2004D0246 — DE — 01.05.2004 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 2. März 2004

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung Österreichs und Luxemburgs, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten

(2004/246/EG)

(ABl. L 078, 16.3.2004, p.22)

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Amtsblatt

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ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 24. September 2004

  L 303

28

30.9.2004




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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 2. März 2004

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung Österreichs und Luxemburgs, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten

(2004/246/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 61 Buchstabe c), in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (nachstehend „Zusatzfondsprotokoll“ genannt) soll die angemessene, rasche und wirksame Entschädigung von Personen gewährleisten, die Schäden durch von Tankschiffen verursachte Ölleckagen erleiden. Durch die wesentliche Erhöhung der niedrigen Entschädigungshöchstbeträge, die in der gegenwärtigen internationalen Regelung vorgesehen sind, beseitigt das Zusatzfondsprotokoll einen der schwerstwiegenden Mängel der internationalen Haftungsregelung für Ölverschmutzung.

(2)

Die Artikel 7 und 8 des Zusatzfondsprotokolls berühren das Gemeinschaftsrecht in den durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ) erfassten Bereichen.

(3)

Die Zuständigkeit der Gemeinschaft hinsichtlich der Artikel 7 und 8 des Protokolls ist ausschließlich, soweit diese Artikel die in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 enthaltenen Bestimmungen berühren. Die Mitgliedstaaten bleiben weiterhin zuständig für die durch das Protokoll erfassten Themenbereiche, von denen das Gemeinschaftsrecht nicht berührt wird.

(4)

Gemäß dem Zusatzfondsprotokoll können nur souveräne Staaten Vertragsparteien des Protokolls sein; der Gemeinschaft ist es daher nicht möglich, das Protokoll zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und es besteht auch keine Aussicht, dass sie in naher Zukunft dazu in der Lage sein könnte.

(5)

Der Rat sollte die Mitgliedstaaten daher ausnahmsweise ermächtigen, das Zusatzfondsprotokoll unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen und abzuschließen.

(6)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gebunden und beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(7)

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark somit nicht bindend oder anwendbar ist.

(8)

Nur Vertragsparteien der zugrunde liegenden Instrumente können Vertragsparteien des Zusatzfondsprotokolls werden. Österreich und Luxemburg sind derzeit nicht Vertragspartei der zugrunde liegenden Instrumente. Da diese Instrumente Bestimmungen enthalten, die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 betreffen, sollten Österreich und Luxemburg ermächtigt werden, diesen Instrumenten beizutreten.

(9)

Die Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Österreich und Luxemburg, sollten das Protokoll möglichst vor Ende Juni 2004 unterzeichnen oder ratifizieren. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, das Protokoll entweder zu unterzeichnen und anschließend zu ratifizieren oder aber es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zu unterzeichnen.

(10)

Diese besondere Situation ist dadurch bedingt, dass die genannten zwei Mitgliedstaaten erst Vertragsparteien des Zusatzfondsprotokolls werden können, wenn sie den zugrunde liegenden Instrumenten beigetreten sind. Daher sollten Österreich und Luxemburg den zugrunde liegenden Instrumenten und dem Zusatzfondsprotokoll möglichst bis 31. Dezember 2005 beitreten ( 3 ) —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (nachstehend „Zusatzfondsprotokoll“ genannt) unter den in den folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

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(2)  Ferner werden die Tschechische Republik, Estland, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei ermächtigt, den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten.

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(3)  Der Text des Zusatzfondsprotokolls ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt. Der Text der zugrunde liegenden Instrumente ist diesem Beschluss als Anhang II und Anhang III beigefügt.

(4)  Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck „zugrundeliegende Instrumente“ das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden.

(5)  Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark.

Artikel 2

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(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen binnen eines angemessenen Zeitraums, möglichst jedoch vor dem 30. Juni 2004, die erforderlichen Maßnahmen, um ihr Einverständnis damit zu erklären, durch das Zusatzfondsprotokoll gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 gebunden zu sein, mit Ausnahme der Tschechischen Republik, Estlands, Luxemburgs, Ungarns, Österreichs und der Slowakei, die ihr Einverständnis damit erklären, gemäß den Bedingungen des Absatzes 3 dieses Artikels durch das Protokoll gebunden zu sein.

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(2)  Die Mitgliedstaaten tauschen vor dem 30. April 2004 mit der Kommission im Rat Informationen über den Zeitpunkt aus, bis zu dem ihre internen Verfahren voraussichtlich abgeschlossen sein werden.

