Europäische Union

2007/332/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 2007 über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf bestimmten Flugstrecken von und nach Sardinien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1712)

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Quellenkennung: 32007D0332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ere Luftfahrtunternehmen den Flugbetrieb innerhalb der gesetzten Frist aufgenommen, dürfen andere Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt ihre Absicht mitteilen, entsprechende Luftverkehrsdienste durchzuführen, von den Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden. Allerdings kann es aufgrund des Eintritts neuer Luftfahrtunternehmen notwendig werden, Anpassungen an den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der einzelnen Unternehmen vorzunehmen (siehe Abschnitt 3.4). 3.3.   Bedienung der Strecke für drei Jahre (40) Unter Punkt 5 der in den Erlassen Nr. 35 und 36 vorgesehenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen heißt es, dass „gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 […] Luftfahrtunternehmen, die diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren, den Verkehrsdienst mindestens 36 Monate ununterbrochen aufrechterhalten [müssen]. Eine vorzeitige Kündigung ist dem ENAC und der Autonomen Region Sardinien mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen“. (41) Die Forderung nach einer Mindestdauer des Flugbetriebs steht in diesem Fall mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c im Einklang, wo es heißt: „Falls durch andere Verkehrsarten eine angemessene und ununterbrochene Bedienung einer Strecke nicht sichergestellt ist, können die betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorsehen, dass Luftfahrtunternehmen, die die Strecke bedienen wollen, eine Garantie dafür bieten müssen, dass sie die Strecke während eines festzulegenden Zeitraums entsprechend den sonstigen Bedingungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung bedienen werden.“. Die Kommission ist der Ansicht, dass wegen der Insellage Sardiniens und seiner großen Entfernung zum Festland andere Verkehrsarten nicht geeignet sind, angemessene Beförderungsdienste sicherzustellen. (42) Allerdings hält die Kommission die in den Erlassen Nr. 35 und 36 vorgesehene Mindestdauer von drei Jahren für zu lang und unverhältnismäßig. (43) Der Kommission leuchtet die Notwendigkeit ein, die Kontinuität der Flugdienste sicherzustellen und die Luftfahrtunternehmen zu verpflichten, eine Strecke während eines bestimmten Zeitraums zu bedienen. Wie bereits erwähnt, sind die für die Anwendung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zuständigen Behörden jedoch nicht befugt, mögliche Bewerber von der Übernahme solcher Verpflichtungen auszuschließen. So darf die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die weder eine Exklusivgenehmigung noch Ausgleichsleistungen beinhalten, keinesfalls zu einer endgültigen oder langfristigen Abschottung eines Marktes führen. (44) Auf Strecken, deren Fluggastaufkommen großen saisonalen Schwankungen unterliegt, kann die Auferlegung von Verpflichtungen während bestimmter Jahreszeiten legitim sein. Auf solchen Strecken neigen die Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls dazu, ihr Angebot einzuschränken oder auf die Wochen zu konzentrieren, die eine genügende Auslastung aufweisen, und den Flugbetrieb während der übrigen Zeit einzustellen. Die Kommission ist allerdings der Ansicht, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Zeitraum, in dem ein kontinuierlicher Flugbetrieb durch gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a sichergestellt werden soll, ein Jahr nicht überschreiten darf. (45) Die Kommission meint ferner, dass während dieses Zeitraums die für die Anwendung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zuständigen Behörden weiterhin verpflichtet sind, dieselben regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Wie nachstehend ausgeführt, sollte eine solche Überprüfung in jedem Fall dann erfolgen, wenn ein neues Luftfahrtunternehmen den Flugverkehr auf der betreffenden Strecke aufnimmt oder im Begriff ist aufzunehmen. 