Europäische Union

2005/401/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2004 über die Maßnahmen Frankreichs zugunsten von „S.M.V.P — Mise en Valeur du Patrimoine Culturel“ — Freizeitpark Bioscope (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2686) (Text von Bedeutung für den EWR)

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28.5.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/21 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. September 2004 über die Maßnahmen Frankreichs zugunsten von „S.M.V.P — Mise en Valeur du Patrimoine Culturel“ — Freizeitpark Bioscope (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2686) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/401/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung an die Beteiligten, ihre Bemerkungen gemäß dem genannten Artikel (1) abzugeben und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 27. März 2001 (eingegangen am 28. März 2001) erhielt die Kommission eine Beschwerde wegen staatlicher Beihilfen für den elsässischen Freizeitpark Bioscope (nachstehend „Bioscope“). Diese Beschwerde betraf auch das „Ecomusée d'Alsace“, das Gegenstand einer Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2003 war (2) und daher nicht von dieser Entscheidung betroffen ist. (2) Mit Schreiben von 30. März 2001, 31. Juli 2001, 14. Dezember 2001, 16. Juli 2002, 17. Oktober 2002 und 3. Dezember 2002 bat die Kommission Frankreich um Auskünfte über die fragliche Maßnahme. Frankreich erteilte diese Auskünfte mit Schreiben vom 24. Juli 2001 (bei der Kommission am 26. Juli 2001 eingegangen), vom 28. November 2001 (bei der Kommission am gleichen Tag eingegangen), vom 2. Juni 2002 (bei der Kommission am gleichen Tag eingegangen), vom 25. Juni 2002 (bei der Kommission am gleichen Tag eingegangen), vom 8. Juli 2002 (bei der Kommission am 9. Juli 2002 eingegangen), vom 21. Oktober 2002 (bei der Kommission am 22. Oktober 2002 eingegangen) und vom 7. Februar 2003 (bei der Kommission am 10. Februar 2003 eingegangen). (3) Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 teilte die Kommission Frankreich ihren Beschluss mit, wegen dieser Maßnahme ein Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat alle Interessierten zur Abgabe von Bemerkungen zu der fraglichen Maßnahme aufgefordert. (5) Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 (am gleichen Tag eingegangen) hat Frankreich der Kommission seine Stellungnahme vorgelegt. (6) Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 (am gleichen Tag eingegangen) legte der Verband Deutscher Freizeitparks und Freizeitunternehmen e.V. — nachstehend „VDFU“ — der Kommission seine Bemerkungen zu der fraglichen Beihilfe vor. (7) Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 (am 25. Februar 2004 eingegangen) legte das Unternehmen „S.M.V.P. — Valorisation et Animation du Patrimoine Culturel“ (nachstehend „SMVP“) der Kommission eine Stellungnahme zu der fraglichen Beihilfe vor. (8) Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 und vom 27. Februar 2004 übermittelte die Kommission Frankreich eine Kopie der Stellungnahmen des VDFU und der SMVP. (9) Mit Schreiben vom 26. März 2004 (am gleichen Tag eingegangen) legten die französischen Behörden der Kommission ihre Erwiderung zu den Stellungnahmen des VDFU und der SMVP vor. (10) Mit Schreiben vom 25. August 2004 (bei der Kommission am 31. August 2004 eingegangen) legten die französischen Behörden zusätzliche Informationen zu der Maßnahme vor. II.   BESCHREIBUNG 1.   