Europäische Union

2007/648/EG: Beschluss des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0648. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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glieder wählen. Artikel 9 Tagungen des Rates (1)   Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine ordentliche Tagung im Jahr ab. (2)   Der Rat tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es von einem Mitglied oder dem Exekutivdirektor im Benehmen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie a) von der Mehrheit der Erzeugermitglieder oder der Mehrheit der Verbrauchermitglieder oder b) von der Mehrheit der Mitglieder beantragt wird. (3)   Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt. Diesbezüglich strebt der Rat an, jede zweite Tagung nicht am Sitz der Organisation einzuberufen, sondern vorzugsweise in einem Erzeugermitgliedsland. (4)   Bei den Überlegungen zur Häufigkeit und dem Ort ihrer Tagungen bemüht sich der Rat, die Verfügbarkeit ausreichender Mittel zu gewährleisten. (5)   Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens sechs Wochen im Voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung spätestens sieben Tage im Voraus übermittelt werden muss. Artikel 10 Verteilung der Stimmen (1)   Die Erzeugermitglieder und die Verbrauchermitglieder haben insgesamt jeweils 1 000 Stimmen. (2)   Die Stimmen der Erzeugermitglieder verteilen sich wie folgt: a) 400 Stimmen werden gleichmäßig auf die drei Erzeugerregionen Afrika, Asien/Pazifik und Lateinamerika und Karibik verteilt. Die den einzelnen Regionen zuerkannten Stimmen werden gleichmäßig auf die Erzeugermitglieder der betreffenden Region verteilt; b) 300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis ihrer Anteile an den gesamten Tropenholzvorkommen aller Erzeugermitglieder verteilt, und c) 200 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis des Durchschnittswerts ihrer Tropenholz-Nettoausfuhren während des letzten Dreijahreszeitraums, für den endgültige Zahlen vorliegen, verteilt. (3)   Ungeachtet des Absatzes 2 werden die gesamten den Erzeugermitgliedern der Region Afrika nach Absatz 2 zuerkannten Stimmen gleichmäßig auf alle Erzeugermitglieder dieser Region verteilt. Etwaige verbleibende Stimmen werden den Erzeugermitgliedern der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die erste Stimme dem Erzeugermitglied mit der nach Absatz 2 errechneten größten Stimmenzahl, die zweite Stimme dem Erzeugermitglied mit der zweitgrößten Stimmenzahl usw., bis alle verbleibenden Stimmen verteilt sind. (4)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 verteilen sich die Stimmen der Verbrauchermitglieder wie folgt: jedes Verbrauchermitglied erhält 10 Grundstimmen; die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz-Nettoeinfuhren während des Fünfjahreszeitraum, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt. (5)   Einem Verbrauchermitglied werden für einen bestimmten Zweijahreszeitraum höchstens 5 % mehr Stimmen zugeteilt, als diesem Mitglied im vorausgegangenen Zweijahreszeitraum zugeteilt wurden. Die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz-Nettoeinfuhren während des Fünfjahreszeitraums, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt. (6)   Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Mindestprozentsatz, der für eine besondere Abstimmung durch Verbrauchermitglieder erforderlich ist, anpassen, wenn er dies für notwendig erachtet. (7)   Der Rat verteilt die Stimmen für jeden Doppelhaushalt zu Beginn der ersten Tagung in dem betreffenden Zweijahreszeitraum im Einklang mit diesem Artikel. Die Verteilung bleibt für den Rest dieses Doppelhaushalts wirksam, soweit nicht in Absatz 8 etwas anderes bestimmt ist. (8)   Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald einem Mitglied aufgrund einer Bestimmung dieses Übereinkommens das Stimmrecht zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Mitgliederkategorie oder -kategorien im Einklang mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt in diesem Fall den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung wirksam wird. (9)   Teilstimmen sind nicht zulässig. Artikel 11 Abstimmungsverfahren des Rates (1)   Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen. (2)   Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Erzeugermitglied ein anderes Erzeugermitglied und jedes Verbrauchermitglied ein anderes Verbrauchermitglied ermächtigen, in einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. (3)   Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gilt diese als nicht abgegeben. Artikel 12 Beschlüsse und Empfehlungen des Rates (1)   Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben. (2)   Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden, soweit dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht, alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefasst; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben. (3)   Nimmt ein Mitglied Artikel 11 Absatz 2 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend. Artikel 13 Beschlussfähigkeit des Rates (1)   Der Rat ist auf einer Sitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben. (2)   Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlussfähig, so ist er an den