäre der Europa-Park. Die jährliche Besucherzahl dieses Parks (3,3 Millionen nach französischen Angaben) sei aber so hoch, dass es wenig wahrscheinlich wäre, dass sein Überleben von einer angenommenen Jahresbesucherspitze abhängen könne. (67) Die französischen Behörden sind abschließend der Auffassung, dass das kulturelle Ziel von Bioscope in jeder Hinsicht seinem öffentlichen Auftrag entspricht. VII.   WÜRDIGUNG 1.   Zum Vorliegen einer Beihilfe (68) Eine Maßnahme ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie selektiv einem oder mehreren Unternehmen aus staatlichen Mitteln einen Wettbewerbsvorteil verschafft, der den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Die Kommission geht in diesem Abschnitt auf jedes der vier kumulativ anwendbaren Kriterien dieser Definition ein. Selektivität (69) Die Maßnahme ist zweifellos selektiv, da sie allein das Unternehmen SMVP begünstigt. Staatliche Mittel (70) Die staatliche Förderung von Bioscope umfasst die Zahlung von Geldern durch SYMBIO, einen Organismus, der sich aus Gebietskörperschaften zusammensetzt. Es werden folglich zweifelsfrei staatliche Mittel eingesetzt. Beeinträchtigung des Handels (71) Die französischen Behörden vertreten die Auffassung, dass Bioscope ein Park von einer solchen Eigenart ist, dass er keinesfalls einen Ersatz für das Angebot anderer Freizeitparks und insbesondere des nach ihrer Auffassung einzigen in seinem Einzugsgebiet gelegenen bilden können. Die staatliche Förderung dieses Vorhabens würde den Besucherstrom nicht beeinflussen und habe daher keinen Einfluss auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (72) Die Kommission räumt ein, dass sich die von Bioscope angebotenen Aktivitäten stark von denen konventioneller Freizeitparks unterscheiden. Man kann daher den Besuch von Bioscope nicht mit dem Besuch eines klassischen Freizeitparks gleichsetzen, was zweifellos die Zahl der Besucher stark einschränkt, die Bioscope anderen Parks wegnehmen könnte. (73) Nach Ansicht der Kommission reicht dieser Unterschied jedoch nicht aus, um jegliche Austauschbarkeit mit Sicherheit auszuschließen. Wenn sich Menschen entscheiden, auf welche Art sie ihre Freizeit verbringen werden, treffen sie ihre Wahl nicht immer zwischen Aktivitäten der gleichen Art. Sie können beschließen, ins Schwimmbad und nicht in den Zoo zu gehen, obwohl sich ein Besuch im Zoo in seinem Unterhaltungswert stark von einem Aufenthalt im Schwimmbad unterscheidet. Ebenso kommt es häufig vor, dass Eltern beschließen, mit der Familie in ein Museum zu gehen, während die Kinder, wenn ihnen die Entscheidung überlassen worden wäre, einen Kirmesbesuch vorgezogen hätten. (74) Nach Auffassung der Kommission kann ein Besuch des Bioscope eine Alternative zum Besuch deutscher Freizeitparks darstellen, wenn auch in beschränktem Maß. (75) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Maßnahme sehr wohl geeignet ist, Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu haben, und folglich dieses Kriterium erfüllt. Begünstigung (76) Um zu ermitteln, ob die Maßnahme der SMVP einen Wettbewerbsvorteil verschafft, muss die Kommission prüfen, ob die staatliche Förderung das Unternehmen in eine bessere Lage versetzt, als sie bei einem freien Spiel der Marktkräfte gegeben wäre. (77) Allein das Vorliegen einer finanziellen Hilfe des Staats ist keine ausreichende Grundlage, um schließen zu können, dass dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil gewährt wurde. Wenn eine staatliche Förderung zu Bedingungen gewährt wird, denen auch ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber zugestimmt hätte, ist sie keine Begünstigung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (78) Im vorliegenden Fall wird die Prüfung der Art der staatlichen Förderung durch die juristischen Merkmale