Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1616 der Kommission vom 18. Mai 2018 über die Maßnahme SA.12594 (C13a/2003) (ex NN/2002), die Frankreich zugunsten von Orange (France Télécom) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2882) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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29.10.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 270/3 BESCHLUSS (EU) 2018/1616 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2018 über die Maßnahme SA.12594 (C13a/2003) (ex NN/2002), die Frankreich zugunsten von Orange (France Télécom) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2882) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   Das Verwaltungsverfahren (1) Die Kommission setzte Frankreich mit Schreiben vom 31. Januar 2003 von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Finanzmaßnahmen der französischen Behörden zugunsten von France Télécom (im Folgenden „FT“) das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (2) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (2) Der Einleitungsbeschluss wurde Frankreich am 31. Januar 2003 mitgeteilt. Nach der Korrektur inhaltlicher Fehler wurde Frankreich am 7. März 2003 eine Berichtigung zugestellt. (3) Frankreich übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 4. April 2003, 15. Mai 2003 und 29. Januar 2004 zusätzliche Informationen. (4) Der Einleitungsbeschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den betreffenden Beihilfemaßnahmen Stellung zu nehmen. (5) Die Kommission leitete die daraufhin bei ihr eingegangenen Stellungnahmen am 16. Mai 2003 an Frankreich weiter. Die diesbezüglichen Stellungnahmen Frankreichs gingen mit den Schreiben vom 30. Juni 2003 und 29. Juli 2003 bei der Kommission ein. (6) Am 30. Mai 2003 veröffentlichte die Kommission eine Ausschreibung mit dem Titel „Unterstützung bei der Bewertung der Übereinstimmung der Finanzhilfe, die der französische Staat France Télécom eingeräumt hat, mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors und bei der ökonomischen Analyse des Turnaround-Plans von France Télécom“ (4). Am 24. September 2003 wurde der Dienstleistungsauftrag an das Beratungsunternehmen NERA (im Folgenden „NERA“ oder „Beratungsunternehmen“) vergeben. (7) Die Kommission übersandte den französischen Behörden das NERA-Gutachten vom 28. April 2004 (im Folgenden das „NERA-Gutachten“), das sich in einen rechtlichen und einen wirtschaftlichen Teil gliedert. Am 9. und 21. Juni 2004 legten die französischen Behörden ihre Stellungnahme zum NERA-Gutachten vor. (8) Am 3. August 2004 gab die Kommission den französischen Behörden ihre Entscheidung vom 2. August 2004 bekannt, wonach der Aktionärsvorschuss, den Frankreich France Télécom im Dezember 2002 in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR gewährt hatte, eine staatliche Beihilfe darstellte, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar war (5). 1.2.   Die Gerichtsverfahren nach der Entscheidung vom 2. August 2004 (9) Die französische Republik, FT und die Bouygues-Unternehmen erhoben beim Gericht jeweils Klage auf Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung. Mit dem Urteil vom 21. Mai 2010 (6) erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 eine Übertragung staatlicher Mittel beinhaltete. (10) Die Kommission und die Bouygues-Unternehmen legten gegen das Urteil vom 21. Mai 2010 Berufung ein. Mit dem Urteil vom 19. März 2013 (7) (im Folgenden das „Bouygues-Urteil“) erklärte der Gerichtshof das Urteil vom 21. Mai 2010 für nichtig und verwies die Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04 zurück an das Gericht zur Entscheidung über die geltend gemachten Klagegründe und die bei ihm gestellten Klageanträge, über die der Gerichtshof nicht entschieden hatte. (11) In dieser Hinsicht stellte der Gerichtshof fest, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht zum