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(3)  Die Tschechische Republik, Estland, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei ergreifen soweit möglich vor dem 31. Dezember 2005 die erforderlichen Maßnahmen, um ihr Einverständnis zu erklären, durch die zugrunde liegenden Instrumente und das Zusatzfondsprotokoll gebunden zu sein.

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Artikel 3

Bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt zu den in Artikel 1 genannten Instrumenten setzen die Mitgliedstaaten den Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) schriftlich davon in Kenntnis, dass die Unterzeichnung, die Ratifizierung oder der Beitritt gemäß diesem Beschluss erfolgt ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten setzen sich unverzüglich nach bestem Bemühen dafür ein, dass das Zusatzfondsprotokoll und die zugrunde liegenden Instrumente so geändert werden, dass die Gemeinschaft Vertragspartei dieser Instrumente werden kann.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

Entwurf des Protokolls von 2003 zum internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden



DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS —

EINGEDENK des Internationalen Übereinkommens von 1 992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden als „Haftungsübereinkommen von 1992“) bezeichnet,

NACH PRÜFUNG des Internationalen Übereinkommens von 1 992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden als „Fondsübereinkommen von 1992“) bezeichnet,

IN BESTÄTIGUNG dessen, dass es wichtig ist, die Brauchbarkeit der internationalen Regelungen über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu erhalten,

UNTER HINWEIS darauf, dass die höchste nach dem Fondsübereinkommen von 1 992 zu leistende Entschädigung möglicherweise nicht ausreicht, um unter bestimmten Umständen den Entschädigungsbedarf in einigen Vertragsstaaten des Übereinkommens zu decken,

IN DER ERKENNTNIS, dass eine Reihe von Vertragsstaaten des Haftungsübereinkommens von 1 992 und des Fondsübereinkommens von 1 992 es für dringend notwendig erachten, durch Schaffung einer Zusatzregelung, der die Staaten, wenn sie es wünschen, beitreten können, zusätzliche Mittel für die Entschädigung bereitzustellen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusatzregelung sicherstellen soll, dass von Ölverschmutzungsschäden Betroffene für ihren Verlust oder Schaden voll entschädigt werden, und dass sie die Schwierigkeiten für die Betroffenen in den Fällen mildern soll, in denen die Gefahr besteht, dass der nach dem Haftungsübereinkommen von 1 992 und dem Fondsübereinkommen von 1 992 verfügbare Entschädigungsbetrag nicht ausreicht, um festgestellte Ansprüche in voller Höhe zu befriedigen, und infolgedessen der Internationale Entschädigungsfonds von 1 992 für Ölverschmutzungsschäden vorläufig entschieden hat, nur einen Teil eines festgestellten Anspruchs zu zahlen,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Beitritt zu der Zusatzregelung nur den Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1 992 offen stehen soll —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1. „Haftungsübereinkommen von 1992“ bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.

2. „Fondsübereinkommen von 1992“ bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

3. „Fonds von 1992“ bedeutet den nach dem Fondsübereinkommen von 1992 errichteten Internationalen Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmutzungsschäden.

4. „Vertragsstaat“ bedeutet Vertragsstaat dieses Protokolls, sofern nichts anderes angegeben ist.

5. Soweit Bestimmungen des Fondsübereinkommens von 1992 durch Bezugnahme in dieses Protokoll eingefügt werden, bedeutet „Fonds“ im Übereinkommen „Zusatzfonds“, sofern nichts anderes angegeben ist.

6. „Schiff“, „Person“, „Eigentümer“, „Öl“, „Verschmutzungsschäden“, „Schutzmaßnahmen“ und „Ereignis“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel I des Haftungsübereinkommens von 1992.

7. „Beitragspflichtiges Öl“, „Rechnungseinheit“, „Tonne“, „Sicherheitsgeber“ und „Umschlagplatz“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Fondsübereinkommens von 1992, wenn nichts anderes angegeben ist.

8. „Festgestellter Anspruch“ bedeutet einen Anspruch, der vom Fonds von 1992 anerkannt oder durch einen für den Fonds von 1992 verbindlichen Beschluss eines zuständigen Gerichts, der nicht den gewöhnlichen Formen der Überprüfung unterliegt, als zulässig angenommen worden ist und für den in voller Höhe Entschädigung gezahlt worden wäre, wenn die in Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 festgelegte Begrenzung nicht auf das betreffende Ereignis angewendet worden wäre.

9. „Versammlung“ bedeutet die Versammlung des Internationalen Zusatzentschädigungsfonds von 2003 für Ölverschmutzungsschäden, sofern nichts anderes angegeben ist.