der Konzession erschwert, die für beide Parteien sehr asymmetrische Rechte und Pflichten vorsieht. (79) Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass beide Parteinen aus wirtschaftlichen Interessen in das Vorhaben Bioscope investieren, aber mit unterschiedlichem Risiko. Während SYMBIO als staatliche Körperschaft nur sehr geringe Risiken eingeht, übernimmt SMVP den größten Teil der geschäftlichen Risiken. In der Regel erhält der Kapitalgeber, der weniger Risiken eingeht, weniger als der, der mehr Risiken eingeht. (80) Es ist daher insbesondere zu prüfen, ob die Rentabilität der jeweiligen Investition angemessen ist. (81) Diese Prüfung wurde von dem unabhängigen Unternehmen Rise Conseil durchgeführt, dessen Ergebnisse von den französischen Behörden vorgelegt wurden. (82) Darin kommt Rise zu dem Schluss, dass die Rentabilität des Vorhabens Bioscope für SMVP nicht über der Rentabilität vergleichbarer Investitionen in rein private Vorhaben liegt, und dass die Rentabilität für SYMBIO mit der Rentabilität einer risikofreien Investition vergleichbar ist. Dies deutet darauf hin, dass die Rentabilität für die jeweiligen Kapitalgeber mehr oder weniger der marktüblichen Rentabilität entspricht. (83) Diese Prüfung setzte jedoch voraus, dass man die Tatsache akzeptieren kann, dass die öffentliche Hand in einer sehr anderen Weise investiert als der SMVP. Um dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zu genügen, müsste die Möglichkeit gegeben sein, dass ein anderer privater Kapitalgeber, der möglicherweise kein Parkbetreiber ist, bereit wäre, eine dem staatlichen Eingreifen vergleichbare Investition zu tätigen. (84) SMVP räumt jedoch ein, dass mit ziemlicher Sicherheit das Vorhaben ohne die Beteiligung von SYMBIO in dieser Form nicht hätte durchgeführt werden können. Dies deute darauf hin, dass die Beteiligung von SYMBIO nicht durch die eines privaten Kapitalgebers — selbst zu den gleichen Bedingungen (Risikofreiheit in Verbindung mit einer geringeren Rendite) — hätte ersetzt werden können. Nach Ansicht der Kommission steht dies nicht notwendigerweise im Widerspruch zu den Ergebnissen der Studie von Rise Conseil, da der Staat über außerordentliche juristische Werkzeuge verfügen kann, die ihm die Möglichkeit geben, zu Bedingungen tätig zu werden, die privaten Wirtschaftsteilnehmern nicht offen stehen. (85) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann die Kommission daher nicht ausschließen, dass eine Begünstigung der SMVP vorliegt. (86) Das genannte Urteil im Fall Altmark enthält vier kumulativ anwendbare Bedingungen, bei deren Erfüllung eine Maßnahme als Ausgleich für Belastungen bei der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingestuft werden kann und damit nicht als Wettbewerbsvorteil gilt. (87) Die erste dieser Bedingungen lautet, dass „das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden ist, und diese Verpflichtungen klar definiert worden sind“. (88) Bei der Einleitung des Untersuchungsverfahrens hatte die Kommission bezweifelt, dass diese Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt sei. (89) Nach der Auswertung der von den französischen Behörden und von Dritten vorgelegten Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass ihre Zweifel in dieser Hinsicht nicht ausgeräumt sind. (90) Zunächst ist festzustellen, dass die allgemeine pädagogische und erzieherische Zielsetzung des Bioscope, so wie sie in der Einleitung zur Konzession genannt wird, zu allgemein gefasst ist, um als klare Definition einer öffentlichen Aufgabe gelten zu können. Diese Definition ist zu umfassend, um darauf eine Schätzung der Kosten dieser Verpflichtung stützen zu können. (91) Auch ist das Argument der französischen Behörden, dass die Konzession als Ganzes der Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entspreche, nicht