Europäische Union

2007/332/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 2007 über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf bestimmten Flugstrecken von und nach Sardinien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1712)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

war legitim, doch ist die Kommission der Meinung, dass dieser Zeitraum nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über die Grenze des Vertretbaren hinausgehen und im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ein Jahr nicht überschreiten darf. (76) Die Kommission ist der Auffassung, dass die dem ENAC übertragenen Befugnisse zur Koordinierung des Flugbetriebs der Luftfahrtunternehmen mit dem Ziel der Vermeidung von Überkapazitäten sich unangemessen restriktiv auswirken und mit der Verordnung unvereinbar sind. (77) Die Kommission hält die Bündelung der Streckenpaare Olbia–Rom und Olbia–Mailand sowie Alghero–Rom und Alghero–Mailand für unangemessen restriktiv und mit der Verordnung unvereinbar. (78) Die Anwendung vergünstigter Tarife zugunsten auf Sardinien geborener Personen, auch wenn sie dort nicht wohnhaft sind, ist nach Meinung der Kommission unverhältnismäßig und mit der Verordnung unvereinbar. (79) Die Kommission zweifelt an der Notwendigkeit, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf die Flughafensysteme von Rom und Mailand insgesamt anzuwenden. Dies steht nach ihrer Auffassung in keinem Verhältnis zu den angestrebten Zielen, nämlich die Bereitstellung von Verkehrsdiensten zum Festland und die Sicherstellung des territorialen Zusammenhalts. Angesichts der Zusage der Italienischen Republik jedoch, den Erlass Nr. 35 zu ändern und die Flughäfen Bergamo, Malpensa und Ciampino von den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auszunehmen, wird die Kommission ihre Untersuchung einstellen, behält sich aber vor, diesen Aspekt im Rahmen der aktuellen und künftigen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erneut zu prüfen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Italienische Republik darf die mit den Erlassen Nr. 35 und 36 des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr vom 29. Dezember 2005 (in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana veröffentlicht am 11. Januar 2006) auferlegten und gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs am 24. März 2006 (Erlass Nr. 35) und 21. April 2006 (Erlass Nr. 36) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für insgesamt 16 Strecken zwischen den drei Flughäfen Sardiniens und den wichtigsten nationalen Flughäfen unter folgenden Bedingungen aufrechterhalten: a) Jedes Luftfahrtunternehmen, das die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren möchte, muss die betreffende Strecke bedienen können, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem es seine Absicht zur Aufnahme des Flugbetriebs bekundet, sowie unabhängig davon, ob dies innerhalb der in den Erlassen gesetzten Frist von 30 Tagen geschieht oder nicht. b) Die den Luftfahrtunternehmen vorgeschriebene Mindestdauer des Flugbetriebs im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen darf nicht mehr als ein Jahr betragen. c) Sobald ein neues Luftfahrtunternehmen den Flugverkehr auf einer Strecke aufnimmt oder seine Absicht dazu bekundet, in jedem Fall jedoch einmal jährlich, prüfen die italienischen Behörden, ob die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf dieser Strecke weiterhin notwendig sind, sowie den Umfang der den einzelnen Luftfahrtunternehmen auferlegten Verpflichtungen. d) Die italienischen Behörden hindern die Luftfahrtunternehmen nicht daran, auf den betreffenden Strecken Dienste zu erbringen, die hinsichtlich der Frequenzen und Kapazitäten über die Mindestanforderungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinausgehen. e) Die Luftfahrtunternehmen können nicht verpflichtet werden, Vorzugstarife für Personen anzubieten, die auf Sardinien geboren wurden, dort aber nicht wohnhaft sind. f) Die italienischen Behörden können das Recht zur Durchführung von Flugdiensten auf einer Strecke zwischen zwei Städten nicht mit der Auflage verknüpfen, auch eine andere Strecke zwischen zwei Städten zu bedienen. (2)   Die Italienische Republik notifiziert der Kommission die zur Umsetzung dieser Entscheidung ergriffenen Maßnahmen spätestens zum 1. August 2007. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. April 2007 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident (1)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (2)   ABl. C 72 vom 24.3.2006, S. 4. (3)   ABl. C 93 vom 21.4.2006, S. 13. (4)   ABl. C 95 vom 22.4.2006, S. 9—27 und S. 30. (5)   ABl. C 284 vom 7.10.2000, S. 16. (6)   ABl. C 51 vom 16.2.2001, S. 12—22. (7)   ABl. C 306 vom 10.12.2004, S. 6. (8)   ABl. C 161 vom 1.7.2005, S. 10. (9)   ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 31. (10)  Siehe Antworten der Italienischen Republik vom 6. Oktober und 15. November 2006 sowie die Pressemitteilung des ENAC vom 23. Mai 2006. (11)  Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92. (12)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92. (13)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92. (14)  Urteil Nr. 2436 des TAR Lazio vom 17. März 2005. (15)  Schreiben der Italienischen Republik vom 15. November 2006, S. 2. (16)  Schreiben der Italienischen Republik vom 15. November 2006, S. 11. (17)  Schreiben der Italienischen Republik vom 6. Oktober 2006, S. 72—74. (18)  Punkt 1.2 der Mitteilung vom 24. März 2006. (19)  Schreiben der Italienischen Republik vom 6. Oktober 2006, S. 78. (20)  Schreiben der Italienischen Republik vom 15. November 2006, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.