3.4.   Aufteilung der Strecken und Frequenzen durch das ENAC (46) Unter Punkt 1.6 der Erlasse Nr. 35 und 36 heißt es: „Um bei der Bedienung einer Strecke durch mehrere Luftfahrtunternehmen Überkapazitäten aufgrund infrastrukturbedingter Engpässe auf den betreffenden Flughäfen zu vermeiden, ist das ENAC beauftragt, im öffentlichen Interesse auf Veranlassung der Autonomen Region Sardinien die vorgesehenen Flüge der einwilligenden Luftfahrtunternehmen an die mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfolgten Mobilitätsziele anzupassen. Dabei sind die Strecken und Frequenzen unter den einwilligenden Luftfahrtunternehmen gerecht aufzuteilen, und zwar auf Grundlage ihres jeweiligen Fluggastaufkommens auf den betreffenden Strecken (oder Streckenbündeln) in den beiden Vorjahren“. (47) Aufgrund dieser Befugnisse kann das ENAC Abwägungen vornehmen und auf Vereinbarungen hinwirken zwischen Luftfahrtunternehmen, die dieselbe Strecke bedienen. Im Fall Sardiniens hat das ENAC ein Rundtischgespräch mit Luftfahrtunternehmen geleitet, die an der Bedienung bestimmter Strecken interessiert waren, und hat mit ihnen den Flugverkehr aufgeteilt. (48) Die Italienische Republik verteidigt diese Eingriffsbefugnisse, da sie nach ihrer Auffassung die Kontinuität des Flugbetriebs sicherstellen, weil die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht durch den Ein- oder Austritt anderer Luftfahrtunternehmen, die eventuell weniger Interesse daran haben, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ohne finanziellen Ausgleich zu übernehmen, beeinflusst werden. Insbesondere beruft sich Italien auf das Urteil des Verwaltungsgerichts TAR Lazio vom 17. März 2005, wonach es „durchaus legitim [ist], dass der Erlass (von 2004) eine Situation vorsieht, in der alle Strecken, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestehen, von mehreren Luftfahrtunternehmen bedient werden, die keine Einheit darstellen und die im Wettbewerb zueinander stehen. Allerdings ist eine solche Situation ausdrücklich vorzusehen. Zugleich ist ein objektives Mindestkriterium festzulegen, anhand dessen die Zeitnischen auf die gegebenenfalls einwilligenden Luftfahrtunternehmen (ein Unternehmen, zwei oder mehr) im Voraus aufgeteilt werden, um nachteilige Überkapazitäten zu vermeiden und insbesondere sicherzustellen, dass die Zuweisung der Zeitnischen nicht zu einer willkürlichen und faktischen Monopolstellung führt, die der Erlass ausdrücklich untersagt.“ (14). (49) Die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen müssen alle Luftfahrtunternehmen berücksichtigen, die die betreffende Strecke bedienen oder zu bedienen beabsichtigen. Dies wird in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bestätigt, wonach „die Angemessenheit der Linienflugdienste […] von den Mitgliedstaaten bewertet [wird], u. a. unter Berücksichtigung des Angebots aller Luftfahrtunternehmen zusammen, die diese Strecke bedienen oder zu bedienen beabsichtigen“. (50) Nach Ansicht der Kommission sollte diesem Grundsatz nicht nur zum Zeitpunkt der Auferlegung, sondern während der gesamten Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Rechnung getragen werden. So sollten die Kapazitäten und Frequenzen der jeweils geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen jedes Mal, wenn ein neues Luftfahrtunternehmen den Flugverkehr auf der betreffenden Strecke aufnimmt oder im Begriff ist aufzunehmen, angepasst werden, damit die Gesamtkapazitäten und -frequenzen nicht das Maß übersteigen, das für eine angemessene Bedienung der Strecke unbedingt erforderlich ist. (51) Da es sich um gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a handelt, muss nicht jedes einzelne Luftfahrtunternehmen die Frequenzen oder Kapazitäten bereitstellen; vielmehr kann der Mindestbetrieb von der Gesamtheit der beteiligten Unternehmen durchgeführt werden. (52) Die Kommission erkennt an, dass die für die Anwendung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zuständige Behörde