stichhaltig. Diese Konzession enthält nämlich zahlreiche Artikel, die genau gleich gelautet hätten, wenn Bioscope keinerlei pädagogische oder erzieherische Aufgabe hätte, so dass nicht behauptet werden kann, dass sie eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung definieren. Man müsste zumindest bestimmen können, welche Artikel der Konzession sich auf diese erzieherische Aufgabe beziehen. Nach Auffassung der Kommission gibt es jedoch keinen Artikel, der in dieser Hinsicht präzise genug ist, vielleicht mit Ausnahme der Artikel zu den Sondertarifen für bestimmte Arten von Besuchern, auf die in Randziffer 92 eingegangen wird. (92) Die Kommission glaubt jedoch, dass die Artikel der Konzession zu den Sondertarifen für bestimmte Arten von Besuchern, auf die sich die französischen Behörden berufen, eine Grundlage für die Definition einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung bilden könnten. Diese Artikel betreffen aber eindeutig nur einen Bruchteil der Tätigkeit von Bioscope. Falls sie zur Definition eines Auftrags von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse herangezogen werden sollten, könnte dessen Umfang zu gering sein, um das gesamte Vorhaben als gemeinwirtschaftliche Aufgabe anzusehen. Im Übrigen ist der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung aufgrund dieses Artikels nicht sehr klar. Es ist auch bei nicht geförderten Parks durchaus üblich und weit verbreitet, bestimmten Arten von Besuchern Sondertarife einzuräumen. (93) Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass eine Begünstigung des Empfängerunternehmens nicht ausgeschlossen werden kann, die nur zu einem geringen Teil als Ausgleich für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung einzustufen wäre. Schlussfolgerung (94) Es ist somit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der SMVP nicht auszuschließen. In Abschnitt VII Ziffer 2 wird jedoch nachgewiesen, dass eine solche Beihilfe mit dem EG-Vertrag zu vereinbaren ist. 2.   Zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (95) Die Beihilfe wird für ein Investitionsvorhaben in dem elsässischen Kalibecken, einem benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gewährt. Es handelt sich um ein Einzelbeihilfevorhaben, das nicht im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Regelung durchgeführt wird. (96) Derartige Investitionsvorhaben können gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben geprüft werden. Im vorliegenden Fall entspricht das Datum der Gewährung der Beihilfe dem der Unterzeichnung des Zusatzvertrags zur Konzession, d. h. dem 9. Juli 2002. Folglich ist der multisektorale Gemeinschaftsrahmen von 1998 (10) anwendbar. Dieser wird im Folgenden als „der Gemeinschaftsrahmen“ bezeichnet. (97) Nach Ziffer 2.1 des Gemeinschaftsrahmens ist sein Anwendungsbereich auf bestimmte Vorhaben beschränkt, die zwei alternative Voraussetzungen erfüllen. (98) Die erste Voraussetzung besteht aus drei kumulativen Teilvoraussetzungen: — die Projekt-Gesamtkosten müssen sich auf mindestens 50 Mio. EUR belaufen; — die Intensität der kumulierten Beihilfebeträge muss mindestens 50 % der in dem betreffenden Gebiet für Regionalbeihilfen an Großunternehmen geltenden Höchstgrenze betragen; — die Beihilfe pro geschaffenem oder erhaltenem Arbeitsplatz muss mindestens 40 000 EUR betragen. (99) In diesem Abschnitt wird gezeigt, das sich die Projekt-Gesamtkosten auf [60—65]* Mio. EUR belaufen, die Beihilfeintensität [7—8]* % bei einer Höchstgrenze für das betroffene Gebiet von 10 % und das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe [5—10]* Mio. EUR beträgt, was bei 105 geschaffenen Arbeitsplätzen einer Beihilfe von [45 000—95 000]* EUR entspricht. (100) Der Gemeinschaftsrahmen ist folglich anwendbar. (101) Um