Europäische Union

2007/648/EG: Beschluss des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006

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9.10.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 262/6 BESCHLUSS DES RATES vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (2007/648/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 175 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 27. Januar 2006 hat die im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) eingerichtete Verhandlungskonferenz den Wortlaut des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 („Übereinkommen von 2006“) genehmigt. (2) Das Übereinkommen von 2006 soll das verlängerte Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 ablösen, das bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von 2006 in Kraft bleibt. (3) Das Übereinkommen von 2006 liegt ab dem 3. April 2006 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung und Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden auf. (4) Die Ziele des Übereinkommens von 2006 stehen sowohl mit der gemeinsamen Handelspolitik als auch mit der Umweltpolitik im Einklang. (5) Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994. Da auch das Übereinkommen von 2006 zu den Zielen der Europäischen Union im Bereich der nachhaltigen Entwicklung beitragen wird, liegt es in ihrem Interesse, das Übereinkommen von 2006 zu genehmigen. (6) Alle Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, das Übereinkommen von 2006 zu unterzeichnen und in angemessener Weise zu seiner vorläufigen Anwendung beizutragen. (7) Da die Pflichtbeiträge der Verbrauchermitglieder der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) in erster Linie nach dem Umfang der von ihnen getätigten Einfuhren von Tropenhölzern festgesetzt werden, wird die Europäische Gemeinschaft die für das Verwaltungskonto der ITTO bestimmten Beiträge entrichten, sobald das Übereinkommen von 2006 in Kraft tritt, während die Mitgliedstaaten sowie die Europäische Gemeinschaft die geplanten Maßnahmen durch Einzahlung freiwilliger Finanzbeiträge auf die für freiwillige Beiträge vorgesehenen Konten der ITTO fördern können. (8) Das Übereinkommen von 2006 sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 („Übereinkommen von 2006“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Übereinkommens — im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens von 2006 ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Übereinkommen von 2006 zu unterzeichnen und die diesem Beschluss beigefügte Erklärung über die Zuständigkeit gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 3 des Übereinkommens von 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Artikel 3 Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Übereinkommen von 2006 vorläufig angewendet, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1). Der Präsident des Rates notifiziert im Namen der Gemeinschaft dem Verwahrer, dass die Gemeinschaft das Übereinkommen von 2006 von seinem Inkrafttreten an vorläufig anwenden wird. Geschehen zu Brüssel am 26. September 2007. Im Namen des Rates Der Präsident J. SILVA (1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Übereinkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ÜBERSETZUNG INTERNATIONALES TROPENHOLZ-ÜBEREINKOMMEN VON 2006 PRÄAMBEL DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS — a) EINGEDENK der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, des Integrierten Rohstoffprogramms, des Dokuments „Neue Partnerschaften für Entwicklung“ und der auf der elften Unctad-Tagung angenommenen Dokumente „Geist von São Paulo“ und „Konsens von São Paulo“, b) AUCH EINGEDENK des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1983 und des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 und in Anerkennung der Arbeit der Internationalen Tropenholzorganisation und ihrer Erfolge seit ihrer Entstehung, einschließlich einer Strategie zur Durchsetzung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen, c) SOWIE EINGEDENK der Erklärung und des Durchführungsplans von Johannesburg, die vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im September 2002 verabschiedet wurden, des im Oktober 2000 eingerichteten Waldforums der Vereinten Nationen und der damit verbundenen Schaffung der Kooperationspartnerschaft für Wälder, deren Mitglied die Internationale Tropenholzorganisation ist, sowie der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsens über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, der einschlägigen Kapitel der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 verabschiedeten Agenda 21, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, d) IN ANERKENNUNG DESSEN, dass Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts nach Grundsatz 1 Buchstabe a der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, zu gewährleisten, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird, e) IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Holzes und damit verbundenen Handels für die Wirtschaft