Europäische Union

2004/246/EG: Entscheidung des Rates vom 2. März 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung Österreichs und Luxemburgs, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten

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Konsolidierungsdatum: 2004-05-01

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2004D0246 — DE — 01.05.2004 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 2. März 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung Österreichs und Luxemburgs, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten (2004/246/EG) (ABl. L 078, 16.3.2004, p.22) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 24. September 2004   L 303 28 30.9.2004 ▼B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 2. März 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung Österreichs und Luxemburgs, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten (2004/246/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 61 Buchstabe c), in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ( 1 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (nachstehend „Zusatzfondsprotokoll“ genannt) soll die angemessene, rasche und wirksame Entschädigung von Personen gewährleisten, die Schäden durch von Tankschiffen verursachte Ölleckagen erleiden. Durch die wesentliche Erhöhung der niedrigen Entschädigungshöchstbeträge, die in der gegenwärtigen internationalen Regelung vorgesehen sind, beseitigt das Zusatzfondsprotokoll einen der schwerstwiegenden Mängel der internationalen Haftungsregelung für Ölverschmutzung. (2) Die Artikel 7 und 8 des Zusatzfondsprotokolls berühren das Gemeinschaftsrecht in den durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ) erfassten Bereichen. (3) Die Zuständigkeit der Gemeinschaft hinsichtlich der Artikel 7 und 8 des Protokolls ist ausschließlich, soweit diese Artikel die in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 enthaltenen Bestimmungen berühren. Die Mitgliedstaaten bleiben weiterhin zuständig für die durch das Protokoll erfassten Themenbereiche, von denen das Gemeinschaftsrecht nicht berührt wird. (4) Gemäß dem Zusatzfondsprotokoll können nur souveräne Staaten Vertragsparteien des Protokolls sein; der Gemeinschaft ist es daher nicht möglich, das Protokoll zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und es besteht auch keine Aussicht, dass sie in naher Zukunft dazu in der Lage sein könnte. (5) Der Rat sollte die Mitgliedstaaten daher ausnahmsweise ermächtigen, das Zusatzfondsprotokoll unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen und abzuschließen. (6) Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gebunden und beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. (7) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark somit nicht bindend oder anwendbar ist. (8) Nur Vertragsparteien der zugrunde liegenden Instrumente können Vertragsparteien des Zusatzfondsprotokolls werden. Österreich und Luxemburg sind derzeit nicht Vertragspartei der zugrunde liegenden Instrumente. Da diese Instrumente Bestimmungen enthalten, die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 betreffen, sollten Österreich und Luxemburg ermächtigt werden, diesen Instrumenten beizutreten. (9) Die Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Österreich und Luxemburg, sollten das Protokoll möglichst vor Ende Juni 2004 unterzeichnen oder ratifizieren. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, das Protokoll entweder zu unterzeichnen und anschließend zu ratifizieren oder aber es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zu unterzeichnen. (10) Diese besondere Situation ist dadurch bedingt, dass die genannten zwei Mitgliedstaaten erst Vertragsparteien des Zusatzfondsprotokolls werden können, wenn sie den zugrunde liegenden Instrumenten beigetreten sind. Daher sollten Österreich und Luxemburg den zugrunde liegenden Instrumenten und dem Zusatzfondsprotokoll möglichst bis 31. Dezember 2005 beitreten ( 3 ) — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)  Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (nachstehend „Zusatzfondsprotokoll“ genannt) unter den in den folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten. ▼M1 (2)  