10. „Organisation“ bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation.

11. „Generalsekretär“ bedeutet den Generalsekretär der Organisation.

Artikel 2

(1)  Hiermit wird ein „Internationaler Zusatzentschädigungsfonds von 2003 für Ölverschmutzungsschäden“ genannter und im Folgenden als „Zusatzfonds“ bezeichneter internationaler Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden errichtet.

(2)  Der Zusatzfonds wird in jedem Vertragsstaat als juristische Person anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechtsfähig und bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten dieses Staates parteifähig ist. Jeder Vertragsstaat erkennt den Direktor des Zusatzfonds (im Folgenden als „Direktor“ bezeichnet) als gesetzlichen Vertreter des Zusatzfonds an.

Artikel 3

Dieses Protokoll gilt ausschließlich

a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind

i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und

ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;

b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.



ZUSATZENTSCHÄDIGUNG

Artikel 4

(1)  Der Zusatzfonds zahlt jedem, der Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung, wenn der Betreffende nach dem Fondsübereinkommen von 1992 nicht voll und angemessen für einen festgestellten Anspruch in Bezug auf den Schaden entschädigt werden konnte, weil der Gesamtschaden die in Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 festgelegte Begrenzung der Entschädigung für ein einzelnes Ereignis übersteigt oder zu übersteigen droht.

(2)  

a) Der Gesamtbetrag der vom Zusatzfonds nach diesem Artikel für ein einzelnes Ereignis zu zahlenden Entschädigung ist so begrenzt, dass die Gesamtsumme aus diesem Betrag und dem Betrag, der nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Protokolls tatsächlich gezahlt worden ist, 750 Mio. Rechnungseinheiten nicht überschreitet.

b) Der in Buchstabe a) genannte Betrag von 750 Mio. Rechnungseinheiten wird in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht an dem Tag umgerechnet, den die Versammlung des Fonds von 1992 für die Umrechnung des nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 zu zahlenden Höchstbetrags bestimmt.

(3)  Überschreitet der Betrag der festgestellten Ansprüche gegen den Zusatzfonds die nach Absatz 2 zu zahlende Gesamtsumme der Entschädigung, so wird der zur Verfügung stehende Betrag so aufgeteilt, dass jeweils das Verhältnis zwischen dem festgestellten Anspruch und dem Entschädigungsbetrag, den der Geschädigte nach diesem Protokoll tatsächlich erhalten hat, für alle Geschädigten dasselbe ist.

(4)  Der Zusatzfonds zahlt Entschädigung für festgestellte Ansprüche, wie sie in Artikel 1 Absatz 8 definiert sind, und zwar nur für derartige Ansprüche.

Artikel 5

Der Zusatzfonds zahlt Entschädigung, wenn die Versammlung des Fonds von 1992 der Meinung ist, dass der Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche die Gesamtsumme der nach Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 zur Verfügung stehenden Entschädigung überschreitet oder zu überschreiten droht, und, infolgedessen die Versammlung des Fonds von 1992 vorläufig oder abschließend entschieden hat, dass Zahlungen nur für einen Teil eines festgestellten Anspruchs geleistet werden. Die Versammlung des Zusatzfonds entscheidet dann, ob und in welchem Umfang der Zusatzfonds den nicht nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 gezahlten Teil eines festgestellten Anspruchs zahlt.

Artikel 6

(1)  Vorbehaltlich des Artikels 15 Absätze 2 und 3 erlöschen Ansprüche auf Entschädigung gegen den Zusatzfonds nur dann, wenn sie nach Artikel 6 des Fondsübereinkommens von 1992 gegen den Fonds von 1992 erlöschen.

(2)  Ein von einem Geschädigten gegen den Fonds von 1992 geltend gemachter Anspruch gilt ein als vom selben Geschädigten gegen den Zusatzfonds geltend gemachter Anspruch.

Artikel 7

(1)  Die Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 des Fondsübereinkommens von 1992 finden auf Klagen wegen Entschädigung Anwendung, die nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls gegen den Zusatzfonds anhängig gemacht werden.

(2)  Ist bei einem nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Gericht eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Eigentümer eines Schiffes oder seinen Sicherheitsgeber anhängig gemacht worden, so ist dieses Gericht ausschließlich zuständig für alle Klagen gegen den Zusatzfonds auf Entschädigung nach Artikel 4 dieses Protokolls wegen dieser Schäden. Ist jedoch eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 bei einem Gericht eines Staates anhängig gemacht worden, der Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992, nicht jedoch dieses Protokolls ist, so steht es dem Kläger frei, eine Klage gegen den Zusatzfonds nach Artikel 4 dieses Protokolls entweder bei einem Gericht des Staates, in dem der Zusatzfonds seinen Sitz hat, oder bei einem nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Gericht eines Vertragsstaats dieses Protokolls anhängig zu machen.