gegebenenfalls sicherstellen muss, dass diese Verpflichtungen durch Kombination der angebotenen Frequenzen und Kapazitäten erfüllt werden. Die Behörde darf jedoch in keinem Fall interessierte Luftfahrtunternehmen an der Erbringung von Flugdiensten hindern, die die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geforderten Kapazitäten oder Frequenzen, die lediglich Mindestanforderungen darstellen, übersteigen. Daher sind vom ENAC erlassene Vorschriften, die die Luftfahrtunternehmen an der Erbringung zusätzlicher Dienste hindern, unangemessen restriktiv und widersprechen der Verordnung. (53) Die Kommission begrüßt in diesem Zusammenhang das Schreiben Italiens vom 15. November 2006, in dem bestätigt wird, dass die italienischen Behörden die Situation jährlich neu beurteilen und eventuelle Anträge von Luftfahrtunternehmen prüfen werden, die bereit sind, auf den betreffenden Strecken im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Flugdienste zu erbringen (15). Ferner nimmt die Kommission die Bestätigung der Italienischen Republik zur Kenntnis, dass es „den Mitgliedstaaten nicht untersagt ist, die Angemessenheit und Notwendigkeit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (auch während ihrer Anwendung) zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu ändern oder aufzuheben, sofern sie sich nicht nachträglich als nützlich oder zulässig erweisen“ (16). 3.5.   Die Streckenpaare Alghero–Rom und Alghero–Mailand sowie Olbia–Rom und Olbia–Mailand (54) Die Italienische Republik begründet die Bündelung der Strecken Alghero–Rom und Alghero–Mailand sowie Olbia–Rom und Olbia–Mailand damit, dass diese Strecken einander ergänzen und aus betrieblicher Sicht voneinander abhängen. Die italienischen Behörden geben an, dass der Flugbetrieb auf diesen Strecken aufgrund der großen saisonalen Verkehrsschwankungen während zwei Dritteln des Jahres objektiv eingeschränkt ist. Da auf diesen Strecken keine finanzielle Ausgleichsleistung vorgesehen ist, sollten die Behörden den Luftfahrtunternehmen zumindest einen kontinuierlichen, wenngleich nicht rentablen Flugbetrieb ermöglichen. Auf diese Weise könnten die „positiven Auswirkungen der betrieblichen Abhängigkeit“ genutzt werden, die es ermöglichen, „den Flugzeugumlauf an die im Winter geringe Nachfrage anzupassen“. Darüber hinaus „erhalten Luftfahrtunternehmen durch die Streckenbündelung einen Anreiz zur Bedienung der betreffenden Strecken“. Ferner weist die Italienische Republik darauf hin, dass die im Sommer geforderten Flugdienste besser zu erbringen sind, wenn mehrere Strecken zusammen bedient werden. Nach Ansicht Italiens ist in der Verordnung selbst die Möglichkeit vorgesehen, Nachfrageschwankungen, beispielsweise innerhalb einer Woche, durch entsprechende Kombinationen auszugleichen. Solche Kombinationen würden es ermöglichen, die Kosten zu begrenzen, die Kapazitäten optimal zu nutzen und zugleich der Nachfrage genau zu entsprechen. Außerdem würde der Markt dadurch nicht beeinträchtigt, sondern würden eher mehr Luftfahrtunternehmen angesprochen. (55) Die Kommission hält die Streckenbündelung für unvereinbar mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung. In den dort genannten Kriterien für die Zulässigkeit und Angemessenheit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ist stets ausdrücklich von „der Strecke“, niemals jedoch von mehreren Strecken die Rede. Daraus ergibt sich der Schluss, dass jedes dieser Kriterien für jede einzelne Strecke getrennt zu prüfen ist. (56) Diese Auslegung deckt sich auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit der Bündelung von Strecken erhielten die Mitgliedstaaten nämlich die Möglichkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für Strecken vorzusehen, auf denen dies für die Gewährleistung eines angemessenen Flugbetriebs nicht erforderlich ist. Auf die Möglichkeit, Strecken zu bündeln, wird lediglich in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Bezug genommen, wo es heißt, dass das Recht zur Durchführung solcher Dienste im Wege der öffentlichen Ausschreibung „für eine Strecke oder für mehrere