von Holzerzeugerländern, f) AUCH IN ANERKENNUNG der Bedeutung des vielfältigen wirtschaftlichen, umweltpolitischen und sozialen Nutzens von Wäldern, auch in Bezug auf Holz und andere forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen im Umweltbereich im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung auf lokaler, nationaler und globaler Ebene sowie des Beitrags der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur nachhaltigen Entwicklung und zur Eindämmung der Armut sowie zur Erreichung der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich derer in der Millenniumserklärung, g) SOWIE IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit der Verbreitung und Anwendung vergleichbarer Kriterien und Indikatoren für die nachhaltige Waldbewirtschaftung als wichtige Hilfsmittel für alle Mitglieder, um die Fortschritte auf dem Wege zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wälder bewerten, überwachen und steigern zu können, h) UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verbindungen zwischen dem Tropenholzhandel und dem internationalen Holzmarkt und der Weltwirtschaft insgesamt sowie der Notwendigkeit einer globalen Sichtweise zur Verbesserung der Transparenz auf dem internationalen Holzmarkt, i) IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihrer Zusage, so schnell wie möglich zu erreichen, dass die Ausfuhren von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen (ITTO Ziel Jahr 2000) stammen, und eingedenk der Einrichtung des Bali-Partnerschaftsfonds, j) EINGEDENK der Zusage der Verbrauchermitglieder vom Januar 1994, die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen, k) IN ANBETRACHT der Bedeutung verantwortlicher Verwaltung, eindeutiger Grundbesitzverhältnisse und sektorübergreifender Koordinierung für die nachhaltige Waldbewirtschaftung und für die Ausfuhr von legal geerntetem Holz, l) IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, internationalen Organisationen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft einschließlich der indigenen und örtlichen Bevölkerung und anderer Interessengruppen für die Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, m) AUCH IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer solchen Zusammenarbeit für eine verbesserte Durchsetzung des Forstrechts und für die Förderung des Handels mit legal geerntetem Holz, n) IN ANBETRACHT DESSEN, dass eine Stärkung des Potenzials der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung, einschließlich der Waldbesitzer und -bewirtschafter unter ihnen, zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen kann, o) AUCH IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Lebensstandard und die Arbeitsbedingungen im Waldsektor zu verbessern, und dies unter Berücksichtigung der einschlägigen international anerkannten Grundsätze in diesem Bereich sowie der einschlägigen Übereinkommen und Regelungen der Internationalen Arbeitsorganisation, p) IN ANBETRACHT DESSEN, dass Holz im Vergleich zu mit ihm im Wettbewerb befindlichen Erzeugnissen ein energieeffizienter, erneuerbarer und umweltfreundlicher Rohstoff ist, q) IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, unter anderem durch die Reinvestition der in der Forstwirtschaft einschließlich des Holzhandels erzielten Erlöse stärker in die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu investieren, r) AUCH IN ANERKENNUNG der Vorzüge von Marktpreisen, die den Kosten einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung entsprechen, s) SOWIE IN ANERKENNUNG dessen, dass zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens die erhöhte und vorhersehbare Bereitstellung von Finanzmitteln durch zahlreiche Geber erforderlich ist, t) IN ANBETRACHT der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Tropenholzerzeugerländer — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL I ZIELSETZUNG Artikel 1 Zielsetzung Ziel des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (im Folgenden als „dieses Übereinkommen“ bezeichnet) ist es, die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit legal geerntetem Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und die nachhaltige Bewirtschaftung von holzerzeugenden Tropenwäldern zu fördern durch a) Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Konsultation, internationale Zusammenarbeit und Strategieentwicklung unter allen Mitgliedern hinsichtlich aller einschlägigen Aspekte der internationalen Holzwirtschaft; b) Schaffung eines Konsultationsforums zur Förderung nicht diskriminierender Praktiken im Bereich des Holzhandels; c) einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Armutsbekämpfung; d) Verbesserung des Potenzials der Mitglieder, eine Strategie zur Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen umzusetzen; e) Förderung des Verständnisses der strukturellen Gegebenheiten auf dem Weltmarkt, einschließlich der langfristigen Verbrauchs- und Produktionstendenzen, der den Marktzugang, die Verbrauchergewohnheiten und die Preise beeinflussenden Faktoren sowie