(3)  Ist eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Fonds von 1992 bei einem Gericht eines Staates anhängig gemacht worden, der Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992, nicht jedoch dieses Protokolls ist, so steht es ungeachtet des Absatzes 1 dem Kläger frei, eine damit zusammenhängende Klage gegen den Zusatzfonds entweder bei einem Gericht des Staates, in dem der Zusatzfonds seinen Sitz hat, oder bei einem nach Absatz 1 zuständigen Gericht eines Vertragsstaats anhängig zu machen.

Artikel 8

(1)  Vorbehaltlich einer Entscheidung über die in Artikel 4 Absatz 3 dieses Protokolls erwähnte Verteilung wird jedes Urteil gegen den Zusatzfonds, das von einem nach Artikel 7 dieses Protokolls zuständigen Gericht erlassen wurde, in jedem Vertragsstaat anerkannt und nach den in Artikel X des Haftungsübereinkommens von 1992 vorgeschriebenen Bedingungen vollstreckbar, wenn es im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden ist und in diesem Staat nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann.

(2)  Ein Vertragsstaat kann andere Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen anwenden, vorausgesetzt, damit ist sichergestellt, dass Urteile mindestens im gleichen Umfang wie nach Absatz 1 anerkannt und vollstreckt werden.

Artikel 9

(1)  Der Zusatzfonds tritt bezüglich aller Entschädigungsbeträge für Verschmutzungsschäden, die von ihm nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls gezahlt worden sind, in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Eigentümer oder seinem Sicherheitsgeber nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 zustehenden Rechte ein.

(2)  Der Zusatzfonds tritt in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Fonds von 1992 nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Rechte ein.

(3)  Dieses Protokoll beeinträchtigt nicht etwaige Rückgriffs- oder Eintrittsrechte des Zusatzfonds gegenüber anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen. In jedem Fall ist das Recht des Zusatzfonds, in Rechte gegen solche Personen einzutreten, nicht geringer als das eines Versicherers des Empfängers einer Entschädigung.

(4)  Unbeschadet etwaiger anderer Eintritts- oder Rückgriffsrechte gegen den Zusatzfonds treten Vertragsstaaten oder deren Stellen, die nach innerstaatlichem Recht Entschädigung für Verschmutzungsschäden gezahlt haben, in die Rechte ein, die dem Entschädigungsempfänger nach diesem Protokoll zugestanden hätten.



BEITRÄGE

Artikel 10

(1)  Jahresbeiträge zum Zusatzfonds werden für jeden Vertragsstaat von allen Personen erbracht, die in dem in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) erwähnten Kalenderjahr insgesamt mehr als 150 000 Tonnen

a) beitragspflichtiges Öl in Häfen oder Umschlagplätzen im Hoheitsgebiet dieses Staates erhalten haben, das auf dem Seeweg zu diesen Häfen oder Umschlagplätzen befördert worden ist, und

b) beitragspflichtiges Öl in Anlagen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats liegen, erhalten haben, das auf dem Seeweg befördert und in einem Hafen oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaats gelöscht worden ist, wobei beitragspflichtiges Öl nach dieser Vorschrift nur bei der ersten Entgegennahme in einem Vertragsstaat nach seiner Löschung in dem Nichtvertragsstaat berücksichtigt wird.

(2)  Die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 des Fondsübereinkommens von 1992 finden Anwendung in Bezug auf die Verpflichtung, Beiträge an den Zusatzfonds zu zahlen.

Artikel 11

(1)  Zur Ermittlung des gegebenenfalls zu zahlenden Jahresbeitrags erstellt die Versammlung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass stets ausreichend flüssige Mittel vorhanden sein müssen, für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag in Form eines Haushaltsplans über

i) Ausgaben

a) Kosten und Ausgaben für die Verwaltung des Zusatzfonds im betreffenden Jahr sowie etwaige Fehlbeträge aus den vorangegangenen Jahren;

b) Zahlungen des Zusatzfonds im betreffenden Jahr zur Befriedigung von Ansprüchen gegen den Zusatzfonds nach Artikel 4, einschließlich Rückzahlungen auf Darlehen, die der Zusatzfonds zur Befriedigung solcher Ansprüche aufgenommen hatte;

ii) Einnahmen

a) Überschüsse aus der Tätigkeit vorangegangener Jahre, einschließlich etwaiger Zinsen;

b) Jahresbeiträge, falls zur Ausgleichung des Haushalts erforderlich;

c) sonstige Einnahmen.