Ferner werden die Tschechische Republik, Estland, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei ermächtigt, den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten. ▼B (3)  Der Text des Zusatzfondsprotokolls ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt. Der Text der zugrunde liegenden Instrumente ist diesem Beschluss als Anhang II und Anhang III beigefügt. (4)  Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck „zugrundeliegende Instrumente“ das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden. (5)  Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark. Artikel 2 ▼M1 (1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen binnen eines angemessenen Zeitraums, möglichst jedoch vor dem 30. Juni 2004, die erforderlichen Maßnahmen, um ihr Einverständnis damit zu erklären, durch das Zusatzfondsprotokoll gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 gebunden zu sein, mit Ausnahme der Tschechischen Republik, Estlands, Luxemburgs, Ungarns, Österreichs und der Slowakei, die ihr Einverständnis damit erklären, gemäß den Bedingungen des Absatzes 3 dieses Artikels durch das Protokoll gebunden zu sein. ▼B (2)  Die Mitgliedstaaten tauschen vor dem 30. April 2004 mit der Kommission im Rat Informationen über den Zeitpunkt aus, bis zu dem ihre internen Verfahren voraussichtlich abgeschlossen sein werden. ▼M1 (3)  Die Tschechische Republik, Estland, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei ergreifen soweit möglich vor dem 31. Dezember 2005 die erforderlichen Maßnahmen, um ihr Einverständnis zu erklären, durch die zugrunde liegenden Instrumente und das Zusatzfondsprotokoll gebunden zu sein. ▼B Artikel 3 Bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt zu den in Artikel 1 genannten Instrumenten setzen die Mitgliedstaaten den Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) schriftlich davon in Kenntnis, dass die Unterzeichnung, die Ratifizierung oder der Beitritt gemäß diesem Beschluss erfolgt ist. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten setzen sich unverzüglich nach bestem Bemühen dafür ein, dass das Zusatzfondsprotokoll und die zugrunde liegenden Instrumente so geändert werden, dass die Gemeinschaft Vertragspartei dieser Instrumente werden kann. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Entwurf des Protokolls von 2003 zum internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS — EINGEDENK des Internationalen Übereinkommens von 1 992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden als „Haftungsübereinkommen von 1992“) bezeichnet, NACH PRÜFUNG des Internationalen Übereinkommens von 1 992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden als „Fondsübereinkommen von 1992“) bezeichnet, IN BESTÄTIGUNG dessen, dass es wichtig ist, die Brauchbarkeit der internationalen Regelungen über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu erhalten, UNTER HINWEIS darauf, dass die höchste nach dem Fondsübereinkommen von 1 992 zu leistende Entschädigung möglicherweise nicht ausreicht, um unter bestimmten Umständen den Entschädigungsbedarf in einigen Vertragsstaaten des Übereinkommens zu decken, IN DER ERKENNTNIS, dass eine Reihe von Vertragsstaaten des Haftungsübereinkommens von 1 992 und des Fondsübereinkommens von 1 992 es für dringend notwendig erachten, durch Schaffung einer Zusatzregelung, der die Staaten, wenn sie es wünschen, beitreten können, zusätzliche Mittel für die Entschädigung bereitzustellen, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusatzregelung sicherstellen soll, dass von Ölverschmutzungsschäden Betroffene für ihren Verlust oder Schaden voll entschädigt werden, und dass sie die Schwierigkeiten für die Betroffenen in den Fällen mildern soll, in denen die Gefahr besteht, dass der nach dem Haftungsübereinkommen von 1 992 und dem Fondsübereinkommen von 1 992 verfügbare Entschädigungsbetrag nicht ausreicht, um festgestellte Ansprüche in voller Höhe zu befriedigen, und infolgedessen der Internationale Entschädigungsfonds von 1 992 für Ölverschmutzungsschäden vorläufig entschieden hat, nur einen Teil eines festgestellten Anspruchs zu zahlen, IN DER ERWÄGUNG, dass der Beitritt zu der Zusatzregelung nur den Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1 992 offen stehen soll — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. „Haftungsübereinkommen von 1992“ bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden. 2. „Fondsübereinkommen von 1992“ bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden. 3. „Fonds von 1992“ bedeutet den nach dem Fondsübereinkommen von 1992 errichteten Internationalen Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmutzungsschäden. 