Das Vorhaben Freizeitpark Bioscope (11) Die Region Elsass hat mit dem Vorhaben Freizeitpark Bioscope im Jahr 1994 begonnen. Es besteht aus der Verwirklichung eines Natur-Freizeitparks, der in wissenschaftlicher, erzieherischer und spielerischer Weise die Themen Gesundheit, Leben und Umwelt behandelt. (12) Nach den Vorstellungen der Behörden der Region Elsass soll der Park das Lernen in unterhaltender Weise möglich machen. Er soll sich von dem konventionellen Konzept der wissenschaftlichen und technischen Museen wie dem „Palais de la découverte“ oder der „Cité des sciences“ in Paris lösen, die als zu wenig attraktiv gelten, um ihren ursprünglichen Auftrag vollständig zu erfüllen. Demgegenüber soll Bioscope von den Besuchern in erster Linie als Ort der Entspannung und des Vergnügens angesehen werden, der ihnen darüber hinaus die Möglichkeit bietet, sich in freier Wahl nach einem selbst gewählten Rhythmus zu bilden. (13) Die elsässischen Behörden haben darüber hinaus erklärt, dass ein weiteres Ziel der Schaffung von Bioscope, das nicht im Widerspruch zu dem ersten Ziel stehe, in der Ausweitung des touristischen Angebots im Elsass besteht. 2.   Die Auswahl des begünstigten Unternehmens (14) Durch Präfektoralverordnung („arrêté préfectoral“) vom 12. Januar 1998 haben der „Elsässische Generalrat“ und die Generalräte der Départements Haut-Rhin und Bas-Rhin die Vereinigung SYMBIO (nachstehend „SYMBIO“) gegründet, deren Aufgabe die Durchführung der für die Realisierung von Bioscope erforderlichen Maßnahmen ist. (15) Die Behörden der Region haben sich dafür entschieden, Bioscope nach dem Rechtsinstrument der Übertragung öffentlicher Aufgaben zu betreiben (4). Der Staat finanziert dabei den Erwerb der Grundstücke und einen Teil der Investitionskosten. Die Errichtung und den Betrieb des Parks überträgt er für 30 Jahre einem Konzessionsinhaber. Dieser zahlt dem Staat eine umsatzabhängige Abgabe. Nach Ablauf der Konzession erhält der Staat die Vermögenswerte zurück. (16) Um einen privaten Betreiber von Bioscope auszuwählen, führte SYMBIO im September 1998 eine Ausschreibung durch, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5) veröffentlicht wurde. (17) Nach einem langwierigen Verfahren zur Auswahl eines Betreibers, der über die erforderliche Erfahrung verfügt, um den Park zu errichten und in befriedigender Weise zu betreiben, hat SYMBIO der Gesellschaft Parc Astérix den Zuschlag erteilt, die in der Zwischenzeit ein Teil der Gruppe Grévin et Compagnie geworden war. Am 13. März 2001 wurde zwischen der SYMBIO einerseits und der Gesellschaft „S.M.V.P — Mise en Valeur du Patrimoine Culturel“, Tochterunternehmen der Gesellschaft Parc Astérix, die Übertragung öffentlicher Aufgaben unterzeichnet, deren Gegenstand eine „Konzession für die Gestaltung, Realisierung und den Betrieb des Themenparks Bioscope“ ist. (18) Ein Zusatzvertrag wurde am 9. Juli 2002 unterzeichnet. Die Übertragung öffentlicher Aufgaben in der durch den Zusatzvertrag geänderten Fassung wird im Folgenden „die Konzession“ genannt. 3.   Das Vorhaben nach dem Ausschreibungsverfahren — Modalitäten der Beteiligung des Staats (6) (19) Die Konzession betrifft nun einen verkleinerten Park, der eine Anfangsinvestition von 61,5 Mio. EUR erfordert und eine anfängliche Besucherzahl von 400 000 Besuchern im Jahr anstrebt, die sich später auf 800 000 Besucher erhöhen soll. (20) Die Modalitäten der Beteiligung des Staats sind in der Konzession festgeschrieben. (21) Ihre Eckpunkte sind: — Der Staat stellt SMVP das erforderliche Grundstück von 50 Hektar in Abschnitten für 30 Jahre zur Verfügung. Das Grundstück bleibt Eigentum des Staates, an den es nach Ablauf der Konzession kostenlos zurückgeht. Die Gebäude, Anlagen und erworbenen Lizenzen für den Betrieb des Parks, die von SMVP unter der Konzession erworben, eingerichtet, errichtet oder gestaltet wurden und ihr Eigentum sind, werden bei Ablauf der Konzession entschädigungslos an den Staat übertragen, wenn sie vollständig und buchmäßig abgeschrieben sind. Anderenfalls hat der Staat für ihre Rückgabe eine Entschädigung, in Höhe ihres Restbuchwerts zu zahlen; — SMVP konzipiert und verwirklicht Bioscope unter der Aufsicht des Staates, und betreibt den Freizeitpark während eines Zeitraums von 30 Jahren; — die erste Tranche der Investition für den von SMVP zu errichtenden Park beläuft sich auf 61,5 Mio. EUR. Der Staat beteiligt sich über SYMBIO lediglich an dieser ersten Tranche in Höhe von insgesamt 30,5 Mio. EUR; — die späteren Erneuerungsinvestitionen des Parks werden vollständig von SMVP übernommen. Die Gestaltung der Erneuerungen muss vom Staat genehmigt werden, der ihre Übereinstimmung mit dem pädagogischen Konzept des Parks prüft; — SMVP zahlt an den Staat eine jährliche Vergütung, die 2,5 % des Bruttojahresumsatzes entspricht, der sich aus allen Aktivitäten auf dem Gebiet der Konzession ergibt (mit Ausnahme der ersten zwei — auch unvollständigen — Kalenderjahre, für die die Vergütung 1 % bzw. 2 % beträgt), nach Abzug sämtlicher Abgaben, die vom Staat auf die Aktivitäten von Zulieferern erhoben worden sind. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (22) In dem Schriftverkehr vor der Einleitung des Untersuchungsverfahrens haben die französischen Behörden geltend gemacht, dass die Beteiligung der öffentlichen Organe als Gegenleistung für die Übertragung öffentlicher Aufgaben an das Betreiberunternehmen zu sehen sei. (23) Bei der Einleitung des Untersuchungsverfahrens hat die Kommission die nachstehenden Bedenken hinsichtlich der Beteiligung staatlicher Organe an dem Vorhaben Bioscope und an deren Begründung durch die französischen Behörden geäußert. (24) Erstens hatte die Kommission Zweifel an der Argumentation der französischen Behörden, wonach die begünstigte Gesellschaft mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sei. Die Kommission hatte insbesondere Bedenken, ob dieser Auftrag von den französischen Behörden klar definiert worden war. Auch ungeachtet der Frage, ob eine Definition vorliegt, war es für die Kommission zweifelhaft, ob die französischen Behörden hinreichend nachgewiesen haben, dass die Mehrkosten, die durch diesen Auftrag entstehen, nicht überkompensiert worden sind. (25) Zweitens war die Kommission der Auffassung, dass die staatliche Förderung wahrscheinlich eine Beihilfe darstellt, weil nicht nachgewiesen wurde, ob die Zahlung, die die begünstigte Gesellschaft vom Staat erhält, dem Marktpreis für die Betreibung eines Freizeitparks entspricht. (26) Drittens hat die Kommission die Beihilfe auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Vorschriften des EG-Vertrags untersucht. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beihilfe aufgrund ihrer Zielsetzung nur im Licht der Vorschriften über Regionalbeihilfen und der Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag zur Förderung der Kultur beurteilt werden kann. Da eine diesbezügliche Begründung der französischen Behörden nicht vorlag, hatte die Kommission Bedenken, ob die notwendigen Voraussetzungen zur Bewilligung der Beihilfe in Anwendung dieser Vorschriften gegeben seien. IV.   AUSFÜHRUNGEN FRANKREICHS ZUR EINLEITUNG DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS 1.   Zum Ausgleich für die Übertragung öffentlicher Aufgaben durch staatliche Mittel zugunsten von Bioscope (27) In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des Untersuchungsverfahrens beharrten die französischen Behörden auf ihrem Standpunkt, dass die Beteiligung des Staates am Projekt Bioscope nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV, sondern als Ausgleich für die Kosten anzusehen sei, die mit der Übertragung einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verbunden sind. (28) Um ihre Argumentation zu untermauern, haben die französischen Behörden die Entstehungsgeschichte von Bioscope zusammengefasst und das von SYMBIO in Zusammenarbeit mit der SMVP ausgearbeitete Projekt eingehend beschrieben. Dabei haben sie auf die pädagogischen und erzieherischen Aspekte seiner Attraktionen hingewiesen, die sich von denen der klassischen Freizeitparks erheblich unterscheiden sollen. Keinesfalls dürfe der Park in Zukunft sein Konzept ändern, da jegliche Änderung an seiner pädagogischen Ausrichtung im Widerspruch zu dem zwischen dem Konzessionsinhaber und dem Staat geschlossenen Vertrag stünde. (29) Die französischen Behörden haben auch erläutert, was nach ihrer Auffassung die Übertragung einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse an Bioscope beinhaltet. (30) Diese