Argument der Bouygues-Unternehmen in ihrer Beschwerde vom 22. Januar 2003 Stellung genommen hatte, wonach die seit Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als solche staatliche Beihilfen darstellten. (12) Da staatliche Eingriffe in unterschiedlichen Formen vorlägen und nach ihrer Wirkung zu untersuchen seien, könne nach Auffassung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen werden, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV als eine einzige Maßnahme anzusehen seien. (13) Für den Gerichtshof folgte daraus, dass dem Gericht mit der Ansicht, es müsse eine Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder eines hinreichend konkreten, diesen Haushalt belastenden wirtschaftlichen Risikos festgestellt werden, das eng mit einem spezifischen Vorteil verknüpft ist, der sich entweder aus der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 oder dem Angebot eines Aktionärsvorschusses vom 20. Dezember 2002 ergibt, und ihm entspricht oder diesem gegenübersteht, ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem es ein Kriterium angewandt habe, das von vornherein ausschließe, dass diese staatlichen Maßnahmen nach Maßgabe ihrer Verknüpfung miteinander und ihrer Wirkungen als eine einzige Maßnahme betrachtet werden könnten. Demgegenüber hatte die Kommission diese beiden Maßnahmen in ihrer Entscheidung zu Recht gemeinsam geprüft, da erstere ganz offensichtlich von der zweiten nicht getrennt werden konnte. (14) Im Urteil vom 2. Juli 2015 stellte das Gericht fest, dass die Entscheidung der Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers (8) mit Rechtsfehlern und offensichtlichen Ermessensfehlern behaftet war. Daher erklärte es die Kommissionsentscheidung für nichtig. (15) Die Kommission legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Diese Berufung wurde vom Gerichtshof mit dem Urteil vom 30. November 2016 (9) abgewiesen. (16) Daher muss die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, das sie am 31. Januar 2003 eingeleitet hat, durch einen neuen Beschluss abschließen. 2.   BESCHREIBUNG DES SACHVERHALTS (17) FT, Netzbetreiber und Anbieter von Telekommunikationsnetzen und -diensten, wurde 1991 als öffentliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet und bestand seit dem 31. Dezember 1996 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Seit Oktober 1997 wurde FT an der Börse notiert. Im Laufe des Jahres 2002 war der französische Staat mit 56,45 % am Kapital von FT beteiligt, die restlichen Anteile entfielen auf Privatanleger (32,25 %), Eigenbesitz (8,26 %) und Belegschaftsaktien (3,04 %). Am 1. Juli 2013 firmierte FT in Orange um. (18) Eine ausführliche Beschreibung der finanziellen Lage von FT findet sich unter den Erwägungsgründen 16-61 der aufgehobenen Entscheidung vom 2. August 2004. 2.1.   Die finanzielle Lage von FT in der ersten Jahreshälfte 2002 und die Ereignisse in diesem Zeitraum (19) Die Analyse des staatlichen Verhaltens anhand der beihilferechtlichen Vorschriften muss auf der Grundlage der Daten und Informationen erfolgen, die zum Zeitpunkt des jeweiligen staatlichen Eingriffs vorlagen. Da sich die hier zu behandelnde Angelegenheit auf Ereignisse aus dem Jahre 2002 bezieht, bedarf es einer chronologischen Darstellung der verfügbaren Daten und Informationen ab Veröffentlichung der Konzernergebnisse zum Geschäftsjahr 2001. (20) FT war ab Juni 2002 als ein von schwerwiegenden strukturellen Problemen gekennzeichnetes Unternehmen mit unausgeglichener Bilanz anzusehen. Der Abschluss für 2001 zeigte einen weiteren Anstieg des operativen Ergebnisses und einen soliden Cashflow. (21) Am 21. März 2002 musste FT nicht nur eine größere Bilanzbereinigung durch Rückstellungen und Veräußerungen in Höhe von 27,2 Mrd. EUR, sondern auch eine starke Zunahme des freien Cashflows in Höhe von 14 Mrd. EUR für den Zeitraum 2002-2005 bekannt geben. 2.1.1.   