(2)  Die Versammlung setzt den Gesamtbetrag der zu erhebenden Beiträge fest. Auf der Grundlage dieses Beschlusses errechnet der Direktor in Bezug auf jeden Vertragsstaat für jede in Artikel 10 genannte Person die Höhe ihres Jahresbeitrags wie folgt:

a) soweit der Betrag der Befriedigung der in Absatz 1 Ziffer i) Buchstabe a) genannten Verpflichtungen dient, unter Zugrundelegung eines festen Betrags für jede Tonne beitragspflichtigen Öls, das eine solche Person in dem betreffenden Staat während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten hat, und

b) soweit der Beitrag der Befriedigung der in Absatz 1 Ziffer i) Buchstabe b) genannten Verpflichtungen dient, unter Zugrundelegung eines festen Betrags für jede Tonne beitragspflichtigen Öls, das eine solche Person während des Kalenderjahrs erhalten hat, das dem Jahr, in dem sich das fragliche Ereignis zugetragen hat, vorangegangen ist, sofern der Staat zur Zeit des Ereignisses Vertragsstaat dieses Protokolls war.

(3)  Die in Absatz 2 genannten Beträge werden errechnet, indem die Gesamtsumme der zu entrichtenden Beiträge durch die Gesamtsumme des in allen Vertragsstaaten im betreffenden Jahr erhaltenen beitragspflichtigen Öls geteilt wird.

(4)  Der Jahresbeitrag ist zu dem in der Geschäftsordnung des Zusatzfonds festzulegenden Termin fällig. Die Versammlung kann einen anderen Zahlungstermin festsetzen.

(5)  Die Versammlung kann unter Voraussetzungen, die in der Finanzordnung des Zusatzfonds festzulegen sind, beschließen, zwischen den nach Absatz 2 Buchstabe a) und den nach Absatz 2 Buchstabe b) eingenommenen Beträgen Übertragungen vorzunehmen.

Artikel 12

(1)  Die Bestimmungen von Artikel 13 des Fondsübereinkommens von 1992 finden Anwendung auf die Beiträge zum Zusatzfonds.

(2)  Ein Vertragsstaat kann nach dem in Artikel 14 des Fondsübereinkommens von 1992 beschriebenen Verfahren selbst die Verpflichtung übernehmen, Beiträge zum Zusatzfonds zu entrichten.

Artikel 13

(1)  Die Vertragsstaaten machen dem Direktor des Zusatzfonds Mitteilung über erhaltenes Öl in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Fondsübereinkommens von 1992, wobei jedoch Mitteilungen an den Direktor des Fonds von 1992 nach Artikel 15 Absatz 2 des Fondsübereinkommens von 1992 so angesehen werden, als seien sie auch nach diesem Protokoll gemacht worden.

(2)  Erfüllt ein Vertragsstaat nicht seine Verpflichtung, dem Direktor die in Absatz 1 bezeichnete Mitteilung zu machen, und ergibt sich daraus für den Zusatzfonds ein finanzieller Verlust, so ist dieser Vertragsstaat verpflichtet, den Zusatzfonds für diesen Verlust zu entschädigen. Die Versammlung beschließt auf Empfehlung des Direktors des Zusatzfonds, ob diese Entschädigung von dem betreffenden Vertragsstaat zu zahlen ist.

Artikel 14

(1)  Ungeachtet des Artikels 10 wird für die Zwecke dieses Protokolls angenommen, dass jeder Vertragsstaat mindestens 1 000 000 Tonnen beitragspflichtiges Öl in Empfang nimmt.

(2)  Ist die Gesamtmenge des in einem Vertragsstaat in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls geringer als 1 000 000 Tonnen, so übernimmt der Vertragsstaat die Verpflichtungen, die nach diesem Protokoll einer Person obliegen würden, die für im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats in Empfang genommenes beitragspflichtiges Öl dem Zusatzfonds gegenüber beitragspflichtig wäre, soweit für die Gesamtmenge in Empfang genommenen Öls kein Beitragspflichtiger festzustellen ist.

Artikel 15

(1)  Gibt es in einem Vertragsstaat keine Person, welche die Voraussetzungen des Artikels 10 erfüllt, so macht dieser Vertragsstaat dem Direktor des Zusatzfonds für die Zwecke dieses Protokolls davon Mitteilung.