zu ermitteln, ob die Beihilfe mit den Kriterien des Gemeinschaftsrahmens vereinbar ist, muss die Kommission zunächst die Intensität der Beihilfe berechnen. Diese Intensität muss anschließend an der Obergrenze gemessen werden, die sich aus der Berechnungsformel in Abschnitt 3.10 des Gemeinschaftsrahmens ergibt. Beihilfeintensität (102) Die Intensität einer in Form eines Zuschusses gewährten Beihilfe ist das Verhältnis zwischen dem Zuschuss und den beihilfefähigen Kosten. Wenn eine Beihilfe in einer anderen Form gewährt wird, muss sie zunächst in ein Subventionsäquivalent umgewandelt werden, bevor sie auf die beihilfefähigen Kosten bezogen werden kann. (103) Die Beihilfe des Staats ist im vorliegenden Fall kompliziert. Sie umfasst ein Zuschusselement, aber auch andere positive und negative Elemente, die sich aus den Rechten und Pflichten der Parteien der Konzession herleiten. Bei der Berechnung des Subventionsäquivalents der Beihilfe müssen alle diese Elemente berücksichtigt werden. (104) In der folgenden Übersicht werden die Grundsätze der Konzession und ihre positiven oder negativen Auswirkungen auf die der SMVP gewährten Beihilfe zusammengefasst. Grundsatz der Konzession Auswirkungen für die SMVP Beteiligung des Staats an der Erstinvestition Positiv Bereitstellung der Grundstücke Positiv Zahlung einer Entschädigung an den Staat Negativ Rückgabe des Grundstücks an den Staat nach Ablauf der Konzession Negativ (105) Zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe sind alle diese Elemente zahlenmäßig zu bestimmen, um daraus die algebraische Summe zu bilden. Bei der zahlenmäßigen Bestimmung dieser Elemente hat die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden Informationen verwendet, insbesondere den Bericht der Gesellschaft Rise Conseil. (106) Die Beteiligung des Staats an der Erstinvestition ist leicht zu bestimmen; sie beläuft sich auf 30,5 Mio. EUR. Der Beitrag des Staats wird in Form von Abschlagszahlungen über einen Zeitraum von 10 Jahren gezahlt. Er ist folglich abzuzinsen. Zu diesem Zweck hat die Kommission den Referenz- und Abzinsungssatz verwendet, den sie für Frankreich zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe empfahl. Dieser beträgt 5,06 %. Er wird bei allen folgenden Berechnungen verwendet. (107) Der abgezinste Wert der staatlichen Beteiligung an der Erstinvestition beläuft sich auf 25,933 Mio. EUR. (108) Dies ist die einzige Beteiligung des Staats in Form von Zuschüssen zu den Investitionen in Bioscope. Die späteren Investitionen erfolgen allein zu Lasten der SMVP. (109) Die Bereitstellung der Grundstücke, d. h. der Wert einer von der SMVP nicht gezahlten Miete beläuft sich auf 6,718 Mio. EUR. Dabei wurde ein Wert der im Industriegebiet von Pulversheim in der Nähe des Bioscope angebotenen Grundstücke von zwischen 10 und 12 EUR/m2 und eine jährliche Pacht des Geländes von 8 % gemäß den Angaben der französischen Behörden zugrunde gelegt. (110) Der Gesamtwert der von der SMVP an SYMBIO gezahlten Entschädigung wird mit 7,295 Mio. EUR angesetzt. Dieser Wert ergibt sich aus dem von Bioscope in seinem der Kommission vorliegenden Geschäftsplan vorgesehenen Umsatz. (111) Die Quantifizierung der Wirkung der Rückgabe der Vermögenswerte an den Staat ist komplizierter. Diese Wirkung ist jedoch für die SMVP ungünstig. Im Falle eines klassischen Zuschusses ist und bleibt der Begünstigte der Beihilfe Eigentümer seiner Investition, die er uneingeschränkt nutzen kann. Er kann sie insbesondere auf dem Markt verkaufen. Im vorliegenden Fall erhält der Staat Bioscope nach Ablauf der Konzession von 30 Jahren mit dem Geschäftsvermögen vollständig zurück (11). Gegenüber einem herkömmlichen Zuschuss verliert SMVP also diesen Vermögenswert, der dem Preis entspricht, zu dem die Gesellschaft ihr Geschäft auf