Das Rating von FT (22) Im ersten Halbjahr 2002 verschlechterte sich die Lage von FT zusehends, sodass die Kreditwürdigkeit des Unternehmens wiederholt herabgesetzt wurde. So gab die Ratingagentur Moody's am 27. März 2002 eine Herabstufung von FT bei den langfristigen Verbindlichkeiten bekannt. Standard & Poor's („S&P“) beließ das Rating von FT am 28. März 2002 auf dem gleichen Stand, setzte jedoch den Ausblick nach den Meldungen über Mobilcom auf negativ (10). (23) Angesichts der Zweifel, ob das Unternehmen seine Schuldenabbaustrategie erfolgreich bewältigen könne, kündigte Moody's am 13. Mai 2002 eine mögliche Herabstufung des Ratings für die kurzfristigen Verbindlichkeiten von FT an. Standard & Poor's ließ das Rating von FT am 14. Mai 2002 unverändert. (24) Am 24. Juni 2002 senkte Moody's das Rating von FT. Den Ausblick für das Unternehmensrating beließ es auf negativ. Ausschlaggebend für die damalige Entscheidung von Moody's war, dass die Ratingagentur nicht erwartete, dass FT in der Lage ist, ausreichend Cashflow für den Abbau der konsolidierten Schuldenlast des Konzerns zu erzeugen. Wie die Ratingagentur betonte, musste FT rund 15 Mrd. EUR 2003 fällig werdende Verbindlichkeiten bedienen. (25) Am 25. Juni 2002 stufte Standard & Poor's das Rating für die kurz- und die langfristigen Verbindlichkeiten von FT herunter und begründete diese Entscheidung mit den Schwierigkeiten bei Mobilcom und der Unfähigkeit von FT, seine Schulden schnell genug und in ausreichendem Umfang abzubauen. Daneben verwies S&P auf die im Laufe des Jahres 2003 fällig werdenden Verbindlichkeiten von 15 Mrd. EUR. (26) Am 12. Juli 2002 meldete Standard & Poor's sogar, dass FT Probleme mit der Refinanzierung der 2003 fälligen Verbindlichkeiten haben könnte. (27) In der Tabelle sind die verschiedenen Positionen von S&P, Moody's und Fitch in Bezug auf das Rating von FT zusammengestellt: Ereignisse in Verbindung mit den Kreditratings   S&P Moody's Fitch Kurzfristig Langfristig Kurzfristig Langfristig Kurzfristig Langfristig Stand Mai 2002 A2 BBB+ P2 Baa1 F2 BBB+ 24. Juni 2002     P3 Baa3     25. Juni 2002 A3 BBB         5. Juli 2002         F3 BBB- 12. Juli 2002   BBB-         Quelle: NERA. 2.1.2.   Der Börsenkurs der FT-Aktie (28) Parallel dazu sank der Kurs der FT-Aktie im ersten Halbjahr 2002 erheblich und erreichte seinen Tiefststand in einer ersten Phase am 27. Juni 2002 (7,79 EUR) und in einer zweiten Phase am 30. September 2002 (6,01 EUR). 2.2.   Die Ereignisse im Juli 2002 (29) In einem Interview, das am 12. Juli 2002 in Les Echos erschien, erklärte und bestätigte der französische Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie (im Folgenden der „Wirtschafts- und Finanzminister“) mehrmals, dass der Staat, falls FT in Finanzschwierigkeiten geraten sollte, die erforderlichen Maßnahmen zu deren Überwindung ergreifen würde. In dem veröffentlichten Text heißt es im Einzelnen: „Sie sprechen die Auswüchse der Märkte an. Der Börsenkurs von France Télécom ist sehr großen Schwankungen unterworfen. Sie sind Mehrheitsaktionär dieses Unternehmens. Haben Sie ein Statement abzugeben? Wir sind mit 55 % Kapitalanteil Mehrheitsaktionär. Es geht sicherlich nicht darum, das Unternehmen „wieder zu verstaatlichen“, wie hier und da zu hören war. Ich fühle mich für die Vermögensinteressen des Staats verantwortlich. Der Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär wird sich als umsichtiger Kapitalgeber verhalten, und wenn France Télécom in Schwierigkeiten geraten sollte, würden wir die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Hat sich der Staat marktwirtschaftlich klug verhalten, indem er es zuließ, dass sich France Télécom z. B. durch sein Engagement in Deutschland verschuldete? Es steht mir nicht zu, meine Vorgänger zu kritisieren. Ich möchte anmerken, dass die gesamte Branche gleichzeitig dieselbe Strategie verfolgt hat. Allerdings hat der ideologisch begründete Wille, die Kapitalmehrheit zu behalten, France