4. „Vertragsstaat“ bedeutet Vertragsstaat dieses Protokolls, sofern nichts anderes angegeben ist. 5. Soweit Bestimmungen des Fondsübereinkommens von 1992 durch Bezugnahme in dieses Protokoll eingefügt werden, bedeutet „Fonds“ im Übereinkommen „Zusatzfonds“, sofern nichts anderes angegeben ist. 6. „Schiff“, „Person“, „Eigentümer“, „Öl“, „Verschmutzungsschäden“, „Schutzmaßnahmen“ und „Ereignis“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel I des Haftungsübereinkommens von 1992. 7. „Beitragspflichtiges Öl“, „Rechnungseinheit“, „Tonne“, „Sicherheitsgeber“ und „Umschlagplatz“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Fondsübereinkommens von 1992, wenn nichts anderes angegeben ist. 8. „Festgestellter Anspruch“ bedeutet einen Anspruch, der vom Fonds von 1992 anerkannt oder durch einen für den Fonds von 1992 verbindlichen Beschluss eines zuständigen Gerichts, der nicht den gewöhnlichen Formen der Überprüfung unterliegt, als zulässig angenommen worden ist und für den in voller Höhe Entschädigung gezahlt worden wäre, wenn die in Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 festgelegte Begrenzung nicht auf das betreffende Ereignis angewendet worden wäre. 9. „Versammlung“ bedeutet die Versammlung des Internationalen Zusatzentschädigungsfonds von 2003 für Ölverschmutzungsschäden, sofern nichts anderes angegeben ist. 10. „Organisation“ bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation. 11. „Generalsekretär“ bedeutet den Generalsekretär der Organisation. Artikel 2 (1)  Hiermit wird ein „Internationaler Zusatzentschädigungsfonds von 2003 für Ölverschmutzungsschäden“ genannter und im Folgenden als „Zusatzfonds“ bezeichneter internationaler Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden errichtet. (2)  Der Zusatzfonds wird in jedem Vertragsstaat als juristische Person anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechtsfähig und bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten dieses Staates parteifähig ist. Jeder Vertragsstaat erkennt den Direktor des Zusatzfonds (im Folgenden als „Direktor“ bezeichnet) als gesetzlichen Vertreter des Zusatzfonds an. Artikel 3 Dieses Protokoll gilt ausschließlich a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird; b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind. ZUSATZENTSCHÄDIGUNG Artikel 4 (1)  Der Zusatzfonds zahlt jedem, der Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung, wenn der Betreffende nach dem Fondsübereinkommen von 1992 nicht voll und angemessen für einen festgestellten Anspruch in Bezug auf den Schaden entschädigt werden konnte, weil der Gesamtschaden die in Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 festgelegte Begrenzung der Entschädigung für ein einzelnes Ereignis übersteigt oder zu übersteigen droht. (2)   a) Der Gesamtbetrag der vom Zusatzfonds nach diesem Artikel für ein einzelnes Ereignis zu zahlenden Entschädigung ist so begrenzt, dass die Gesamtsumme aus diesem Betrag und dem Betrag, der nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Protokolls tatsächlich gezahlt worden ist, 750 Mio. Rechnungseinheiten nicht überschreitet. b) Der in Buchstabe a) genannte Betrag von 750 Mio. Rechnungseinheiten wird in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht an dem Tag umgerechnet, den die Versammlung des Fonds von 1992 für die Umrechnung des nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 zu zahlenden Höchstbetrags bestimmt. (3)  Überschreitet der Betrag der festgestellten Ansprüche gegen den Zusatzfonds die nach Absatz 2 zu zahlende Gesamtsumme der Entschädigung, so wird der zur Verfügung stehende Betrag so aufgeteilt, dass jeweils das Verhältnis zwischen dem festgestellten Anspruch und dem Entschädigungsbetrag, den der Geschädigte nach diesem Protokoll tatsächlich erhalten