der Voraussetzungen für Preise, die den Kosten nachhaltiger Waldbewirtschaftung entsprechen; f) Förderung und Unterstützung von Forschung und Entwicklung im Hinblick auf die Verbesserung der Waldbewirtschaftung und der Wirtschaftlichkeit der Holznutzung sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Holzerzeugnissen im Verhältnis zu anderen Stoffen, und Erhöhung des Potenzials zur Erhaltung und Förderung anderer Waldwerte in tropischen Wirtschaftswäldern; g) die Entwicklung von und den Beitrag zu Mechanismen, durch die neue und zusätzliche Finanzmittel zur Förderung einer angemessenen und voraussehbaren Mittelausstattung sowie Fachkenntnisse bereitgestellt werden, die notwendig sind, um das Potenzial der Erzeugermitglieder zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu verbessern; h) Verbesserung der Marktinformation und Förderung der Weitergabe von Informationen auf dem internationalen Holzmarkt, um eine größere Transparenz des internationalen Tropenholzmarkts und eine bessere Information über die Märkte und Markttendenzen sicherzustellen, unter anderem durch Sammlung, Zusammenstellung und Verbreitung einschlägiger Handelsdaten, einschließlich Daten über gehandelte Holzarten; i) Förderung der verstärkten Weiterverarbeitung von Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen in den Erzeugermitgliedsländern, um ihre Industrialisierung voranzutreiben und dadurch ihre Beschäftigungsmöglichkeiten und Ausfuhreinnahmen zu steigern; j) Ermutigung der Mitglieder zur Unterstützung und Entwicklung von Tätigkeiten im Bereich Wiederaufforstung mit Tropenholz sowie Rekultivierung und Sanierung geschädigter Waldböden unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der auf die Waldbestände angewiesenen örtlichen Bevölkerung; k) Verbesserung der Vermarktung und des Vertriebs von Ausfuhren von legal geerntetem Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen und von entsprechenden Tropenholzerzeugnissen, einschließlich Sensibilisierung der Verbraucher; l) Ausbau des Potenzials der Mitglieder in Bezug auf das Sammeln, Verarbeiten und Verbreiten von Statistiken über den Holzhandel und von Informationen über die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenwäldern; m) Ermutigung von Mitgliedern, nationale Strategien zu entwickeln, die zum Ziel haben, die nachhaltige Nutzung und die Erhaltung von Wirtschaftswäldern sicherzustellen und das ökologische Gleichgewicht im Rahmen des Tropenholzhandels zu wahren; n) Ausbau des Potenzials der Mitglieder, die Durchsetzung des Forstrechts und die Verwaltungspraxis zu verbessern sowie dem Problem der illegalen Abholzung und des damit verbundenen Handels mit Tropenholz zu begegnen; o) Förderung der Weitergabe von Informationen, um ein besseres Verständnis der auf Freiwilligkeit beruhenden Mechanismen wie unter anderem der Zertifizierung zu erreichen, um die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenwäldern zu fördern, sowie Unterstützung der Bemühungen der Mitglieder in diesem Bereich; p) Förderung des Zugangs zu Technologien und des Technologietransfers sowie der technischen Zusammenarbeit zur Umsetzung der Ziele dieses Übereinkommens, unter anderem zu in gegenseitigem Einvernehmen vereinbarten Konzessions- und Vorzugsbedingungen; q) Förderung eines besseren Verständnisses des Beitrags anderer forstwirtschaftlicher Erzeugnisse als Holz und der Dienstleistungen im Umweltbereich zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Tropenwäldern, damit die Mitglieder besser Strategien entwickeln können, um solche Beiträge im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung auszubauen, sowie darauf ausgerichtete Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen und im Rahmen der entsprechenden Verfahren; r) Ermutigung der Mitglieder, die Bedeutung der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung für die nachhaltige Waldbewirtschaftung anzuerkennen und Strategien zu entwickeln, um diese Bevölkerung besser in die Lage zu versetzen, die tropischen Wirtschaftswälder nachhaltig zu bewirtschaften, und s) Ermittlung und Bearbeitung neuer und sich herausbildender Fragen in diesem Bereich. KAPITEL II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens 1. bedeutet „Tropenholz“ tropische Holzarten für industrielle Zwecke, die in den Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden. Dieser Begriff erfasst Stammholz, Schnittholz, Furniere und Sperrholz; 2. ist „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ im Sinne der einschlägigen Strategiepapiere und technischen Leitlinien der Organisation zu verstehen; 3. bedeutet „Mitglied“ eine Regierung, die Europäische Gemeinschaft oder eine in Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen — sei es nun vorläufig oder endgültig in Kraft — gebunden zu sein; 4. bedeutet „Erzeugermitglied“ ein in Anhang A aufgeführtes, zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks gelegenes Mitglied mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anhang A nicht aufgeführte Mitglied mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Verbrauchermitglied erklärt wird; 5. bedeutet „Verbrauchermitglied“ ein in Anhang B aufgeführtes, Tropenholz einführendes Mitglied, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anhang B nicht aufgeführte Tropenholz einführende Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Erzeugermitglied erklärt wird; 6. bedeutet „Organisation“ die nach Artikel 3 errichtete Internationale Tropenholzorganisation; 7. bedeutet „Rat“ den nach Artikel 6 errichteten Internationalen Tropenholzrat; 8. bedeutet „besondere Abstimmung“ eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und mindestens 60 vom Hundert der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert, unter der Voraussetzung, dass diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeugermitglieder und mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitglieder abgegeben werden; 9. bedeutet „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit“ eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert; 10. bedeutet „Doppelhaushalt“ den Zeitraum vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres; 11. bedeutet „frei verwendbare Währungen“ den Euro, den japanischen Yen, das Pfund Sterling, den Schweizer Franken, den Dollar der Vereinigten Staaten und jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird. 12. bedeutet für die Berechnung der Verteilung der Stimmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b „Tropenholzvorkommen“ die zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks befindlichen geschlossenen Ur- und Kulturwälder. KAPITEL III ORGANISATION UND VERWALTUNG Artikel 3 Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholzorganisation (1)   Die durch das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1983 errichtete Internationale Tropenholz-Organisation besteht zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens und der Überwachung seiner Anwendung fort. (2)   Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den nach Artikel 6 errichteten Rat, die in Artikel 26 bezeichneten Ausschüsse und sonstigen nachgeordneten Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus. (3)   Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds. (4)   Der Sitz der Organisation befindet sich in Yokomama, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt. (5)   Es können Regionalbüros der Organisation eingerichtet werden, sofern der Rat dies durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließt. Artikel 4 Mitgliedschaft in der Organisation Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation, nämlich a) Erzeugermitglieder und b) Verbrauchermitglieder. Artikel 5 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen (1)   Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf „Regierungen“ gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft und andere zwischenstaatliche Organisationen mit ähnlichen Zuständigkeiten in Bezug auf das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoff-Übereinkommen. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch eine solche zwischenstaatliche Organisation. (2)   Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht ausüben. KAPITEL IV INTERNATIONALER TROPENHOLZRAT Artikel 6 Zusammensetzung des Internationalen Tropenholzrates (1)   Der Internationale Tropenholzrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation. (2)   Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Vertreter vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen. (3)   Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Vertreter während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen. Artikel 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Annahme der zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und damit in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation durch besondere Abstimmung nach Artikel 12. Diese Finanzvorschriften bestimmen unter anderem die Entgegennahme und die Ausgabe von Mitteln im Rahmen der nach Artikel 18 eingerichteten Konten. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann; b) Annahme der für die Gewährleistung der wirksamen und effizienten Funktions- und Arbeitsweise der Organisation erforderlichen Beschlüsse und c) Führung der Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind. Artikel 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates (1)   Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden. (2)   Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder gewählt und umgekehrt. (3)   Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien; jedoch hindert dies nicht, dass einer der Amtsinhaber oder beide unter außergewöhnlichen Umständen wiedergewählt werden. (4)   Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Abwesenheit eines oder beider für die restliche Amtszeit kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder je nach den Umständen für eine begrenzte Zeit oder für den Rest der Amtszeit des Vorgängers bzw. der Vorgänger neue Vorstandsmit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.