Télécom den Einstieg ins internationale Geschäft nicht leicht gemacht, da es seine Firmenzukäufe nicht in Aktien bezahlen konnte. Dies ist auch der Grund für die Verschuldung. Ich wiederhole: Sollte France Télécom Finanzierungsprobleme haben, was bislang nicht der Fall ist, so würde der Staat alles Notwendige für ihre Überwindung veranlassen. Sie leisten hier wieder dem Gerücht einer Kapitalerhöhung Vorschub … Nein, bestimmt nicht! Ich bekräftige lediglich, dass wir zu gegebener Zeit die geeigneten Maßnahmen ergreifen werden. Soweit dies notwendig ist …“  (11). (30) Noch am selben Tag stufte S&P FT auf BBB- herunter. Trotz dieser Herabstufung verblieb FT weiterhin in der Kategorie „Investment Grade“; mit jeder weiteren Herabstufung wären die Verbindlichkeiten des Unternehmens jedoch bis in die Kategorie spekulativer Schuldverschreibungen („Junk Bonds“) abgerutscht, d. h., sie wären nicht mehr als sichere Anlageform eingestuft gewesen. (31) In der S&P-Pressemitteilung vom 12. Juli 2002 heißt es: Für die Entscheidung, FT weiterhin als „Investment Grade“ einzustufen, waren die Absichtserklärungen ausschlaggebend, die der Staat in Bezug auf das Unternehmen abgegeben hat: „FT could face certain difficulties refinancing its debt obligations coming due in 2003. Nevertheless, the State's indication underpins France Télécom's investment-grade credit quality.“ (FT könnte gewisse Schwierigkeiten bei der Refinanzierung seiner 2003 fällig werdenden Anleihen haben. Die Hinweise des Staates stützen jedoch die Bewertung der Kreditqualität von FT als sichere Anlage). Diese Zusicherung hatte die französische Regierung zum einen direkt gegenüber S&P abgegeben: „The French State — which owns 55 % of France Télécom — has clearly indicated to Standard & Poor's that it will behave as an aware investor and would take appropriate steps if France Télécom were to face any difficulties. France Télécom LT rating cut to BBB-“ (Der französische Staat, der 55 % an France Télécom hält, hat Standard & Poor's gegenüber deutlich erklärt, er werde sich wie ein umsichtiger Kapitalgeber verhalten und die geeigneten Maßnahmen ergreifen, falls FT in Schwierigkeiten geraten sollte. Langfristiges Rating von France Télécom auf BBB- gesenkt) (12); und zum anderen öffentlich in dem Interview, das in Erwägungsgrund 29 angeführt wird. (32) Angesichts der oben dargestellten Sachlage scheint unstrittig, dass sich FT im Juli 2002 in einer Vertrauenskrise befand. Ratingagenturen und Analysten waren überzeugt, dass FT womöglich nicht in der Lage sein werde, den anstehenden Zahlungsverpflichtungen mit dem von der Konzernleitung vorgelegten Refinanzierungsplan nachzukommen. FT hatte also ein akutes Finanzierungsproblem im Zusammenhang mit seinen Schulden zu bewältigen. Trotzdem hatten die Ratingagenturen unter Berücksichtigung der Statements des Staates die Bewertung „Investment Grade“ für das Unternehmen beibehalten. Bei der Herabstufung auf ein noch niedrigeres Niveau hätte sich diese Krise verschärft und dem Unternehmen kaum noch Möglichkeiten zur Krisenbewältigung gelassen. 2.3.   Die ab dem 13. September 2002 veröffentlichten Daten und die Ereignisse in diesem Zeitraum 2.3.1.   Am 13. September 2002 veröffentlichte Daten (33) Im September 2002 zeigte der Halbjahresabschluss von FT steigende Zahlen im ersten Halbjahr 2002 gegenüber dem Vorjahr: + 10 % beim Umsatz, + 13,2 % beim EBITDA und + 17,3 % beim operativen Ergebnis. Auch ein anhaltendes Wachstum im Bereich Mobiltelefonie und eine verbesserte Performance im Internet-Geschäft waren festzustellen. Dafür ging aber das operative Ergebnis im Festnetzsegment in Frankreich, auf das 31 % des Umsatzes im selben Zeitraum entfielen, um 12,2 % zurück. Das Ergebnis nach Abzug des Zinsaufwands (1,75 Mrd. EUR), aber vor Steuern, Eigenkapital- und Minderheitsanteilen belief sich, abgesehen von Sonderposten, auf 718 Mio. EUR gegenüber 271 Mio. EUR zum 30. Juni 