hat, für alle Geschädigten dasselbe ist. (4)  Der Zusatzfonds zahlt Entschädigung für festgestellte Ansprüche, wie sie in Artikel 1 Absatz 8 definiert sind, und zwar nur für derartige Ansprüche. Artikel 5 Der Zusatzfonds zahlt Entschädigung, wenn die Versammlung des Fonds von 1992 der Meinung ist, dass der Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche die Gesamtsumme der nach Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 zur Verfügung stehenden Entschädigung überschreitet oder zu überschreiten droht, und, infolgedessen die Versammlung des Fonds von 1992 vorläufig oder abschließend entschieden hat, dass Zahlungen nur für einen Teil eines festgestellten Anspruchs geleistet werden. Die Versammlung des Zusatzfonds entscheidet dann, ob und in welchem Umfang der Zusatzfonds den nicht nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 gezahlten Teil eines festgestellten Anspruchs zahlt. Artikel 6 (1)  Vorbehaltlich des Artikels 15 Absätze 2 und 3 erlöschen Ansprüche auf Entschädigung gegen den Zusatzfonds nur dann, wenn sie nach Artikel 6 des Fondsübereinkommens von 1992 gegen den Fonds von 1992 erlöschen. (2)  Ein von einem Geschädigten gegen den Fonds von 1992 geltend gemachter Anspruch gilt ein als vom selben Geschädigten gegen den Zusatzfonds geltend gemachter Anspruch. Artikel 7 (1)  Die Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 des Fondsübereinkommens von 1992 finden auf Klagen wegen Entschädigung Anwendung, die nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls gegen den Zusatzfonds anhängig gemacht werden. (2)  Ist bei einem nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Gericht eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Eigentümer eines Schiffes oder seinen Sicherheitsgeber anhängig gemacht worden, so ist dieses Gericht ausschließlich zuständig für alle Klagen gegen den Zusatzfonds auf Entschädigung nach Artikel 4 dieses Protokolls wegen dieser Schäden. Ist jedoch eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 bei einem Gericht eines Staates anhängig gemacht worden, der Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992, nicht jedoch dieses Protokolls ist, so steht es dem Kläger frei, eine Klage gegen den Zusatzfonds nach Artikel 4 dieses Protokolls entweder bei einem Gericht des Staates, in dem der Zusatzfonds seinen Sitz hat, oder bei einem nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Gericht eines Vertragsstaats dieses Protokolls anhängig zu machen. (3)  Ist eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Fonds von 1992 bei einem Gericht eines Staates anhängig gemacht worden, der Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992, nicht jedoch dieses Protokolls ist, so steht es ungeachtet des Absatzes 1 dem Kläger frei, eine damit zusammenhängende Klage gegen den Zusatzfonds entweder bei einem Gericht des Staates, in dem der Zusatzfonds seinen Sitz hat, oder bei einem nach Absatz 1 zuständigen Gericht eines Vertragsstaats anhängig zu machen. Artikel 8 (1)  Vorbehaltlich einer Entscheidung über die in Artikel 4 Absatz 3 dieses Protokolls erwähnte Verteilung wird jedes Urteil gegen den Zusatzfonds, das von einem nach Artikel 7 dieses Protokolls zuständigen Gericht erlassen wurde, in jedem Vertragsstaat anerkannt und nach den in Artikel X des Haftungsübereinkommens von 1992 vorgeschriebenen Bedingungen vollstreckbar, wenn es im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden ist und in diesem Staat nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. (2)  Ein Vertragsstaat kann andere Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen anwenden, vorausgesetzt, damit ist sichergestellt, dass Urteile mindestens im gleichen Umfang wie nach Absatz 1 anerkannt und vollstreckt werden. Artikel 9 (1)  Der Zusatzfonds tritt bezüglich aller Entschädigungsbeträge für Verschmutzungsschäden, die von ihm nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls gezahlt worden sind, in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Eigentümer oder seinem Sicherheitsgeber nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 zustehenden Rechte ein. (2)  Der Zusatzfonds tritt in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Fonds von 1992 nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Rechte ein. (3)  Dieses Protokoll beeinträchtigt nicht etwaige Rückgriffs- oder Eintrittsrechte des Zusatzfonds gegenüber anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen. In jedem Fall ist das Recht des Zusatzfonds, in Rechte gegen solche Personen einzutreten, nicht geringer als das eines Versicherers des Empfängers einer Entschädigung. (4)  Unbeschadet etwaiger anderer Eintritts- oder Rückgriffsrechte gegen den Zusatzfonds treten Vertragsstaaten oder deren Stellen, die nach innerstaatlichem Recht Entschädigung für Verschmutzungsschäden gezahlt haben, in die Rechte ein, die dem Entschädigungsempfänger nach diesem Protokoll zugestanden hätten. BEITRÄGE Artikel 10 (1)  Jahresbeiträge zum Zusatzfonds werden für jeden Vertragsstaat von allen Personen erbracht, die in dem in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) erwähnten Kalenderjahr insgesamt mehr als 150 000 Tonnen a) beitragspflichtiges Öl in Häfen oder Umschlagplätzen im Hoheitsgebiet dieses Staates erhalten haben, das auf dem Seeweg zu diesen Häfen oder Umschlagplätzen befördert worden ist, und b) beitragspflichtiges Öl in Anlagen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats liegen, erhalten haben, das auf dem Seeweg befördert und in einem Hafen oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaats gelöscht worden ist, wobei beitragspflichtiges Öl nach dieser Vorschrift nur bei der ersten Entgegennahme in einem Vertragsstaat nach seiner Löschung in dem Nichtvertragsstaat berücksichtigt wird. (2)  Die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 des Fondsübereinkommens von 1992 finden Anwendung in Bezug auf die Verpflichtung, Beiträge an den Zusatzfonds zu zahlen. Artikel 11 (1)  Zur Ermittlung des gegebenenfalls zu zahlenden Jahresbeitrags erstellt die Versammlung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass stets ausreichend flüssige Mittel vorhanden sein müssen, für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag in Form eines Haushaltsplans über i) Ausgaben a) Kosten und Ausgaben für die Verwaltung des Zusatzfonds im betreffenden Jahr sowie etwaige Fehlbeträge aus den vorangegangenen Jahren; b) Zahlungen des Zusatzfonds im betreffenden Jahr zur Befriedigung von Ansprüchen gegen den Zusatzfonds nach Artikel 4, einschließlich Rückzahlungen auf Darlehen, die der Zusatzfonds zur Befriedigung solcher Ansprüche aufgenommen hatte; ii) Einnahmen a) Überschüsse aus der Tätigkeit vorangegangener Jahre, einschließlich etwaiger Zinsen; b) Jahresbeiträge, falls zur Ausgleichung des Haushalts erforderlich; c) sonstige Einnahmen. (2)  Die Versammlung setzt den Gesamtbetrag der zu erhebenden Beiträge fest. Auf der Grundlage dieses Beschlusses errechnet der Direktor in Bezug auf jeden Vertragsstaat für jede in Artikel 10 genannte Person die Höhe ihres Jahresbeitrags wie folgt: a) soweit der Betrag der Befriedigung der in Absatz 1 Ziffer i) Buchstabe a) genannten Verpflichtungen dient, unter Zugrundelegung eines festen Betrags für jede Tonne beitragspflichtigen Öls, das eine solche Person in dem betreffenden Staat während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten hat, und b) soweit der Beitrag der Befriedigung der in Absatz 1 Ziffer i) Buchstabe b) genannten Verpflichtungen dient, unter Zugrundelegung eines festen Betrags für jede Tonne beitragspflichtigen Öls, das eine solche Person während des Kalenderjahrs erhalten hat, das dem Jahr, in dem sich das fragliche Ereignis zugetragen hat, vorangegangen ist, sofern der Staat zur Zeit des Ereignisses Vertragsstaat dieses Protokolls war. (3)  Die in Absatz 2 genannten Beträge werden errechnet, indem die Gesamtsumme der zu entrichtenden Beiträge durch die Gesamtsumme des in allen Vertragsstaaten im betreffenden Jahr erhaltenen beitragspflichtigen Öls geteilt wird. (4)  Der Jahresbeitrag ist zu dem in der Geschäftsordnung des Zusatzfonds festzulegenden Termin fällig. Die Versammlung kann einen anderen Zahlungstermin festsetzen. (5)  Die Versammlung kann unter Voraussetzungen, die in der Finanzordnung des Zusatzfonds festzulegen sind, beschließen, zwischen den nach Absatz 2 Buchstabe a) und den nach Absatz 2 Buch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.