folgenden Tagen der Tagung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben. (3)   Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit. Artikel 14 Exekutivdirektor und Personal (1)   Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Exekutivdirektor. (2)   Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden vom Rat bestimmt. (3)   Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich. (4)   Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich. (5)   Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Personals dürfen ein finanzielles Interesse an der Holzindustrie oder am Holzhandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben. (6)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die sich auf ihre Stellung als internationale Bedienstete, die letztlich dem Rat verantwortlich sind, nachteilig auswirken könnten. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Pflichten des Exekutivdirektors und des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten zu beeinflussen. Artikel 15 Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Organisationen (1)   Zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens trifft der Rat geeignete Maßnahmen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen und Sonderorganisationen, einschließlich der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) und anderen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, sowie der Privatwirtschaft, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft. (2)   Die Organisation nimmt so weit wie möglich die Einrichtungen, Dienste und Fachkenntnisse bestehender zwischenstaatlicher, staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft in Anspruch, um bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens Doppelarbeit zu vermeiden und die Ergänzungswirkung und Wirksamkeit ihrer Tätigkeiten zu verstärken. (3)   Die Organisation wird die Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe umfassend nutzen. Artikel 16 Zulassung von Beobachtern Der Rat kann jeden Mitglieds- oder Beobachterstaat der Vereinten Nationen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder jede Organisation im Sinne des Artikels 15 mit Interesse an den Tätigkeiten der Organisation als Beobachter zu den Tagungen des Rates einladen. KAPITEL V VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN Artikel 17 Vorrechte und Immunitäten (1)   Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Gerichtsverfahren einzuleiten. (2)   Die Rechtstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder unterliegen im Hoheitsgebiet Japans weiterhin dem am 27. Februar 1988 in Tokio unterzeichneten Sitzabkommen zwischen der Regierung von Japan und der Internationalen Tropenholzorganisation samt den für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Änderungen. (3)   Die Organisation kann mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Befugnisse, Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. (4)   Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schließt das betreffende Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzabkommen. Bis zum Abschluss des Abkommens ersucht die Organisation die neue Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Befreiung von der Besteuerung zu gewähren. (5)   Das Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft, a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird, b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastregierung verlegt wird oder c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört. KAPITEL VI FINANZFRAGEN Artikel 18 Finanzkonten (1)   Es werden eingerichtet: a) das Verwaltungskonto, d. h. ein Konto für die festgesetzten Beiträge, b) das Sonderkonto und der Bali-Partnerschaftsfonds, die Konten mit freiwilligen Beiträgen sind, und c) sonstige Konten, soweit der Rat dies für angezeigt und notwendig hält. (2)   Der Rat legt nach Artikel 7 Finanzvorschriften für eine transparente Handhabung und Verwaltung der Konten fest, zu denen auch Vorschriften über die Kontenabrechnungen im Falle der Kündigung oder des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens gehören. (3)   Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich und erstattet dem Rat hierüber Bericht. Artikel 19 Verwaltungskonto (1)   Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto; sie werden aus den nach den Absätzen 4, 5 und 6 festgesetzten, von den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren gezahlten Jahresbeiträgen bestritten. (2)   Dem Verwaltungskonto sind folgende Kosten zuzuordnen: a) Grundkosten für die Verwaltung wie Bezüge und Zulagen, Einrichtungskosten und Dienstreisekosten und b) Grundkosten für den Betrieb wie Kosten für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, vom Rat einberufene Sachverständigensitzungen und die Erarbeitung und Herausgabe von Studien und Gutachten nach den Artikeln 24, 27 und 28 des Übereinkommens. (3)   Die Ausgaben für die zum Rat sowie zu den in Artikel 26 bezeichneten Ausschüssen und sonstigen nachgeordneten Organen des Rates entsandten Delegationen werden von den betroffenen Mitgliedern getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so fordert der Rat das betreffende Mitglied auf, die Kosten der Leistungen zu tragen. (4)   Vor Ablauf der Geltungsdauer