2001. Der verfügbare Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit war mit 3,6 Mrd. EUR um 15 % höher als im ersten Halbjahr 2001. (34) Den oben dargestellten positiven operativen Ergebnissen stand die unausgeglichene Finanzlage gegenüber, die von FT bestätigt wurde. Für das Minus in Höhe von 12,2 Mrd. EUR zum 30. Juni 2002 waren in erster Linie die hohen Investitionsrückstellungen verantwortlich. Dieser derart hohe Halbjahresverlust führte dazu, dass das konsolidierte Eigenkapital von FT zum 30. Juni 2002 mit 440 Mio. EUR ins Minus geriet. (35) Bei der Analyse des Cashflows zum 30. Juni 2002 zeigte sich, dass die Nettoverschuldung im ersten Halbjahr 2002 um 6,3 Mrd. EUR angestiegen war, da die Ausgaben für folgende Posten nicht durch das EBITDA von 6,87 Mrd. EUR gedeckt waren: — Schuldzinsen (3,099 Mrd. EUR), — Investitionen (3,82 Mrd. EUR), — Rückkauf von FT-Aktien von Vodafone (4,973 Mrd. EUR), — Rückkauf von Orange-Aktien von E.On (950 Mio. EUR) und — Steuerzahlungen (608 Mio. EUR). (36) Von der Nettoverschuldung von 69,69 Mrd. EUR zum 30. Juni 2002 entfiel der Hauptteil auf Anleihen (50,6 Mrd. EUR). (37) Für diese Verbindlichkeiten waren kurze Restlaufzeiten kennzeichnend, da 2003 12,9 Mrd. EUR zur Fälligkeit anstanden. Im ersten Halbjahr 2004 wurden 11,9 Mrd. EUR, im zweiten Halbjahr 2004 insgesamt 5,4 Mrd. EUR und im Jahr 2005 schließlich insgesamt 18,6 Mrd. EUR fällig. (38) Aus dem Blickwinkel von September 2002 gesehen, musste FT im Zeitraum 2003–2005 also fällige Außenstände von insgesamt 48,9 Mrd. EUR bedienen. 2.3.2.   Die Ereignisse im September und Oktober 2002 (39) Am 12. September 2002 gaben die französischen Behörden bekannt, dass sie dem Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden von FT zugestimmt hätten. (40) Am 13. September bekräftigte die Regierung in einem Pressekommuniqué ihre Unterstützung für FT und wies ausdrücklich auf ihre Entscheidung hin, sich an einer künftigen Eigenkapitalaufstockung bei FT zu beteiligen: „… Nach den außerordentlichen Verlustfeststellungen im ersten Halbjahr sieht sich France Télécom mit einer schwerwiegenden Eigenkapitalunterdeckung konfrontiert. … Die Regierung ist daher entschlossen, ihrer Verantwortung in vollem Umfang gerecht zu werden … Der neue Firmenchef wird dem Verwaltungsrat einen Plan zur Sanierung der Finanzen vorschlagen, der einen Schuldenabbau und die Wiederherstellung seiner Finanzstruktur unter Beibehaltung seiner strategischen Stärken ermöglicht. Der Staat wird France Télécom bei der Umsetzung dieses Plans unterstützen und seinen Teil zu einer sehr substanziellen Aufstockung des Eigenkapitals des Unternehmens nach einem Zeitplan und auf eine Weise beitragen, die abhängig von den Marktbedingungen noch zu klären sind. Bis dahin wird der Staat — bei Bedarf — die Maßnahmen ergreifen, die das Unternehmen vor Finanzproblemen bewahren“ (13). (41) Noch am selben Tag setzte Moody's den Ausblick für die Verbindlichkeiten von FT von negativ wieder auf stabil, da die zugesagte Unterstützung für FT bestätigt worden war (14). (42) Am 2. Oktober 2002 bekräftigte die Regierung in einem Pressekommuniqué ihre Zusagen: „Der neue Vorstandsvorsitzende wird unverzüglich eine Bestandsaufnahme im Unternehmen in die Wege leiten, deren Ergebnisse er dem Verwaltungsrat … mitteilen wird und auf deren Grundlage ein Plan zur Sanierung der Finanzen und zur strategischen Entwicklung erarbeitet werden wird, der einen Schuldenabbau im Unternehmen bei gleichzeitigem Ausbau seiner Stärken ermöglicht. Dafür wird Thierry Breton die Unterstützung des Staats als Anteilseigner erhalten, der entschlossen ist, seiner Verantwortung in vollem Umfang gerecht zu werden. Der Staat wird bei der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen behilflich sein und seinerseits zur Aufstockung des Eigenkapitals des Unternehmens beitragen, deren Modalitäten in engem Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden und dem Verwaltungsrat festgelegt werden. Wie bereits angedeutet, wird der Staat in der Zwischenzeit, soweit erforderlich, die Maßnahmen ergreifen, um das Unternehmen vor Finanzproblemen zu bewahren“ (15). (43) Nach Bekanntgabe der Berufung des neuen Konzernchefs zog der Kurs der FT-Aktie am 2. Oktober 2002 (um mehr als 10,4 % in der Woche vom 2. Oktober) wieder an. 2.4.   