(2)  Der Zusatzfonds zahlt nur dann Entschädigung für Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet, im Küstenmeer oder in einer nach Artikel 3 Buchstabe a) Ziffer ii) bestimmten Wirtschaftszone oder in einem danach bestimmten Gebiet eines Vertragsstaats in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis oder für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind, wenn die Verpflichtung zur Mitteilung an den Direktor des Zusatzfonds nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf diesen Vertragsstaat für alle dem betreffenden Ereignis vorausgehenden Jahre erfüllt worden ist. Die Versammlung legt in der Geschäftsordnung fest, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass ein Vertragsstaat seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

(3)  Ist Entschädigung nach Absatz 2 vorläufig versagt worden, wird sie für das betreffende Ereignis auf Dauer versagt, wenn die Verpflichtung zur Mitteilung an den Direktor des Zusatzfonds nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Direktor des Zusatzfonds den Vertragsstaat auf dessen Versäumnis hingewiesen hat, erfüllt worden ist.

(4)  Fällige Beitragszahlungen an den Zusatzfonds werden mit der dem Schuldner oder den Beauftragten des Schuldners zustehenden Entschädigung verrechnet.



ORGANISATION UND VERWALTUNG

Artikel 16

(1)  Der Zusatzfonds hat eine Versammlung und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.

(2)  Die Artikel 17 bis 20 und 28 bis 33 des Fondsübereinkommens von 1992 finden Anwendung auf die Versammlung, das Sekretariat und den Direktor des Zusatzfonds.

(3)  Artikel 34 des Fondsübereinkommens von 1992 findet Anwendung auf den Zusatzfonds.

Artikel 17

(1)  Das Sekretariat des Fonds von 1992 und der Direktor, der es leitet, können auch als Sekretariat und Direktor des Zusatzfonds tätig sein.

(2)  Sind nach Absatz 1 das Sekretariat und der Direktor des Fonds von 1992 auch als Sekretariat und der Direktor des Zusatzfonds tätig, so wird der Zusatzfonds bei Interessenkollisionen zwischen dem Fonds von 1992 und dem Zusatzfonds durch den Vorsitzenden der Versammlung vertreten.

(3)  Der Direktor des Zusatzfonds, das von ihm ernannte Personal und die von ihm bestimmten Sachverständigen werden bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Protokoll und nach dem Fondsübereinkommen von 1992 nicht so angesehen, als verstießen sie gegen die Bestimmungen von Artikel 30 des Fondsübereinkommens von 1992 in der Anwendung durch Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls, soweit sie ihre Pflichten im Einklang mit diesem Artikel erfüllen.

(4)  Die Versammlung bemüht sich, keine Beschlüsse zu fassen, die mit Beschlüssen der Versammlung des Fonds von 1992 unvereinbar sind. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich gemeinsamer Verwaltungsfragen, so versucht die Versammlung, im Geiste der Zusammenarbeit und unter Beachtung der gemeinsamen Ziele beider Organisationen Einvernehmen mit der Versammlung des Fonds von 1992 herzustellen.

(5)  Der Zusatzfonds erstattet dem Fonds von 1992 alle Kosten und Auslagen für Verwaltungsdienstleistungen, die der Fonds von 1992 im Namen des Zusatzfonds erbracht hat.



ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Artikel 18

(1)  Vorbehaltlich des Absatzes 4 darf der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge, die für beitragspflichtiges Öl, das in einem einzelnen Vertragsstaat während eines Kalenderjahrs in Empfang genommen wurde, zu zahlen sind, 20 v. H. des Gesamtbetrags der Jahresbeiträge gemäß diesem Protokoll für dieses Kalenderjahr nicht überschreiten.

(2)  Würde die Anwendung des Artikels 11 Absätze 2 und 3 dazu führen, dass der Gesamtbetrag der von Beitragspflichtigen in einem einzelnen Vertragsstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr zu zahlenden Beiträge 20 v. H. der gesamten Jahresbeiträge überschreitet, so werden die von allen Beitragspflichtigen in diesem Staat zu zahlenden Beiträge anteilig so herabgesetzt, dass ihre Beiträge insgesamt 20 v. H. der gesamten Jahresbeiträge an den Zusatzfonds für dieses Jahr entsprechen.