jedes Doppelhaushalts genehmigt der Rat den Haushalt für das Verwaltungskonto der Organisation für den folgenden Doppelhaushalt und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest. (5)   Die Beiträge zum Verwaltungskonto für jeden Doppelhaushalt werden wie folgt festgesetzt: a) Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kosten sind zu gleichen Teilen von den Erzeugermitgliedern und den Verbrauchermitgliedern zu tragen und werden entsprechend dem Verhältnis der Stimmen jedes Mitglieds zu den Gesamtstimmen seiner Mitgliedergruppe festgesetzt. b) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kosten sind nach dem Verhältnis 20 vom Hundert für Erzeugermitglieder und 80 vom Hundert für Verbrauchermitglieder zu tragen und werden entsprechend dem Verhältnis der Stimmen jedes Mitglieds zu den Gesamtstimmen seiner Mitgliedergruppe festgesetzt. c) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kosten dürfen nicht mehr als ein Drittel der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kosten betragen. Der Rat kann durch Konsens beschließen, für einen bestimmten Doppelhaushalt von dieser Obergrenze abzuweichen. d) Der Rat kann im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 33 überprüfen, wie das Verwaltungskonto und die Konten mit freiwilligen Beiträgen zur wirksamen und effizienten Arbeitsweise der Organisation beitragen. e) Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen außer Betracht bleibt. (6)   Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitraums fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge dadurch zu ändern. (7)   Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahres zu zahlen. Beiträge von Mitgliedern für den Doppelhaushalt, in dem sie der Organisation beitreten, sind an dem Tag zu zahlen, an dem sie Mitglieder werden. (8)   Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungskonto nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 7 bezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es aufgefordert, die Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sieben Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht bis zur vollständigen Zahlung seines Beitrags entzogen, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag während zwei aufeinander folgenden Jahren nicht gezahlt, verliert es unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 30 die Berechtigung, Projekt- oder Vorprojektvorschläge zur Prüfung der Förderfähigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 zu unterbreiten. (9)   Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungskonto innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit nach Absatz 7 gezahlt, so erhält das Mitglied einen Beitragsnachlass, der vom Rat in den Finanzvorschriften der Organisation festgelegt wird. (10)   Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 8 zeitweilig entzogen worden sind, bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet. Artikel 20 Sonderkonto (1)   Das Sonderkonto umfasst zwei Unterkonten: a) das Unterkonto Thematische Programme und b) das Unterkonto für Projekte. (2)   Zu den möglichen Finanzierungsquellen für das Sonderkonto gehören: a) der Gemeinsame Fonds für Rohstoffe, b) regionale und internationale Finanzinstitutionen, c) freiwillige Beiträge der Mitglieder und d) sonstige Quellen. (3)   Der Rat legt Kriterien und Verfahren für die transparente Handhabung des Sonderkontos fest. Bei diesen Verfahren wird die Erforderlichkeit einer ausgewogenen Vertretung der Mitglieder einschließlich der Beitrag leistenden Mitglieder bei der Handhabung des Unterkontos für Thematische Programme und des Unterkontos für Projekte berücksichtigt. (4)   Mit dem Unterkonto für Thematische Programme sollen nicht vorgemerkte Beiträge zur Finanzierung genehmigter Vorprojekte, Projekte und Aktionen ermöglicht werden, die den vom Rat auf der Grundlage der nach den Artikeln 24 und 25 festgelegten strategischen und projektbezogenen Prioritäten erstellten Thematischen Programmen entsprechen. (5)   Die Geber können ihre Beiträge bestimmten Thematischen Programmen zuteilen oder den Exekutivdirektor bitten, Vorschläge für die Zuteilung ihrer Beiträge zu unterbreiten. (6)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Rat regelmäßig Bericht über die Mittelzuweisung und die Ausgabe von Mitteln aus dem Unterkonto für Thematische Programme und über die Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Vorprojekten, Projekten und Aktionen und den Bedarf an Finanzmitteln für die erfolgreiche Umsetzung der Thematischen Programme. (7)   Mit dem Unterkonto für Projekte sollen vorgemerkte Beiträge zur Finanzierung von Vorprojekten, Projekten und Aktionen nach den Artikeln 24 und 25 ermöglicht werden. (8)   Vorgemerkte Beiträge zum Unterkonto für Projekte werden ausschließlich für die Vorprojekte, Projekte und Aktionen verwendet, für die sie vorgesehen wurden, sofern nicht vom Geber nach Rücksprache mit dem Exekutivdirektor anders entschieden wurde. Nach Abschluss oder Beendigung durch Kündigung eines Vorprojektes, eines Projektes oder einer Aktion entscheidet der Geber über die Verwendung etwaiger Restmittel. (9)   Um angesichts der Freiwilligkeit der Leistung von Beiträgen die erforderliche Planbarkeit in Bezug auf die Mittel für das