Aufgabe sei in der Konzession zwischen der SMVP und dem Staat eindeutig bestimmt. Die französischen Behörden untermauern ihre Argumente mit Auszügen aus der Konzession, in denen die sozialen und erzieherischen Ziele von Bioscope hervorgehoben sind. In anderen Auszügen wird vor allem auf die Tarife für bestimmte Gruppen von Besuchern (Kinder in Begleitung ihrer Eltern, Schulgruppen und Senioren) Bezug genommen. Die französischen Behörden betonen außerdem, dass SYMBIO stets die Kontrolle über die Tätigkeit des Konzessionsinhabers behalten werde. (31) Die französischen Behörden sind im Einzelnen auf die Kriterien eingegangen, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem Urteil Altmark für Ausgleichszahlungen als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen festgelegt worden sind (7). (32) Die französischen Behörden machen geltend, dass den Gebietskörperschaften nicht angelastet werden könne, diese Kriterien bei der Gewährung der staatlichen Förderung nicht berücksichtigt zu haben, da dieses Urteil lange nach der Unterzeichnung der Konzession ergangen ist, wobei: — die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eindeutig festgelegt seien, da das Projekt insgesamt einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse habe; — die Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs vor der Erteilung der Konzession eindeutig festgelegt und in ihren wesentlichen Grundzügen vor der Ausschreibung bestimmt worden seien; — der Ausgleich nicht die Kosten überschreite, die erforderlich sind, um den Auftrag zur Erbringung von Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wahrzunehmen. Die Studie des unabhängigen Gutachterbüros Rise Conseil habe gezeigt, dass die Rendite der SMVP bei dem Projekt Bioscope (zwischen [5 %—10 %] (*1) und [10 %—15 %]* je nach Berechnungsweise) den üblichen Renditen von Freizeitparks (zwischen 11 % und 15 % aus einer Stichprobe rentabler Themenparks) (8) entspräche bzw. sogar niedriger sei. 2.   Zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (33) Nach Ansicht der französischen Behörden stellt die staatliche Förderung von Bioscope keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV dar. (34) Nach ihrer Auffassung übt Bioscope keine Wirtschaftstätigkeit aus. Bioscope sei nicht als Freizeitpark, sondern als alternative Form eines Museums anzusehen. Wie ein Museum, eine Schule oder ein Krankenhaus sei der Park Bioscope Ausdruck des Willens, der Öffentlichkeit in der Region Elsass zu dienen. (35) Darüber hinaus vertreten die französischen Behörden die Ansicht, dass nach ihrer Ansicht der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch Bioscope nicht beeinträchtigt werde. Sie leugnen nicht, dass Bioscope auch Besucher aus anderen Ländern und dabei insbesondere aus dem sehr nahen Deutschland anziehen soll, betonen aber, dass der Einzugsbereich des Parks nicht über einige Hundert Kilometer hinausgehe. Der einzige andere Freizeitpark in diesem Gebiet, der Europa-Park in Rust, könne sowohl wegen der unterschiedlichen Größe der Parks als auch der grundlegenden Unterschiede beider Konzepte, dabei nicht als Konkurrent von Bioscope angesehen werden. (36) Die französischen Behörden fügen hinzu, dass auch der Wettbewerb nicht verfälscht werden könne, da der relevante Produktmarkt, soweit Bioscope eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, auf Bioscope, oder zumindest eine sehr kleine Zahl von sehr weit entfernt liegenden Standorten beschränkt sei. Nur sehr wenige Fremdenverkehrsprodukte könnten das von Bioscope angebotene Produkt ersetzen. Die französischen Behörden heben die zahlreichen Unterschiede zwischen Bioscope einerseits und den Freizeitparks Eurodisney und Europa-Park andererseits hervor und nennen den spanischen Park Terra Mítica, der in seinem Konzept eher mit Bioscope vergleichbar sei. Es sei jedoch sehr wenig wahrscheinlich, dass Touristen zwischen dem Besuch dieser beiden Tausende von Kilometern voneinander entfernt liegenden Parks abwägen würden. (37) Schließlich sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die öffentliche Förderung von Bioscope der SMVP und ihrem Mutterunternehmen Grévin et Compagnie keinerlei Vorteil verschaffe. Sie beziehen sich dabei auf das Ausschreibungsverfahren, das die Auswahl eines den Marktbedingungen entsprechenden Gebots gewährleistet habe, und auf die detaillierte wirtschaftliche Analyse des unabhängigen Gutachterbüros Rise Conseil, wonach die Rendite von SMVP bei dem Projekt Bioscope den üblichen Renditen von Freizeitparks entspräche oder sogar niedriger sei. 3.   