solche Strecken angeboten“ wird. Dieser ausdrückliche Bezug unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d bedeutet allerdings auch, dass solche Bündelungen aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c nicht möglich sind. Gerade deshalb, weil kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf einer Strecke entsprechend den dafür auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, können die Mitgliedstaaten den Zugang zu dieser Strecke für die Dauer von bis zu drei Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste im Zuge einer Ausschreibung, die sich auch auf mehrere Strecken beziehen kann, vergeben. Die Bündelung mehrerer Strecken kann somit als Reaktion auf eine eindeutige Störung des Marktgeschehens betrachtet werden sowie als eine Form indirekten Ausgleichs, die, ebenso wie ein direkter Ausgleich, nur im Rahmen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d zulässig ist. Keinesfalls darf mit einer Bündelung im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a das Ziel verfolgt werden, zwei getrennte Strecken rentabel zu machen und so den Flugbetrieb eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zu begünstigen. (57) Darüber hinaus werden die Erläuterungen der italienischen Behörden durch keinerlei quantitative Angaben technischer oder wirtschaftlicher Art gestützt. Als Gegenargumente sind anzuführen: — Die geforderten Kapazitäten und Frequenzen müssen den Erfordernissen jeder einzelnen Strecke Rechnung tragen, allerdings nicht in einer Weise, dass diesen Erfordernissen allein durch die Bündelung der Strecken besser entsprochen werden könnte. — Die Anforderungen hinsichtlich der Frequenzen auf diesen Streckenpaaren sind derart hoch, dass zahlreiche Luftfahrtunternehmen, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gegebenenfalls übernehmen und den Flugbetrieb nach Sardinien aufnehmen würden, praktisch ausgeschlossen sind, weil sie in keiner der beiden Städte über eine Betriebsbasis verfügen. Die Bündelung führt somit eher zu einer Marktabschirmung. — Damit wird deutlich, dass es nur wenigen, bereits etablierten Luftfahrtunternehmen möglich war, die auf diese Weise gebündelten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu übernehmen. Mit der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen wurden jene Luftfahrtunternehmen ausgeschlossen, die die zwei fraglichen Flughäfen, nämlich Olbia und Alghero, von Rom und Mailand aus bedienten oder zu bedienen beabsichtigten. Angesichts der zu hohen Betriebskosten konnten diese Unternehmen daher kein Angebot einreichen, selbst wenn sie dies gewollt hätten. Die Bündelung der Strecken hatte somit zur Folge, dass andere potenzielle Luftfahrtunternehmen ausgeschlossen wurden. Diese Beeinträchtigungen fallen umso stärker ins Gewicht, berücksichtigt man die Bedeutung der betroffenen Märkte (siehe nachstehende Gesamtzahlen der Fluggäste 2005, Quelle: Italienische Republik): — Olbia–Rom und Olbia–Mailand: 731 349 (390 186 im Sommer und 341 163 im Winter); — Alghero–Rom und Alghero–Mailand: 502 820 (184 273 im Sommer und 318 547 im Winter). Unter diesen Umständen ist es unwahrscheinlich, dass der Flugbetrieb zwischen den beiden größten Städten Italiens und den sardischen Flughäfen Olbia und Alghero derart unattraktiv ist, dass er nur durch die Bündelung dieser Strecken attraktiv gestaltet werden kann. (58) Nach Auffassung der Kommission ist deshalb die Bündelung bestimmter Strecken mit der Verordnung unvereinbar und unangemessen restriktiv. 3.6.   