dem Markt hätte verkaufen können (zum ursprünglichen Termin abgezinst). (112) Dieser der SMVP entgangene Verkaufspreis kann somit herangezogen werden, um den Wert der negativen Wirkung der in der Konzession vorgesehenen Rückgabe des Vermögens an den Staat zu ermitteln. (113) Es wurden zwei unterschiedliche Methoden angewandt, um diesen Verkaufspreis zu berechnen: die Methode des Vielfachen des Bruttobetriebsüberschusses und die Methode der freien Cash-flows. (114) Die erste Methode besteht darin, das Unternehmen zu einem Vielfachen des Bruttobetriebsüberschusses zu bewerten. Dieses Vielfache hängt vom Wirtschaftszweig ab und wird auf der Grundlage aktueller Transaktionen ermittelt, zu denen finanzielle Daten veröffentlicht wurden. (115) Die Analyse der Gesellschaft Rise Conseil von aktuellen Transaktionen in diesem Wirtschaftszweig, zu denen ausreichende Finanzdaten veröffentlicht wurden, ergibt Werte zwischen 6,3 (12) und 13,25 (13) bei einem Durchschnitt von 8,71. (116) Die Anwendung dieses durchschnittlichen Vielfachwertes auf Bioscope führt zu einer Bewertung des Unternehmens von [15—20]* Mio. EUR (14). (117) Die zweite Methode besteht darin, einen freien Cash-flow für das Unternehmen für die Zeit nach Ablauf der Konzession zu ermitteln, und davon auszugehen, dass das Unternehmen den Wert einer angenommenen Gesellschaft hat, die diesen Cash-flow auf Dauer bilden würde. (118) Diese Berechnung setzt eine angenommene Dauerhaftigkeit des Cash-flows voraus. (119) Die Untersuchung der finanziellen Auswertung jüngster Transaktionen durch Rise Conseil hat angenommene Dauerhaftigkeiten zwischen 1 % (15) und 3,5 % (16) bei einem Durchschnitt von 2,2 % ergeben. (120) Es wird allgemein davon ausgegangen, dass die Dauerhaftigkeit in der gleichen Größenordnung wie das Wirtschaftswachstum liegt. Da dieser Prozentsatz in Frankreich in den letzten Jahren zwischen 1 % und 3 % lag, ist die Kommission der Ansicht, dass ein Wert von 2,2 % für die Dauerhaftigkeit festgehalten werden kann. (121) Die Anwendung dieser Methode auf die genannten Hypothesen führt zu einem Wert des Unternehmens von [15—20]* Mio. EUR (17). Dieser Wert liegt in der Nähe des vorangehenden Werts, was auf die Kohärenz beider wirtschaftlicher Konzepte hindeutet. (122) Um nicht einem dieser beiden Ansätze den Vorzug zu geben, hat die Kommission für den Wert des Parks den rechnerischen Durchschnitt beider Ergebnisse, d. h. [15—20]* Mio. EUR zugrunde gelegt. (123) Das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe beläuft sich somit auf 25,933 + 6,718 – 7,295 – [15—20]* = [5—10]* Mio. EUR. (124) Zur Berechnung der Beihilfeintensität muss diese zu den beihilfefähigen Investitionen in Bezug gesetzt werden. (125) Die Investitionen in das Vorhaben Bioscope umfassen zwei große Teile: die für die Eröffnung des Parks notwendige Erstinvestition und die späteren Investitionen, die für die Aufrechterhaltung der Attraktivität des Parks notwendig sind. (126) Diese beiden Investitionsarten sind in der Konzession aufgeführt. Darin wird der Wert der ersten Investitionsart auf 61,5 Mio. EUR festgelegt, die von SYMBIO und SVMP gemeinsam getragen werden. Der abgezinste Wert dieser Investitionen beläuft sich auf 49,985 Mio. EUR. Der Wert der späteren Investitionen wird hingegen in der Konzession nicht beziffert, sondern es wird lediglich darauf hingewiesen, dass sie die Wahrung der Attraktivität des Parks gewährleisten müssen. Die späteren Investitionen werden vollständig von der SMVP getragen und müssen von SYMBIO genehmigt werden. (127) Bei der Bezifferung der späteren Investitionen hat sich die Kommission auf den Geschäftsplan von SMVP gestützt, der von SYMBIO überprüft wurde. (128) Der abgezinste Gesamtwert der späteren Investitionen be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.