Zur Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem EG-Vertrag (38) Für den Fall, dass die öffentliche Förderung des Projekts Bioscope als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden sollte, sind die französischen Behörden der Auffassung, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre. (39) Erstens könne diese Beihilfe in Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden. (40) Die Beihilfe entspräche insgesamt den Bedingungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (9) (nachstehend „Leitlinien für Regionalbeihilfen“). (41) Die Verurteilung der außerhalb einer genehmigten Regelung gewährten Ad-hoc-Einzelbeihilfen in den Leitlinien für Regionalbeihilfen gelte nicht für die Maßnahmen zugunsten von Bioscope, die nicht Bestandteil der Förderung eines bestimmten Wirtschaftszweiges seien. Überdies haben die französischen Behörden eine Reihe positiver Auswirkungen der Beihilfe auf die Region Elsass aufgelistet. Der Standort von Bioscope sei bewusst in einem Fördergebiet gewählt und auch von Personen intern kritisiert worden, die eine größere Nähe zu Straßburg bevorzugt hätten. (42) Die Beihilfe erfülle auch die übrigen Kriterien der Leitlinien für Regionalbeihilfen, insbesondere hinsichtlich der Beihilfeintensität. Die Studie von Rise Conseil habe gezeigt, dass diese deutlich unterhalb der zulässigen Intensität für das betreffende Gebiet liege. (43) Zweitens könnte nach Auffassung der französischen Behörden die Beihilfe in Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d für mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden. (44) Nach Auffassung der französischen Behörden wären die Begriffe „Kultur“ und „Kulturerbe“ in dieser Ausnahmebestimmung im weiteren Sinne auszulegen und müssten die wissenschaftliche Kultur und die Förderung der Gesundheit einbeziehen, die ein wesentlicher Bestandteil des menschlichen Erbes sei. Hierzu haben sie zahlreiche Aktivitäten von Bioscope angeführt, die den Besuchern Gelegenheit geben sollen, ihre wissenschaftlichen Kenntnisse auf die Bereiche Umwelt und Gesundheit auszuweiten und ihr allgemeines Wohlergehen zu verbessern. V.   BEMERKUNGEN DER INTERESSIERTEN 1.   Bemerkungen des VDFU (45) Der VDFU erklärt einleitend zu seinen Bemerkungen, dass die Branche der Freizeitparks überwiegend aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehe, die daher besonders vor Verfälschungen des Wettbewerbs geschützt werden müssten. Die entsprechenden Unternehmen in Deutschland hätten ihre eigenen Investitionen ohne staatliche Hilfe und mit hohem Risiko getätigt. Einige dieser Unternehmen würden sogar von der Gesellschaft Grévin et Compagnie übernommen werden. Staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen, seien in dieser Branche besonders schädlich, da sie zur Erosion der Besucherspitzen der staatlich nicht geförderten Parks führten. Gerade die Besucherspitzenzeiten ermöglichten es einem Park, die Rentabilität zu erreichen. (46) Nach Ansicht des VDFU stellt die Förderung der SMVP durch den französischen Staat eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (47) Nach Auffassung des VDFU werde SYMBIO wegen der Modalitäten der Konzession aus seinem Anteil an der Investition in Bioscope keinen normalen Ertrag erzielen. Als Gegenleistung für seine Beteiligung begnüge sich SYMBIO mit einer geringen, vom Umsatz des Parks abhängigen Entschädigung, während ein privater Investor auf einer höheren Beteiligung am Gewinn