Die Ereignisse im Dezember 2002 und Januar 2003 und der Plan „Ambition FT 2005“ (44) Am 4. Dezember 2002 legte die neue Konzernleitung von FT einen Aktionsplan „Ambition FT 2005“ (16) (im Folgenden der „Plan Ambition 2005“) vor, der darauf ausgerichtet war, die operative Performance des Unternehmens spürbar zu verbessern und zufriedenstellende Rentabilitätsaussichten für die angelegten Eigenmittel zu sichern. Mittelfristig lautete das Ziel, den Finanzierungsbedarf von FT zu decken, eine Netto-Entschuldung zu erreichen und das Eigenkapital wieder aufzustocken. (45) Der Aktionsplan beruhte auf folgenden Komponenten: i) dem Plan „Total Operational Performance“ (im Folgenden der „TOP-Plan“), durch den FT aus eigener Kraft 15 Mrd. EUR zusätzlichen Cashflow erwirtschaften sollte; ii) den Aktionären, die aufgefordert wurden, sich mit 15 Mrd. EUR an einer Eigenkapitalverstärkung zu beteiligen; und iii) den Renten- und Bankenmärkten, die einen gleich hohen Betrag von 15 Mrd. EUR aufbringen sollten. (46) Hinsichtlich der Eigenmittel umfasste der TOP-Plan interne Einsparmaßnahmen zur Verbesserung der operativen Performance des Unternehmens und zur Steigerung des freien Cashflows für den Schuldenabbau in Höhe von 15 Mrd. EUR bis 2005, die durch die Veräußerung von Vermögenswerten ergänzt wurden. Der TOP-Plan bildete den Eckpfeiler des Gesamtplans für die Sanierung von FT und musste den Willen des Unternehmens erkennen lassen, dass es in erheblichem Umfang und zeitnah die notwendigen Anstrengungen unternehmen würde, um bis Ende 2005 wieder zu einem für die Branche normalen Schuldenstand zurückzukehren. Die Steigerung des Cashflows in drei Jahren sollte laut TOP-Plan über eine Verringerung und eine Optimierung der Investitionen (40 %-45 % der Einsparungen), eine Senkung der Betriebskosten (35 %-40 % der Einsparungen) und eine Optimierung des Bedarfs an Umlaufvermögen (20 %-25 % der Einsparungen) erreicht werden (47) Laut TOP-Plan waren erhebliche betriebswirtschaftliche und strukturelle Einschnitte im Unternehmen vorgesehen, insbesondere im Hinblick auf Betriebsausgaben, Arbeitsplätze und Investitionen. Bei Umsatz, EBITDA und operativem Cashflow im Zeitraum 2003-2005 ging er fest von einem jährlichen Wachstum aus. (48) Der Vermögenswertveräußerungsplan knüpfte an die bereits laufenden Veräußerungen bei FT an, um die Geschäftsfelder des Konzerns im Laufe des Jahres 2001 neu zu ordnen. Damit wurde ein größtmöglicher Schuldenabbau angestrebt, ohne die Fähigkeit des Unternehmens zu beeinträchtigen, mehr freien Cashflow zu erzeugen. Die Erreichung dieses Ziels setzte eine Strategie zur Neuausrichtung des Unternehmens auf seine Kernkompetenzen voraus, ohne den Auftrag von FT als universeller Telekommunikationsanbieter für alle Telekommunikationsdienste zu gefährden. (49) Die Verstärkung des Eigenkapitals von FT sollte dagegen über eine umfangreiche Kapitalerhöhung bewerkstelligt werden. Die Beteiligung des Staats und der übrigen privaten Anteilseigner würde im Verhältnis zu dem von ihnen gehaltenen Kapitalanteil erfolgen und sich jeweils auf 9 Mrd. EUR bzw. 6 Mrd. EUR belaufen. (50) Zu diesem Zweck bildeten der Staat und FT ein Bankenkonsortium, das sich verpflichtete, zu gegebener Zeit für die erfolgreiche Abwicklung des Teils der Kapitalerhöhung zu bürgen, der für die privaten Kapitalgeber bestimmt war. Auch die Investitionsentscheidung des Staats und die Zusage der Banken war an die marktweite Ankündigung eines für glaubwürdig gehaltene

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.