Vorzugstarife für auf Sardinien geborene, dort aber nicht wohnhafte Personen (59) Gemäß den Erlassen Nr. 35 und 36 müssen die Luftfahrtunternehmen den auf Sardinien geborenen Personen, auch wenn sie dort nicht wohnhaft sind, Vorzugstarife anbieten. Italienischen Schätzungen zufolge würden von dieser Regelung höchstens 220 000 Personen profitieren. In der Praxis betrüge diese Zahl aber nur rund 110 000, geht man davon aus, dass die Hälfte dieser Personen eine Reise pro Jahr tätigt. (60) In der Praxis begünstigt diese Maßnahme überwiegend europäische Bürger mit italienischer Staatsangehörigkeit gegenüber Bürgern anderer Nationalität. Sie könnte deshalb zunächst als eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und somit als dem EG-Vertrag widersprechend angesehen werden. Die fragliche Differenzierung im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen wäre nur gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhte, die von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängig sind, und gemessen an dem durch innerstaatliche Gesetze rechtmäßig verfolgten Zweck verhältnismäßig wäre. (61) Die Italienische Republik hält die Maßnahme allerdings für notwendig, um in erster Linie den sardischen Emigranten die Möglichkeit zu geben, der Kulturgemeinschaft ihrer Heimat verbunden zu bleiben (17). Doch auch wenn dies unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung als legitimes Ziel angesehen wird, ist die Maßnahme offenkundig unverhältnismäßig. Erstens gilt die Bestimmung für alle in Sardinien geborenen Personen, auch wenn sie dort nicht wohnhaft sind, wobei keinerlei Nachweis über die eventuell noch bestehenden Bindungen zu der jeweiligen Herkunftsregion, beispielsweise Familienangehörige, erbracht werden muss. Zweitens gilt die Bestimmung unabhängig von den finanziellen Mitteln der Emigranten. Drittens reisen die Emigranten nur gelegentlich nach Sardinien (nach Angaben der italienischen Behörden höchstens 50 % der Berechtigten einmal pro Jahr), im Gegensatz zu den Inselbewohnern, die relativ häufig auf das Festland reisen, um bestimmte Grunddienstleistungen (Bildung, Gesundheit) in Anspruch zu nehmen oder um wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen, die für die Entwicklung Sardiniens notwendig sind. Die Gesamtkosten dieser gelegentlichen Reisen sind daher im Verhältnis geringer als die den Bewohnern Sardiniens entstehenden Kosten und könnten in vielen Fällen problemlos von den Emigranten getragen werden, so dass auf die in den Erlassen Nr. 35 und 36 vorgesehene Vergünstigung verzichtet werden könnte. Eine angemessenere und weniger restriktive Maßnahme bestünde darin, den Emigranten, die sich den jährlichen Flug nach Sardinien nicht leisten können, eine Unterstützung zu gewähren. (62) Die Kommission ist unter den gegebenen Umständen der Ansicht, dass die Bestimmung unverhältnismäßig und mit der Verordnung nicht vereinbar ist. 3.7.   Anwendung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf das gesamte Flughafensystem (63) Gemäß den Erlassen Nr. 35 und 36 gelten die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für den Flugverkehr nach Rom und Mailand für das gesamte Flughafensystem dieser Städte gemäß Anhang II der Verordnung, nämlich: — die Flughäfen Rom-Fiumicino und Rom-Ciampino — die Flughäfen Mailand-Linate, Mailand-Malpensa und Bergamo. (64) Es wird daran erinnert, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von 2000 sich auf die Flughäfen „Rom-Fiumicino und Mailand“ erstreckten. Im Zuge der Errichtung des Mailänder Flughafensystems gemäß Artikel 8 und Anhang II der Verordnung hat Italien den Geltungsbereich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf das gesamte Flughafensystem ausgedehnt. (65) Die Italienische Republik gab hierfür ausschließlich technische Gründe an, die sie dazu bewogen, jeweils das gesamte Flughafensystem in die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufzunehmen. Sie bestätigte allerdings auch, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in erster Linie die Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Linate betrafen, da die Nutznießer dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen diese Flughäfen wegen ihrer Nähe zum jeweiligen Stadtzentrum bevorzugen. So wurde auch begründet, dass gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen „je nach Verfügbarkeit der Zeitnischen mindestens 50 % der Flüge zwischen Sardinien, Rom und Mailand von und nach Fiumicino und Linate durchgeführt werden müssen“ (18). (66) Die Italienische Republik gab ferner an, dass „Fiumicino für Rom und Linate für Mailand erwiesenermaßen die bequemsten, am besten angebundenen und für die Fluggäste attraktivsten Zielflughäfen sind, da sie dem jeweiligen Stadtzentrum am nächsten sind und über die besten Verbindungen dorthin verfügen.