Sonderkonto zu gewährleisten, sind die Mitglieder bestrebt, es auf ein angemessenes Finanzmittelniveau aufzufüllen, so dass die vom Rate genehmigten Vorprojekte, Projekte und Aktionen vollständig umgesetzt werden können. (10)   Alle Einnahmen im Zusammenhang mit einzelnen konkreten Vorprojekten, Projekten und Aktionen im Rahmen des Unterkontos für Projekte oder des Unterkontos für Thematische Programme werden dem betreffenden Unterkonto gutgeschrieben. Alle Ausgaben für diese Vorprojekte, Projekte oder Aktionen, einschließlich Vergütung und Reisekosten für Berater und Experten, gehen zulasten des jeweiligen Unterkontos. (11)   Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die durch Handlungen eines anderen Mitglieds oder eines anderen Rechtsträgers in Verbindung mit Vorprojekten, Projekten oder Aktionen entstehen. (12)   Der Exekutivdirektor leistet nach den Artikeln 24 und 25 bei der Erarbeitung der Vorprojekt-, Projekt- und Aktionsvorschläge Hilfe und bemüht sich, zu vom Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel für genehmigte Vorprojekte, Projekte und Aktionen zu erhalten. Artikel 21 Der Bali-Partnerschaftsfonds (1)   Hiermit wird ein Fonds für die nachhaltige Bewirtschaftung tropischer Wirtschaftswälder errichtet, der die Erzeugermitglieder dabei unterstützt, die notwendigen Investitionen zur Erreichung des in Artikel 1 Buchstabe d genannten Ziels vorzunehmen. (2)   Der Fonds setzt sich zusammen aus a) Beiträgen von Gebermitgliedern, b) Fünfzig vom Hundert der Einnahmen aus Aktionen, die sich auf das Sonderkonto beziehen, c) Mitteln aus anderen privaten und öffentlichen Quellen, welche die Organisation im Einklang mit ihren Finanzvorschriften annehmen kann, und d) sonstigen vom Rat genehmigten Quellen. (3)   Die Mittel des Fonds werden vom Rat nur für Vorprojekte und Projekte zugeteilt, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck verfolgen und nach den Artikeln 24 und 25 genehmigt sind. (4)   Mit Blick auf die Zuteilung von Mitteln des Fonds legt der Rat Kriterien und Prioritäten für die Verwendung dieser Mittel fest und berücksichtigt dabei Folgendes: a) den Bedarf der Mitglieder an Hilfe bei der Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen; b) den Bedarf der Mitglieder, bedeutende Schutzprogramme in Wirtschaftswäldern aufzulegen und zu verwalten, und c) den Bedarf der Mitglieder, Programme zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung durchzuführen. (5)   Der Exekutivdirektor leistet nach Artikel 25 bei der Erarbeitung der Vorprojekt-, Projekt- und Aktionsvorschläge Hilfe und bemüht sich, zu vom Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel für genehmigte Vorprojekte, Projekte und Aktionen zu erhalten. (6)   Die Mitglieder sind bestrebt, den Bali-Partnerschaftsfonds auf ein angemessenes Niveau aufzufüllen, um die Verwirklichung der Ziele des Fonds zu erleichtern. (7)   Der Rat prüft in regelmäßigen Abständen, ob die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, und bemüht sich, zusätzliche Mittel zu erschließen, die von den Erzeugermitgliedern zur Verwirklichung des Zwecks des Fonds benötigt werden. Artikel 22 Formen der Zahlung (1)   Die finanziellen Beiträge zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit. (2)   Der Rat kann auch beschließen, andere Formen von Beiträgen zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten mit Ausnahme des Verwaltungskontos anzunehmen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte zur Deckung des Bedarfs für genehmigte Vorhaben. Artikel 23 Rechnungsprüfung und Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses (1)   Der Rat ernennt unabhängige Revisoren für die Prüfung der Rechnungslegung der Organisation. (2)   Ein von unabhängigen Revisoren geprüfter Abschluss der nach Artikel 18 eingerichteten Konten wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluss jedes Rechnungsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit er vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Kurzfassung des geprüften Rechnungsabschlusses und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht. KAPITEL VII TÄTIGKEIT Artikel 24 Strategieentwicklung der Organisation (1)   Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele führt die Organisation integrierte Strategieentwicklung und Projektarbeit durch. (2)   Die Strategieentwicklung der Organisation trägt allgemein zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens für ITTO-Mitglieder bei. (3)   Der Rat erstellt regelmäßig einen Aktionsplan als Leitfaden für die Strategieentwicklung und legt Prioritäten und Thematische Programme im Sinne des Artikels 20 Absatz 4 fest. Die in dem Aktionsplan festgelegten Prioritäten schlagen sich in den vom Rat genehmigten Arbeitsprogrammen nieder. Zu den Tätigkeiten im Bereich der Strategieentwicklung können die Entwicklung und Erarbeitung von Leitlinien, Handbüchern, Studien und grundlegenden Hilfsmitteln der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und ähnliche im Aktionsplan der Organisation festgelegte Tätigkeiten zählen. Artikel 25 Projektarbeit der Organisation (1)   Die Mitglieder und der Exekutivdirektor können Vorprojekt- und Projektvorschläge, die zur Verwirklichung der Ziele dieses

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.