(3)  Werden die von Personen in einem bestimmten Vertragsstaat zu zahlenden Beiträge nach Absatz 2 herabgesetzt, so werden die von Personen in allen anderen Vertragsstaaten zu zahlenden Beiträge anteilig erhöht, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Beiträge, die von allen zur Zahlung von Beiträgen an den Zusatzfonds verpflichteten Personen für das betreffende Kalenderjahr zu zahlen sind, den von der Versammlung beschlossenen Gesamtbetrag der Beiträge erreicht.

(4)  Die Absätze 1 bis 3 finden Anwendung, bis die Gesamtmenge des in allen Vertragsstaaten in einem Kalenderjahr in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls einschließlich der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mengen 1 000 Mio. Tonnen erreicht hat oder bis ein Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls verstrichen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.



SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1)  Dieses Protokoll liegt vom 31. Juli 2003 bis zum 30. Juli 2004 in London zur Unterzeichnung auf.

(2)  Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen, oder

c) indem sie ihm beitreten.

(3)  Nur Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1992 können Vertragsstaat dieses Protokolls werden.

(4)  Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

Artikel 20

Mitteilung über beitragspflichtiges Öl

Bevor dieses Protokoll für einen Staat in Kraft tritt, teilt dieser bei der Unterzeichnung nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) oder bei der Hinterlegung einer der in Artikel 19 Absatz 4 bezeichneten Urkunden und danach jährlich an einem vom Generalsekretär zu bestimmenden Tag dem Generalsekretär Namen und Anschrift aller Personen mit, die hinsichtlich dieses Staates verpflichtet wären, nach Artikel 10 Beiträge zum Fonds zu leisten, und macht Angaben über die maßgeblichen Mengen beitragspflichtigen Öls, die diese Personen im Hoheitsgebiet dieses Staates während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten haben.

Artikel 21

Inkrafttreten

(1)  Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Mindestens Acht Staaten haben das Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär hinterlegt, und

b) der Generalsekretär hat vom Direktor des Fonds von 1992 die Mitteilung erhalten, dass diejenigen Personen, die nach Artikel 10 Beiträge zu leisten hätten, während des vorangegangenen Kalenderjahrs eine Gesamtmenge von mindestens 450 Mio. Tonnen beitragspflichtigen Öls einschließlich der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mengen erhalten haben.

(2)  Für jeden Staat, der dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt hat.

(3)  Ungeachtet der Absätze 1 und 2 tritt dieses Protokoll für einen Staat erst dann in Kraft, wenn das Fondsübereinkommen von 1992 für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

Artikel 22

Erste Tagung der Versammlung

Der Generalsekretär beruft die erste Tagung der Versammlung ein. Diese Tagung findet so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Protokolls und in jedem Fall nicht später als dreißig Tage nach dem Inkrafttreten statt.

Artikel 23

Revision und Änderung

(1)  Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.

(2)  Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Protokolls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.

Artikel 24

Änderung der Entschädigungshöchstbeträge

(1)  Auf Ersuchen von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten wird jeder Vorschlag zur Änderung der Entschädigungshöchstbeträge, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehen sind, vom Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten übermittelt.

(2)  Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.

(3)  Alle Vertragsstaaten dieses Protokolls, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.

(4)  Änderungen sind mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten zu beschließen, die in dem nach Absatz 3 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten bei der Abstimmung anwesend ist.

(5)  Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Höchstbeträge hat der Ausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden sowie die Geldwertveränderungen zu berücksichtigen.

(6)  

a) Eine Änderung der Höchstbeträge aufgrund dieses Artikels darf nicht vor Inkrafttreten dieses Protokolls und frühestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens einer früheren Änderung aufgrund dieses Artikels beraten werden.

b) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem in diesem Protokoll festgesetzten Höchstbetrag entspricht, zuzüglich 6 v. H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip von dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Rechtsausschusses.

c) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des in diesem Protokoll festgesetzten Höchstbetrags entspricht.

(7)  Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung durch den Rechtsausschuss Vertragsstaaten waren, der Organisation mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam.

(8)  Eine nach Absatz 7 als angenommen geltende Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme in Kraft.

(9)  Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderungen gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.

(10)  Ist eine Änderung vom Rechtsausschuss beschlossen worden, die Frist von zwölf Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Ablauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 7 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.

Artikel 25

Protokolle zum Fondsübereinkommen von 1992

(1)  Sind die im Fondsübereinkommen von 1992 festgesetzten Höchstbeträge durch ein Protokoll zu jenem Übereinkommen erhöht worden, so kann der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) festgesetzte Höchstbetrag um denselben Betrag nach dem in Artikel 24 vorgesehenen Verfahren erhöht werden. Die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 6 finden in diesen Fällen keine Anwendung.