“ Ferner wird erläutert, dass „es im Interesse besserer Dienste, die den überwiegenden Teil der Kundenbedürfnisse befriedigen, für sinnvoll erachtet wurde, den einwilligenden Luftfahrtunternehmen nicht die Möglichkeit zu geben, diese Flughäfen vollständig aufzugeben und andere (unbequemere und für die Fluggäste weniger attraktive) Flughäfen desselben Flughafensystems zu wählen“ (19). (67) Außerdem zeigt sich, dass während der Winterflugplanperiode nur die Flughäfen Fiumicino und Linate angeflogen werden. (68) Die Kommission zweifelt an der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme, die nach ihrer Auffassung in keinem Verhältnis zu den angestrebten Zielen steht, nämlich Bereitstellung von Verkehrsdiensten zum Festland und Sicherstellung des territorialen Zusammenhalts. Vielmehr hat die Maßnahme unmittelbar zur Folge, dass die Erbringer gelegentlicher Flugdienste ausgeschlossen werden, ohne die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Grundsatz zu ändern. Außerdem werden neue Unternehmen auf den Strecken, die vor allem im Sommer ein großes Fluggastaufkommen aufweisen, dauerhaft vom Markt ferngehalten. (69) Die Italienische Republik hat allerdings auch eingeräumt, dass das Drehkreuz Malpensa für die internationalen Verbindungen eine wichtige Rolle spielt, während die Flughäfen Ciampino und Bergamo als nationale Drehkreuze für Billigfluganbieter die Möglichkeit bieten, dem Gemeinschaftsziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu dienen und für eine Insel wie Sardinien das Ziel territorialen Zusammenhalts mit sämtlichen Regionen Europas zu verwirklichen. Italien hat deshalb zugesagt, den Erlass Nr. 35 zu ändern und die Flughäfen Malpensa, Bergamo und Ciampino von den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auszunehmen (20). (70) Die Kommission ist der Auffassung, dass mit dieser Zusage die Vorbehalte ausgeräumt werden und durch eine Änderung des Erlasses die Auswirkungen der ungerechtfertigten Beschränkungen, die sich aus den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergeben, wesentlich abgeschwächt werden könnten. So würde dem Verkehrsbedarf Sardiniens Rechnung getragen, ohne die betroffenen Märkte unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. (71) Angesichts dieser Zusage der Italienischen Republik beabsichtigt die Kommission, die Unverhältnismäßigkeit der Anwendung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf die Flughafensysteme von Rom und Mailand nicht weiter zu untersuchen, behält sich allerdings vor, diesen Aspekt im Rahmen der aktuellen und künftigen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gegebenenfalls erneut zu prüfen. IV.   FAZIT (72) Aufgrund der Angaben der Italienischen Republik stellt die Kommission die Anwendung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf den Strecken zwischen Sardinien und dem italienischen Festland nicht in Frage. Die Auferlegung solcher Verpflichtungen in Bezug auf Frequenzen, Kapazitäten und Preisgestaltung kann sich als notwendig erweisen, um auf den betreffenden Strecken einen angemessenen Flugbetrieb zu gewährleisten. (73) Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass einige Bedingungen in den Erlassen Nr. 35 und 36 der Italienischen Republik unangemessen restriktiv oder unverhältnismäßig sind. (74) Nach Auffassung der Kommission muss im Rahmen der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen jedes Luftfahrtunternehmen, das dieselben akzeptieren möchte, die betreffende Strecke bedienen können, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem es den Flugbetrieb aufzunehmen beabsichtigt. Die Festsetzung einer Bewerbungsfrist mit dem Zweck, die Luftfahrtunternehmen, die ihr Angebot nach Ablauf dieser Frist einreichen, von vornherein auszuschließen, ist daher unangemessen restriktiv und mit der Verordnung unvereinbar. (75) Die Festlegung einer Mindestdauer des Flugbetriebs erscheint z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.