bestanden hätte. Dies führe dazu, dass SMVP eine höhere als die marktübliche Rendite würde erzielen können. Die Konzession ermögliche es der SMVP außerdem, sich erhebliche Synergien mit anderen Parks des Mutterunternehmens zu erschließen. (48) Darüber hinaus bezweifelt der VDFU, dass wie von den französischen Behörden behauptet, ein Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse vorliege. Nach Ansicht des VDFU ist keine der im Urteil Altmark genannten vier Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt. (49) Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe an Bioscope sei nicht in der vom Gerichtshof geforderten Genauigkeit definiert. Der VDFU bezweifelt nicht, dass die französischen Behörden das verdienstvolle Ziel verfolgen, Lernen in unterhaltender Weise möglich zu machen, ist aber der Auffassung, dass allein dieses Ziel keine hinreichende Bestimmung für die Bioscope übertragene öffentliche Aufgabe sei. Hierzu wäre es nötig gewesen, die Mittel zur Verwirklichung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung genau anzugeben, und insbesondere spätere Änderungen am Park, die nicht einem öffentlichen Ziel entsprechen, auszuschließen. Es komme sehr häufig vor, dass auch Freizeitparks, die vollständig aus privaten Mitteln finanziert sind, Attraktionen eines erzieherischen Inhalts anbieten. Das beste Beispiel sei der Europa-Park mit einer Nachbildung des Shakespeare-Theaters und der Weltraumstation MIR, der auch eine Einführung in den Umweltschutz mit Hilfe eines „vierdimensionalen“ Films biete, der in Zusammenarbeit mit dem World Wide Fund for Nature (WWF) realisiert wurde. (50) Angesichts der Ungenauigkeit der Bestimmung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung von Bioscope könne man nach Ansicht des VDFU unmöglich davon ausgehen, dass in der Konzession in objektiver und transparenter Weise die Berechnungsgrundlage für den Ausgleich der Kosten dieser Verpflichtung von Anfang an festgelegt ist. Nach Auffassung des VDFU ist die Höhe der von der SMVP gezahlten Entschädigung nicht in transparenter Weise festgelegt oder begründet und auch nicht auf objektive Kriterien gestützt. (51) Der VDFU ist ferner der Ansicht, dass in dem Verfahren zur Auswahl des Konzessionsinhabers der Inhalt der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Mittel zu deren Erfüllung nicht so definiert seien, dass die Möglichkeit einer Überkompensierung ausgeschlossen werden kann. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, den Betrag der Ausgleichszahlungen an den Konzessionsinhaber für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Einzelnen zu begründen, und dabei seinen Belastungen und Einkünften Rechnung zu tragen, was die französischen Behörden nicht in ausreichendem Maß getan hätten. (52) Die Beihilfe des französischen Staats für Bioscope ist nach Ansicht des VDFU mit den Bestimmungen des EG-Vertrags nicht zu vereinbaren. (53) Der VDFU ist erstens der Ansicht, dass die Beihilfe nicht mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen vereinbar sei. Da die Beihilfe nicht im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Regelung vergeben werde, wäre der Nachweis für positive Auswirkungen auf die Wirtschaft der Region zu erbringen. Laut VDFU sind in dem Gebiet, in dem Bioscope errichtet werden soll, allein auf deutscher Seite bereits mindestens zehn Freizeitparks vorhanden. Die einschlägigen Erfahrungen, insbesondere mit zahlreichen gescheiterten Parks wie dem Park von Hagondange/Lothringen zeigten, dass Großinvestitionen der öffentlichen Hand in diesem Sektor keine wesentlich positiven strukturellen Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft hätten. (54) Nach Ansicht des VDFU müsste nachgewiesen werden, dass der Park ein erhebliches Potenzial hat, um der Region dauerhaft wirtschaftliche Anstöße zu geben und dass die entsprechende Entwicklung schwerer wiegt als die Auswirkungen auf die Wettbewerber von Bioscope. Gemäß dem VDFU wäre e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.