(2)  Ist das in Absatz 1 genannte Verfahren angewandt worden, so wird jede spätere Änderung des in Artikel 4 Absatz 2 festgesetzten Höchstbetrags in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 24 für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 6 Buchstaben b) und c) auf der Grundlage des neuen, nach Absatz 1 erhöhten Höchstbetrags errechnet.

Artikel 26

Kündigung

(1)  Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

(2)  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.

(3)  Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

(4)  Die Kündigung des Fondsübereinkommens von 1992 gilt als Kündigung dieses Protokolls. Die Kündigung wird an dem Tag wirksam, an dem die Kündigung des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 nach Artikel 34 jenen Protokolls wirksam wird.

(5)  Ungeachtet einer Kündigung dieses Protokolls durch einen Vertragsstaat nach diesem Artikel behalten Vorschriften dieses Protokolls, die sich auf Verpflichtungen zur Beitragsleistung an den Zusatzfonds für ein in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) angeführtes Ereignis beziehen, das vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingetreten ist, ihre Gültigkeit.

Artikel 27

Außerordentliche Tagungen der Versammlung

(1)  Jeder Vertragsstaat kann binnen neunzig Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde, die nach seiner Auffassung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, den Direktor des Zusatzfonds um Einberufung einer außerordentlichen Tagung der Versammlung ersuchen. Der Direktor des Zusatzfonds beruft die Versammlung zu einer binnen sechzig Tagen nach Eingang des Ersuchens abzuhaltenden Tagung ein.

(2)  Der Direktor des Zusatzfonds kann von sich aus eine außerordentliche Tagung der Versammlung einberufen, die binnen sechzig Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde zusammentritt, wenn er der Auffassung ist, dass eine solche Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird.

(3)  Beschließt die Versammlung auf einer nach Absatz 1 oder 2 einberufenen außerordentlichen Tagung, dass die Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, so kann jeder dieser Staaten spätestens hundertzwanzig Tage vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, dieses Protokoll mit Wirkung von demselben Tag kündigen.

Artikel 28

Außerkrafttreten

(1)  Dieses Protokoll tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Zahl der Vertragsstaaten auf weniger als sieben sinkt oder die Gesamtmenge des in den übrigen Vertragsstaaten in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls einschließlich der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mengen auf weniger als 350 Mio. Tonnen sinkt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(2)  Staaten, die vor dem Tag, an dem dieses Protokoll außer Kraft tritt, durch das Protokoll gebunden sind, ermöglichen dem Zusatzfonds die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 29 und bleiben, jedoch lediglich zu diesem Zweck, durch das Protokoll gebunden.

Artikel 29

Liquidation des Zusatzfonds

(1)  Tritt dieses Protokoll außer Kraft, so ist der Zusatzfonds dennoch

a) gehalten, seinen Verpflichtungen mit Bezug auf Ereignisse nachzukommen, die vor dem Außerkrafttreten des Protokolls eingetreten sind;

b) berechtigt, seine Ansprüche auf Beitragszahlung geltend zu machen, soweit er diese Beiträge benötigt, um seinen Verpflichtungen nach Buchstabe a) einschließlich der hierfür erforderlichen Verwaltungskosten, nachzukommen.

(2)  Die Versammlung trifft alle zur vollständigen Liquidation des Zusatzfonds geeigneten Maßnahmen, einschließlich der gerechten Verteilung etwaiger verbleibender Vermögenswerte unter die Personen, die Beiträge zum Zusatzfonds geleistet haben.

(3)  Der Zusatzfonds bleibt für die Zwecke dieses Artikels eine juristische Person.

Artikel 30

Verwahrer

(1)  Dieses Protokoll und alle nach Artikel 24 angenommenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(2)  Der Generalsekretär

a) unterrichtet alle Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,

i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts;

ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;

iii) von jedem nach Artikel 24 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlag zur Änderung der Entschädigungshöchstbeträge;

iv) von jeder nach Artikel 24 Absatz 4 beschlossenen Änderung;

v) von jeder nach Artikel 24 Absatz 7 als angenommen geltenden Änderung unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die betreffende Änderung nach den Absätzen 8 und 9 jenes Artikels in Kraft tritt;

vi) von der Hinterlegung einer Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Hinterlegungszeitpunkts und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;

vii) von jeder nach einem Artikel dieses Protokolls erforderlichen Mitteilung;

b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

(3)  Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 31

Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

GESCHEHEN ZU LONDON am 16. Mai 2003.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.



( 1 ) Stellungnahme vom 12. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 2 ) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

( 3 ) Siehe Erklärung der Kommission.